SBK.2021.281
SBK.2021.281 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-17
17. Mai 2022Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.281 / va (STA.2021.1594) Art. 160 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.281 / va (STA.2021.1594) Art. 160
Entscheid vom 17. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bieri, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 31. August 2021
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
Sachverhalt
1.
Am 27. Februar 2021 meldete B. der Polizei, dass vom D. in Strengelbach ein Bagger (Kobelco SK70SR) und Werkzeug (Zubehör zum Bagger) entwendet worden seien. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger.
2.
Mit Verfügung vom 31. August 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung, was am 2. September 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft genehmigt wurde.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 19. September 2021 (Postaufgabe 22. September 2021) liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater B., gegen diese ihr am 15. September 2021 zugestellte Verfügung Beschwerde erheben.
3.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 forderte der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde sowie zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 auf.
3.3. Am 15. Oktober 2021 leistete die Beschwerdeführerin die einverlangte Kostensicherheit.
3.4. Mit Eingabe vom 8. November 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Die Sistierungsverfügung sei aufzuheben.
2.
Die zuständige Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchungshandlungen wieder aufzunehmen und das Gebiet bzw. die Suchbemühungen auszudehnen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.5. Mit Eingabe vom 12. November 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.6. Mit Eingabe vom 29. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein und hielt an ihren mit Eingabe vom 8. November 2021 gestellten Anträgen fest.
3.7. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Stellungnahme.
3.8. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und stellte die folgenden zusätzlichen prozessualen Anträge:
" 1. Die Videokamera-Aufzeichnungen der Gemeinden Brittnau, Strengelbach und Rothrist seien durch die Staatsanwaltschaft einzusehen.
2.
In Rücksprache mit der Datenschutzbeauftragten seien durch die Staatsanwaltschaft weitere Kamerastandorte zu prüfen und bei den jeweiligen Gemeinden/Behörden einzusehen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.9. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2021 ein.
Erwägungen
1.
1.1
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig.
1.2
1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Abs. 4). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 141 IV
380.
E. 2.2).
1.2.2
Diese Rechtsprechung hat auch hinsichtlich der Anfechtung einer Sistierungsverfügung zu gelten, zumal sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet (Art. 314 Abs. 5 StPO). Gemäss dem den Akten zu entnehmenden Kaufvertrag hatte die Beschwerdeführerin den am 27. Februar 2021 als gestohlen gemeldeten Bagger Kobelco SK70SR Serie-Nr. […] inkl. Zubehör im Dezember 2017 von der E. (vertreten durch B.) erworben. Damit ist die Beschwerdeführerin Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bezeichnet die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zwar als Zivil- und Strafklägerin, den Akten kann jedoch keine entsprechende Konstituierung entnommen werden. Einzig der Vater der Beschwerdeführerin stellte am 27. Februar 2021 Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Den Akten ist jedoch auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher, etwa anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Mai 2021, auf ihr Recht, sich als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren, aufmerksam gemacht wurde, obwohl sie unter Vorlage des Kaufvertrags angab, den Bagger von ihrem Vater im Jahre 2017 gekauft zu haben (Einvernahme vom 8. Mai 2021 S. 4/5). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als zur Beschwerde gegen die angefochtene Sistierungsverfügung legitimiert zu betrachten.
1.2.3
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stützt die angefochtene Verfügung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO und begründet sie damit, dass die Täterschaft und deren Aufenthalt unbekannt seien.
2.2
2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten trotz sofortiger Meldung des Diebstahls keine Sofortmassnahmen eingeleitet habe. Obwohl diverse Fluchtwege möglich gewesen seien (eingezeichnet auf Beschwerdebeilage 1) habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erst nach vier Tagen eine einzige Kamera (Autobahn A2 in Reiden Fahrtrichtung Süden) konsultiert. Zwei Wochen später sei die Videoaufzeichnung bei der F. konsultiert worden. Die Auswertung der LSVA-Daten (Rothrist West und Bözberg West, beide auf den Autobahnachsen) sei 5 Monate nach der Diebstahlmeldung erfolgt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe sich auf die Autobahnrouten beschränkt, welche als Fluchtwege von Anfang an eher unwahrscheinlich erschienen seien. Die naheliegendsten Fluchtrouten seien dagegen gar nicht in Betracht gezogen worden, obwohl es einfach gewesen wäre, alle Routen im Radius von einigen Kilometern zu überprüfen und die Fluchtrichtung einzugrenzen sowie die entsprechenden Videokameras zu sichten. Gerade Richtung Westen/Nordwesten gebe es Videokameras. Die Fluchtrouten von Brittnau Richtung Zofingen und von dort in Richtung Osten bzw. Süden seien schlicht vergessen worden. Es handle sich um einen ca. 8 Tonnen schweren Kobelco-Bagger, welcher verladen werden müsse, wozu es ein Zugfahrzeug sowie einen Anhänger brauche. Ein solch grosses Gefährt falle auf. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe jede Sorgfalt und den entsprechenden Einsatz vermissen lassen, um die Tat - möglicherweise gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl eines Baggers inkl. Zubehör im Wert von über Fr. 90'000.00 - aufzuklären. Die Beschreibungen des Zeugen G. seien äusserst präzise. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater habe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bzw. der Kantonspolizei diverse Hinweise mitgegeben, welchen nur halbherzig oder gar nicht nachgegangen worden sei. Auch die Medien seien nicht involviert worden. Untersuchungshandlungen seien nur auf Drängen der Beschwerdeführerin oder B. veranlasst worden. Es sei offensichtlich, dass durch solch nachlässige Untersuchungsarbeit kein entsprechendes Fahrzeug zu finden sei. Die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei inakzeptabel.
2.2.2
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt hierzu aus, dass sie diverse Ermittlungen getätigt habe und insbesondere mehrere Überwachungsbilder resp. Aufzeichnungen von LSVA-Kontrollanlagen gesichtet habe. Die Ermittlungen seien jedoch erfolglos geblieben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien nicht in allen Himmelsrichtungen Überwachungskameras installiert. Dem "Fluchtfahrzeug" wäre es möglich gewesen, durch Seitenstrassen zu flüchten, welche mehrheitlich nicht videoüberwacht seien. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht genügende Ermittlungen getätigt hätten, sei zum jetzigen Zeitpunkt kein potentielles Überwachungsmaterial mehr vorhanden, da die meisten Videoüberwachungssysteme ihre Aufzeichnungen nach max. 10 Tagen löschen würden. Weitere Ermittlungsansätze zwecks Identifikation der Täterschaft lägen keine vor.
2.2.3
In der Stellungnahme ergänzt die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass auf der Strecke Boowald zwischen Brittnau und Strengelbach eine Videokamera installiert sei, welche möglicherweise noch jetzt entsprechendes Material liefern würde. In Murgenthal AG habe es auf dem Firmengelände der H. eine Videokamera, welche 10 Tage lang aufnehme. Gemäss Auskunft der Datenschutzbeauftragten des Kantons Aargau gebe es in den Gemeinden Brittnau, Strengelbach und Rothrist Videoüberwachungen, welche durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einzusehen seien. Weitere Kamerastandorte seien in Rücksprache mit der Datenschutzbeauftragten des Kantons Aargau zu prüfen und einzusehen. Das Argument der zeitlichen Begrenzung sei eine nicht überprüfte Schutzbehauptung. Es gebe diverse Videokameras mit längerer Aufnahmezeit.
2.2.4
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt hierzu aus, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Videokamera auf der Strecke Boowald, zwischen Brittnau und Strengelbach seit längerem, d.h. bereits vor dem Tatzeitpunkt, keine Videobilder mehr aufgezeichnet habe.
2.2.5
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 verweist die Beschwerdeführerin auf gemäss Auskunft der Datenschutzbeauftragten des Kantons Aargau in den Gemeinden Brittnau, Strengelbach und Rothrist bestehende Videoüberwachungen und beantragt die Sichtung der entsprechenden Aufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie die Prüfung weiterer Kamerastandorte.
2.2.6
Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2022 führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter Beilage der entsprechenden Reglemente aus, dass die
Aufzeichnungen der Kameras in den Gemeinden Brittnau, Strengelbach und Rothrist nach maximal sieben Tagen gelöscht würden, womit die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht zielführend seien.
2.3
Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.
Bei unbekannter Täterschaft kann das Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistiert werden (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 314 StPO). Von der Sistierung einer Strafuntersuchung ist indessen nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (Urteile des Bundesgerichts 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2 und 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2), zumal sie in einem Spannungsverhältnis mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) steht (OMLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 314 StPO).
Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. W OLFGANG W OHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/GER-HARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO). Sodann begründet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung einer Strafuntersuchung sind damit alle verhältnismässigen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln.
2.4
2.4.1. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung sowie die Wiederaufnahme der Untersuchungshandlungen. Zu prüfen ist damit zunächst, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Sistierung des Verfahrens erfüllt sind bzw. ob bereits alle möglichen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sind, welche der Ermittlung der Täterschaft dienen könnten. Die darüber hinaus geäusserte Kritik an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht darauf einzugehen ist.
2.4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der als gestohlen gemeldete Bagger im Fahndungssystem ausgeschrieben wurde. Es wurden Videoaufzeichnungen gesichtet (Videoüberwachung der Autobahn A2 in Reiden sowie Videoüberwachung der I. in Brittnau) sowie die Daten der LSVA-Kontrollanlagen "Rothrist West" und "Bözberg West" im Zeitraum vom 26. Februar 2021, 16.30 Uhr bis 27. Februar 2021, 16.30 Uhr, erhoben. Zudem wurde G. am 3. Juni 2021 als Auskunftsperson befragt. Dieser beschrieb, dass er in der Zeitung sowie auf Facebook einen Beitrag über die Entwendung eines Baggers gesehen habe. Er habe am 26. Februar 2021 auf dem Nachhauseweg gesehen, wie zwei Männer auf dem D. in Strengelbach einen Kobelco Bagger (8-10 t, türkisgrün, Raupenbagger) auf einen weissen MAN Lastwagen (3-Achser, ohne Schlafkabine, mit Rampe, ohne Beschriftung) aufgeladen hätten (Einvernahme vom 3. Juni 2021 S. 4 f.). Die Täterschaft konnte bislang nicht ermittelt werden.
Auch wenn es sich beim entwendeten Bagger um eine grosse und auffällige Baumaschine handelt, welche überdies mit Hilfsfahrzeugen transportiert werden muss, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Ermittlungen im heutigen Zeitpunkt Erkenntnisse hinsichtlich der Täterschaft bringen könnten. Insbesondere ist die von der Beschwerdeführerin beantragte Überprüfung der möglichen Fluchtwege mittels Konsultation der Videoüberwachungen in Brittnau, Strengelbach und Rothrist (entsprechend der Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) nicht zielführend, zumal die Aufnahmen der jeweiligen Kameras gemäss den der Stellungnahme beigelegten Reglementen nach sieben bzw. drei Tagen gelöscht werden. Weitere Überwachungskameras entlang möglicher Fluchtrouten werden weder von der Datenschutzbeauftragten des Kantons Aargau (E-Mail vom 18. November 2021) noch von der Beschwerdeführerin erwähnt. Selbst wenn solche vorhanden sein sollten, ist nicht zu erwarten, dass die entsprechenden Aufnahmen rund 15 Monate nach der beanzeigten Tat noch erhältlich wären. Wie darüber hinaus im heutigen Zeitpunkt weitere Erkenntnisse hinsichtlich des Verbleibs des Baggers bzw. über das von der Auskunftsperson G. beschriebene weisse Transportfahrzeug und die Täterschaft erlangt werden könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Damit ist die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte Sistierung des Verfahrens wegen unbekannter Täterschaft (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, zusammen Fr. 1'085.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler