SBE.2025.18
SBE.2025.18 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-11-06
6. November 2025Deutsch20 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.18 (STA.2025.1599) Art. 331 Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sandra Bachm...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2025.18 (STA.2025.1599) Art. 331
Entscheid vom 6. November 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sandra Bachmann, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 16. Juli 2025 betreffend Parteientschädigung
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Am 14. Februar 2025 erstattete B._____ (Privatkläger) bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen die "C._____" (gemeint C._____ GmbH) sowie deren Firmeninhaber A._____ (Beschuldigter) wegen Betrugs. Er warf A._____ vor, ihm am 12. September 2024 das Fahrzeug D mit Mängeln an der Windschutzscheibe verkauft zu haben. Zudem seien Reparaturen gemacht worden, welche das Problem nicht behoben hätten.
Das Strafverfahren wurde am 14. März 2025 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen.
2.
Am 16. Juli 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Nichtanhandnahmeverfügung:
" 1. Die Strafsache (Strafanzeige vom 14. Februar 2025) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO).
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
4.
In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 18. Juli 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 28. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 30. Juli 2025 Beschwerde. Er stellte folgenden Anträge:
" 1. Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1'447.65 für seine anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ausrichtung einer Entschädigung zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. August 2025.
Erwägungen
1.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).
Angefochten ist im vorliegenden Fall Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juli 2025, mit welcher die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Parteientschädigung zusprach. Mit Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'447.65. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen in einem Betrag von weniger als Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.
2.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auch hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der beantragten Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Entschädigungsfrage.
Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Mit Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Juli 2025 ihm verweigerte Parteientschädigung wegen geringfügiger Aufwendungen. Er bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mangels Einholung der Kostennote gar nicht habe beurteilen können, ob die anwaltlichen Aufwendungen geringfügig gewesen seien. Weiter führe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf Parteientschädigung bei Kostenauflagen an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, nicht an und solche seien auch nicht ersichtlich. Die eigentlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht einmal geprüft. Dass der anwaltliche Beizug nicht nur geboten, sondern auch notwendig gewesen sei, ergebe sich allein aus der Tatsache, dass es sich beim vorgeworfenen Tatbestand um Betrug, demnach ein Verbrechen, gehandelt habe. Zudem habe der Vorwurf mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden, was den Druck auf ihn noch zusätzlich erhöht habe. Betrug sei einer der komplexesten Tatbestände und die Vorwürfe liessen sich nicht ohne juristische Schwierigkeiten beurteilen. Wenn bei diesem Tatbestand keine anwaltliche Konsultation und Begleitung zur Ersteinvernahme geboten sei, dann sei das Recht eines Beschuldigten auf den "Anwalt der ersten Stunde" nur noch toter Buchstabe. Erst anlässlich der Einvernahme habe er Akteneinsicht erhalten und sei ihm der konkrete Vorwurf dargelegt worden. Erst dann sei ersichtlich geworden, dass nichts am Vorwurf dran sei, worauf die Verteidigerin die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens beantragt habe. Er habe auch nicht gewusst, ob der Privatkläger seinerseits anwaltlich vertreten sein werde. Die Aufwendungen für die Beratung, Instruktion, Begleitung zur Einvernahme und die Kontakte mit Klient, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung 4.75 Stunden betragen, was angemessen sei.
3.1. Mit Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Juli 2025 ihm verweigerte Parteientschädigung wegen geringfügiger Aufwendungen. Er bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mangels Einholung der Kostennote gar nicht habe beurteilen können, ob die anwaltlichen Aufwendungen geringfügig gewesen seien. Weiter führe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Gründe, welche ein ausnahmsweises Abweichen vom Grundsatz des Anspruchs auf Parteientschädigung bei Kostenauflagen an den Staat sachlich rechtfertigen könnten, nicht an und solche seien auch nicht ersichtlich. Die eigentlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht einmal geprüft. Dass der anwaltliche Beizug nicht nur geboten, sondern auch notwendig gewesen sei, ergebe sich allein aus der Tatsache, dass es sich beim vorgeworfenen Tatbestand um Betrug, demnach ein Verbrechen, gehandelt habe. Zudem habe der Vorwurf mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden, was den Druck auf ihn noch zusätzlich erhöht habe. Betrug sei einer der komplexesten Tatbestände und die Vorwürfe liessen sich nicht ohne juristische Schwierigkeiten beurteilen. Wenn bei diesem Tatbestand keine anwaltliche Konsultation und Begleitung zur Ersteinvernahme geboten sei, dann sei das Recht eines Beschuldigten auf den "Anwalt der ersten Stunde" nur noch toter Buchstabe. Erst anlässlich der Einvernahme habe er Akteneinsicht erhalten und sei ihm der konkrete Vorwurf dargelegt worden. Erst dann sei ersichtlich geworden, dass nichts am Vorwurf dran sei, worauf die Verteidigerin die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens beantragt habe. Er habe auch nicht gewusst, ob der Privatkläger seinerseits anwaltlich vertreten sein werde. Die Aufwendungen für die Beratung, Instruktion, Begleitung zur Einvernahme und die Kontakte mit Klient, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten bis zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung 4.75 Stunden betragen, was angemessen sei.
3.2. Mit Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass das Verfahren noch nicht eröffnet gewesen sei und die Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgt sei. Weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigerin hätten zudem vor der Einvernahme ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Ein Gesuch oder Telefonat vor der Einvernahme wäre von der anwaltlichen Sorgfaltspflicht umfasst gewesen und daraus hätte sich ergeben, dass der Privatkläger selber nicht anwaltlich vertreten und somit eine Verteidigung zur Wahrung der Waffengleichheit nicht geboten sei. Beim Beschwerdeführer könne von einem mindestens durchschnittlich gebildeten Bürger ausgegangen werden, welcher der deutschen Sprache mächtig und den Umgang mit Behörden gewohnt sei und sich somit in einem Verfahren, das weder aufwendig noch von komplexen Rechtsfragen geprägt sei, vertreten könne. Zudem bringe er selbst vor, dass der Vorwurf des Privatklägers offensichtlich haltlos sei und könne er angesichts der von ihm geleisteten Arbeit einschätzen, ob er den Privatkläger in die Irre geführt habe oder nicht. Das Verfahren sei nach der erfolgten Einvernahme umgehend nicht an die Hand genommen worden. Der Beizug eines Anwalts könne in solchen Fällen nach der Rechtsprechung nicht als eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erachtet werden.
3.3. Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen, dass seine Verteidigerin der anwaltlichen Sorgfaltspflicht sehr wohl nachgekommen sei und mit der zuständigen Polizistin telefoniert habe. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie keine näheren Angaben machen dürfe und in diesem Verfahrensstadium auch keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Gestützt darauf und aufgrund seines Rechts zur Verteidigung habe er sich entschieden, sich von einer Anwältin begleiten zu lassen. Angesichts des entsprechenden Hinweises auf der Vorladung erweise es sich als widersprüchlich, im Nachhinein die Erstattung der Verteidigungskosten zu versagen. Dies heble zugleich das verfassungsrechtlich garantierte Verteidigungsrecht aus. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, es handle sich um ein Verfahren, das weder mit erheblichem Aufwand verbunden noch mit komplexen Rechtsfragen geprägt sei, sei nicht nachvollziehbar. Es sei zudem nie in der Beschwerde behauptet worden, dass der Vorwurf von Anfang an offensichtlich haltlos gewesen sei. Dies habe sich erst im Nachhinein herausgestellt. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus den in der Beschwerdeantwort zitierten Bundesgerichtsentscheiden ableiten wolle.
4.
4.1. 4.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt (oder eine Nichtanhandnahme verfügt, vgl. BGE 139 IV 241 E. 1), so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
4.1.2. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (Urteil des Bundesgerichts
6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 45 E. 2.1).
Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_21/2022 vom 21. März 2024 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5, BGE 142 IV 45 E. 2.1).
Bei der Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig bzw. angemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO war, ist auch zu berücksichtigen, ob es nach einer Strafanzeige überhaupt zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens kam bzw. mit welcher Hartnäckigkeit die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren weiterverfolgten. Gestützt auf diese Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht verschiedentlich auch bei blossen Übertretungen einen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.7 und BGE 142 IV 45 E. 2.2).
Der Anspruch auf Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt weiter voraus, dass der vom Anwalt betriebene Aufwand angemessen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Verweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 1085 ff., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329; vgl. auch STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196–457 StPO, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 429 StPO. Der Arbeitsaufwand bzw. das Honorar des Anwalts müssen gerechtfertigt sein, damit die Kosten durch den Staat übernommen werden (Botschaft Strafprozessrecht, a.a.O., Ziff. 2.10.3.1 S. 1329). Grundsätzlich hat sich der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand in Fällen, welche aus juristischer Sicht einfach erscheinen, auf ein Minimum zu beschränken. Allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
4. Aufl. 2020, Rz. 2317).
4.1.3. Keine Entschädigung ist auszurichten, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person nur geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es sind damit nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu entschädigen. Welche Aufwendungen geringfügig im Sinne der Bestimmung sind, ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu beurteilen. Die Botschaft (BBl 2006 1330) nennt als geringfügigen Nachteil etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen. Praxisgemäss ist zudem keine Entschädigung für die Teilnahme bei einer oder zwei Einvernahmen, bei welchen die beschuldigte Person ohne anwaltliche Vertretung erscheint, geschuldet. Liess sie sich durch einen Rechtsbeistand begleiten und war die Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig, kann nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 430 StPO).
4.2. Der Beschwerdeführer macht für seine Verteidigung einen Aufwand von
4 Stunden und 45 Minuten geltend. Allein für die Begleitung durch seine Verteidigung für die Einvernahme vom 11. Juli 2025 veranschlagt er einen Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten. Insgesamt stellte ihm seine Verteidigung Kosten von Fr. 1'447.65 in Rechnung. Geringfügige Kosten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO liegen damit nicht mehr vor, wovon auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort Abstand zu nehmen scheint.
4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist demnach, ob der Beizug der Verteidigerin gerechtfertigt und wenn ja, ob deren hierfür aufgewendete Aufwand angemessen war.
4.3.2. Mit Strafanzeige vom 14. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Privatkläger "verklagt", wobei dieser dem Sinne nach im Wesentlichen eine (zivilrechtliche) Vertragsrückabwicklung wegen angeblicher Mängel am Fahrzeug forderte. Nach einer Einigung im Gerichtsstandsverfahren wurde das Verfahren am 14. März 2025 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juni 2025 zur polizeilichen Einvernahme auf den 11. Juli 2025 vorgeladen. Am 4. Juli 2025 reichte die Verteidigerin des Beschwerdeführers der zuständigen Polizistin bzw. am 16. Juli 2025 der zuständigen Staatsanwältin elektronisch die Vollmacht ein und anfangs Juli 2025 erfolgte (mindestens) ein Telefonat zwischen ihr und der zuständigen Polizistin betreffend den Anzeigesachverhalt (vgl. E-Mail von Polizistin E._____ vom 27. August 2025 an die Verteidigerin des Beschwerdeführers, Beilage zur Replik vom 28. August 2025). Am 11. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau als beschuldigte Person einvernommen. Der Beschwerdeführer nahm die Anzeige zur Kenntnis und gab an, den vorgehaltenen Sachverhalt nicht anzuerkennen (Rechtsbelehrung bzw. Frage 39). Er machte geltend, (beim Verkauf) nichts vom Schaden an der Windschutzscheibe gewusst zu haben, und dass er das Fahrzeug zur Absicherung der Motorfahrzeugkontrolle unterzogen habe (Fragen 1 und 39). Seine Verteidigerin wohnte der Einvernahme vom 11. Juli 2025 bei und stellte zwei Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer (Fragen 41 und 42). Am 15. Juli 2025 wurde der Rapport der Kantonspolizei Aargau verfasst und am 16. Juli 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nichtanhandnahme.
4.3.3. Gegen den Beschwerdeführer stand der Vorwurf des Betrugs im Raum (vgl. Vorladung [Grund] sowie Einvernahmeprotokoll, Rechtsbelehrung). Dabei handelt es sich um ein Verbrechen und somit - rein abstrakt betrachtet - grundsätzlich um einen gravierenden Vorwurf. Der Beschwerdeführer hatte gestützt auf die Vorladung Kenntnis über den Verfasser der Strafanzeige, welchen er im Zusammenhang mit einem Fahrzeugverkauf kannte (Frage 9). Aufgrund der Vorgeschichte und der Beharrlichkeit des Privatklägers, welcher wegen der Geräusche mehrfach beim Beschwerdeführer vorstellig war und zwei Mal bei der F._____ ein "Gutachten" verlangte (Frage 17), musste ihm klar sein, dass der Betrugsvorwurf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Fahrzeugverkauf betreffen musste. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach er erst anlässlich der Einvernahme über den konkreten Vorwurf (durch die Polizistin) informiert worden sei, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass er bereits im Vorfeld um den der Strafanzeige zugrundliegenden Sachverhalt Bescheid wusste, andernfalls er nicht mit den entsprechenden Unterlagen zur Einvernahme erschienen wäre (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7 f. bzw. Beilage zu Frage 1). Vermutungsweise waren es denn auch gerade das Wissen um die Umstände, welche zur Strafanzeige geführt haben, sowie die Hartnäckigkeit des Privatklägers, welcher nun auf dem Strafweg versuchte, seine angeblichen Ansprüche aus dem Kaufvertrag durchzusetzen, die den Beschwerdeführer zu einer Kontaktnahme mit einer Fachperson bewegten.
Der Beschwerdeführer sah sich mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Berufstätigkeit als Garagist stand. Dass der Beschwerdeführer deshalb und unter den oben erwähnten Umständen zwecks Erläuterung der rechtlichen Lage sowie Besprechung einer Verteidigungsstrategie vor der Einvernahme eine Rechtsanwältin zu Rate zog, ist deshalb nicht zu beanstanden, folglich gerechtfertigt. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, musste der Verteidigerin nach Schilderung der Umstände und Sichtung der Unterlagen des Beschwerdeführers aber klar sein, dass sich ein Betrug offensichtlich nicht wird nachweisen lassen, so dass es hiermit, d.h. mit einer einmaligen Konsultation, sein Bewenden haben musste.
4.3.4. Der vorgeworfene Sachverhalt war nicht komplex. Die Einvernahme beschränkte sich denn auch auf Fragen zu den tatsächlichen Umständen, wobei sich die meisten Fragen (erwartungsgemäss) um die Geräusche wegen mangelhafter Windschutzscheibe bzw. deren Behebung drehten (vgl. Fragen 4, 13 ff.). Der Beschwerdeführer bestritt in der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2025 einen Betrug begangen zu haben und machte geltend, von einem (bereits im Zeitpunkt des Verkaufs bestehenden) Schaden nichts gewusst zu haben. Zur Untermauerung seiner Darstellung reichte er diverse Beilagen zu den Akten (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 7 f. bzw. Beilage zu Frage 1), auf welche er an geeigneter Stelle hinwies. Nach der Einvernahme kam es weder zu einer Eröffnung eines Strafverfahrens noch wurde das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden mit Hartnäckigkeit weiterverfolgt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3 ebenfalls betreffend Betrug). Vielmehr wurde nach der polizeilichen Einvernahme bzw. des Rapports umgehend am 16. Juli 2025 die Nichtanhandnahme verfügt. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde ausgeführt, es sei keine für eine Verurteilung wegen Betrugs erforderliche Raffinesse oder Durchtriebenheit ersichtlich und zudem nicht nachweisbar, dass der Beschwerdeführer den Vorsatz gehabt habe, den Anzeiger über den Zustand des Fahrzeugs arglistig in die Irre zu führen oder sich mit dem Verkauf unrechtmässig bereichern zu wollen (S. 2). Mit dem Bestreiten der Täterschaft und den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verkaufsablauf und den nachfolgenden Problemen (Fragen 1,
11 ff.) hatte es in dieser Sache somit sein Bewenden. Die Anforderungen an den Beschwerdeführer, um den Vorwurf des Betrugs effektiv entkräften zu können, waren deshalb nicht hoch.
Auch liegen beim Beschwerdeführer keine besonderen persönlichen Umstände vor, die den Beizug einer Verteidigerin für die Teilnahme an der Einvernahme rechtfertigten. Der Beschwerdeführer konnte der Einvernahme problemlos folgen und sachdienliche Angaben zum Vorwurf und zum Sachverhalt machen bzw. substanziierte Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen und Beilagen einreichen. Es ist deshalb insbesondere mit Blick auf seine vorgängige Konsultation seiner Verteidigerin nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, seine Rechte in angemessener Weise selbständig, d.h. ohne anwaltlichen Beistand anlässlich der Einvernahme zu wahren. Er konnte insbesondere auch (allein) darlegen, dass er das Fahrzeug zur Absicherung ab (bestandener) Motorfahrzeugkontrolle verkauft, mit dem Privatkläger eine Garantievereinbarung abgeschlossen und gestützt darauf diverse Reparaturarbeiten ausgeführt hatte (Fragen 1, 4, 28, 39). Seine Aussagen untermauerte er zudem mit entsprechenden Dokumenten (vgl. insbesondere die von ihm eingereichten Beilagen zur Frage 1). Die Relevanz der Ergänzungsfragen der Verteidigerin anlässlich der Einvernahme (Fragen 41 und 42) ist sodann nicht ersichtlich. Dem Antrag der Verteidigerin auf Ergehen einer Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Frage 45 bzw. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. Juli 2025, S. 3) kam schliesslich die Nichtanerkennung des vorgehaltenen Sachverhalts durch den Beschwerdeführer gleich. Die Teilnahme der Rechtsanwältin an der polizeilichen Einvernahme war somit nicht notwendig.
4.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen gebietet es Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der vorliegenden Konstellation nicht, dass dem Beschwerdeführer trotz Betrugsvorwurf die geltend gemachten Verteidigungskosten vollständig entschädigt werden. Zu entschädigen sind einzig die Aufwendungen der Verteidigerin für eine einmalige Konsultation sowie für eine kurze telefonische Information nach der Einvernahme. Für die Erstkonsultation wird in der Honorarrechnung vom 29. Juli 2025 ein Aufwand von insgesamt 45 Minuten veranschlagt. Mit Blick darauf, dass die Konsultation ohne Teilnahme der Verteidigerin an der Einvernahme wohl ausführlicher und damit zeitlich länger ausgefallen wäre, ist dieser Aufwand (inkl. einer kurzen telefonischen Besprechung nach der Einvernahme) auf zwei Stunden zu veranschlagen und mit einem Ansatz von Fr. 240.00/Std. (§ 9 Abs. 2bis AnwT) zu entschädigen. Damit ist der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit insgesamt gerundet Fr. 535.00 zu entschädigen (2 x Fr. 240.00, zzgl. 3 % Auslagen, zzgl. 8.1 % MWSt). Die Entschädigung ist antragsgemäss dem Beschwerdeführer zuzusprechen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend anzupassen.
5.
5.1. Zusammenfassend obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu rund einem Drittel. Entsprechend diesem Verfahrensausgang (Art. 428 Abs. 1 StPO) hat er zu zwei Dritteln für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen.
5.2. Dem Beschwerdeführer ist zudem eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hat im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht, womit diese von Amtes wegen festzusetzen ist. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens mit Verfassen einer (auf die Entschädigungsfrage beschränkten) Beschwerdeschrift (Umfang ohne Rubrum knapp 7 Seiten) sowie der zweiseitigen Replik vom 28. August 2025 erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 4 Stunden, welcher mit Fr. 240.00 zu entschädigen ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT), angemessen. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie 8.1 % Mehrwertsteuer beläuft sich der Aufwand auf Fr. 1'068.90, wovon entsprechend dem Obsiegen Fr. 356.30 (= ein Drittel) zu entschädigen ist. Diese Entschädigung ist der Verteidigerin des Beschwerdeführers direkt zuzusprechen, unter dem Vorbehalt der Abrechnung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Juli 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3.
Dem Beschuldigten wird zulasten der Kasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Entschädigung von Fr. 535.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 444.00, werden dem Beschwerdeführer mit zwei Dritteln, d.h. mit Fr. 296.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 356.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszubezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. November 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari Groebli Arioli