SBE.2024.43
SBE.2024.43 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-13
13. März 2025Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.43 (STA.2022.115) Art. 78 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichematts...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2024.43 (STA.2022.115) Art. 78
Entscheid vom 13. März 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 21. Oktober 2024 betreffend Entschädigung und Genugtuung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs.
2.
Am 21. Oktober 2024 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Betrug wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person werden gelöscht (Art. 17 lit. a der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
5.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO)."
Die Einstellungsverfügung wurde am 23. Oktober 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 26. Oktober 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:
" 1. Es sei mir eine amtliche Verteidigung und der Verzicht auf Verfahrenskosten zu gewähren.
2.
Es sei mir vollumfassende Akteneinsicht zu gewähren.
3.
Es sei eine angemessene Frist für die Begründung nach Akteneinsicht anzuordnen.
4.
Es sei die Verfügung betreffend Entschädigung und Genugtuung aufzuheben und mir folgende Entschädigungen und Genugtuung zuzusprechen: - neue SIM-Karte CHF 40.00 - Portogebühren CHF 30.00 - Handy-Ersatzkauf CHF 100.00 - Heimreise nach Verhaftung, An- und Heimreise um Sachen abzuholen CHF 30.00 - Umtriebsentschädigung: Zeitaufwand für Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft CHF 300.00 - Genugtuung von CHF 3'000.00 5.
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates."
3.2. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der amtlichen Verteidigung, "Verzicht auf Verfahrenskosten" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdebegründung ab. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen.
3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Am 3. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und keine Genugtuung zuzusprechen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und keine Genugtuung zuzusprechen.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).
Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'500.00 geltend. Dieser Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.
3.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde um amtliche Verteidigung, Erlass der Verfahrenskosten und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdebegründung ersucht, so wurde über diese Anträge mit (unterdessen rechtskräftiger) Verfügung der Verfahrensleiterin vom 11. November 2024 bereits abschlägig entschieden, womit darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer mit genannter Verfügung bewilligt, durch diesen aber in der Folge nicht wahrgenommen.
4.
4.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der Entschädigung für den Ersatzkauf des Mobiltelefons und der SIM-Karte, der Portogebühren sowie der Reisespesen in der Höhe von insgesamt Fr. 200.00 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Quittungen eingereicht habe. Ferner liesse sich die wirtschaftliche Einbusse auch aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Die geltend gemachte Entschädigung für den Zeitaufwand betreffend die Korrespondenz mit der Kantonalen Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 300.00 sei als geringfügige Aufwendung ohne Entschädigungscharakter einzustufen. Hinsichtlich der geltend gemachten Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.00 führte die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass die vorschriftskonforme Anhaltung des Beschwerdeführers nur wenige Stunden gedauert habe. In diesem Zeitraum sei eine Durchsuchung des Hotelzimmers in S._____, der angemieteten Lagerräume in H._____ und des Fahrzeugs in T._____ erfolgt. Anschliessend habe eine Befragung in Aarau stattgefunden. Es liege damit von der Zeitdauer und der Intensität her kein zu entschädigender Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor und es sei keine Genugtuung geschuldet. Ein Verdienstausfall sei nicht geltend gemacht worden. Die Einholung von Auskünften bei den dem Amtsgeheimnis unterliegenden Behörden oder bei vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichteten Banken stelle aufgrund der geringen Intensität keine entschädigungswürdige Verfahrenshandlung dar. Dies gelte auch für die erfolgten Überwachungsmassnahmen, die korrekt angeordnet und nicht über einen längeren Zeitraum erfolgt seien. Die Verfahrensdauer betrage im vorliegenden Fall rund zweieinhalb Jahre. Damit sei im Lichte der Verhältnismässigkeit – wenn überhaupt – höchstens eine geringfügige Verzögerung der Verfahrensdauer mit minimalen Beeinträchtigungen für den Beschwerdeführer gegeben, welche jedoch keine Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung darstelle.
4.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass ihm seitens der Kantonalen Staatsanwaltschaft weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen worden sei, obschon gegen ihn zahlreiche und einschneidende Zwangsmassnahmen durchgeführt worden seien und man ihn über zwei Jahre im Ungewissen gelassen habe. Wie die Kantonale Staatsanwaltschaft selber ausführe, sei ihr schon im Sommer 2022 bewusst gewesen, dass sie das Strafverfahren gegen ihn einstellen werde. Informiert worden sei er erst zwei Jahre später. Er erhalte aufgrund von psychischen und physischen Problemen eine IV-Rente.
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2025 führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass ihm das Mobiltelefon und die SIM-Karte weggenommen worden seien und er diese folglich habe ersetzen müssen. Dafür mache er Fr. 100.00 geltend. Er sei nach der Haftentlassung nicht nach Hause gefahren und für die Abholung der beschlagnahmten Gegenstände nicht abgeholt worden. Die jeweilige An- und Abreise sei auf eigene Kosten erfolgt. Dafür mache er Fr. 30.00 geltend. Um der Kantonalen Staatsanwaltschaft seine Schreiben einzureichen, habe er Portogebühren bezahlen müssen. Dies sei offensichtlich und den Akten zu entnehmen. Wenn er sich hätte vertreten lassen, hätte er eine Honorarrechnung für den Aufwand im staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingereicht. Für das Verfahren vor Obergericht habe er eigentlich auch Aufwand betreiben müssen. Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft von bloss geringfügigen Demütigungen und Beeinträchtigungen ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Er sei verhaftet und für eine gewisse Zeit festgehalten worden. Es seien zahlreiche Zwangsmassnahmen angeordnet worden. Seiner Wohngemeinde sei im Rahmen einer Editionsverfügung mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Vermögensdelikten laufe. Jeder könne sich denken, was die Mitarbeiter nun von ihm halten würden. Durch die Zwangsmassnahmen hätten Familie und Dritte erfahren, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Die B._____ AG wolle ihn nicht mehr als Kunden. Für das Strafverfahren habe es offensichtlich kein Grund gegeben. Dies nur, weil jemand sein Geld verloren und ihn beschuldigt habe. Eine einzige Befragung des Beschwerdeführers habe bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft zur Erkenntnis geführt, dass er unschuldig sei. Zuvor sei er beschattet und abgehört worden. Zwei Jahre habe ihn die Kantonale Staatsanwaltschaft im Ungewissen gelassen. Grund hierfür sei keiner ersichtlich, gemäss Akten sei in dieser Zeit nichts unternommen worden. Dass sich die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht zu dieser Verletzung des Beschleunigungsgebot äussere, sei bezeichnend.
5.
5.1. Festzustellen ist zunächst, dass vorliegend nicht rechtswidrige Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO in Frage stehen, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend gemacht wird. Die Festnahme und (kurzzeitige) Inhaftierung war aufgrund der Strafanzeige vom 25. März 2022 grundsätzlich gerechtfertigt (act. 1.3 4 ff.). Für die Festnahme und Inhaftierung, die Hausdurchsuchungen, die Durchsuchung des Fahrzeugs, die Durchsuchung von Aufzeichnungen sowie die Beschlagnahme liegen zudem der Festnahmebefehl sowie der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2022 vor (act. 3.2.3 1 f.; act. 3.2.4 1 ff.; act. 3.2.5 1 ff.; act. 3.2.6 1 ff.). Die Observation wurde mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 angeordnet (act. 3.2.1 4). Für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (act. 3.1.1 1 ff.; act. 3.1.3 1 ff.), die Standortidentifikation (act.
3.1.2 1 ff.; act. 3.2.2 1 f.; act. 3.1.5 1 f.) und die aktive Fernmeldeüberwachung (act. 3.1.4 1 ff.) liegen Genehmigungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vor (act. 3.1.1 4 f.; act. 3.1.2 5 f.; act. 3.1.3 7 ff.; act. 3.1.4 4 ff.; act. 3.1.5 4 ff.).
Grundlage für die verlangte Entschädigung und Genugtuung bildet somit einzig Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO.
5.2. 5.2.1. Wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, so hat sie (unter anderem) Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts
steht. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.).
5.2.2. Die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers für den Kauf einer neuen SIM-Karte (Fr. 40.00) und eines Mobiltelefons (Fr. 100.00) werden durch diesen nicht belegt, obschon er darauf mit Parteimitteilung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024 hingewiesen worden ist (act. 1.5 5). Da es sich offenbar um Neuanschaffungen gehandelt hat, wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, die Zahlungsbelege bzw. Quittungen beizubringen. Auch den Akten lassen sich zu den geltend gemachten Ansprüchen keine Hinweise entnehmen. Selbst wenn die Kosten für die Neuanschaffung des Mobiltelefons sowie der SIM-Karte belegt wären, erscheint fraglich, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen wären, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Herausgabe seiner beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karte beantragt hat, etwa verbunden mit dem Hinweis, dass er aus privaten oder beruflichen Gründen darauf angewiesen sei. Ferner wurden ihm die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone am 8. November 2022 wieder ausgehändigt (act. 6.1.2 22), so dass der Beschwerdeführer, würde man ihn für das angeblich erworbene neue Mobiltelefon mit Fr. 100.00 entschädigen, zum jetzigen Zeitpunkt ungerechtfertigt bereichert wäre. Die Kosten für die SIM-Karte von Fr. 40.00 sind zudem als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen.
Nebst dem Umstand, dass auch die Portogebühren in der Höhe von Fr. 30.00 unbelegt sind, ergibt sich aus den Akten nicht, in welchem
Zusammenhang diese in der geltend gemachten Höhe angefallen sein sollen. In den Akten befinden sich einzig zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. und 30. September 2024 an die Kantonale Staatsanwaltschaft (act. 1.5 8 ff.), wobei eine Eingabe per A-Post+ und eine Eingabe per Einschreiben erfolgte. Damit wären diese Kosten unbesehen des Dargelegten auch als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen, so dass sie auch aus diesem Grund nicht zu entschädigen sind.
Was die geltend gemachten Reisekosten in der Höhe von Fr. 30.00 angeht, so werden auch diese Spesen durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Unbesehen davon, sind sie als geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zu bezeichnen und damit nicht entschädigungspflichtig.
Betreffend die beantragte Umtriebsentschädigung ("Zeitaufwand für Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft") in der Höhe von Fr. 300.00 führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche konkrete Korrespondenz zu einem zeitlichen Aufwand und einer damit verbundenen wirtschaftlichen Einbusse in dieser Höhe geführt hat. Aktenkundig sind eine E-Mail vom 7. September 2024 sowie zwei Schreiben vom 7. und 30. September 2024 des Beschwerdeführers an die Kantonale Staatsanwaltschaft mit einem Umfang von insgesamt etwa 4,5 Seiten (act. 1.5 7 ff.). Dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen beiden Schreiben vom 7. und 30. September 2024 (mit der E-Mail wurde primär das [auch postalisch versendete] Schreiben vom 7. September 2024 vorab eingereicht) ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, ist nicht anzunehmen und wird auch nicht dargelegt.
Nach dem Erwogenen ist festzustellen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht keine Entschädigung zugesprochen hat.
5.3. 5.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens können eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse begründen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.1, mit weiterem Hinweis). Damit der Richter sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen; dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet ihn jedoch nicht davon, diesen anzutreten (BGE 120 II 97 E. 2b, mit [aktualisiertem] Hinweis auf ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 OR).
5.3.2. 5.3.2.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug geltend (act. 1.5 11 f.; sinngemäss Beschwerde).
Zu einem Entschädigungsanspruch führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zur einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 m.H.a.; BGE 143 IV 339 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Strafanzeige vom 25. März 2022 am 2. Juni 2022 um 11:17 Uhr beim Verlassen seines Wohnorts angehalten und festgenommen (act. 3.3.2 2 ff.), um 15:45 Uhr (bis 19:45 Uhr) einvernommen (act. 4.1.1 1 und 14), und schliesslich um 20:00 Uhr wieder nach Haus entlassen (act. 3.3.2 10). Des Weiteren wurde in seiner Abwesenheit eine (Haus-)Durchsuchung seines Aufenthaltsorts (act. 3.2.5 4 ff.), seiner durch ihn angemieteten Lagerräume (act. 3.2.5 21 ff.) sowie seines Fahrzeugs (act. 3.2.5 44 ff.) durchgeführt.
Die Festnahme und Inhaftierung dauerten insgesamt 8 Stunden und 43 Minuten (11:17 Uhr bis 20:00 Uhr). Während der Inhaftierung fand eine Einvernahme statt, welche von 15:45 Uhr bis 19:45 Uhr, somit vier Stunden dauerte. Für den hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs massgebenden Zeitraum der Inhaftierung verbleiben damit rund vier Stunden und 43 Minuten. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschwerdeführer hierfür eine Genugtuung zuzusprechen, wobei die Höhe durch die Kantonale Staatsanwaltschaft festzusetzen sein wird (vgl. E. 5.4. hiernach).
5.3.2.2. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren (sinngemäss) eine Genugtuung für die Durchsuchung seines Aufenthaltsorts, seiner Lagerräume und seines Fahrzeugs geltend (act. 1.5 10).
Auch hierfür ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorausgesetzt. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (vgl. STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27c zu Art. 429 StPO). Inwiefern die im vorliegenden Verfahren durchgeführten (Haus-)Durchsuchungen am Aufenthaltsort, in den angemieteten Lagerräumlichkeiten und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers eine besondere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse darstellen soll, wird vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich beim Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (ein Hotelzimmer zur Dauermiete) sowie den angemieteten Lagerräumen um Orte, welche sich gerade durch Anonymität und durch ständig wechselnde Kundschaft auszeichnen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Hotel zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung die Eröffnung gefeiert worden sein soll, zumal die angebliche Feier kaum unmittelbar vor dem Hotelzimmer des Beschwerdeführers, welches sich im Untergeschoss am Ende eines Korridors befand (vgl. act. 3.2.5 5), stattgefunden haben wird. Dass dadurch das mit jeder Hausdurchsuchung naturgemäss einhergehende Mass an Aufsehen überschritten worden wäre und somit in unverhältnismässiger Weise in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre, kann jedenfalls verneint werden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers befand sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung auf einem freistehenden Parkplatz (act. 3.2.5 47 f.), wobei ihm das Fahrzeug (ohne vertiefte Überprüfung [bspw. der Kontrollschilder]) nicht direkt zugeordnet werden konnte. Es ergibt sich weder aus den Akten noch wird geltend gemacht, dass die Durchsuchungen besonderes Aufsehen erregt hätten. Die Durchsuchungen (Hotelzimmer, Lagerräume, Fahrzeug) wurden praktisch zeitgleich durchgeführt und haben mit 50 Minuten (Hotelzimmer [act. 3.2.5 4]), 1 Stunde 25 Minuten (Lagerräume [act. 3.2.5 21]) und
1 Stunde 5 Minuten (Fahrzeug [act. 3.2.5 44]) relativ kurz gedauert. Aufgrund der dargelegten Umstände ist davon auszugehen, dass die Intensität der mit den Durchsuchungen verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Ausmass nicht überstiegen hat.
5.3.2.3. Ferner verweist der Beschwerdeführer zur Begründung der beantragten Genugtuung darauf, dass bei der Gemeinde U._____ sowie bei
"Finanzinstituten" Informationen über ihn eingeholt bzw. diese über das Strafverfahren informiert worden seien (act. 1.5 11; Stellungnahme vom 3. Februar 2025).
Die Einholung von Auskünften gegenüber der Gemeinde U._____ (act. 2.3.1 2) erfolgte mittels E-Mail vom 13. April 2022 und diejenige gegenüber der D._____ AG (act. 5.1.1.1 1 ff.), der B._____ AG (act. 5.1.1.2 1 ff.) und der E._____ SA (act. 5.1.2.1 1 ff.) mittels den Editionsverfügungen vom 22. April 2022 bzw. 4. Mai 2022.
Die Anfrage bei der Gemeinde U._____ betraf nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern (wohl dessen Bruder) F._____, wobei der Name des Beschwerdeführers in der Anfrage nicht genannt wurde. Entsprechend fand kein Eingriff in die persönlichen Rechte des Beschwerdeführers statt. Eine weitere Korrespondenz mit der Gemeinde U._____ ist nicht aktenkundig. Ungeachtet des Gesagten unterliegt die Gemeinde U._____ als Behörde ohnehin dem Amtsgeheimnis. Die D._____ AG und die B._____ AG sind aufgrund der vertraglichen Verbindung zum Beschwerdeführer ebenfalls nicht befugt, Dritten gegenüber Auskunft über etwaige Vorgänge im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer zu erteilen.
Bei der E._____ SA handelt es sich um ein Unternehmen, welches schweizweit an […] Standorten Einlagerungsboxen an Privatpersonen und Unternehmen vermietet und über […] Kunden zählt (vgl. www.aaa.ch). Folglich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Kunden von vielen, wobei zudem davon auszugehen ist, dass die E._____ SA des Öfteren entsprechende behördliche Anordnungen erhält. Dass seitens der genannten Finanzinstitute oder der E._____ SA das Vertragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgrund der Editionsbegehren aufgelöst worden wäre, findet sich in den Akten kein Beleg dazu, sondern wird implizit lediglich vom Beschwerdeführer vorgebracht, in dem er in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2025 ausführt, dass ihn die B._____ AG als Kunde "nicht mehr gewollt" habe. Nach dem Gesagten stellen die Editionsverfügungen vom 22. April 2022 bzw. 4. Mai 2022 sowie die E-Mail vom 13. April 2022 an die Gemeinde U._____ keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dar, weshalb auch sie keine Genugtuung rechtfertigen.
5.3.2.4. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe und ihm daher eine Genugtuung zustehe (act. 1.5 11; Stellungnahme vom 3. Februar 2025).
Hinsichtlich des Ablaufs der Strafuntersuchung ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: Die Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer und gegen Unbekannt erfolgte am 25. März 2022 (act. 1.3 4 ff.), woraufhin die Kantonale Staatsanwaltschaft am 7. April 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnete (act. 1.3 59). Darauffolgend wurden diverse Zwangsmassnahmen angeordnet und Auskünfte bspw. bei Finanzinstituten eingeholt (vgl. oben). Am 2. Juni 2022 fanden (Haus-)Durchsuchungen (vgl. E. 5.1.) sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.3.2.1.) und am 3. Juni 2022 die Einvernahme von G._____ statt (act. 4.3.1 5 ff.). Mit Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2022 wurden dem Beschwerdeführer die gegen ihn angeordneten Überwachungsmassnahmen mitgeteilt (act. 6.1.2 23 f.). Mit Parteimitteilung vom 17. September 2024 teilte die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Verfahrensabschluss mit und stellte ihm den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Am 8. November 2022 wurden dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gegenstände ausgehändigt (act. 6.1.2 22). Ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 21. Oktober 2024 (und damit folglich fast zwei Jahre) sind – soweit ersichtlich – keine nennenswerten Verfahrens- bzw. Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. So wurde auch bereits im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. Juni 2023 (S. 11 [act. 6.1.2 21]) festgehalten, dass der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht habe erhärtet werden können. Nach dem Erwogenen erscheint es jedenfalls nicht abwegig, von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Alleine daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Genugtuung ableiten. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich nicht dar, inwiefern er durch die seiner Meinung nach stattgefundenen Rechtsverzögerungen in seinen persönlichen Verhältnissen tatsächlich schwer betroffen gewesen wäre. Dass die beschuldigte Person während der Verfahrensdauer "im Ungewissen gelassen" worden ist und die Vorwürfe eine gewisse Schwere aufweisen, ist einem Strafverfahren in der Regel inhärent, vermag für sich allein aber keine Genugtuung zu rechtfertigen. Die Darlegung der besonderen Betroffenheit durch den Beschwerdeführer wäre umso wichtiger gewesen, weil er sich während der laufenden Strafuntersuchung nie mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Gehör zu verschaffen versucht oder sich nie bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft über den Stand des Verfahrens erkundigt hat, was objektiv betrachtet grundsätzlich gegen eine schwere Betroffenheit spricht. Gegenteiliges wäre, wie ausgeführt, substanziiert vorzubringen gewesen. Eine übermässige Belastung des Beschwerdeführers ist damit nicht dargetan, weshalb sein Genugtuungsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet ist.
5.3.2.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich für die restlichen Zwangsmassnahmen (rückwirkende Teilnehmeridentifikation, Standortidentifikation, aktive Fernmeldeüberwachung, Observation) eine Genugtuung geltend macht, führt er auch diesbezüglich nicht aus, inwiefern diese Zwangsmassnahmen eine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse darstellen. Wie bereits erwähnt, wäre die Schwere der Verletzung durch den Beschwerdeführer mindestens glaubhaft zu machen gewesen (WEH-RENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). Ein schwerer Eingriff in die persönlichen Rechte des Beschwerdeführers ist denn auch nicht ersichtlich, hat er von der Anordnung und Durchführung dieser Zwangsmassnahmen erst nach deren Beendigung erfahren, als sie ihm mit Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2022 (act. 6.1.2 23 f.) nachträglich mitgeteilt worden sind. Auch in diesem Punkt hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan, dass das übliche Mass der Unannehmlichkeiten, welche solche Zwangsmassnahmen stets mit sich bringen, überstiegen wurde.
5.4. Zusammenfassend hat die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen (E. 5.3.2.1. hiervor). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache zur Festsetzung der Genugtuung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Damit ist sichergestellt, dass in Bezug auf die konkrete Bemessung der Genugtuung der Grundsatz der Doppelinstanzlichkeit (Art. 32 Abs. 3 BV) gewahrt wird.
Die weiteren Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers hat die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen, womit die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist.
6.
6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Der Beschwerdeführer beantragte einerseits die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 500.00 und anderseits einer Genugtuung von Fr. 3'000.00. Die Entschädigungsforderung ist vollumfänglich abzuweisen. Die Höhe der Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug ist durch die Kantonale Staatsanwaltschaft festzusetzen. Im Übrigen ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. Nachdem die vorliegend für eine Genugtuung relevante Dauer der Inhaftierung etwas weniger als fünf Stunden betrug und das Bundesgericht im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen erachtet (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2), unterliegt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Genugtuungsforderung zu einem grossen Teil. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb 8/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2. Dem Beschwerdeführer sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2024 hinsichtlich der verweigerten Genugtuung aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der Genugtuung an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen Fr. 857.00, werden zu 8/10, d.h. mit Fr. 685.60 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. März 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Merkofer Gasser