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Entscheid

SBE.2024.45

SBE.2024.45 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-03-06

6. März 2025Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.45 (STA.2024.4180) Art. 70 Entscheid vom 6. März 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch E._____ AG, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2024.45 (STA.2024.4180) Art. 70

Entscheid vom 6. März 2025

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch E._____ AG, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 24. Oktober 2024

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Die E._____ AG stellte am 28. August 2024 (Posteingang) in Vertretung der A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Regionalpolizei unteres Fricktal Strafantrag gegen die für den Personenwagen mit dem Kontrollschild AG aaa verantwortliche Person wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots.

2.

Am 24. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme der Strafsache gegenüber dem Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild AG aaa, B._____ (fortan: Beschuldigter). Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 28. Oktober 2024 genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 4. November 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2024 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte sinngemäss deren Aufhebung.

3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2024 auf, der Obergerichtskasse für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Die Sicherheit wurde von der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2024 geleistet.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

3.5. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO.

1.2

Die Beschwerdeführerin hat am 28. August 2024 durch ihre Vertreterin Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und sich dadurch als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO). Damit nimmt sie am vorliegenden Verfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

1.3

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c). Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Missachtung eines gerichtlichen Verbots) einzig eine mit Busse bedrohte Tat (Art. 258 Abs. 1 ZPO) und damit gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung zugrunde, weshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtanhandnahme der Strafsache im Wesentlichen damit, das Befahren der besagten Parzelle mit Motorfahrzeugen sei gemäss eines vom Beschuldigten eingereichten und von der Vertreterin der Beschwerdeführerin erstellten Schreibens in Ausnahmefällen (z.B. kurzfristiges Be- und Entladen oder Zügeln) ausdrücklich gestattet. Die Beschwerdeführerin habe der Strafanzeige kein Beweisfoto des parkierten Fahrzeugs beigelegt und habe auch nicht dargelegt, wie lange der Beschuldigte parkiert haben soll. Dem Beschuldigten könne bei dieser Ausgangslage ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, weshalb die Strafsache nicht an die Hand zu nehmen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. II.2)

2.2

Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde zum einen auf den mit dem Beschuldigten am 27. Februar 2020 geschlossenen Mietvertrag, welcher unter dem Titel "Zusätzliche Vereinbarungen" in Punkt 10 verbindlich festhalte, dass innerhalb des Areals der Wohnüberbauung kein motorisierter Individualverkehr zugelassen sei. Zum anderen verwies sie auf zwei separate Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024, in denen die Mieterschaft erneut auf das entsprechende Verbot hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin hielt zudem fest, auf dem beigelegten Foto des parkierten Fahrzeugs des Beschuldigten sei ersichtlich, dass weder ein Be- noch ein Entladen stattgefunden habe. So seien sämtliche Türen geschlossen und der Motor und alle Lichter ausgeschaltet gewesen (Beschwerde, Ziff. 1-4).

2.3

Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, er verfüge über einen Parkplatz in der Tiefgarage und stelle das Fahrzeug nur vor dem Eingang ab, um etwas abzuladen oder die Kinder in die Wohnung zu bringen. Das Fahrzeug schalte zudem von selbst ab, wenn man es verlasse. Ein "Richterliches Parkverbot" sei nirgends ausgeschildert. Ausserdem sei es seit seinem Einzug im Jahr 2020 unter Nachbarn bekannt und üblich gewesen, für kurze Zeit vor der Haustüre etwas beladen oder abladen zu können. Der damalige Hausmeister habe dies nie beanstandet. In all den Rundschreiben von der Verwaltung sei immer angegeben worden, dass Be- und Entladen erlaubt sei. Wenn die Einfahrt offen gewesen sei, sei der Kontakt mit dem Hausmeister – insbesondere an einem Wochenende (der 10. August 2024 sei ein Samstag gewesen) – nicht nötig gewesen. Nach seinem Verständnis sei kurzes Anhalten zum Beladen oder Entladen erlaubt gewesen, weshalb es auch nie seine Absicht gewesen sei, das Gesetz zu missachten (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 1 f.).

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d.h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

3.2

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

4.

4.1

4.1.1. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO).

4.1.2

Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz). Das Verbot richtet sich in der Regel an einen offenen bzw. unbestimmten Adressatenkreis. Ausnahmen können aber zugelassen werden. So kann z.B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken (BGE 148 IV 30 E. 1.4.1). Das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZGB ergeht – auch wenn im Verbot selbst nicht darauf hingewiesen wird – stets unter Erlaubnisvorbehalt. Hat jemand die Erlaubnis erhalten (u.U. stillschweigend, konkludent oder gar nachträglich), die verbotene Handlung zu verrichten, so gilt er nicht als Unberechtigter und kann nicht bestraft werden (TENCHIO/ TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

4.

Aufl. 2024, N. 26 zu Art. 258 ZPO).

4.2

4.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, sein Fahrzeug am 10. August 2024 um 20:18 Uhr unberechtigterweise auf der Liegenschaft am V-Weg 33 in S._____ parkiert und dadurch das gerichtliche Verbot vom 10. Juli 2014 ([…]) missachtet zu haben (vgl. Strafantrag vom 28. August 2024). Konkret bringt sie vor, der Beschuldigte habe den Hauswart vorgängig nicht kontaktiert und habe das Fahrzeug auch nicht nur für kurze Zeit abgestellt.

4.2.2

Der Beschuldigte bestreitet nicht, sein Fahrzeug zu besagter Zeit am besagten Ort parkiert zu haben. Er stellt sich jedoch im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Fahrzeug lediglich zum kurzfristigen Be- bzw. Entladen abgestellt zu haben, wozu er als Mieter einer Wohnung der entsprechenden Liegenschaft berechtigt gewesen sei.

4.3. 4.3.1. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 erliess das Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden auf Gesuch der C._____ AG hin das folgende gerichtliche Verbot:

4.3. 4.3.1. Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 erliess das Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden auf Gesuch der C._____ AG hin das folgende gerichtliche Verbot:

" Richterliches Verbot Unberechtigten wird verboten auf der Liegenschaft GB S._____ Parz. bbb, Überbauung W-Weg/V-Weg, Fahrzeuge aller Art abzustellen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Besucher der Liegenschaft W-Weg 1-15 und V-Weg 17-41. Widerhandlungen werden mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Rheinfelden, 16. Mai 2014 Die Bezirksgerichtspräsidentin"

Das Verbot wurde auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 10. Juli 2014), womit es noch immer gültig ist.

4.3.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Mieter einer 4.5 Zimmer Wohnung der Liegenschaft D._____ am V-Weg 33 in S._____, womit es sich bei ihm nicht um einen Besucher der Liegenschaft handelt und ihm mit Blick auf den Wortlaut des gerichtlichen Verbots vom 16. Mai 2014 keine ausnahmsweise Erlaubnis eingeräumt wird (E. 4.3.1 hiervor).

4.3.3. Eine solche Erlaubnis ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschuldigten am 11. März 2020 unterzeichneten Mietvertrag mit der Vertreterin der Beschwerdeführerin, in welchem unter dem Titel "Zusätzliche Vereinbarungen" in Ziff. 10 verbindlich festgehalten wird, innerhalb der Wohnüberbauung sei kein motorisierter Individualverkehr zugelassen. Dem Beschuldigten war es daher auch gestützt auf den Mietvertrag grundsätzlich nicht erlaubt, sein Fahrzeug am 10. August 2024 auf der Liegenschaft zu parkieren bzw. abzustellen.

4.3.4. Anders verhält es sich betreffend die von der Beschwerdeführerin eingereichten, an die Mieterschaft gerichteten Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024. Im Schreiben vom 14. März 2022 ist unter sinngemässem Verweis auf Ziff. 10 des Mietvertrages (vgl. E. 4.3.3 hiervor) festgehalten, dass sich aufgrund des allgemeinen Verbots des motorisierten Individualverkehrs innerhalb der Wohnüberbauung Absperrpfosten bei den Eingängen zur Liegenschaft befänden. In Ausnahmefällen dürften die Mieter den Hauswart kontaktieren, damit dieser die Absperrpfosten öffnen könne. Nach der Einfahrt müssten die Pfosten wieder zurück in deren Halterung gebracht werden (Beilage 4 zur Beschwerde). Im Schreiben vom 8. Februar 2024 wird ebenfalls auf das allgemeine Verbot des motorisierten Individualverkehrs auf der Liegenschaft sowie die vorhandenen Absperrpfosten (und Steine) verwiesen, wobei auch jenem Schreiben zu entnehmen ist, dass das Befahren in "Ausnahmefällen wie z.B. kurzfristiges Beund Entladen oder Zügeln gestattet" sei (Beilage 5 zur Beschwerde). Den Mietern der Liegenschaft wird damit ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, ihre Fahrzeuge in Ausnahmefällen, namentlich für kurzfristiges Be- oder Entladen, auf der Liegenschaft abzustellen. Stützt sich die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss auf die Argumentation, diese Ausnahmeerlaubnis gelte in Bezug auf den beschuldigten Mieter im konkreten Fall deshalb nicht, weil er – wie von ihm selbst eingeräumt – den Hauswart vorgängig nicht kontaktiert habe, kann ihr nicht gefolgt werden. So machte sie die ausnahmsweise Erlaubnis der Zufahrt gerade nicht von der individuellen Zustimmung des Hauswartes abhängig, sondern lediglich vom beabsichtigten Zweck und der vorgesehenen Dauer. Der vorgängige Kontakt des Hauswarts wird denn auch im Zusammenhang mit der Öffnung der (normalerweise) ungeöffneten Absperrpfosten genannt und nicht mit Blick auf dessen individuelle Entscheidkompetenz. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – wären die Absperrpfosten im konkreten Fall nicht bereits geöffnet gewesen und hätte er dafür den Hauswart kontaktieren müssen – keine Erlaubnis für das kurze Befahren der Liegenschaft eingeräumt worden wäre. Die Beschwerdeführerin äussert sich denn auch nicht zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach es in erlaubten Ausnahmefällen unter der Mieterschaft üblich gewesen sei, bei geöffneten Absperrposten nicht jedes Mal den Hauswart vorgängig zu kontaktieren. Entsprechend durfte die Beschwerdeführerin die gestützt auf die Schreiben vom 14. März 2022 bzw. vom 8. Februar 2024 erteilte Ausnahmeerlaubnis des Beschuldigten im konkreten Fall auch nicht von der vorgängigen Kontaktaufnahme mit dem Hauswart abhängig machen. Damit verfügte der Beschuldigte über die Erlaubnis, die grundsätzlich verbotene Handlung ausnahmsweise zu verrichten, weshalb er nicht als Unberechtigter gilt und bereits aus diesem Grund nicht bestraft werden kann (vgl. E. 4.1.2 hiervor).

4.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht nur für kurzes Be- bzw. Entladen auf der Liegenschaft parkiert und er auch in dieser Hinsicht als Unberechtigter im Sinne des gerichtlichen Verbots gelte, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin reicht zwar ein Foto des parkierten Fahrzeugs des Beschuldigten mit Datum und Zeitangabe zu den Akten. Sie führt allerdings nicht aus und legt auch keinerlei Beweise dafür vor, wie lange der Beschuldigte sein Fahrzeug effektiv abgestellt hatte. Aus dem pauschalen Verweis auf den abgestellten Motor bzw. die abgestellten Lichter und geschlossenen Türen und Fenster lässt sich nicht automatisch auf ein längeres Parkieren des Fahrzeugs schliessen, zumal das Abstellen des Motors bei Verlassen des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 22 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung) und das Schliessen der Türen und Fenster sowie das automatische Ausschalten der Lichter selbst bei kurzer Abwesenheit nicht unüblich erscheint. Mit Blick auf den Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Mieter des entsprechenden Hauses handelt und er nach eigener, unwidersprochen gebliebener Aussage über einen Parkplatz in der Tiefgarage der Überbauung verfügt, erscheint auch nicht ohne Weiteres unglaubhaft, dass er das Fahrzeug tatsächlich nur für kurzfristiges Be- oder Entladen vor dem Hauseingang abstellte.

4.4. Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Personenwagen mit dem Kontrollschild AG aaa am 10. August 2024 um 20:18 Uhr gestützt auf die Schreiben vom 14. März 2022 und vom 8. Februar 2024 erlaubterweise abgestellt. Der fragliche Tatbestand ist folglich eindeutig nicht erfüllt, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 24. Oktober 2024 verfügte Nichtanhandnahme der Strafsache nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Die Kosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Aufwände entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 882.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 82.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Giese Flütsch