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Entscheid

SBE.2026.25

SBE.2026.25 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2026-06-03

3. Juni 2026Deutsch15 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Strafbefehl vom 23. September 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen Ungehorsams der Schuldnerin im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 und auferlegte ihr die Strafbefehlsgebühr von Fr. 400.00. Der Strafbefehl wurde am 23. September 2025 der Post übergeben. Die Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 24. September 2025 zur Abholung gemeldet und – nachdem diese die Sendung nicht abgeholt hatte – am 3. Oktober 2025 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg retourniert.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss gegen den Strafbefehl Einsprache bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, indem sie mit einem Schreiben auf die "1. Mahnung" der aus dem Strafbefehl erfolgten offenen Rechnung reagierte und "gegen diese Sache" Widerspruch einlegte. 2.2. Mit Schreiben vom 13. November 2025 teilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Beschwerdeführerin mit, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erfolgt ist und setzte ihr eine Frist an, um die Einsprache gegebenenfalls zurückzuziehen. Es erfolgte kein Rückzug durch die Beschwerdeführerin. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache samt Akten mit Verfügung vom 25. November 2025 an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei und der Strafbefehl mangels gültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2026 nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. September 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verfahrenskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

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3.

3.1. Gegen diese ihr am 6. Februar 2026 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2026 Beschwerde beim Bezirksgericht Rheinfelden, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Januar 2026.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Am 4. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. 3.4. Am 17. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Rheinfelden eine weitere Eingabe ein, welche dieses zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. Januar 2026. Zu prüfen ist einzig, ob der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden darin zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. September 2025 eingetreten ist mit der Folge, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen bildet der Strafbefehl selbst bzw. die darin ausgesprochene Verurteilung und Bestrafung der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde (auch) zum Sachverhalt gemäss Strafbefehl äussert, was sich aus der Beschwer-- 3 of 8 -de nicht eindeutig ergibt, ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf nicht einzugehen. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist – mit der erwähnten Ausnahme – einzutreten.

2.

Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 6 lit. a GOG i.V.m. § 10 und Anhang

1.

Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Dem vorliegenden Verfahren liegt als Widerhandlung einzig eine Übertretung (Art. 323 Ziff. 1 StGB) zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.

3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung wird das Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. September 2025 sowie der Eintritt seiner Rechtskraft damit begründet, dass der Strafbefehl nach der Zustellfiktion als am 1. Oktober 2025 zugestellt gelte. Die Einsprachefrist habe am 2. Oktober 2025 zu laufen begonnen und am 13. Oktober 2025 geendet. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. November 2025, welche am 10. November 2025 versendet wurde, sei damit zu spät erfolgt. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie erst seit zwei Wochen wieder aus "dem Gips raus" sei. Sie könne sich an einen Termin erinnern, bei welchem sie jedoch mit einem gebrochenen Handgelenk im Spital gelegen habe. Da sie krank gewesen sei, sei "die Antwort" relativ spät, aber noch vor Ablauf der Frist beim Gericht im Briefkasten gewesen. Sie meine sogar, die Sendung persönlich einer Angestellten des Gerichts übergeben zu haben mit den Worten "heute endet die Frist". Die Beschwerdeführerin habe 58 Jahre im Ausland gelebt und sei im "schweizer System" mittlerweile unwissend. Zu ihrem Vorgehen sei ihr geraten worden, wobei ihr nicht bekannt sei, aus welchem Grund sie bestraft werde. Wegen ihrer Krankheit sei sie zu spät gewesen. Sie habe das Schreiben einem jungen Mitarbeiter übergeben mit der Bitte um Weiter-- 4 of 8 -leitung, da heute der Fristablauf sei. Sie wisse schon gar nicht mehr, um was es überhaupt gehe, da sie sich mit "Gerichtssachen" nicht auskenne. Durch ihre Unfälle habe sie dermassen viel aufzuarbeiten. Sie wisse nur, dass sie nirgends Schulden habe. Ihr sei nicht bekannt, um was es sich hier handle, weshalb sie "Widerspruch" einlege.

4.

4.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 7B_737/2024,7B_738/2024,7B_739/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 139 IV 228 E. 1.1). Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (unter Einbezug der konkreten Umstände) als vertretbar bezeichnet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 m.H.). Im Entscheid 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt es jedoch fest, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (E. 1.2; nicht publiziert in BGE 142 IV 286). 4.2. Mit Ausnahme des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. September 2025 sind hinsichtlich des vorliegend massgeblichen Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams der Schuldnerin im Betreibungsverfahren keine verfahrensrechtlichen Handlungen seitens der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg -- 5 of 8 -aktenkundig. So wurde die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ausweislich der Akten weder telefonisch noch schriftlich kontaktiert. Der Beschwerdeführerin war daher gar nicht bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg formell ein Strafverfahren gegen sie führt. Dem Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 14. März 2025 (act. 13 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 am Schalter der Regionalpolizei Unteres Fricktal erschienen ist. Anlässlich dieses Besuchs soll ihr – so vermerkt im genannten Rapport – die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mündlich eröffnet worden sein, wobei sie davon Kenntnis genommen und den vorgehaltenen Sachverhalt anerkannt habe. Zunächst ergibt sich aus dem Rapport nicht abschliessend, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin über die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und das (wohl) daraus resultierende Strafverfahren informiert worden ist. Ob sie etwa darüber aufgeklärt worden ist, dass sie von nun an mit eingeschriebener Post seitens der Strafbehörde rechnen muss und auch längere Abwesenheiten der Strafbehörde zu melden hat, ist dem Rapport nicht zu entnehmen. Weiter erscheint mehr als fraglich, ob sie die (rein mündliche) Information über die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (und insbesondere deren Tragweite [mögliche Eröffnung eines Strafverfahrens mit Erlass eines Strafbefehls]) tatsächlich verstanden hat. So wird im Polizeirapport nämlich vermerkt, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt anerkannt habe, was im Hinblick auf ihre Einsprache vom 10. November 2025 und den Ausführungen in der Beschwerde (wonach sie nicht wisse, worum es im Strafverfahren gehe) kaum zutreffen dürfte und vielmehr dafür spricht, dass sie die rapportierte Belehrung seitens der Regionalpolizei Unteres Fricktal, deren genauer Inhalt nicht bekannt und auch nicht unterschriftlich anerkannt ist, nicht verstanden hat. Hinzu kommt, dass zwischen der Information der Regionalpolizei Unteres Fricktal über die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (am 31. Januar 2025) bis zum Erlass des Strafbefehls (am 23. September 2025) beinahe acht Monate vergangen sind, in welchen die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg keine verfahrensrechtlichen Handlungen vorgenommen hat, wobei ihre einzige verfahrensrechtliche Handlung ohnehin darin bestand, den Strafbefehl zu erlassen. Nebst den oben dargelegten Umständen spricht auch die Zeitspanne von acht Monaten ohne verfahrensrechtliche Handlung seitens der Strafbehörde im vorliegenden konkreten Fall gegen die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, zumal der Beschwerdeführerin über das gegen sie formell geführte Strafverfahren gar nichts bekannt war. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin am 14. März 2025 (oder zu einem früheren Zeitpunkt) beim Regionalen Betreibungsamt Rheinfelden vorgesprochen hat (vgl. act. 14 letzter Abschnitt) und daher möglicherweise erst recht davon -- 6 of 8 -ausgegangen ist, dass die Angelegenheit (nämlich der ihr vorgeworfene Ungehorsam im Betreibungsverfahren wegen Nichterscheinens beim Betreibungsamt Rheinfelden) erledigt sei. Insgesamt kann vorliegend jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen ist, womit die Zustellfiktion für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. September 2025 nicht zum Tragen kommt. 4.3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Eine verspätete Einsprache ist ungültig. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (Urteil des Bundesgerichts 7B_737/2024,7B_738/2024,7B_739/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 139 IV 228 E. 1.1). Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (unter Einbezug der konkreten Umstände) als vertretbar bezeichnet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 m.H.). Im Entscheid 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt es jedoch fest, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (E. 1.2; nicht publiziert in BGE 142 IV 286). 4.2. Mit Ausnahme des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. September 2025 sind hinsichtlich des vorliegend massgeblichen Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams der Schuldnerin im Betreibungsverfahren keine verfahrensrechtlichen Handlungen seitens der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg -- 5 of 8 -aktenkundig. So wurde die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ausweislich der Akten weder telefonisch noch schriftlich kontaktiert. Der Beschwerdeführerin war daher gar nicht bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg formell ein Strafverfahren gegen sie führt. Dem Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 14. März 2025 (act. 13 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 am Schalter der Regionalpolizei Unteres Fricktal erschienen ist. Anlässlich dieses Besuchs soll ihr – so vermerkt im genannten Rapport – die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mündlich eröffnet worden sein, wobei sie davon Kenntnis genommen und den vorgehaltenen Sachverhalt anerkannt habe. Zunächst ergibt sich aus dem Rapport nicht abschliessend, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin über die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und das (wohl) daraus resultierende Strafverfahren informiert worden ist. Ob sie etwa darüber aufgeklärt worden ist, dass sie von nun an mit eingeschriebener Post seitens der Strafbehörde rechnen muss und auch längere Abwesenheiten der Strafbehörde zu melden hat, ist dem Rapport nicht zu entnehmen. Weiter erscheint mehr als fraglich, ob sie die (rein mündliche) Information über die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (und insbesondere deren Tragweite [mögliche Eröffnung eines Strafverfahrens mit Erlass eines Strafbefehls]) tatsächlich verstanden hat. So wird im Polizeirapport nämlich vermerkt, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt anerkannt habe, was im Hinblick auf ihre Einsprache vom 10. November 2025 und den Ausführungen in der Beschwerde (wonach sie nicht wisse, worum es im Strafverfahren gehe) kaum zutreffen dürfte und vielmehr dafür spricht, dass sie die rapportierte Belehrung seitens der Regionalpolizei Unteres Fricktal, deren genauer Inhalt nicht bekannt und auch nicht unterschriftlich anerkannt ist, nicht verstanden hat. Hinzu kommt, dass zwischen der Information der Regionalpolizei Unteres Fricktal über die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (am 31. Januar 2025) bis zum Erlass des Strafbefehls (am 23. September 2025) beinahe acht Monate vergangen sind, in welchen die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg keine verfahrensrechtlichen Handlungen vorgenommen hat, wobei ihre einzige verfahrensrechtliche Handlung ohnehin darin bestand, den Strafbefehl zu erlassen. Nebst den oben dargelegten Umständen spricht auch die Zeitspanne von acht Monaten ohne verfahrensrechtliche Handlung seitens der Strafbehörde im vorliegenden konkreten Fall gegen die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, zumal der Beschwerdeführerin über das gegen sie formell geführte Strafverfahren gar nichts bekannt war. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin am 14. März 2025 (oder zu einem früheren Zeitpunkt) beim Regionalen Betreibungsamt Rheinfelden vorgesprochen hat (vgl. act. 14 letzter Abschnitt) und daher möglicherweise erst recht davon -- 6 of 8 -ausgegangen ist, dass die Angelegenheit (nämlich der ihr vorgeworfene Ungehorsam im Betreibungsverfahren wegen Nichterscheinens beim Betreibungsamt Rheinfelden) erledigt sei. Insgesamt kann vorliegend jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ein Prozessrechtsverhältnis zustande gekommen ist, womit die Zustellfiktion für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 23. September 2025 nicht zum Tragen kommt. 4.3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Die Vizepräsidentin entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Rheinfelden vom 22. Januar 2026 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

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Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Merkofer Gasser -- 8 of 8 --