SBE.2024.46
SBE.2024.46 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-01-09
9. Januar 2025Deutsch6 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.46 (STA.2024.2125) Art. 6 Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegner...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2024.46 (STA.2024.2125) Art. 6
Entscheid vom 9. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führerin
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Privatklägerin B._____ AG, […] vertreten durch […]
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 14. Oktober 2024 betreffend Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Privatklägerin stellte mit vom 9. April 2024 datiertem Schreiben Strafantrag wegen Missachtung eines richterlichen Verbots, da das Fahrzeug aaa am 24. Januar 2024 ohne Berechtigung auf ihrem Grundstück abgestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin bestätigte am 1. Mai 2024 gegenüber der Regionalpolizei Unteres Fricktal, die verantwortliche Fahrzeuglenkerin zu sein.
1.2. Am 9. Juli 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, was am 11. Juli 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde.
2.
2.1. Mit E-Mail vom 27. September 2024 ersuchte die Privatklägerin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Wiederaufnahme des Verfahrens.
2.2. Am 14. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin.
Die zunächst mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 14. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und am 24. Oktober 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgesandt. Am 11. November 2024 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt.
3.
3.1. Mit E-Mail vom 11. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sinngemäss Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die Formvorschriften der direkt beim Obergericht einzureichenden Beschwerde hingewiesen worden war, erhob sie mit vom 14. November 2024 datierter Eingabe (persönlich überbracht am
18. November 2024) erneut sinngemäss Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2024.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies die Beschwerde am 18. November 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.
3.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Postaufgabe 3. Dezember 2024) erstattete die Privatklägerin die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
3.5. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 (Postaufgabe) erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.6. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang
1.
Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde (Missachtung eines richterlichen Verbots gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO), weshalb der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.2
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), sofern keine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vorliegt (Art. 380 StPO). U.a. kann die Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht angefochten werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens nach vorangegangener Nichtanhandnahmeverfügung der Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz
3.
StPO ist analog anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, nachdem sie das Verfahren zunächst nicht anhand genommen hat. Die gegen die Verfahrenseröffnung gerichtete Beschwerde ist unzulässig (BGE 144 IV 81 [= Pra 107 (2018) Nr. 152] Regeste und E. 2.3 f.).
Damit kann die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. Oktober 2024 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin, welcher eine Nichtanhandnahmeverfügung vorausgegangen ist, in analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht mit Beschwerde angefochten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2024 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, zumal eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel verleihen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2016 vom 21. November 2016 E. 2; Viktor LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 380 StPO).
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.
2.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Grundsätzlich wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens damit der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt oder (namentlich aufgrund früherer Verfahren) das Fehlen der Beschwerdemöglichkeit gekannt hätte oder zumindest hätte kennen müssen. Aus der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf ihr deshalb kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2017 vom 27. April 2018 E. 1.6.2), womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Eine Entschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht auszurichten.
Der nicht anwaltlich vertretenen Privatklägerin ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten.
Der Präsident entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Januar 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler