SBE.2024.41
SBE.2024.41 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-17
17. Dezember 2024Deutsch6 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.41 (STA.2024.2782) Art. 376 Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […] Be...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2024.41 (STA.2024.2782) Art. 376
Entscheid vom 17. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […], führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Leiser, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Privatklägerin B._____ AG, […] vertreten durch […]
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 14. Oktober 2024 betreffend Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Privatklägerin stellte mit vom 9. Mai 2024 datiertem Schreiben Strafantrag wegen Missachtung eines richterlichen Verbots, da das Fahrzeug aaa am 22. Februar 2024 ohne Berechtigung auf ihrem Grundstück abgestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin bestätigte am 29. Mai 2024 gegenüber der Regionalpolizei Unteres Fricktal, die verantwortliche Fahrzeuglenkerin zu sein.
1.2. Am 8. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, was am 10. Juli 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde.
2.
2.1. Mit E-Mail vom 27. September 2024 ersuchte die Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Wiederaufnahme des Verfahrens.
2.2. Am 14. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 16. Oktober 2024 zugestellte Verfügung und beantragte:
" 1. Die mit Verfügung STA6 ST.2024.2782 vom 14.10.2024 von der Beschwerdegegnerin verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach erfolgter Nichtanhandnahmeverfügung vom 08.07.2024 sei aufzuheben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zu Lasten des Staates."
3.2. Mit Eingabe vom 1. November 2024 (Postaufgabe 4. November 2024) erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Eingabe vom 21. November 2024 (Posteingang 25. November 2024) teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit, dass die Privatklägerin den Strafantrag zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung einzustellen sei. Die Einstellung des Verfahrens setze jedoch die Rechtskraft der Wiederaufnahme voraus, da das zurzeit mit Nichtanhandnahmeverfügung erledigte Verfahren nicht zusätzlich eingestellt werden könne.
3.4. Mit Eingabe vom 27. November 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe mitzuteilen, ob der Strafantrag zurückgezogen worden sei, da gegebenenfalls das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei.
3.5. Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien.
Erwägungen
1.
1.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang
1.
Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde (Missachtung eines richterlichen Verbots gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO), weshalb der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.2
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO),
sofern keine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vorliegt (Art. 380 StPO). U.a. kann die Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens nach vorangegangener Nichtanhandnahmeverfügung der Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz
3.
StPO ist analog anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, nachdem sie das Verfahren zunächst nicht anhand genommen hat. Die gegen die Verfahrenseröffnung gerichtete Beschwerde ist unzulässig (BGE 144 IV 81 [= Pra 107 (2018) Nr. 152] Regeste und E. 2.3 f.).
Damit kann die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Oktober 2024 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, welcher eine Nichtanhandnahmeverfügung vorausgegangen ist, in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht mit Beschwerde angefochten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2024 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, zumal eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel verleihen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Viktor LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 380 StPO).
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Der Präsident entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 sowie den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 280.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler