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Entscheid

SBE.2025.15

SBE.2025.15 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-08-04

4. August 2025Deutsch11 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.15 (ST.2025.16; STA.2025.813) Art. 222 Entscheid vom 4. August 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch Gesuchsteller Bezirksgericht Muri, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri Gege...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBE.2025.15 (ST.2025.16; STA.2025.813) Art. 222

Entscheid vom 4. August 2025

Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Flütsch

Gesuchsteller Bezirksgericht Muri, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Teilentscheid vom 14. März 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri, Familiengericht, im Verfahren VF.2022.4 "betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange / Selbständige Klagen gemäss ZPO 295" zwischen B._____ und A._____ (fortan: Beschuldigter) insbesondere Folgendes:

" 1. 1.1 Der Beklagte ist berechtigt, C._____ alle zwei Wochen entweder am Samstagnachmittag (Übergabe in S._____) oder am Sonntagnachmittag (Übergabe in T._____) von 13:15 Uhr bis 16:45 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen vom Zweiwochenrhythmus aufgrund der vom D._____ angebotenen Besuchstage.

[…]

2.

2.1 Dem Beklagten wird im Rahmen einer Weisung i.S.v. Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB untersagt, sich C._____ ausserhalb der festgelegten Besuchskontakte anzunähern bzw. C._____ oder die Klägerin zu Hause an ihrem Wohnort, U-Strasse, […] Q._____, aufzusuchen.

Für den Fall, dass der Beklagte der Anordnung gemäss Ziff. 2.1 nicht nachkommt, wird ihm die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB angedroht.

Artikel 292 StGB lautet wie folgt:

'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.'

[…]"

1.2. Am 18. Februar 2025 erstattete Yvo Bühler, Gerichtsschreiber des Bezirksgericht Muri, Familiengericht, bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.

1.3. Am 10. Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 17. Juni 2025 (Postaufgabe) Einsprache bei der

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl am 20. Juni 2025 (Posteingang) dem Bezirksgericht Muri zur Durführung des Hauptverfahrens.

2.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Muri im Namen des Bezirksgerichts Muri bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands betreffend sämtliche Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri und Überweisung der Akten des Verfahrens ST.2025.16 an die Justizleitung zwecks Umteilung an ein anderes Bezirksgericht.

3.

3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begrüsste mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Muri.

3.2. Der Beschuldigte liess sich zum Ausstandsgesuch nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a-d StPO zuständige Behörde.

1.2

Das Ausstandsgesuch stützt sich auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.

1.3

Dem vorliegenden Verfahren liegt ausschliesslich eine Übertretung zugrunde, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO sowie § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (Stand: 1. Juli 2025) der

Vizepräsident der Beschwerdekammer in Strafsachen als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden.

2.

2.1

Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

2.2

Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. So vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2022 vom 21. September 2022 E. 1.3 f. und 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3).

2.3

2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsident des Bezirksgerichts Muri damit, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund einer Strafanzeige des Familiengerichts Muri vom 18. Februar 2025 eingeleitet worden sei. Das Bezirksgericht Muri sei organisatorisch nicht in personell unterschiedliche Abteilungen aufgeteilt und sämtliche Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, welche am Familiengericht arbeiteten, arbeiteten auch im Strafgericht. Sollte das Straferfahren gegen den Beschuldigten vom Mitarbeitenden des Bezirksgericht Muri beurteilt werden, bestehe zumindest aus Sicht des Beschuldigten der Anschein der Befangenheit, da die Anzeige ebenfalls vom Bezirksgericht Muri stamme.

2.3.2. Am 18. Februar 2025 reichte Yvo Bühler in seiner Funktion als Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Muri, Familiengericht, im Verfahren KEMN.2024.158 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein. Beim angezeigten Delikt handelt es sich weder um ein Verbrechen noch um ein schweres Vergehen, weshalb er zur Meldung bzw. Anzeige nicht verpflich-tet gewesen wäre (vgl. Art. 34 Art. 1 EG StPO). Insbesondere mit Blick hierauf ist davon auszugehen, dass der Gerichtsschreiber die Strafanzeige nicht ohne Rücksprache mit Simone Baumgartner, der im Verfahren KEMN.2024.158 zuständigen Präsidentin des Bezirksgerichts Muri, Familiengericht, tätigte. Gemäss Strafanzeige vom 18. Februar 2025 besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht haben könnte. In Bezug auf das mit dieser Strafanzeige ausgelöste Strafverfahren STA4 ST.2025.813 (Staatsanwaltschaft) bzw. ST.2025.16 (Bezirksgericht Muri, Strafgericht) besteht demnach sowohl betreffend Gerichtsschreiber Yvo Bühler als auch Präsidentin Simone Baumgartner bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit: Sie gehen – zumindest aufgrund der ihnen im Zeitpunkt der Strafanzeige vorliegenden Akten – von einer strafbaren Handlung des Beschuldigten aus. Beide dürfen damit im diesbezüglichen Strafverfahren nicht mitwirken (vgl. Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD120006 vom 24. September 2012 E. 3.6; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau RBOG 2005 Nr. 19 vom 14. November 2005 E. 2b).

2.3.2. Am 18. Februar 2025 reichte Yvo Bühler in seiner Funktion als Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Muri, Familiengericht, im Verfahren KEMN.2024.158 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts auf mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein. Beim angezeigten Delikt handelt es sich weder um ein Verbrechen noch um ein schweres Vergehen, weshalb er zur Meldung bzw. Anzeige nicht verpflich-tet gewesen wäre (vgl. Art. 34 Art. 1 EG StPO). Insbesondere mit Blick hierauf ist davon auszugehen, dass der Gerichtsschreiber die Strafanzeige nicht ohne Rücksprache mit Simone Baumgartner, der im Verfahren KEMN.2024.158 zuständigen Präsidentin des Bezirksgerichts Muri, Familiengericht, tätigte. Gemäss Strafanzeige vom 18. Februar 2025 besteht der Verdacht, dass sich der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht haben könnte. In Bezug auf das mit dieser Strafanzeige ausgelöste Strafverfahren STA4 ST.2025.813 (Staatsanwaltschaft) bzw. ST.2025.16 (Bezirksgericht Muri, Strafgericht) besteht demnach sowohl betreffend Gerichtsschreiber Yvo Bühler als auch Präsidentin Simone Baumgartner bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit: Sie gehen – zumindest aufgrund der ihnen im Zeitpunkt der Strafanzeige vorliegenden Akten – von einer strafbaren Handlung des Beschuldigten aus. Beide dürfen damit im diesbezüglichen Strafverfahren nicht mitwirken (vgl. Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich KD120006 vom 24. September 2012 E. 3.6; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau RBOG 2005 Nr. 19 vom 14. November 2005 E. 2b).

2.3.3. Im Gegensatz zu Gerichtsschreiber Yvo Bühler und Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner ist ein Ausstand sämtlicher weiteren Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri abzuweisen. Insbesondere wird weder im Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2025 noch durch den Beschuldigten dargetan, dass zwischen den anderen Gerichtsschreibenden des Bezirksgerichts Muri sowie Gerichtspräsident Markus Koch auf der einen Seite und Yvo Bühler sowie Simone Baumgartner auf der anderen Seite eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht. Vielmehr stellt das Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2025 einzig auf das subjektive Empfinden des Beschuldigten ab, welches jedoch für die Frage des Anscheins der Befangenheit und Voreingenommenheit gerade nicht ausschlaggebend ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Konkrete Gründe, weshalb Gerichtspräsident Markus Koch unter Mitwirkung einer anderen Gerichtsschreiberin bzw. eines anderen Gerichtsschreibers als Yvo Bühler im gegen den Beschuldigten hängigen Strafverfahren nicht unabhängig urteilen könnte, sind damit weder ersichtlich noch dargelegt (vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.310 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.2). Das Ausstandsgesuch ist daher betreffend die weiteren Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri abzuweisen.

2.4. Zusammengefasst liegt einzig in Bezug auf Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner und Gerichtsschreiber Yvo Bühler ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO vor. Das Ausstandsgesuch erweist sich diesbezüglich als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Soweit mit dem Ausstandsgesuch vom 24. Juni 2025 der Ausstand von weiteren Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri beantragt wird, ist dieses unbegründet und folglich abzuweisen.

Das Bezirksgericht Muri verfügt neben Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner mit Markus Koch über einen weiteren Präsidenten. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig. Da im vorliegenden Fall lediglich Simone Baumgartner in den Ausstand zu treten hat, ist eine Genehmigung der Justizleitung betreffend die kurzfristige Stellvertretung durch eine Bezirksgerichtspräsidentin oder einen Bezirksgerichtspräsidenten eines anderen Bezirks nicht erforderlich (§ 49 Abs. 3 GOG).

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Vizepräsident entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Muri in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.16) wird in Bezug auf Gerichtspräsidentin Simone Baumgartner und Gerichtsschreiber Yvo Bühler gutgeheissen.

2.

Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Muri in der Strafsache gegen A._____ (ST.2025.16) wird in Bezug auf die übrigen Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. August 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Giese Flütsch