SBE.2025.16
SBE.2025.16 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-10-06
6. Oktober 2025Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.16 (BS.2025.1) Art. 299 Entscheid vom 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- Gemeinderat A._____, führer […] Beschwerde- B._____, gegner […] Anfechtungs- Entsche...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2025.16 (BS.2025.1) Art. 299
Entscheid vom 6. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- Gemeinderat A._____, führer […]
Beschwerde- B._____, gegner […]
Anfechtungs- Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025 gegenstand betreffend die Rückweisung der Strafsache an den Gemeinderat A._____
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Der Gemeinderat A._____ erliess am 24. März 2025 einen Strafbefehl gegen B._____ wegen Widerhandlung gegen das Abfallreglement der A._____ und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.00.
1.2. Mit vom 28. April 2025 datierter Eingabe erhob B._____ Einsprache gegen den ihm am 28. März 2025 zugestellten Strafbefehl und beantragte dessen Aufhebung.
1.3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 wurde B._____ darauf hingewiesen, dass die Einsprache als verspätet erachtet werde, weshalb das Verfahren an das zuständige Bezirksgericht überwiesen werde, sofern die Einsprache nicht zurückgezogen werde.
1.4. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte B._____ mit, dass er an der Einsprache festhalte und beantragte die Weiterleitung des Verfahrens an das zuständige Bezirksgericht.
1.5. Am 5. Juni 2025 überwies der Gemeinderat A._____ die Sache an das Bezirksgericht Aarau zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache.
2.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die Strafsache (Strafbefehl vom 24. März 2025) an den Gemeinderat A._____ zurück zur korrekten Durchführung des Verfahrens.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Gemeinderat A._____ Beschwerde gegen den ihm am 18. Juni 2025 zugestellten Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025 und stellte die folgenden Anträge:
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025 sei aufzuheben.
2.
Das Bezirksgericht Aarau sei anzuweisen, über die Gültigkeit der Einsprache von B._____, Geschäftsführer von C._____, vom 28. April 2025 zu entscheiden.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme.
3.3. B._____ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang
1.
Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO).
1.2. 1.2.1. Angefochten ist der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025, mit welchem die Strafsache an den Gemeinderat A._____ zur korrekten Durchführung des Verfahrens zurückgewiesen wurde. Die Rückweisung wurde mit der funktionellen Unzuständigkeit des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau begründet.
1.2. 1.2.1. Angefochten ist der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025, mit welchem die Strafsache an den Gemeinderat A._____ zur korrekten Durchführung des Verfahrens zurückgewiesen wurde. Die Rückweisung wurde mit der funktionellen Unzuständigkeit des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau begründet.
1.2.2. Gemäss § 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden des Kantons Aargau (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) kann gegen einen Strafbefehl des Gemeinderats innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden, wodurch der Strafbefehl aufgehoben wird. Der Einsprecher ist zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder ein von ihm bestimmtes Mitglied vorzuladen. Der Gemeinderat fällt einen begründeten Entscheid (§ 112 Abs. 2 GG). Der Strafentscheid des Gemeinderats kann gemäss § 112 Abs. 3 GG innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten angefochten werden. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des schweizerischen und kantonalen Strafprozessrechts (§ 112 Abs. 4 GG).
Vorliegend hat weder der Gemeinderat A._____ einen Strafentscheid erlassen, noch liegt ein in Überprüfung eines solchen ergangener Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vor. § 112 Abs. 3 GG und die darin vorgesehene Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht kann damit nicht zur Anwendung gelangen.
1.2.3. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_150/2025 vom 2. Mai 2025 E. 4.2.2 m.w.H.). Mit Urteil 1B_457/2017 vom 22. November 2017 hat das Bundesgericht festgehalten, dass es Sinn und Zweck der Vorschriften über das Gerichtsstandsverfahren widerspreche, die Gerichtsstandsfrage nicht unverzüglich zu klären, sondern damit bis zum Vorliegen des Endentscheids zuzuwarten. Dies bestätige sich auch mit Blick auf Art. 92 BGG, gemäss welchem gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne. Diese Regelung beruhe auf Gründen der Verfahrensökonomie, da es sich um Fragen handle, die unmittelbar entschieden werden müssen, ohne den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Die örtliche Zuständigkeit sei möglichst frühzeitig zu klären. Ein in diesem Zusammenhang erhobenes Rechtsmittel dürfe deshalb nicht wegen Fehlens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils als unzulässig erklärt werden (E. 3.5). Diese Rechtsprechung hat auch für die Frage der vorliegend streitigen funktionellen Zuständigkeit zu gelten, womit die Beschwerde zulässig ist.
1.3 Ob sämtliche Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2025 gerichtete Beschwerde erfüllt sind, erscheint jedoch insbesondere hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Gemeinderat A._____ fraglich, nachdem gemäss Art. 381 Abs. 3 StPO die Kantone regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können und eine solche Regelung im Lichte von § 112 Abs. 3 und Abs. 4 GG sowie von § 37 und § 40 EG StPO nicht auf der Hand liegt. Die Eintretensfrage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen wäre, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
2.
2.1. 2.1.1. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die Strafsache (Strafbefehl vom 24. März 2025) zur korrekten Durchführung des Verfahrens an den Gemeinderat A._____ zurück. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass die kantonale Spezialregelung von § 112 Abs. 1 bis 3 GG den funktionellen Instanzenzug bei Strafentscheiden des Gemeinderats abschliessend regle und bezüglich des Instanzenzugs kein Platz für die Anwendung der eidgenössischen StPO verbleibe. Der Gemeinderat A._____ sei zur Behandlung der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. März 2025 zuständig. Er habe analog zu Art. 356 Abs. 2 StPO anstelle des erstinstanzlichen Gerichts über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache zu befinden.
2.1.2. Der Gemeinderat A._____ macht zusammengefasst mit Beschwerde geltend, dass sich § 112 Abs. 2 GG nur auf den materiellen Entscheid bei gültiger Einsprache beziehe. Zur Frage der Gültigkeit einer Einsprache enthalte § 112 GG keine Ausführungen, weshalb gestützt auf § 112 Abs. 4 GG das generelle Recht der StPO bzw. des EG StPO zur Anwendung gelange. Entsprechend sei das Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO i.V.m. § 12 EG StPO zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache zuständig.
2.2. 2.2.1. Der Gemeinderat A._____ ist gemäss § […] des Abfallreglements der A._____ ermächtigt, Verstösse gegen das Reglement mit Busse bis zu Fr. 500.00 zu ahnden. Der Gemeinderat spricht Geldbussen durch Strafbefehl aus. Das Verfahren richtet sich nach § 112 GG (§ 38 Abs. 2 GG).
2.2.2. Der kantonalen Spezialbestimmung von § 112 GG ist keine ausdrückliche Regelung betreffend die Prüfung der Gültigkeit der Einsprache zu entnehmen. Dass eine solche Prüfung vorfrageweise vorgenommen werden muss, liegt jedoch auf der Hand, zumal nur eine rechtsgültig erhobene Einsprache zur Folge haben kann, dass der Strafbefehl als aufgehoben gilt (§ 112 Abs. 1 GG) und die Sache neu zu beurteilen ist (§ 112 Abs. 2 GG). Entsprechend muss der Gemeinderat (analog zu Art. 356 Abs. 2 StPO) ermächtigt sein, die Einsprache auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und das Ergebnis in einem Entscheid (z.B. einem Strafentscheid, einem Entscheid, mit welchem die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, oder auch – im Falle einer ungültigen Einsprache – einem Nichteintretensentscheid) festzuhalten. Die Durchführung des Verfahrens gemäss § 112 Abs. 2 GG erfordert damit die analoge Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO (vgl. § 112 Abs. 4 GG und § 37 EG StPO). Dies ist jedoch nicht mit einer gänzlich fehlenden kantonalen Spezialregelung gleichzusetzen, welche zur Folge hätte, dass das Verfahren nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung zu führen wäre.
2.2.3. Der Gemeinderat A._____ hätte damit die Rechtzeitigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. März 2025 überprüfen müssen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau ist damit rechtmässig ergangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Präsident entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler