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Entscheid

SBE.2025.10

SBE.2025.10 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-05-28

28. Mai 2025Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.10 (STA.2025.876) Art. 155 Entscheid vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegneri...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2025.10 (STA.2025.876) Art. 155

Entscheid vom 28. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führerin […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2025 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl vom 4. März 2025 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 18. Oktober 2024 um 20.53 Uhr auf der Bruggerstrasse in Möriken-Wildegg, zu einer Busse von Fr. 40.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und auferlegte ihr die Kosten (Strafbefehlsgebühr und Auslagen) von Fr. 222.00.

1.2. Mit Schreiben vom 31. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Einsprache gegen den ihr polizeilich am 26. März 2025 zugestellten Strafbefehl vom 4. März 2025.

2.

2.1. Am 4. April 2025 lud die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeführerin zur Einvernahme am 9. Mai 2025, um 15.30 Uhr, vor. Die Vorladung wurde ihr am 7. April 2025 zugestellt.

2.2. Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von der Vorladung abzusehen, da sie keinesfalls für den Tatbestand einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. Oktober 2025 belangt werden könne.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt mit der Beschwerdeführerin am 24. April 2025 zugestellten Schreiben vom 22. April 2025 am Vorladungstermin vom 9. Mai 2025 fest.

2.4. Dem Vorladungstermin vom 9. Mai 2025 blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern.

2.5. Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. März 2025 zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. März 2025 rechtskräftig werde.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 16. Mai 2025 zugestellte Verfügung vom 13. Mai 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Verfahren gegen sie sei einzustellen.

3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (§ 10 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. c).

1.2

Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts) einzig eine mit Busse bedrohte Tat (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) und damit gemäss Art. 103 StGB eine Übertretung zugrunde, weshalb der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

2.

2.1

Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Bezeichnung ihrer Eingabe, welche im Übrigen nicht schadet (vgl. RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 94 StPO) – keine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Mai 2025 führen will. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Begründung dieser Verfügung auseinander. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2025 unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Vielmehr ersucht sie sinngemäss um einen neuen Einvernahmetermin bzw. um Wiederherstellung. Dies daher, weil sie völlig vergessen habe den Vorladungstermin vom 9. Mai 2025 in Lenzburg abzusagen, was sie beschäme und für sie unerklärlich sei. Als Grund hierfür gab die Beschwerdeführerin an, ihre Enkelin sowie ihre Tochter seien am 29. April 2025 schwer erkrankt und sie habe ihre Tochter gleichentags in den Notfall des Kantonsspitals Baden fahren müssen. Danach habe sie selbst nicht einmal einen fixen Termin bei ihrer Ärztin festmachen können, den sie am 3. Mai 2025 per E-Mail für eine Untersuchung angefragt habe. Zum anderen habe sie auch ein Treffen mit ihrem Anwalt wegen hohen Fiebers und ständigen Kreislaufzusammenbruchs absagen müssen.

2.2

Für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs ist gestützt auf Art. 94 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig.

2.3

In der Verfügung vom 13. Mai 2025 wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur Einvernahme i.S.v. Art. 355 Abs. 2 StPO unentschuldigt nicht erschienen sei. Ob die Säumnis verschuldet war oder nicht (Art. 94 Abs. 1 StPO), war hingegen nicht Gegenstand der Verfügung und wurde von der hierfür zuständigen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch nicht beurteilt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist folglich zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung weiterzuleiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 5.4 und 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5).

3.

Das Beschwerdeverfahren wird mit der Überweisung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

4.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Die Sache wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung überwiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. Mai 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Giese Groebli Arioli