SBK.2021.246
SBK.2021.246 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-02-18
18. Februar 2022Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.246 / pg (STA.2021.2936) Art. 57 Entscheid vom 18. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____ führer […] amtlich verteidigt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.246 / pg (STA.2021.2936) Art. 57
Entscheid vom 18. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor
Beschwerde- A._____ führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg
Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 6. August 2021
in der Strafsache gegen A._____ betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2.
Mit Verfügung vom 6. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a, b, c und d StPO die Beschlagnahme von diversen Gegenständen, Dokumenten sowie von Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 (17 Noten à Fr. 1'000.00, 15 Noten à Fr. 200.00,
1 Note à Fr. 10.00) inklusive Bankbeleg zwecks Gebrauch als Beweismittel, zur Kostensicherung, zur Rückgabe an den Geschädigten bzw. zur Einziehung an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. August 2021 Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00 und beantragte diesbezüglich die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 6. August 2021 und die Entlassung dieses Geldes aus der Beschlagnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach konkretisierte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2021, dass ein Anwendungsfall einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB vorliege. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Schreiben vom 22. September 2021 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
Erwägungen
1.
Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. August 2021 ist gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist von der angeordneten Beschlagnahme direkt betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Mit seiner Rüge, dass der Beschlagnahmebefehl nicht genügend begründet sei (Beschwerde, II. Ziff. 1.2. S. 4), macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
Ein Beschlagnahmebefehl hat eine kurze Begründung zu enthalten, eine ausführliche Begründung ist in der Regel nicht nötig (Art. 263 Abs. 2 StPO; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID in: NIGGLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 62 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl sind die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO), eine Kurzbegründung für die Beschlagnahme der Vermögenswerte (der Beschwerdeführer soll Kokaingemisch und Ecstasy-Pillen besessen und verkauft haben) sowie die Objekte der Beschlagnahme aufgeführt. Damit waren dem Beschwerdeführer alle wesentlichen Fakten bekannt, um sich sachgerecht gegen den Beschlagnahmebefehl zu wehren. In Bezug auf die in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Beschlagnahmegründe liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.2
Mit Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach neu aus, dass ein Anwendungsfall einer Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB vorliege. Die Abänderung oder Erweiterung eines Beschlagnahmebefehls ist grundsätzlich zulässig, etwa, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass ein Objekt nicht nur als Beweismittel, sondern auch als vermutlich einzuziehender Vermögenswert in Betracht kommt. Dafür ist eine neue Verfügung nötig (FELIX BOMMER/PETER GOLSCHMID, a.a.O., N. 62 zu Art. 263 StPO).
Ob im Hinblick auf Art. 71 StGB zwischenzeitlich ein neuer Beschlagnahmebefehl erlassen wurde, ist nicht aktenkundig. Da die Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin gutzuheissen ist, kann dies offenbleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Abänderung des Beschlagnahmegrundes im Rahmen der Beschwerdeantwort einen neuen Beschlagnahmebefehl ersetzen konnte oder nicht.
3.
3.1
Am Wohnort des Beschwerdeführers wurde am 4. August 2021 in einer Schreibtischschublade im Büro im Obergeschoss unter anderem Noten-
geld in Höhe von Fr. 20'010.00 sichergestellt (Vollzugsbericht vom 5. August 2021). Am 6. August 2021 wurde das sichergestellte Notengeld beschlagnahmt.
3.2
Der Beschwerdeführer wehrt sich unter Verweis auf dessen Unpfändbarkeit gegen die Beschlagnahme des Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00. Das Geld stamme aus einer Integritätsentschädigung der SUVA, die im Hinblick auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG unpfändbar sei (vgl. Einvernahme vom 5. August 2021, S. 2 Frage 10; Einvernahme vom 17. August 2021, S. 18 Frage 171).
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stamme das Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 wohl tatsächlich "aus einer Rentenzahlung der SUVA". Der Beschwerdeführer habe dieses Geld einsparen können, weil er seinen Lebensunterhalt mit Geldern aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln finanziert habe. Da der Beschwerdeführer das durch den Betäubungsmittelverkauf verdiente Geld mutmasslich bereits ausgegeben habe, liege ein Anwendungsfall einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB vor.
3.3
3.3.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG sind Kapitalabfindungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, unpfändbar, soweit die Kapitalabfindungen als Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln ausgerichtet wurden. Lediglich Geldleistungen für die Wiederherstellung des Versicherten sowie Kompensationen von Integritätseinbussen sind absolut unpfändbar. Solche Leistungen bilden den Ausgleich einer Beeinträchtigung (Genugtuung), stellen Ersatz der Heilungskosten dar oder sind für die Anschaffung von Hilfsmitteln bestimmt, entsprechen somit weder wirtschaftlich noch juristisch einem Einkommen. Die Leistung muss in einem direkten Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung des Opfers stehen. Alles was Ersatz für Einkommensverlust ist, ist nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (GEORGES VONDER MÜHLL in: STAEHELIN/BAUER/LORANDI [HRSG.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 92 SchKG; THOMAS W INKLER in: KREN KOSTKIEWICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 58 zu Art. 92 SchKG). 3.3.2. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Die SUVA überwies dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2020 den Betrag von Fr. 29'640.00 auf sein Konto bei der Bank C. (vgl. Kontoauszug vom 1. Januar 2011 bis 6. August 2021 als Beilage zur Beschwerdeantwort). Am 20. Oktober 2020 hob der Beschwerdeführer Fr. 29'000.00 bei der Bank C. ab. Am 4. August 2021, rund zehn Monate später, stellte die Kantonspolizei Aargau Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 (17 Noten à Fr. 1'000.00, 15 Noten à Fr. 200.00, 1 Note à Fr. 10.00) in einer Schublade an seinem Wohnort sicher (vgl. Vollzugsbericht vom 5. August 2021 S. 2).
Den Akten lässt sich keine Bestätigung oder Verfügung der SUVA entnehmen, aus welcher hervorgeht, dass es sich bei besagter Leistung um eine Integritätsentschädigung handelt. Indessen lässt die Höhe der ausgerichteten Entschädigung auf eine solche schliessen, beträgt sie doch exakt
20.
% des zurzeit geltenden Höchstbetrages gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV bzw. Fr. 148'200.00. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Nachzahlung ausstehender, nach dem jeweiligen versicherten Verdienst und der Einschränkung des Versicherten berechneten Taggelder oder Renten exakt denselben Betrag ergeben könnte, ist demgegenüber äusserst und vernachlässigbar gering. Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht urkundlich belegt, darf daher davon ausgegangen werden, dass die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 29'640.00 ihm als Entschädigung für seine körperlichen und/oder psychischen Beeinträchtigungen infolge seines Motorradunfalles vom 19. September 2018 (Einvernahme vom 5. August 2021, S. 2 Frage 10) ausbezahlt wurde.
3.3.3
Die ausgerichtete Integritätsentschädigung fällt unter die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG (i.V.m. Art. 268 Abs. 3 StPO), die gemäss h. L. auf Art. 71 Abs. 3 StGB analog anwendbar ist (STEFAN HEIMGARTNER in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 13 bis 15 zu Art. 268 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00 im Umfang von Fr. 29'000.00 von seinem Konto abgehoben und zu Hause in einem Kuvert, getrennt von allfälligen weiteren Geldmitteln oder Gewinn aus dem Betäubungsmittelverkauf (der Beschwerdeführer gab zu, durch den Betäubungsmittelverkauf einen Gewinn von rund Fr. 9'000.00 erzielt zu haben, Einvernahme vom 17. August 2021, S. 21 Frage 208), aufbewahrt. Die Integritätsentschädigung stellte für ihn eine wichtige – bzw. die einzige – finanzielle Reserve dar (Einvernahme vom 17. August 2021, S. 19 Frage 182). Dass er während den rund zehn Monaten zwischen dem Bezug auf der Bank am 20. Oktober 2020 und der Sicherstellung am 4. August 2021 circa Fr. 9'000.00 für seinen Lebensunterhalt und im Wesentlichen für die Anzahlung des von seiner Ehefrau geleasten Fahrzeuges [Marke] verwendet hat (Beschwerde, II. Ziff. 1.3. S. 4; Einvernahme vom 17. August 2021, S. 19 Frage 190), ändert nichts am Charakter des beschlagnahmten Bargeldes als unpfändbare Integritätsentschädigung. Auch dass der Beschwerdeführer für den Kauf von Betäubungsmitteln Schulden machte (Einvernahme vom 17. August 2021, S. 21 Fragen 205 f.) zeigt, dass es zu keiner Vermischung mit dem Drogengeld kam und der Beschwerdeführer die Integritätsentschädigung als finanzielle Reserve betrachtete.
3.3.4
Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer auf die Unpfändbarkeit (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG) des beschlagnahmten Notengeldes in Höhe von Fr. 20'010.00 berufen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das beschlagnahmte Notengeld ist ihm herauszugeben.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. August 2021 in Bezug auf das beschlagnahmte Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 (17 Noten à Fr. 1'000.00, 15 Noten à Fr. 200.00, 1 Note à Fr. 10.00) aufgehoben. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird angewiesen, das Notengeld in Höhe von Fr. 20'010.00 aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. Februar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli P. Gloor