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Entscheid

SBK.2021.264

SBK.2021.264 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-09

9. März 2022Deutsch39 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.264 / CH / va (ST.2020.4274) Art. 85 Entscheid vom 9. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Recht...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.264 / CH / va (ST.2020.4274) Art. 85

Entscheid vom 9. März 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Ferhat Kizilkaya, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 23. August 2021

im Strafverfahren gegen B._____ betreffend Tätlichkeiten, Veruntreuung, Nötigung

Sachverhalt

1.

A. reichte am 30. August 2019 bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Baden, gegen ihre damalige Arbeitgeberin B. (Inhaberin des Nagelstudios "E." in Q.) Strafantrag wegen Tätlichkeiten sowie Strafanzeige wegen Veruntreuung und Nötigung, begangen in der Zeit vom 15. Januar 2019 bis 16. Juli 2019, ein. Überdies stellte sie Strafantrag wegen Tätlichkeiten, begangen am 16. Juli 2019, gegen F. (den Ehemann von B.) und G.

2.

Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das Strafverfahren gegen B. mit Verfügung vom 23. August 2021 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 25. August 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihr am 30. August 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 3. September 2021 (am Schalter abgegeben am 8. September 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Einstellungsverfügung vom 23. August 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz."

3.2. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin über ihren am 7. September 2021 bevollmächtigten Rechtsbeistand eine Ergänzung der Beschwerde einreichen.

3.3. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 4. November

2021.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.5. Die Beschuldigte beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2021:

" 1. Formelle Anträge:

a) Es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Beschuldigten in der Höhe von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

b) Es sei die Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdeantwort der Beschuldigten auszusetzen und es sei diese nach Leistung der verlangten Sicherheitsleistung eventuell nach Abweisung des Antrages neu anzusetzen.

c) Eventualiter: Es sei der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort um 14 Tage, das heisst bis zum 06. Dezember 2021, zu erstrecken.

d) Es sei das Schreiben vom 21. Oktober 2021 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus den Akten zu weisen, soweit damit nachträglich die Beschwerde vom 03. September 2021 begründet werden soll.

2. Materielle Anträge

a) Die Beschwerde vom 08. September 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

b) Die oberinstanzlichen Gerichtskosten des rubrizierten Verfahrens SBK.2021.264 seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

c) Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, der Beschuldigten einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag gemäss nachzureichender Kostennote für die Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens SBK.2021.264 zu bezahlen."

3.6. Mit Verfügung vom 25. November 2021 wies die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen den Antrag der Beschuldigten betreffend Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'500.00 ab.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).

1.2.2. Aus der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung folgt, dass der Beschwerdeführerin entgegen ihrem in der Eingabe vom 24. September 2021 gestellten Antrag keine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden konnte. Dies umso mehr, als mit Blick auf Form und Inhalt der Beschwerde sowie der Absenderadresse ("[…]") davon auszugehen ist, dass diese nicht von der Beschwerdeführerin persönlich, sondern von ihrer früheren Rechtsanwältin H., […], verfasst wurde, weshalb nicht von einer Laieneingabe gesprochen werden kann.

Die Einstellungsverfügung vom 23. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 30. August 2021 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 31. August 2021 zu laufen und endete am 9. September 2021. Nach dem 9. September 2021 war eine Ergänzung der Beschwerdebegründung demnach nicht mehr möglich. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021 ist daher aus dem Recht zu weisen, soweit mit ihr die Begründung der Beschwerde ergänzt wurde.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei von der Beschuldigten auf den Boden gedrückt worden, stehe denjenigen der Mitbeschuldigten entgegen, wonach sie schlichtend eingegriffen bzw. die Beschwerdeführerin an den Armen festgehalten hätten, um sie von der Beschuldigten wegziehen zu können. Diese Aussagen der Mitbeschuldigten stimmten im Wesentlichen überein. Ausserdem würden die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durch weitere Indizien besonders gestützt. Die gemäss Arztbericht festgestellten Hämatome an den Armen passten sowohl zum Sachverhaltsbeschrieb der Beschwerdeführerin wie auch zu jenen der Mitbeschuldigten. Anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2019 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie keine Entbindungserklärung ihres Arztes - den sie nach der Tätlichkeit aufgesucht habe - unterzeichne, weshalb hierzu auch keine Weiterungen möglich gewesen seien. Es gebe vorliegend keine weiteren Hinweise, die den Tatverdacht betreffend die Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte erhärten würden. Nach Würdigung aller Aussagen könne der angezeigte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden, wonach die Beschuldigte die Beschwerdeführerin wie von dieser beschrieben angegriffen habe. Vielmehr stimmten alle weiteren Aussagen insofern überein, als die Mitbeschuldigten in rechtfertigender Notwehr eingegriffen hätten. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgesagt, sie habe der Beschuldigten die Tasche entreissen wollen. Bei einer Anklage sei gestützt hierauf nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten einzustellen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren eigenen Aussagen im Nagelstudio der Beschuldigten gearbeitet, wobei sie arbeitsvertragswidrig für die Periode von Januar 2019 bis Juli 2019 nicht entlöhnt worden sei. Vielmehr habe sie der Beschuldigten einen Betrag für die AHV entrichten müssen. Die Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin durch Ausnützen ihres aktuellen Aufenthaltsstatus und durch Drohung einer Wegweisung aus der Schweiz dazu genötigt, ohne Lohn weiterzuarbeiten. Dies werde von der Beschuldigten bestritten. Somit stehe Aussage gegen Aussage und es lägen keine Aussagen von Drittpersonen vor, die die Behauptungen der Beschwerdeführerin stützten. Im Übrigen könne die Beschuldigte keinen Einfluss auf das ausländerrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin nehmen. Es liege offensichtlich nicht in ihrer Hand, ob die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen werde. Der angedrohte Nachteil sei objektiv nicht dazu geeignet gewesen, eine besonnene Person gefügig zu machen, weshalb die Androhung ernstlicher Nachteile zu verneinen, mithin der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt und das Verfahren bezüglich Nötigung auch unter diesem Aspekt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. In Bezug auf die Veruntreuung gingen weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den Befragungen klare Hinweise hervor, die auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten hindeuteten. Ohnehin erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin Zahlungen an die Beschuldigte getätigt haben solle, wenn sie selber nie Lohn von der Beschuldigten bekommen habe. Die polizeilichen Abklärungen bei der SVA hätten sodann ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte bei der SVA ab 15. Januar 2019 als Arbeitnehmerin angemeldet gewesen sei. Hinweise auf Schwarzarbeit im Studio der Beschuldigten habe es trotz erfolgten Kontrollen keine gegeben. Aus den eingereichten Chatnachrichten gehe im Wesentlichen hervor, dass die Beschuldigte die Sache ohne Anwälte beenden wolle und entsprechend bereit sei, ihr eine Summe zu bezahlen. Hieraus ergebe sich zwar, dass die Lohnzahlungen möglich-erweise nicht korrekt erfolgt seien, jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten Geld für die AHV bezahlt habe bzw. die Beschuldigte sich strafbar gemacht habe. Vor diesem Hintergrund werde die Strafsache gegen die Beschuldigte auch in Bezug auf die Veruntreuung eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden "zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung". Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich gleich nach der Auseinandersetzung vom 16. Juli 2019 am 22. Juli 2019 ärztlich untersuchen lassen. Der Arztbericht der behandelnden Ärztin Dr. I. habe festgehalten, dass sie an ihrem Arbeitsplatz Gewalt erfahren und der Ehemann der Beschuldigten, F., sie gewaltsam an den Armen gepackt, zu Boden geworfen und ihr auf die Brust gedrückt habe. Die festgestellten Verletzungen (Hämatome auf beiden Seiten ihrer Arme und auf ihrer rechten Brust) stimmten mit der beschriebenen erlittenen Gewalt überein. Auch der Zeuge J. habe anlässlich der Einvernahme vom 1. März 2021 bestätigt, dass die drei Beschuldigten die Beschwerdeführerin auf den Boden gedrückt und festgehalten hätten. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung. Auch habe Dr. K. mit Arztzeugnis vom 27. November 2019 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Konflikts am Arbeitsplatz Panik habe und eine Depression entwickelt habe. Es bestehe eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschuldigte behaupte, sie habe die Beschwerdeführerin stets in bar bezahlt und ihr genau in dem Betrag Vorschüsse gegeben, welche dem Lohn entsprochen hätten. Gemäss den Lohnabrechnungen seien die Auszahlungen auf ein Konto erfolgt, das eine falsche, unbekannte Kontoverbindung sei. Die Beschuldigte habe zudem gegenüber J. bestätigt, dass sie immer allen Angestellten den vollen Lohn überwiesen habe, was ihren Aussagen widerspreche, der Beschwerdeführerin den Lohn in bar ausbezahlt zu haben. Hätte die Beschuldigte den Lohn in bar bezahlt, müssten die entsprechenden Buchungen zudem in der Buchhaltung ersichtlich sein. Erst am 3. und 4. Juli 2019 seien der Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2019 ausgehändigt worden. Wenn man die handschriftlichen Bestätigungen auf den Lohnabrechnungen betrachte, sei offensichtlich, dass diese allesamt zurückdatiert worden seien, da diese exakt gleich aussähen und somit zur gleichen Zeit datiert worden seien. Die Beschuldigte habe entgegen ihrer Ankündigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2020 auch keine weiteren Zeugen genannt, welche bestätigen würden, dass sie ihr den Lohn jeweils in bar übergeben hätte. Die Beschwerdeführerin habe diverse Quittungen vorgelegt, welche die Übergabe von "AHV-Geld" zu Handen der Beschuldigten bestätigten (am 1. Februar, 2. März und 2. April 2019 je Fr. 1'000.00). Die Entgegennahme des Bargelds sei handschriftlich bestätigt worden. Ihr gegenüber hätten sich die Personen als Tochter und Sohn der Beschuldigten ausgegeben. Sie habe jedoch nicht überprüfen können, um wen es sich gehandelt habe, und auf Anweisung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin das Bargeld übergeben. Die Behauptung der Beschuldigten, keinerlei Kenntnis von diesen "AHV-Geldern" zu haben, sei nicht glaubwürdig. Die Begründung der Vorinstanz, die Einstellungsverfügung sei gerechtfertigt, da Aussage gegen Aussage stehe, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund des unklaren Sachverhalts, der Aussagen der Beschuldigten auf der einen Seite und der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite wären weitere Sachverhaltsabklärungen seitens der Strafuntersuchungsbehörde durchzuführen gewesen. Weiter wären die Buchhaltungsunterlagen der Beschuldigten zu edieren gewesen. Die Buchhaltungsunterlagen hätten Aufschluss über die angeblichen Lohnzahlungen geben können. Die Staatsanwaltschaft Baden habe somit wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen, weshalb die Sache zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an sie zurückzuweisen sei.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung.

2.4. Die Beschuldigte wandte mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen ein, die Beschwerdeführerin verkenne die Bedeutung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und c (recte: b) StPO. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft Baden Art. 319 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Zum Ergebnis der Verfahrenseinstellung sei die Staatsanwaltschaft Baden nach sorgfältiger Würdigung aller subjektiven und objektiven Beweismittel gekommen. Die Beschwerdeführerin vermöge den zutreffenden Schluss der Staatsanwaltschaft Baden, welcher bekanntlich ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme, mittels ihrer Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht umzustossen. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei zu Recht ergangen.

3.

3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.

Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f. sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).

Das Verfahren ist ausserdem einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Verhalten - selbst wenn es nachgewiesen wäre - nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O, N. 20 zu Art. 319 StPO).

3.2. 3.2.1. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

3.2.2. Gemäss dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2019 (Untersuchungsakten [UA] Reg. 4) und nach ihren übereinstimmenden Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Aargau war die Beschwerdeführerin ab 15. Januar 2019 im Nagelstudio "E." der Beschuldigten im L. in einem Teilzeitpensum als Naildesignerin angestellt. Während des Arbeitsverhältnisses kam es zu Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten betreffend die Ausstellung von Lohnabrechnungen, die Auszahlung des Lohns und die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden AHV-Beiträge. Am 2. Juli 2019 erhielt die Beschwerdeführerin vom Treuhänder der Beschuldigten die Lohnabrechnungen für Januar bis Juni 2019 per E-Mail zugesandt. Wegen angeblicher Unstimmigkeiten kam es am 16. Juli 2019 zu einer Aussprache zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten. Im Anschluss daran soll es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits sowie der Beschuldigten, deren Ehemann F. und G. andererseits gekommen sein.

Am 17. Juli 2019 bescheinigte Dr. med. M., Facharzt für Allgemeine innere Medizin und Arbeitsmedizin FMH, R., der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % ab 17. Juli 2019 bis voraussichtlich 28. Juli 2019 (UA Reg. 4). In ihrem Schreiben vom 22. Juli 2019 hielt Dr. med. I., Fachärztin für innere Medizin FMH, S., fest, sie habe bei der Beschwerdeführerin Hämatome an beiden Armen und an der linken Brust festgestellt. Diese Verletzungen stimmten überein mit der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach der Ehemann ihrer Arbeitgeberin sie an ihren Armen kräftig gepackt und, nachdem er sie auf den Boden geworfen habe, Druck auf ihren Brustkorb ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin leide gemäss ihrer Untersuchung sodann an einem posttraumatischen Stresssyndrom (UA Reg. 4). In der Folge war die Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 bis 30. September 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. die ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. I. vom 26. Juli 2019 und des Psychiaters Dr. K., T., vom 19. August 2019 in UA Reg. 4).

Als Beweismittel für den Ablauf des Vorfalls vom 16. Juli 2019 stehen die gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin einerseits, der Beschuldigten, der Mitbeschuldigten F. und G. andererseits sowie des als Auskunftsperson befragten J. zur Verfügung.

3.2.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.

3.2.4. 3.2.4.1. Die Beschwerdeführerin sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2019 aus, die Beschuldigte habe ihr seit Beginn des Arbeitsverhältnisses keinen Lohn ausbezahlt, jedoch AHV-Beiträge in bar von ihr eingezogen. Anhand der am 2. Juli 2019 erhaltenen Lohnabrechnungen habe sie festgestellt, dass sie der Beschuldigten pro Monat höhere Beträge als in den Lohnabrechnungen verzeichnet abgegeben habe. Am folgenden Tag habe sie die Beschuldigte damit konfrontiert, dass sie gemäss den Lohnabrechnungen zu hohe AHV-Beiträge von ihr eingezogen habe und sie das Geld zurückhaben wolle. Daraufhin habe die Beschuldigte handschriftliche Quittungen erstellt, auf denen sie rückwirkend unterschriftlich hätte bestätigen sollen, dass sie Lohn in bar erhalten habe, was jedoch nicht stimme. Vielmehr habe sie bis zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Lohn erhalten. Darum habe sie sich geweigert, die handschriftlichen Quittungen zu unterschreiben, auch an den folgenden Tagen, als die Beschuldigte dies von ihr jeweils verlangt habe. Am 16. Juli 2019 sei die Beschuldigte zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie ihr den Lohn nicht rückwirkend auf ihr Konto überweisen könne, ihr diesen für die letzten sechs Monate aber bar auszahlen werde, wenn sie die Quittungen unterschreibe. Ebenfalls werde sie ihr die überschüssigen AHV-Beiträge zurückerstatten. Weil sie ihren Lohn für die letzten sechs Monate habe erhalten wollen, habe sie die Quittungen unterschrieben, aber mit dem aktuellen Datum. Daraufhin habe die Beschuldigte ihr die Quittungen wieder weggenommen, die Lohnabrechnungen ausgedruckt, die ihnen der Buchhalter geschickt habe, und von ihr die unterschriftliche Bestätigung verlangt, dass sie die entsprechenden Löhne am Ende jedes Monats erhalten habe. Weil sie endlich ihren Lohn gewollt habe und ihr die Beschuldigte versprochen habe, nach ihrer Unterschrift das Geld auszuzahlen, habe sie die Lohnabrechnungen rückwirkend unterschrieben. Danach habe die Beschuldigte die Lohnabrechnungen genommen, diese in ihre Handtasche gesteckt und den Aufenthaltsraum verlassen. Sie sei der Beschuldigten gefolgt und habe sie immer wieder gefragt, wo jetzt ihr Geld sei, doch die Beschuldigte habe ihr sinngemäss geantwortet, es gebe kein Geld. Sie sei dumm und würde sowieso den Kürzeren ziehen, da sie keine Beweise habe und sie die Chefin sei. Sie habe der Beschuldigten hinterhergerufen: "Hilfe, das ist Diebstahl! Raub! Raub!" Daraufhin habe die Beschuldigte gemeint, ihren Aussagen glaube sowieso niemand. Schliesslich sei sie Ausländerin, und ihre Angestellten würden zu ihr halten. Sie sei der Beschuldigten hinterhergelaufen und habe nochmals versucht, mit ihr zu reden, doch die Beschuldigte habe nicht zuhören wollen und versucht, den Laden zu verlassen. Sie habe daraufhin versucht, der Beschuldigten den Weg zu versperren, damit diese das Geschäft nicht habe verlassen können. Die Beschuldigte habe dann ihren Ehemann, der auch im Nagelstudio anwesend gewesen sei, aufgefordert, sie (die Beschwerdeführerin) zu packen und festzuhalten, damit sie den Laden habe verlassen können. Der Ehemann habe sie von vorne an den Unterarmen gepackt und festgehalten. Die Beschuldigte habe versucht, sich an ihr vorbeizudrängen. Aus lauter Verzweiflung habe sie nach dem Riemen der Handtasche der Beschuldigten gegriffen, welche diese umgehängt gehabt habe. Daraufhin habe der Ehemann sie zu Boden gebracht, so dass sie auf dem Rücken gelegen sei. Die Beschuldigte habe sie ebenfalls auf dem Boden festgehalten. Sie habe versucht, sich zu wehren, doch sie habe nur ihren Kopf bewegen können. Danach sei Frau G. gekommen, die ebenfalls im Laden gewesen sei, und habe sie ebenfalls auf den Boden gedrückt. Dies habe der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, den Laden zu verlassen. Anschliessend hätten Frau G. und der Ehemann der Beschuldigten sie an den Armen festgehalten und sie zurück in den Aufenthaltsraum befördert, wo sie ihr gesagt hätten, sie solle endlich ruhig sein und aufhören, so herumzuschreien. Andernfalls würden sie die Polizei rufen. Danach habe Frau G. sie zum Bahnhof Baden begleitet, wo sie den Zug in Richtung Basel genommen habe. Durch den Vorfall habe sie Blutergüsse an der Brust, ihren Armen und Schultern erlitten und sei deswegen zu einer Ärztin gegangen (UA Reg. 2, Einvernahmeprot. vom 30. August 2019, S. 3 ff.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten vom 25. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin übereinstimmende Aussagen (UA Reg. 7, Einvernahmeprot. vom 25. Februar 2020, S. 5 ff., 14 f.).

3.2.4.2. Die Beschuldigte führte in der Einvernahme vom 5. November 2019 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, sie habe der Beschwerdeführerin jeweils Ende Monat den Lohn ausbezahlt. Wenn sie es verlangt habe, habe sie ihr auch einen Vorschuss gegeben. Sie habe ihr das Geld aber nicht überwiesen, sondern in bar gegeben. Dies sei zwei- oder dreimal im Monat passiert. Im Nachhinein habe sie von der Beschwerdeführerin deren Unterschrift verlangt, da sie das Geld schon erhalten habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Auseinandersetzung vom 16. Juli 2019 stimmten nicht. Insbesondere sei nicht wahr, dass sie das Geschäft habe verlassen wollen, was die Beschwerdeführerin habe verhindern wollen, worauf sie ihren Ehemann aufgefordert haben solle, die Beschwerdeführerin zu packen und festzuhalten, damit sie das Geschäft habe verlassen können. In ihrer Handtasche sei der Umsatz von drei Tagen gewesen, über Fr. 10'000.00. Die Beschwerdeführerin habe ihr die Handtasche entreissen wollen, was sie nicht habe zulassen wollen. Ihr Ehemann habe die Tasche in der Hand gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sie ihm entreissen wollen. Er habe die Tasche schützen wollen, darum habe ihn die Beschwerdeführerin gebissen. Während des Vorfalls seien sie und die Beschwerdeführerin zusammen auf den Boden gestürzt. Die Beschwerdeführerin habe einfach ihre Handtasche haben wollen. Sie habe nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr vor ihren Kunden die Handtasche entreisse. Sie habe ihr gesagt, sie solle in aller Ruhe mit ihr reden, nicht aber ihre Handtasche wegnehmen. Als eine Kundin die Polizei verständigt habe, habe die Beschwerdeführerin sofort das Geschäft verlassen (UA Reg. 5, Einvernahmeprot. vom 5. November 2019, S. 5 ff.).

An der Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2020 wiederholte die Beschuldigte im Wesentlichen ihre am 5. November 2019 gemachten Aussagen. Insbesondere hielt sie daran fest, der Beschwerdeführerin immer den Lohn ausbezahlt zu haben, aber nicht per Überweisung, sondern in bar. Sie habe der Beschwerdeführerin wöchentlich die verlangten Lohnvorschüsse in bar übergeben. Die Beschwerdeführerin habe nichts unterschrieben, aber sie habe Augenzeugen. Dabei handle es sich um ehemalige und aktuelle Angestellte des Nagelstudios. Sie habe von der Beschwerdeführerin manchmal eine Unterschrift verlangt, in einem Buch, aber vielleicht sei es verloren gegangen. Die Lohnvorschüsse hätten manchmal Fr. 500.00, manchmal Fr. 1'000.00 betragen. Sie habe der Beschwerdeführerin von Januar bis Juni 2019 jeden Monat den genauen Lohnbetrag als Vorschuss ausbezahlt, so dass am Ende des Monats kein Lohn mehr fällig gewesen sei. Am 16. Juli 2019 sei es wieder um die Auszahlung eines Lohnvorschusses gegangen. Diesen habe sie der Beschwerdeführerin aber nicht, wie gewünscht, in bar übergeben, sondern überweisen wollen. Zuerst habe sie gewollt, dass die Beschwerdeführerin die bereits erhaltenen Lohnzahlungen unterschriftlich bestätige. Die Beschwerdeführerin habe die Belege zurückhaben wollen, sie habe sie ihr jedoch nicht gegeben. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht geschlagen und ihr Ehemann auch nicht. Die Beschwerdeführerin habe die Belege zurückholen wollen. Sie habe sie angeschrien und ihren Ehemann verletzt. Als die Polizei gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weggewesen (UA Reg. 7, Einvernahmeprot. vom 25. Februar 2020, S. 6 ff., 15).

3.2.4.3. F., der Ehemann der Beschuldigten, wurde am 28. Mai 2020 von der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Er gab an, als er in das Geschäft ge-

kommen sei, habe er gesehen, dass die Beschuldigte mit der Beschwerdeführerin gestritten habe. Sie hätten eine Tasche auseinandergezogen. Er habe "Stopp" gesagt, nach den Handgelenken der Beschwerdeführerin gegriffen und sie von der Beschuldigten weggezogen, wobei sich die Beschwerdeführerin extrem gewehrt habe. Gleichzeitig habe er auch versucht, die Finger der Beschwerdeführerin von der Handtasche der Beschuldigten zu lösen. Anstatt aufzuhören, habe die Beschwerdeführerin ihn in den linken Unterarm gebissen. Als er versucht habe, den Streit aufzubrechen und die Beschwerdeführerin von der Beschuldigten wegzuziehen, habe die Beschwerdeführerin immer wieder versucht, nach der Handtasche der Beschuldigten zu greifen. Als die Beschwerdeführerin die Handtasche endlich losgelassen habe, sei er mit ihr zu Boden gegangen. Danach sei die Beschwerdeführerin aufgestanden und habe wieder auf die Beschuldigte losgehen wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle damit aufhören; es seien Kunden im Geschäft. Als die Beschwerdeführerin erneut nach der Handtasche der Beschuldigten habe greifen wollen, sei eine weitere Frau dazugekommen und habe sie zurückgehalten. Ca. fünf Minuten später hätten die Beschwerdeführerin und diese Frau das Geschäft verlassen. Die Beschwerdeführerin habe ihn gebissen, bevor sie zu Boden gegangen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Beschuldigte nicht aktiv angegriffen. Soweit er es gesehen habe, habe sie der Beschuldigten nur die Handtasche entreissen wollen (UA Reg. 8, Einvernahmeprot. vom 28. Mai 2020, S. 4 ff.).

3.2.4.4. J. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2021 aus, er sei mit der Beschuldigten befreundet und habe am 16. Juli 2019 die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin in der Mitarbeiterräumlichkeit vis-à-vis an einem Tisch sitzen und diskutieren sehen. Er sei dann weggegangen, weil er das Gespräch nicht habe stören wollen. Etwa eine Minute später seien ihm die Beschuldigte und die Beschwerdeführerin gefolgt. Dann sei es plötzlich laut geworden. Als er hingeschaut habe, habe die Beschwerdeführerin mit der offenen Hand von allen Seiten her gegen den Oberkörper der Beschuldigten geschlagen und versucht, an die Tasche zu gelangen. Sie habe regelrecht herumgefuchtelt. F. sei dazwischengegangen und habe versucht, die beiden zu trennen. Das sei ihm nur halbwegs gelungen und er sei dabei von der Beschwerdeführerin in den Arm gebissen worden. Eine weitere Person (Mann oder Frau) sei ebenfalls dazwischengegangen. Die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte hätten in der Folge voneinander abgelassen und kurze Zeit später sei die Polizei gekommen. Wer zuerst tätlich geworden sei, habe er nicht gesehen. Er habe gewusst, dass es beim Disput zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten um Geld gegangen sei, da sie Lohnstreitigkeiten gehabt hätten. Davon, dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten die Handtasche habe entreissen wollen, weil Letztere mit den sich in der Tasche befindenden, von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Lohnabrechnungen (welche als Quittungen dienen sollten) das Geschäft habe verlassen wollen, wisse er nichts. Er könne sich das auch nicht vorstellen. Nachträglich habe ihm die Beschuldigte gesagt, sie habe der Beschwerdeführerin immer den vollen Lohn überwiesen und verstehe nicht, warum diese so wütend sei. Es stimme, dass, die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von der Beschuldigten, deren Ehemann F. und einer weiteren Frau (G.) auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei, weil sie sich so aufbrausend und aggressiv verhalten habe (UA Reg. 8, Einvernahmeprot. vom 1. März 2021, S. 2 und 4 f.).

3.2.4.5. G. gab am 27. Dezember 2019 in der Befragung durch die Kantonspolizei an, sie kenne die Beschwerdeführerin seit Anfang 2018 und habe ihr gelegentlich mit Übersetzungen bei Anwalts- und Arztterminen geholfen. Anfang 2019 habe sie der Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle bei der Beschuldigten vermittelt. Am 16. Juli 2019 sei sie im Nagelstudio anwesend gewesen, weil die Beschuldigte sie gebeten habe, im Konflikt mit der Beschwerdeführerin zu schlichten. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin Dokumente zum Unterschreiben gegeben. Dann sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin der Beschuldigten die Handtasche entreissen wollen und sich an der Handtasche festgehalten. Die Beschuldigte habe die Handtasche aber nicht losgelassen. Der Ehemann der Beschuldigten und sie selber hätten die Beschwerdeführerin an den Armen gegriffen und sie weggezogen, um den Streit zu beenden. Es stimme aber nicht, dass sie und F. die Beschwerdeführerin während der Auseinandersetzung auf den Boden gedrückt und festgehalten hätten. Nachdem sie die Beschwerdeführerin weggezogen habe, habe sie sie gefragt, was sie denn mache und ob sie das Geschäft der Beschuldigten zerstören wolle. Sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Sachen zu packen, und dann mit ihr das Geschäft verlassen (UA Reg. 6, Einvernahmeprot. vom 27. Dezember 2019, S. 3 ff.).

3.2.5. Dr. med. I. stellte bei der Beschwerdeführerin Hämatome an beiden Armen und an der linken Brust fest. Diese Verletzungen stimmen überein mit der Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie an ihren Armen kräftig gepackt und auf den Boden gedrückt worden sei. Ins Bild, Opfer einer tätlichen Auseinandersetzung geworden zu sein, passt auch, dass die Beschwerdeführerin an einem posttraumatischen Stresssyndrom litt.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ablauf der Auseinandersetzung erscheinen grundsätzlich schlüssig und in sich stimmig. Zudem wurden sie in den wesentlichen Punkten von denjenigen von G., F. und J. be-

stätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen demnach grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als jene der Beschuldigten. Insbesondere J., der an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt war, sondern diese nur beobachtet hatte, bestätigte, dass die Beschwerdeführerin während der tätlichen Auseinandersetzung von F., der Beschuldigten und G. auf den Boden gedrückt und festgehalten worden sei. Der nicht mitbeschuldigte J. kann von der Staatsanwaltschaft Baden als Zeuge unter Wahrheitspflicht und Androhung der Straffolgen von Art. 307 StGB bei falschem Zeugnis befragt werden. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist nicht ersichtlich, weshalb G., F. und J. die Beschuldigte zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten, zumal sich G. und F. damit auch selbst belasten würden. Andererseits hat die Beschuldigte wegen der möglichen strafrechtlichen Folgen ein erhebliches Interesse an der Feststellung, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Tätlichkeiten begangen habe.

Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch der Beschuldigten zu rechnen wäre. In Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO daher - entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung - ausser Betracht.

3.3. 3.3.1. Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 ff. zu Art. 181 StGB).

3.3.2. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin soll die Beschuldigte ihr angedroht haben, sie werde dafür sorgen, dass sie die Schweiz verlassen müsse, damit sie trotz ausstehender Lohnzahlungen weiter für sie arbeitete (UA Reg. 2, Einvernahmeprot. vom 30. August 2019, S. 3 f.; UA Reg. 7, Einvernahmeprot. vom 25. Februar 2020, S. 9 f.). Ein solches Vorgehen der Beschuldigten könnte grundsätzlich den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllen. Wie erwähnt, kann eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Insbesondere bei Ermessens- und Wertungsfragen kann das Verfahren nicht aufgrund dieser Bestimmung eingestellt werden (vgl. E. 3.1 hievor). Bei Nötigung durch Androhung ernstlicher Nachteile stellt sich die Wertungsfrage, ob die Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Im vorliegenden Fall ist - vorgesetzt, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin ist als erwiesen anzusehen - insbesondere zu prüfen, ob die Androhung der Beschuldigten als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren werde, nach objektivem Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage der Beschwerdeführerin zu veranlassen, weiter bei ihr zu arbeiten, ohne die ausstehenden Löhne einzufordern. Diese Frage ist nicht ohne weiteres zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Arbeitnehmer in analoger Anwendung von Art. 82 OR befugt, die Leistung von Arbeit zu verweigern, solange der Arbeitgeber sich mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befindet. Bei berechtigter Arbeitsverweigerung bleibt dem Arbeitnehmer dabei (analog zu Art. 324 Abs. 1 OR) der laufende Lohnanspruch gewahrt, ohne dass er zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet wäre (BGE 136 III 313 E. 2.3.1 S. 319 f.). Der Verlust der Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz (Nichtverlängerung oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung), der als Folge eines Stellenverlusts bzw. einer daraus resultierenden Sozialhilfeabhängigkeit durchaus in Frage kommen kann (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3, Art. 44 Abs. 1 lit. c, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG), kann für eine betroffene ausländische Arbeitnehmerin in der Situation der Beschwerdeführerin objektiv betrachtet einen ernstlichen Nachteil darstellen und sie dazu bewegen, auf die Einforderung ausstehender Löhne und allenfalls die Verweigerung der Arbeitsleistung zu verzichten. Das vorliegende Strafverfahren kann somit entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt werden.

3.4. 3.4.1. Wegen Veruntreuung wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dazu gehört auch Bargeld, das nicht im Eigentum des Täters steht (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III,

11. Aufl. 2018, § 7 Ziff. 1.21, S. 132). Denselben Tatbestand erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Deliktsobjekt bei dieser zweiten Tatbestandsvariante ist insbesondere Bargeld, das - namentlich durch Vermischung - in das Eigentum des Täters übergeht (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.311, S. 144).

Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich-tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt es, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f., 143 IV 297 E. 1.3 S. 300). Das Anvertrauen einer fremden beweglichen Sache (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Eigentümer (Treugeber) seinen Gewahrsam an der Sache vollumfänglich aufgibt und ihn dem Täter (Treuhänder) aufgrund dessen Pflicht zur Eigentumserhaltung einräumt (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. a und b, S. 132 ff.). Im Falle der Übertragung vertretbarer Sachen gibt der Treugeber sein Eigentum an den Sachen vollumfänglich auf und räumt es dem Treuhänder mit der Pflicht zur ständigen Werterhaltung (welche beinhaltet, bis zur Rück-, Weiter- oder Abgabe ständig über die gleiche Art und Menge von Sachen zu verfügen) ein (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. a und b, S. 145 ff.). Was jemand nicht für einen anderen, sondern für sich selbst erhält, kann hingegen nicht Objekt einer Veruntreuung sein (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. c, S. 136; DERS., a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. b, S. 147).

3.4.2. 3.4.2.1. Die Beschwerdeführerin gab stets an, sie habe der Beschuldigten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses folgende monatliche Beiträge für die AHV in bar abgegeben: im Januar 2019 Fr. 350.00, im Februar, März und April 2019 je Fr. 1'000.00 und im Mai 2019 Fr. 700.00. Die Zahlungen vom Januar und Mai 2019 seien an die Beschuldigte selbst erfolgt. Während die Beschuldigte in U. gewesen sei, habe sie das Geld für den Beitrag vom Februar 2019 an deren Sohn und das Geld für die Beiträge vom März und April 2019 an deren Tochter übergeben. Die Kinder hätten ihr den Empfang der Beiträge quittiert, nicht aber die Beschuldigte. Als sie angefangen habe zu arbeiten, sei der Sohn der Beschuldigten im Geschäft gewesen. Bevor die Beschuldigte nach U. gegangen sei, habe sie ihr gesagt, sie solle die AHV-Sachen mit ihrem Ehemann erledigen. Manchmal habe ihr Ehemann das Geld von ihr verlangt, manchmal ihr Sohn (UA Reg. 4, Eingabe vom 22. August 2019, S. 1 sowie Beilagen 3 und 4 [Quittungen für die Zahlungen von Februar, März und April 2019]; UA Reg. 2, Einvernahmeprot. vom 30. August 2019, S. 6; UA Reg. 7, Einvernahmeprot. vom 25. Februar 2020, S. 11 ff.).

Die Beschuldigte bestritt in der Einvernahme vom 5. November 2019, von der Beschwerdeführerin die Abgabe eines monatlichen AHV-Beitrags verlangt zu haben. Auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erklärte sie, die Beschuldigte habe diese selber geschrieben, sie habe diese noch nie gesehen. Die Person, die als ihr Sohn unterschreiben habe, kenne sie nicht. Ihr Sohn sei in U. und ihrer Tochter sei 13 Jahre alt und habe die Quittungen sicher nicht unterschrieben. Die Frage, ob sie von der Beschuldigten zwischen Januar und Juni 2019 in irgendeiner Form AHV-Geld eingezogen habe, wollte sie nicht beantworten (UA Reg. 5, Einvernahmeprot. vom 5. November 2019, S. 7). In der Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2020 erklärte die Beschuldigte erneut, sie habe die erwähnten AHV-Beiträge nicht erhalten und die Quittungen bis jetzt nie gesehen. Auf Vorhalt, die handgeschriebenen Quittungen seien ihr anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2019 vorgelegt worden, gab sie an, dass ihr damals andere Quittungen vorgelegt worden seien. Wer die Quittungen unterschrieben habe, wisse sie nicht (UA Reg. 7, Einvernahmeprot. vom 25. Februar 2020, S. 12 f.).

3.4.2.2. Die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin erscheinen detailliert, konstant, in sich schlüssig und werden durch die von ihr als Beilagen 3 und 4 zur Eingabe vom 22. August 2019 (UA Reg. 4) verurkundeten Quittungen untermauert. Das von ihr geschilderte Vorgehen im Zusammenhang mit den AHV-Beiträgen wäre sehr ungewöhnlich und unüblich, werden doch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge in aller Regel vor der monatlichen Lohnzahlung vom Bruttolohn abgezogen. Diese Ungewöhnlichkeit könnte ein weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben sein. Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Beschuldigten nicht ohne weiteres als ebenso glaubhaft wie jene der Beschwerdeführerin. Trotz des Vorhandenseins von Quittungen für drei Zahlungen von AHV-Beiträgen der Beschwerdeführerin erschöpften sich diese im Wesentlichen in blossen Bestreitungen. Ihre Behauptung in der Konfrontationseinvernahme, die Quittungen seien ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2019 nicht vorgelegt worden, ist aktenwidrig (vgl. UA Reg. 5, Einvernahmeprot. vom 5. November 2019, S. 7, von der Beschuldigten unterzeichnet) und damit unglaubhaft. Allein aufgrund dieser Aussagen konnte der Tatverdacht der Veruntreuung weder ausgeräumt noch weiter erhärtet werden. Weitere Beweismittel wurden bislang nicht erhoben. Nicht abgeklärt wurde namentlich, ob die Beschuldigte die Arbeitnehmerbeiträge der Beschwerdeführerin jeweils tatsächlich der AHV-Ausgleichskasse und allenfalls weiteren Sozialversicherungen abgeliefert hat.

Insbesondere eine Befragung des Ehemanns der Beschuldigten, F., und ihrer Kinder über das behauptete Inkasso der AHV-Beträge von der Beschwerdeführerin während der Landesabwesenheit der Beschuldigten, das Einholen der Kontoauszüge und Buchhaltungsbelege über Ein- und Ausgänge der mutmasslich von der Beschwerdeführerin bar bezahlten AHV-Beiträge beim Buchhalter der Beschuldigten, allenfalls eine Befragung des Buchhalters zu Eingang und Verwendung der entsprechenden Barbeträge, sowie die Einholung eines Auszugs aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin bei der AHV-Ausgleichskasse (gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. März 2021 [UA Reg. 1] war die Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau [SVA] als Arbeitnehmerin mit Eintrittsdatum 15. Januar 2019 gemeldet) könnten als weitere noch zu erhebende Beweismittel näheren Aufschluss über den Sachverhalt geben.

Im Zusammenhang mit den behaupteten Bargeldzahlungen für AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass die Beschuldigte nach dem Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2019 (UA Reg. 4) verpflichtet war, der Beschwerdeführerin monatlich einen Lohn von brutto Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Gemäss den der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2019 zur Quittierung vorgelegten Lohnabrechnungen für Januar bis Juni 2019 waren von diesem Bruttolohn Sozialabzüge von total 9,309 % (5,125 % für die AHV, 1,1 % für die IV, 2,261 % für die Nichtberufsunfallversicherung und 0,823 % für die Krankentaggeldversicherung) abzuziehen (UA Reg. 4, Beilage 5 zur Eingabe vom 22. August 2019). Die gesamten Abzüge beliefen sich daher für Januar 2019 auf Fr. 93.10 (9,309 % von Fr. 1'000.00) und für Februar bis Juni 2019 auf je Fr. 186.15 (9,309 % von Fr. 2'000.00), total demnach auf Fr. 1'023.85. Die Beträge an die AHV, welche die Beschuldigte nach den Angaben der Beschwerdeführerin von ihr verlangt hatte, wären daher stark überhöht gewesen. Es wäre daher abzuklären, weshalb und wie die Beschuldigte von der Beschwerdeführerin derart hohe Zahlungen verlangt hat und was sie mit dem erhaltenen Bargeld gemacht hat. Allenfalls wäre weiter zu prüfen, ob die Beschuldigte dadurch Straftatbestände wie Betrug (Art. 146 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt hat.

Demzufolge kann zumindest beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB höchstwahrscheinlich ein Freispruch der Beschuldig-

ten zu erwarten wäre. Auch in Bezug auf diesen Tatbestand fällt eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO somit ausser Betracht.

3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2021 deshalb aufzuheben.

4.

4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Baden bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.

4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2021 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 9. März 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber