SBK.2021.288
SBK.2021.288 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-24
24. Januar 2022Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.288 / SB (STA.2021.2379) Art. 32 Entscheid vom 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durc...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.288 / SB (STA.2021.2379) Art. 32
Entscheid vom 24. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 8. September 2021
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Am 7. Juli 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Strafanzeige (mit sinngemässem Strafantrag) gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie allenfalls weiterer Delikte ein.
In der Strafanzeige führte sie aus, sie bezwecke […]. Nachdem bereits diverse ihrer Angestellten ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hätten und zur C. AG in Wohlen, ein von D., bei welchem es sich ebenfalls um einen ehemaligen Angestellten handle, gegründetes Konkurrenzunternehmen, gewechselt hätten, habe nun auch der Beschuldigte, der bei ihr zuletzt als […] tätig gewesen sei, sein Arbeitsverhältnis per 30. April 2021 beendet und sei zur C. AG gewechselt. Verschiedene Vorkommnisse deuteten darauf hin, dass der Beschuldigte Geschäftsgeheimnisse an die C. AG weitergegeben habe. So habe sich der Beschuldigte noch während seiner Anstellung mit seiner neuen Arbeitgeberin über das Projekt Q. der E. GmbH, Deutschland, für welches beide Unternehmen eine Offerte eingegeben hätten, ausgetauscht. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte Offertunterlagen an die C. AG weitergeleitet habe. Sodann habe der Beschuldigte sich seine Geschäftskontakte an seine private E-Mailadresse weitergeleitet. Es bestehe der Verdacht, dass er diese Kontakte im Rahmen seiner neuen Tätigkeit weiternutze, zumal er einen Kontakt sogar schon an D. weitergeleitet habe und in einer E-Mail ausgeführt habe, er versuche seine bisherige Geschäftsmobiltelefonnummer zu behalten, da einige Kunden und Lieferanten diese Nummer kennen würden. Schliesslich habe er zwei externe Festplatten mit je 2'000 GB Speicherplatz bestellt. Es sei davon auszugehen, dass er auf diesen Festplatten Daten mit Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin gespeichert habe.
2.
Mit Verfügung vom 8. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 13. September 2021.
3.
3.1. Gegen die ihr am 20. September 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Strafverfahren ST.2021.2379 gegen Herrn B. sei aufzuheben.
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei anzuweisen, die Untersuchung gegen Herrn B. an die Hand zu nehmen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss am 19. Oktober 2021.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anfechten. Die Konstituierung hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich die Beschwerdeführerin bereits als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin habe im März/April 2021 bei einem Projekt der E. GmbH ein Angebot eingereicht. Sie gehe aufgrund einer E-Mail vom privaten E-Mail-Account des Beschuldigten vom 6. April 2021 davon aus, dass Geheimnisse weitergleitet worden seien. Um welche Geheimnisse es sich dabei gehandelt habe und in welchem Umfang diese überhaupt Einfluss auf die Ausschreibung gehabt hätten, sei nicht ersichtlich. Im Weiteren habe der Beschuldigte im Zeitraum Januar bis April 2021 diverse Geschäftskontakte an seinen privaten E-Mail-Account weitergeleitet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit seine persönlichen Kontakte auf seinem privaten E-Mail-Account gesichert habe. Ebenso sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte seine langjährige Telefonnummer des Geschäftsmobiltelefons weiterhin habe nutzen wollen. Dem Beschuldigten werde auch angelastet, bei Digitec zwei Festplatten erworben zu haben, um auf diesen Datenträgern Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin zu speichern. Es sei aber in keiner Weise belegt, dass der Beschuldigte irgendwelche Daten von der Beschwerdeführerin mitgenommen habe, welche auch Geheimnisse enthielten. Ebenso sei nicht belegt, dass diese Geheimnisse auch genutzt worden seien.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, es liege hier kein Fall vor, bei dem die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Vielmehr liege ein Anfangsverdacht vor für strafbare Handlungen des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründe in der Nichtanhandnahmeverfügung denn auch nicht, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sein sollen. Sie führe vielmehr aus, dass ihrer Auffassung nach ein strafbares Handeln nicht belegt sei. Das sei jedoch kein Grund, die Strafuntersuchung nicht zu führen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige klare Indizien dargelegt habe, dass beim Beschuldigten bzw. bei der C. AG Daten lagern dürften, die die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten untermauern würden. Hierzu sei eine Hausdurchsuchung durchzuführen, wie sie die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige beantragt habe. Indem die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafuntersuchung nicht an die Hand nehme, unterlasse sie gerade die Sicherung notwendiger Beweise. Es mute geradezu absurd an, dass sie schreibe, es sei in keiner Weise belegt, dass der Beschuldigte irgendwelche Daten der Beschwerdeführerin mitgenommen habe, welche auch Geheimnisse enthielten, und es sei nicht belegt, dass diese Geheimnisse auch genutzt worden seien. Es treffe zu, dass das noch nicht belegt sei. Es sei aber gerade der Zweck der Strafuntersuchung, herauszufinden, ob die Erfüllung eines Straftatbestandes belegt werden könne oder nicht.
Selbst bei blossen Zweifeln, ob ein Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen werde, dürfe keine Nichtanhandnahme erfolgen. Vielmehr sei in diesen Fällen die Untersuchung zu eröffnen und der Tatverdacht abzuklären.
Die Beschwerdeführerin verfüge sodann seit einigen Tagen über neue Erkenntnisse, die den Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten verstärkten. Per 15. Juni 2021 habe ein weiterer Mitarbeiter – G. – die Beschwerdeführerin verlassen und sei zur C. AG gewechselt. Nun habe die Beschwerdeführerin in den vergangenen Tagen erfahren, dass G. in den Tagen und Stunden vor seinem Weggang diverse firmeninterne Dokumente von seinem geschäftlichen E-Mail-Account auf seinen privaten E-Mail-Account gesendet habe. Es handle sich dabei teilweise um Geschäftsgeheimnisse. Darunter seien diverse 3D-Modelle und Konstruktionsvorgaben, welche teilweise das Kernwissen der Beschwerdeführerin in bestimmten Bereichen des […] ausmachten. Ebenfalls habe er sich ein Datenblatt, eine Symbollegende sowie eine Präsentation mit den neuen Produkten der Beschwerdeführerin, welche den Mehrwert für die Kunden erhöhten und die Kosten senkten, gesendet. Auch habe er sich spezifische Materialdichten zugeschickt, die für seine Arbeit als […] nicht relevant seien, dafür aber für die neu gegründete Abteilung […] der C. AG äusserst relevant seien. Das Verhalten von G. lege ein Muster nahe für mehrere Mitarbeitende, welche die Beschwerdeführerin verlassen hätten.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1).
4.2
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 162 StGB). Als Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisse gelten Tatsachen, die für das Betriebsergebnis relevant sind, d.h. zumindest einen wirtschaftlichen Wert haben. Sie dürfen weder offenkundig noch allgemein zugänglich sein und an deren Geheimhaltung muss der Beherrschende ein berechtigtes Interesse sowie den Willen haben, sie auch tatsächlich geheim zu halten. Der äusserlich durch entsprechende Vorkehren erkennbare Geheimhaltungswille muss darauf gerichtet sein, die Tatsachen nur einem bestimmten Kreis von Personen zugänglich zu machen. Eine eindeutige Differenzierung zwischen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen ist nicht möglich. Fabrikationsgeheimnisse betreffen primär technische Belange, wie z.B. Maschinenbeschreibungen, Rezepturen oder die Ergebnisse von Herstellungsverfahren. Geschäftsgeheimnisse sind Daten, die den kaufmännischen oder betriebswirtschaftlichen Bereich eines Geschäfts oder Unternehmens betreffen, wie z.B. Einkaufs- und Bezugsquellen, Kundenlisten, geplante Lizenzierungen von Verfahren, die Betriebsorganisation oder die Preiskalkulation (SCHLE-GEL, in Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 162 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Geheimhaltungspflicht kann sich entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Für Arbeitnehmende ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus Art. 321a Abs. 4 OR. Diese dauert über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 162 StGB).
4.3
Es trifft zu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin verletzte. Indessen reicht die blosse theoretische Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde, nicht aus, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Die in der Strafanzeige genannten Umstände sind bestenfalls vage tatsächliche Anhaltspunkte, dass Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt worden sein könnten.
So ergibt sich aus der bei den Akten liegenden E-Mailkorrespondenz zwischen D. und dem Beschuldigten zwar, dass der Beschuldigte von D. zu einer Zeit, als er noch für die Beschwerdeführerin tätig war, Ausschreibungsunterlagen der E. GmbH betreffend […] am Standort des […] in Q. erhalten hat (act. 18). Ebenfalls wird in der Strafanzeige behauptet, sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die C. AG hätten für dieses Projekt Offerten eingegeben. Dies begründet aber noch nicht den Verdacht, der Beschuldigte könnte Offertunterlagen der Beschwerdeführerin gegenüber der C. AG offengelegt haben. Dies zumal die E-Mail von D. die Ausschreibung für das Los 0 betraf, für welches die Beschwerdeführerin von der E. GmbH von vornherein nicht zur Offertstellung eingeladen worden war (vgl. act. 18). Mit Bezug auf das Los 0 standen die beiden Unternehmen also gar nicht in Konkurrenz, weshalb schon nicht einleuchtet, welches Interesse die C. AG an den Offertunterlagen der Beschwerdeführerin – die ein anderes Los betrafen – hätte haben können.
Weiter mag es zutreffen, dass der Beschuldigte Dateien mit Geschäftskontakten an seine private E-Mailadresse sendete und mit Bezug auf die Kontaktangaben für H. sogar nachgewiesen ist, dass er diese gegenüber D. offenlegte. Es ist jedoch nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, weshalb es sich bei den Kontaktdaten dieser Personen um Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse handeln soll. Wohl können z.B. Einkaufs- und Bezugsquellen oder Kundenlisten Geschäftsgeheimnisse darstellen. Die Kontaktinformationen gewisser Personen, die der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin kennenlernte, stellen aber kaum solche Geheimnisse dar, zumal die Kontaktdaten von Personen in der Regel auch von jedermann im Internet beschafft werden können. Beispielsweise kann sowohl die geschäftliche Adresse wie auch die Telefonnummer von H. (vgl. act. 28) der Webseite seiner Arbeitgeberin – die (österreichische) I. GmbH – entnommen werden (vgl. www.[...].at). Dieser Webseite kann im Übrigen auch entnommen werden, dass zwischen der I. und der Beschwerdeführerin eine geschäftliche Verbindung besteht, wird die Beschwerdeführerin doch unter "Referenzen" aufgeführt. Folglich ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, diese Personen im Rahmen seiner neuen geschäftlichen Tätigkeit zu kontaktieren.
Auch kein Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts auf Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sein kann die Tatsache, dass der Beschuldigte seine Geschäftsmobiltelefonnummer behalten wollte. Dies zumal er in der vorgelegten E-Mail (act. 21) mitteilte, dass er die Beschwerdeführerin fragen werde, ob er seine Geschäftsmobiltelefonnummer behalten könne.
Die Tatsache, dass die vom Beschuldigte bei Digitec gekauften externen Festplatten dafür verwendet werden könnten, geheime Daten der Beschwerdeführerin zu kopieren, begründet zudem in keiner Weise einen Anfangsverdacht dafür, dass er diese Festplatten auch zu diesem Zweck verwendete.
Was sodann die in der Beschwerde neu vorgebrachten Hinweise betreffend eine mögliche Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen durch G. angeht, so ist das Vorbringen dieser Hinweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwar ohne weiteres zulässig, können im Beschwerdeverfahren doch unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel eingebracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Indessen vermag ein mögliches strafbares Verhalten einer anderen Person keine Verdachtsmomente gegenüber dem Beschuldigten begründen. Die Tatsache allein, dass es der C. AG gelang, zahlreiche (offenbar wichtige) Mitarbeiter der Beschwerdeführerin abzuwerben und bei einzelnen dieser Mitarbeiter möglicherweise genügend Anhaltspunkte für die Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend die Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen bestehen, begründet nicht den Verdacht, dass andere abgeworbene Mitarbeiter ebenfalls Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse verletzt haben könnten.
5.
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 11 Abs. 2 sowie Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO, sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt ein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten genügender Tatverdacht ergeben sollte, bleibt vorbehalten.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Bei Art. 162 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Folglich hat die Beschwerdeführerin als Privatklägerin den Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
6.2.2
Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).
Der Verteidiger des Beschuldigten hat in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 in Aussicht gestellt, eine Kostennote nachzureichen (vgl. S. 3). Dieser Ankündigung kam er indessen bis heute nicht nach. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der vom Verteidiger zu studierenden Akten gering, der Sachverhalt übersichtlich und die von ihm verfasste Beschwerdeantwort (ohne Deckblatt) lediglich 1 ½ Seiten umfasst. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 2 ½ Stunden. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 550.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von Fr. 20.00 und 7,7 % MwSt. zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 613.90 ergibt.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 613.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger