SBK.2021.282
SBK.2021.282 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-09
9. März 2022Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.282 / va (STA.2021.42) Art. 86 Entscheid vom 9. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] Verfahrensbeiständin: Rec...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.282 / va (STA.2021.42) Art. 86
Entscheid vom 9. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führerin […] Verfahrensbeiständin: Rechtsanwältin Janine Sommer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter 1 B._____, […]
Beschuldigte 2 C._____, […]
1 und 2 verteidigt durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August gegenstand 2021
in der Strafsache gegen B._____ und C._____
Sachverhalt
1.
A. erstattete am 17. Dezember 2020 Strafanzeige bei der Kantonalen Notrufzentrale gegen ihren Vater B. wegen mehrfachen Körperverletzungen und Beschimpfungen und ihre Mutter C. wegen mehrfachen Tätlichkeiten in der Zeit von Juni 2020 bis 17. Dezember 2020 mit entsprechenden Strafanträgen vom 18. Dezember 2020. Daneben konstituierte sie sich gleichentags als Privatklägerin.
2.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 31. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen B. und C. ein, was am 7. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde.
3.
3.1. Gegen die ihr am 14. September 2021 zugestellte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. September 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" A. Die beiden getrennt eingereichten Beschwerden betreffend Einstellungsverfügungen vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen C. und B. seien zu vereinigen.
B.
1.
Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen B. betreffend Tätlichkeiten aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B. unter Gewährung der Parteirechte fortzusetzen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer SBK.2021.282 erfasst.
3.2. Am 24. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 14. September 2021 zugestellte Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen C. (nachfolgend: Beschuldigte) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" A. Die beiden getrennt eingereichten Beschwerden betreffend Einstellungsverfügungen vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen C. und B. seien zu vereinigen.
B.
1.
Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021 im Strafverfahren gegen C. betreffend Tätlichkeiten aufzuheben und es sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte C. unter Gewährung der Parteirechte fortzusetzen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer SBE.2021.53 erfasst.
3.3. Am 8. Oktober 2021 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00.
3.4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurden die Verfahren SBE.2021.53 und SBK.2021.282 vereinigt.
3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 um Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge.
3.6. Die Beschuldigten beantragten mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 Folgendes:
"- Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
- Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. der Beschwerdegegnerin (Staatsanwaltschaft Baden) aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen."
3.7. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete am 13. Dezember 2021 auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin liess sich am 10. Januar 2022 vernehmen und hielt an ihren bisherigen Anträgen vollumfänglich fest.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen vom 31. August 2021. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Verfügungen vom 31. August 2021 aus, der Anfangsverdacht habe keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis gefunden, weshalb nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht gesprochen werden könne. Im Verfahren betreffend die Beschuldigte hielt sie fest, dieser könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie Tätlichkeiten zum Nachteil ihrer Tochter verübt habe. In der Verfügung betreffend den Beschuldigten legte die Staatsanwaltschaft Baden dar, es sei nicht erstellt, dass er die Beschwerdeführerin beschimpft habe, ihr gegenüber tätlich geworden sei oder eine einfache Körperverletzung zu deren Nachteil verübt habe. Die Verfahren seien deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, mit Parteimitteilung vom 9. August 2021 habe die Staatsanwaltschaft Baden den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt und ihnen gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen angesetzt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Fristerstreckung bis zum 15. September 2021 sei bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe in der Folge jedoch den Ablauf der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO nicht abgewartet, sondern die Einstellungsverfügungen erlassen. Die Beschwerdeführerin habe somit weder zur Einstellung des Verfahrens Stellung nehmen noch Beweisanträge stellen können. Demgemäss liege eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor, die zur Aufhebung der Einstellungsverfügungen führe. Die Beschuldigten seien nie parteiöffentlich befragt worden. Ferner sei der zwei Jahre jüngere Bruder der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 154 Abs. 4 StPO durch eine auf Kinderbefragung spezialisierte Ermittlungsperson in Anwesenheit seines Verfahrensbeistands einvernommen worden. Bei ihr selbst sei diese Massnahme zu Unrecht nicht angewendet worden. Überdies sei gegen die Beschuldigten wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht nach Art. 219 StGB zu ermitteln. Gestützt auf den Bericht des schulpsychologischen Dienstes lägen Hinweise auf eine seelische Gefährdung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschuldigten hätten sie für sechs Monate nach Brasilien gebracht, wo sie die Schule nicht habe besuchen können. Im Juli 2020 sei sie zwar zurückgekehrt, die Beschuldigten hätten jedoch versucht, ihr Bleiberecht zu vereiteln und sie zurück nach Brasilien zu schicken. Im Fall einer rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens wegen Tätlichkeiten bzw. wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung könne der zur Diskussion stehende Lebenssachverhalt nicht auf eine andere rechtliche Würdigung überprüft werden. Die vorstehenden Rügen hätten infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorgebracht werden können.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, es seien alle erforderlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt worden. Eine weitere Befragung der Beschuldigten oder der Beschwerdeführerin selbst sei unnötig gewesen, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Die entsprechenden Beweisanträge wären abgelehnt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht bezögen sich auf einen anderen Lebenssachverhalt. Der Grundsatz "ne bis in idem" greife nicht, da keine Tatidentität vorliege. Für die Einleitung einer neuen Strafuntersuchung sei die Aufhebung der Einstellungsverfügungen nicht notwendig.
2.4
Die Beschuldigten führten in ihrer Beschwerdeantwort aus, nachdem die hiesige Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfüge, sei von einer Rückweisung der Sache abzusehen, denn dies käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Dass die Beschuldigten nicht parteiöffentlich befragt worden seien, vermöge nichts an den Einstellungsverfügungen zu ändern. Schliesslich könnten sie sämtliche Aussagen im weiteren Verlauf des Verfahrens verweigern, womit das Beweisergebnis unverändert bliebe. Ferner seien die Massnahmen nach Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO lediglich zu ergreifen, wenn erkennbar sei, dass die Einvernahme zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, was vorliegend nicht zutreffe. Die Rügen, welche bei der Staatsanwaltschaft Baden hätten vorgebracht werden können, seien unbeachtlich. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren geltend machen müssen, welche Beweisanträge sie hätte stellen wollen. Sie werfe den Beschuldigten nichts im Hinblick auf die Anschuldigungen vor, die in den Einstellungsverfügungen behandelt worden seien, sondern mache neu eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht geltend. Diese sei nicht Bestandteil des Vorverfahrens gewesen. Es stehe ihr frei, diesbezüglich eine neue Strafanzeige einzureichen.
Der Grundsatz "ne bis in idem" greife vorliegend nicht, da es sich nicht um den gleichen Sachverhalt handle.
2.5
Am 10. Januar 2022 legte die Beschwerdeführerin dar, ihre erste Befragung sei ohne einen Verfahrensbeistand durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft Baden habe im Anschluss daran die Errichtung einer Verfahrensbeistandschaft beantragt. Die Befragung sei ohne Vorbereitung erfolgt, weshalb auch nicht sämtliche Tatgeschehnisse vorgetragen worden seien, welche für die Beurteilung einer etwaigen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht relevant gewesen wären. Die Einstellung des Verfahrens führe dazu, dass der Lebenssachverhalt in materielle Rechtskraft erwachse. Die Überprüfung auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht wäre somit nicht mehr möglich. Mit dem Antrag auf erneute Befragung der Beschwerdeführerin und Ausweitung der Untersuchung auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht sei ein entsprechender Beweisantrag formuliert worden.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO. Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).
3.2
3.2.1. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine solche Parteimitteilung ist immer dann zwingend zu erlassen, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren mittels Anklageerhebung oder Erlass einer Einstellungsverfügung abschliessen will (SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Mit der Parteimitteilung wird den Adressaten nochmals die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen (STEINER, a.a.O., N. 7 zu Art. 318 StPO; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 318 StPO).
3.2.2
Art. 318 StPO ist Ausfluss aus der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, und in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert werden. Eine Ge-
hörsverletzung führt regelmässig zur Aufhebung von angefochtenen Entscheiden. Der Gehörsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt waren. Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss (STEINER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 318 StPO; vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).
hörsverletzung führt regelmässig zur Aufhebung von angefochtenen Entscheiden. Der Gehörsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt waren. Daraus ergibt sich, dass die Unterlassung der Parteimitteilung im Falle einer Einstellung zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen muss (STEINER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 318 StPO; vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).
Im Allgemeinen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person Gelegenheit erhält, sich vor einer Rechtmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
3.2.3. Die Staatsanwaltschaft ist an die in der Parteimitteilung erwähnten Erledigungsarten nicht gebunden. So können die allenfalls notwendig gewordenen Beweisergänzungen dazu führen, dass der Staatsanwalt die vorgesehene Verfahrenserledigung aufgrund neuer Einschätzung der rechtlichen und/oder sachverhaltsmässigen Lage ändert (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 318 StPO).
3.3. Mit Parteimitteilung betreffend den Verfahrensabschluss vom 9. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und ordnete an, dass allfällige Beweisanträge bzw. Stellungnahmen zur Kostenverlegung bis zum 20. August 2021 einzureichen seien. Mit Schreiben vom 20. August 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen bzw. Einreichung einer Stellungnahme zur Kostenverlegung bis zum 15. September 2021. Diese wurde ihr am 23. August 2021 bewilligt. Vor Ablauf der bewilligten Fristerstreckung wurden der Beschwerdeführerin am 14. September 2021 die am 31. August 2021 erlassenen Einstellungsverfügungen zugestellt. Die Beschwerdeführerin als davon betroffene Person und Partei im Strafverfahren gegen die Beschuldigten konnte somit vor dem Erlass der Einstellungsverfügungen weder zur Einstellung des Verfahrens Stellung nehmen noch Beweisanträge stellen. Insoweit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben eine Eingabe vorbereitet, die nicht mehr berücksichtigt werden konnte und legte auch beschwerdeweise ausführlich dar, welche Beweisanträge sie habe stellen wollen.
Die Einräumung der Möglichkeit, zur Einstellung des Verfahrens Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, darf keinesfalls als reine Formalie abgetan werden, denn die Staatsanwaltschaft ist an die in der Parteimitteilung angekündigte Erledigungsart nicht gebunden. Somit können gerade aufgrund entsprechender Anträge der Parteien notwendig gewordene Beweisergänzungen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft die vorgesehene Verfahrenserledigungsart aufgrund einer so gewonnenen neuen Einschätzung der rechtlichen oder sachverhaltsmässigen Lage ändert, etwa indem sie von einer Einstellung des Verfahrens zugunsten einer Anklageerhebung absieht (vgl. E. 3.2.3 hiervor).
3.4. Der rechtskonforme Abschluss einer Strafuntersuchung fällt einzig in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 311 ff. StPO; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014., N. 6b zu Art. 397 StPO). Vorliegend ist eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ausgeschlossen, weil deren Kognition im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung gegenüber derjenigen der Staatsanwaltschaft insoweit eingeschränkt ist, als sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde zwar der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen – bspw. die Untersuchung fortzuführen oder Anklage zu erheben – erteilen kann (Art. 397 Abs. 3 StPO), indes für die Schlussverfügung am Ende des Vorverfahrens (Art. 318 Abs. 1 StPO), die Beurteilung von Beweisergänzungsanträgen (Art. 318 Abs. 2 StPO) sowie die Durchführung von Untersuchungshandlungen (Art. 311 ff. StPO) nicht zuständig ist. Die Möglichkeit, zur Untersuchung und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und (ergänzende) Beweisanträge zu stellen, gehört gerade zu den zentralen Teilnahmerechten der Verfahrensbeteiligten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d und e StPO) und kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung nicht nachgeholt werden.
3.5. Zusammenfassend ergibt sich bereits aufgrund der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sachen zum ordnungsgemässen Abschluss der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen sind. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
4.2. 4.2.1. Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) kommen nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich bezüglich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 StPO. Ferner sieht Art. 436 Abs. 3 StPO für den Fall der Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz nach Art. 409 StPO vor, dass alle Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens haben. Nach herrschender Lehre gilt diese Bestimmung auch für das Beschwerdeverfahren, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 f. zu Art. 436 StPO).
Aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen und nicht heilbaren Mangel, welcher zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Baden führt. Demnach haben die Beschwerdeführerin und die Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren.
4.2.2. 4.2.2.1. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die Vertretung der Privatklägerschaft (§ 9 Abs. 3 AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichtsund Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telexund Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
4.2.2.2. Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten reichte vorliegend keine Honorarnote ein. Für das Verfassen der sechsseitigen Beschwerdeantwort erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt drei Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend seiner geringen Schwierigkeit mit Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Beschuldigten auf Fr. 665.60 (= Fr. 200.00 x 3 x 1.03 x 1.077).
4.2.2.3. Die Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von 12,0003 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 nebst Auslagen in Höhe von Fr. 1'449.20 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Dieser Aufwand erweist sich als überhöht.
Der vorliegende Fall ist zweifellos einfach. Die Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO ist offensichtlich und beim Aktenstudium sofort erkennbar. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen. Weitergehende Rechtsabklärungen oder eine materielle Beurteilung der Einstellungsverfügungen erübrigten sich deshalb. Nebst der Rüge der Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO wären einzig Ausführungen zu notwendigen Beweisanträgen erforderlich gewesen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Entwerfen und Redigieren der Beschwerdeschrift selbst erweist sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. Sodann macht die Verfahrensbeiständin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Entwerfen der dreiseitigen Stellungnahme vom 10. Januar 2022 einen Aufwand von vier Stunden geltend. Diese erweist sich als überflüssig, nachdem die Staatsanwaltschaft Baden und die Beschuldigten in ihren Beschwerdeantworten der Beschwerdeführerin zustimmten, dass deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Auch ist nicht ersichtlich oder begründet, weshalb für die Beschwerdeführung mehrfache Kontaktnahmen mit der Sozialarbeiterin und späteren Beiständin der Beschwerdeführerin im Umfang von 1.17 Stunden vonnöten waren. Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Vorliegend erscheint ein Gesamtaufwand von sechs Stunden als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist mit den beantragten Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen.
Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 449.20 (ohne geleistete Sicherheit, die zurückzuerstatten ist) sind übersetzt. So wurden grösstenteils Fotokopien von Dokumenten erstellt, die im Beschwerdeverfahren gar nicht benötigt wurden oder sich bereits in den Vorakten befunden haben, deren Beizug beantragt wurde. Demzufolge ist für den Auslagenersatz eine Pauschale von 3 % festzusetzen. Damit beträgt die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % Fr. 1'331.20 (= Fr. 200.00 x 6 x 1.03 x 1.077).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 31. August 2021 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen ordnungsgemäss abzuschliessen und alsdann neu über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung zu entscheiden.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine gerichtlich auf Fr. 1'331.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 665.60 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus