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Entscheid

SBK.2021.273

SBK.2021.273 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-25

25. Mai 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.273 / pg (STA.2021.641) Art. 171 Entscheid vom 25. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsa...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.273 / pg (STA.2021.641) Art. 171

Entscheid vom 25. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin P. Gloor

Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Roman Frey, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gegenstand Zofingen-Kulm vom 24. August 2021

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft bzw. B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit mündlich erfolgter Strafanzeige vom 13. November 2020 meldete A. (Beschwerdeführer) der Kantonspolizei Aargau, dass ein ihm gehörendes Fahrzeug aus einer Gewerbehalle, mutmasslich von B., entwendet worden sei.

1.2. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. Januar 2021 konkretisierte der Beschwerdeführer, dass es sich beim entwendeten Fahrzeug um einen [Marke des Fahrzeugs, nachfolgend Fahrzeug] handelte, welchen er von B. zu Eigentum erworben habe. Eine unbekannte Täterschaft, vermutlich B., habe das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dem 2. und 11. November 2020 unbefugterweise aus einer Lagerhalle in T. entwendet.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 24. August 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand des Diebstahls gegen unbekannte Täterschaft. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Zivilklagen wurden keine behandelt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ihm der Zivilweg offenstehe.

Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 26. August 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen die dem Beschwerdeführer am 3. September 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob dieser bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 13. September 2021 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. August 2021 aufzuheben und das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, ein Strafverfahren gegen B., [Adresse], wegen Diebstahls und allfälliger weiterer Tatbestände zu eröffnen und durchzuführen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. September 2021 verlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde vom Beschwerdeführer am 29. September 2021 geleistet.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d. h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (LANDSHUT/ BOSSHARD, in: DONATSCH/ LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2).

2.2

2.2.1. Der Beschwerdeführer wirft B. Diebstahl am Fahrzeug vor. Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht davon aus, dass es Verhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und B. betreffend den Verkauf des Fahrzeugs an den Beschwerdeführer gegeben habe. Zu einem Vertragsabschluss oder gar einer Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer sei es jedoch nie gekommen, weshalb kein Straftatbestand erfüllt sei.

2.2.2

Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, er habe das Fahrzeug im Dezember 2019 von der E. (mittlerweile gelöschte Kollektivgesellschaft mit B. und C. als Gesellschafter) zu Eigentum erworben. Einen schriftlichen Kaufvertrag gebe es nicht. Hingegen existiere ein Vertragsentwurf, der B. dem Beschwerdeführer per WhatsApp zur Ansicht geschickt habe. Da B. einen Kaufvertrag aufgesetzt habe, sei nicht glaubhaft, dass er das Fahrzeug nie habe verkaufen wollen. Das Geschäft sei letztlich konkludent abgeschlossen worden. Den Kaufpreis von Fr. 30'000.00 habe er daraufhin an B. überwiesen. Es sei vereinbart worden, dass B. das Fahrzeug in einer im Eigentum der Firma des Beschwerdeführers stehenden Lagerhalle abstellen solle, was denn auch erfolgt sei. Im Zeitraum zwischen dem 2. und dem 11. November 2020 habe B. das Fahrzeug aus dieser Lagerhalle entfernt und zuerst in die G. transferiert und später in eine D. gehörende Tiefgarage in "V." verschoben. B. habe einem E. als Sicherheit für ein Darlehen, das dieser B. gewährt habe, ein Pfandrecht am Fahrzeug einräumen wollen. Das Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.00 habe exakt dem Kaufpreis für das Fahrzeug entsprochen, was zeige, dass B. das Darlehen bei E. aufgenommen habe, um das Fahrzeug vom Beschwerdeführer zurückzukaufen. Offenbar stütze B. sich auf das im Kaufvertrags-Entwurf festgehaltene Rückkaufsrecht, wonach er im Fall, dass ein neuer Käufer oder ein Kaufpreis von Fr. 31'000.00 geboten werde, berechtigt sei, dem Beschwerdeführer das Fahrzeug wieder zu entwenden. Das Rückkaufsrecht sei aber nie rechtsgültig ausgeübt worden. Der zuständige Sachbearbeiter der Regionalpolizei Zofingen, bei welcher er am 13. November 2020 Strafanzeige gegen B. eingereicht habe, habe mit B. Kontakt aufgenommen. Dieser habe gegenüber dem Sachbearbeiter bestätigt, er würde dem Beschwerdeführer entweder das Fahrzeug oder aber den Kaufpreis zurückgeben. Somit habe B. den Diebstahl des Fahrzeugs eingestanden. Insgesamt liege ein begründeter Tatverdacht für den Diebstahl vor.

2.2.3

Die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers lässt entgegen der Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung den Tatbestand des Diebstahls nicht von vornherein ausschliessen. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass es nie zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer und B. betreffend das Fahrzeug gekommen sei, so dass sich weder B. noch eine unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls des Fahrzeugs strafbar gemacht haben konnte, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dass B. einen Kaufvertragsentwurf erstellt (vgl. Beschwerdebeilage 3) und dem Beschwerdeführer per WhatsApp zugestellt hat, lässt es so aussehen, als dass das Fahrzeug an den Beschwerdeführer hätte verkauft werden sollen, zumal dieser am 18. Dezember 2019 den Kaufpreis von Fr. 30'000.00 mit dem Vermerk "Kauf Oldtimer [Marke]" an B. überwiesen hat (Transaktionsbeleg in den UA). Diesbezüglich sind keine näheren Abklärungen getätigt worden. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen.

Damit kann gestützt auf die Aktenlage (Einvernahme mit B. vom 8. Juli 2021; Kaufvertragsentwurf; Transaktionsbeleg betreffend Überweisung von Fr. 30'000.00 auf das Konto von B.; Auszug aus einer WhatsApp Konversation zwischen B. und dem Beschwerdeführer usw., vgl. UA) nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass B. das Fahrzeug, nachdem er ihn an den Beschwerdeführer verkauft und vereinbarungsgemäss in einer Lagerhalle in T. abgestellt hat, daraus wieder entfernt hat.

Die Erklärung von B., er habe die Fr. 30'000.00 vom Beschwerdeführer ausleihen können, als er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei (Einvernahme vom 8. Juli 2021 Fragen 12 f., in den UA), widerspricht den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Fahrzeug für Fr. 30'000.00 von B. gekauft habe. Insgesamt drängen sich angesichts der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen weitere Abklärungen betreffend die Zahlung in Höhe von Fr. 30'000.00 auf, zumal der Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung noch gar nicht einvernommen worden ist.

2.3

Unter den geschilderten Umständen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug von B. gekauft hat und dass er ihm danach von B. entwendet worden ist. Es geht nicht an, ohne weitere Abklärungen und ohne den Beschwerdeführer einzuvernehmen, auf das Fehlen eines unterzeichneten Kaufvertrages abzustellen, um den Tatbestand des Diebstahls auszuschliessen. Die Aussagen von B. sowie die aktenkundigen weiteren Dokumente sind jedenfalls nicht geeignet, einen Kaufvertragsabschluss betreffend das Fahrzeug auszuschliessen.

Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. August 2021 aufzuheben.

3.

3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: NIG-GLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).

3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: NIG-GLI/HEER/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.

3.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. August 2021 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor