SBK.2021.308
SBK.2021.308 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-17
17. Mai 2022Deutsch29 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.308 / va (STA.2019.3193) Art. 161 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechts...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.308 / va (STA.2019.3193) Art. 161
Entscheid vom 17. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Landmann, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Flavio Lardelli, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 22. September 2021
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer erstattete u.a. gegen den Beschuldigten am 23. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis Strafanzeige insbesondere wegen Nötigung, versuchter Erpressung und Sachentziehung. Gleichzeitig stellte er (nebst anderen Anträgen) entsprechende Strafanträge und erklärte, sich als Straf- und Zivilkläger zu konstituieren. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er einen am 8. März 2017 mit der C. AG [nachfolgend C. AG] geschlossenen Liegenschaftsverwaltungsvertrag mit Schreiben vom 15. März 2019 auf den 30. April 2019 gekündigt und dabei die Herausgabe sämtlicher Bewirtschaftungsakten und Schlüssel etc. per 15. April 2019 verlangt habe, was ihm namentlich vom Beschuldigten (dem Geschäftsführer der C. AG) mit der unzutreffenden Begründung verweigert worden sei, dass er der C. AG noch Fr. 90'000.00 schulde. Er habe hiergegen protestiert und eine letzte Frist zur Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel bis zum 17. April 2019 (14.00 Uhr) angesetzt. Auch an diesem Termin sei ihm aber die Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel verweigert worden, obwohl die neue Verwaltung seiner Liegenschaften diese umgehend und zwingend benötigt habe.
1.2. Gestützt auf eine Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. Juni 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 12. Juli 2019 die Übernahme der Strafsache.
2.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 22. September 2021 in Bezug auf den Beschuldigten die Einstellung der von ihr unter dem Aspekt der Sachentziehung, Sachbeschädigung (grosser Schaden) und Nötigung beurteilten Strafsache. Zivilklagen behandelte sie unter Hinweis auf den Zivilweg keine. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Entschädigungen oder Genugtuungen sprach sie keine zu.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellungsverfügung am 24. September 2021.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Beschwerde gegen die ihm am 4. Oktober 2021 zugestellte Einstellungsverfügung. Sie sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates) aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuwei-
sen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Sachentziehung, Sachbeschädigung (grosser Schaden) und Nötigung fortzuführen und den Anzeigesachverhalt gegen den Beschuldigten zur Anklage zu bringen. Sämtliche Verfahrensakten STA2 ST.2019.3193 seien beizuziehen.
3.2. Der Beschwerdeführer bezahlte die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts von ihm mit Verfügung vom 3. November 2021 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'500.00 (zu zahlen innert 10 Tagen ab am 5. November 2021 erfolgter Zustellung der Verfügung) am 11. November 2021.
3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 28. November 2021 (Postaufgabe am 29. November 2021) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.5. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
3.6. Der Beschuldigte hielt mit Stellungnahme vom 21. Januar 2022 seinerseits an seinen mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und hinsichtlich aller in Frage kommenden Tatbestände (Sachentziehung; qualifizierte Sachbeschädigung; versuchte Nötigung) von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten.
2.
Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können (lit. d).
Zu beachten ist dabei, dass die Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich dem urteilenden Gericht obliegt, weshalb die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz diesen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen dürfen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Wenngleich somit bei zweifelhafter Beweislage eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht ist, kann eine Einstellung indes auch in einem solchen Fall gerechtfertigt sein, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint, was namentlich der Fall sein kann, wenn keine weiteren Beweisergebnisse mehr zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete ihre Einstellungsverfügung damit, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht Täter oder Teilnehmer der beanzeigten Straftaten (Sachentziehung; qualifizierte Sachbeschädigung; versuchte Nötigung) gewesen sei. Es sei D. gewesen, der die Zurückbehaltung der massgeblichen Unterlagen des Beschwerdeführers angeordnet habe. Der Beschuldigte habe nur auf Anweisung von D. hin gehandelt.
3.2
Der Beschwerdeführer beanstandete mit Beschwerde eine falsche und unvollständige Sachverhaltsermittlung und Verletzung der Begründungspflicht (Rz 57). Dass ein Angestellter oder ein Organ eines Unternehmens auf Anweisung gehandelt habe, schliesse dessen Strafbarkeit nicht aus (Rz 58), zumal das Vorliegen einer entsprechenden Anweisung nicht erstellt sei. Die Weigerung des Beschuldigten, ihm Bewirtschaftungsakten herauszugeben, habe mit der gegen ihn (den Beschwerdeführer) geltend gemachten Forderung in einem direkten Zusammenhang gestanden. Der Beschuldigte sei über alle wesentlichen Vorgänge informiert und mit Entscheidungsgewalt auch in Bezug auf die Beendigungsmodalitäten involviert gewesen (Rz 67). Die Tathandlungen bzw. Tatbeiträge des Beschuldigten lägen in der Übergabe der Bewirtschaftungsakten an D. bzw. im untätigen Gewährenlassen von D., der die Bewirtschaftungsakten offenbar vernichtet habe. Bereits die Bereitstellung der Bewirtschaftungsakten am 13. April 2019 habe einen ersten Tatbeitrag begründet (Rz 68). Die Nichtanklage der Tathandlungen bzw. Tatbeiträge verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Rz 69).
3.3
Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, D. sei als Eigentümer der C. AG aufgetreten und habe sich wie deren Geschäftsführer oder Verwaltungsrat benommen. D. sei "faktisches Organ" und in das Tagesgeschäft involviert gewesen (Rz 4 f.). Dass er (der Beschuldigte) Geschäftsführer der C. AG gewesen sei, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass er den Weisungen des Verwaltungsrates E. und des "formellen Organs" D. unterstanden habe (Rz 6). Nach Kündigung des Verwaltungsvertrags auf den 30. April 2019 sei der Termin für die Rückgabe der Bewirtschaftungsakten auf den 15. April 2019 festgesetzt worden. Aus diesem Grund habe er die Bewirtschaftungsakten für den Beschwerdeführer am 13. April 2019 bereitgestellt (Rz 10). Daraufhin seien die Bewirtschaftungsakten "zwei Tage vor dem Termin" von D. abgeholt und ohne sein Wissen grösstenteils vernichtet worden. Er habe sie daher am 15. April 2019 gar nicht dem Beschwerdeführer übergeben können (Rz 11, 20).
Die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm liessen sich der Einstellungsverfügung entnehmen, weshalb keine Gehörsverletzung (bzw. Verletzung der Begründungspflicht) vorliege (Rz 12 ff.). Weil im Falle einer Anklage eine Verurteilung (wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung oder Nötigung) gerade nicht wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, sei auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt (Rz 22 ff.).
Die für den Entscheid wesentlichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm liessen sich der Einstellungsverfügung entnehmen, weshalb keine Gehörsverletzung (bzw. Verletzung der Begründungspflicht) vorliege (Rz 12 ff.). Weil im Falle einer Anklage eine Verurteilung (wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung oder Nötigung) gerade nicht wahrscheinlicher sei als ein Freispruch, sei auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt (Rz 22 ff.).
3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte mit Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer werfe dem Beschuldigten mit den Vorwürfen der Nichtherausgabe von Bewirtschaftungsakten und der Nichtverhinderung von deren Vernichtung unechte Unterlassungsdelikte vor. Der Beschuldigte habe aber die Abholung und Vernichtung der Bewirtschaftungsakten durch D. nicht voraussehen und damit auch nicht verhindern können. Selbst wenn er es vorausgesehen hätte, wäre es ihm nicht zuzumuten gewesen, die Bewirtschaftungsakten gegen die ausdrückliche Anweisung seines faktischen Chefs trotzdem herauszugeben. Damit habe der Beschuldigte seine Garantenpflicht nicht verletzt und könne somit strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
3.5. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 insbesondere vor, dass die Sicherstellung einer korrekten Rückgabe der Dokumente und Gegenstände an ihn (den Beschwerdeführer) zu den Aufgaben des Beschuldigten gehört habe, womit dieser eine Garantenstellung innegehabt habe. Dass D. die Bewirtschaftungsakten ohne Wissen des Beschuldigten abgeholt habe, sei eine Schutzbehauptung (Rz 10). Der Beschuldigte sei auch "stets auf dem Laufenden" gewesen. Als Geschäftsführer könne er sich nicht aus der Verantwortung stehlen und diese auf andere Mitarbeitende abschieben (Rz 11).
Eine Strafbarkeit von D. schliesse eine Strafbarkeit des Beschuldigten nicht aus. Vielmehr sei "der Tatkomplex auf die Handlungen der einzelnen Beteiligten" zu untersuchen (Rz 14). Wenn es einen Auftrag von D. gegeben haben sollte, keine Bewirtschaftungsakten mehr herauszugeben, hätte der Beschuldigte für die sichere Aufbewahrung der Bewirtschaftungsakten besorgt sein müssen. Der Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang "seine Geschäftsführerpflichten" bzw. seine Garantenpflicht verletzt, obwohl er entsprechende "Tatherrschaft und Handlungsmöglichkeit" gehabt habe (Rz 15 f.).
Gemäss "Funktionsdiagramm", Aufgabenverteilung in der Geschäftsleitung und auch den übrigen "Gegebenheiten zur Tatzeit (Vertrag betr. Immobilienverwaltung)" hätte der Beschuldigte aktiv oder wenigstens als Garant für eine Rückgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel an ihn (den Beschwerdeführer) sorgen müssen. Diese Gegenstände seien ihm anvertraut gewesen. Als Geschäftsführer habe er eine "erhöhte Vertrauensposition" innegehabt (mit Hinweis auf BGE 113 IV 68 E. 7). Er hätte sich nicht damit begnügen dürfen, die Bewirtschaftungsakten lediglich (ohne Kontrolle darüber während des Wochenendes) bereitzustellen (Rz 17).
3.6. Der Beschuldigte hielt mit Stellungnahme vom 21. Januar 2022 daran fest, dass die Mitnahme und die Vernichtung von Bewirtschaftungsakten am 13. April 2019 durch D. für ihn weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen seien (Rz 5). Für das deliktische Verhalten von D. könne er strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (Rz 6). Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 seien unbegründet. Eine allfällige Gehörsverletzung könne als geheilt betrachtet werden (Rz 8). Allein, dass er Geschäftsführer der C. AG gewesen sei, begründe keine Strafbarkeit (Rz 14). Ein konkretes Alternativverhalten seinerseits (bzw. wie er die Abholung und Vernichtung der Bewirtschaftungsakten durch D. hätte verhindern können) sei vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt worden (Rz 15). Für einen gemeinsamen Tatentschluss von ihm und D. gebe es keine Hinweise (Rz 16).
4.
4.1. Wegen Sachentziehung wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt (Art. 141 StGB).
Wegen Sachbeschädigung wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StPO).
Wegen Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
4.2. In Bezug auf die Tatbestände der Sachentziehung und Sachbeschädigung besteht (soweit es um die jeweils gleiche Sache geht) alternative Konkurrenz, weshalb bei Anwendung des einen Tatbestandes der andere ausgeschlossen ist. Welcher Tatbestand zur Anwendung gelangt, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Falles. Liegt der Schwerpunkt in der Einwirkung auf die Sache selbst bzw. deren Beschädigung, ist auf Sachbeschädigung zu erkennen. Liegt der Schwerpunkt in der Einwirkung auf den Berechtigten, ist auf Sachentziehung zu erkennen (PHILIPPE W EISSENBER-GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 141 StGB). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall ohne Weiteres, dass gerade der Tatbestand der Sachentziehung in dem Sinne in einer gewissen Nähe zum Tatbestand der Nötigung liegt, als dass eine womöglich für Sachentziehung qualifizierende Verhaltensweise auch eine Nötigungshandlung gewesen sein könnte, wohingegen eine allenfalls begangene Sachbeschädigung eher keine Nötigungshandlung gewesen sein dürfte.
4.3. In Bezug auf den Tatbestand der Sachentziehung ist weiter darauf hinzuweisen, dass ein Strafantrag gemäss Art. 30 StGB immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte gestellt werden kann; eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig.
Bei Dauerdelikten erfasst der Strafantrag zwar das strafbare Verhalten bis zur Beendigung der Tat, mithin auch Beteiligte, die erst nach Antragstellung am Dauerdelikt teilnehmen, soweit ihnen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell-rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann (BGE 147 IV 199 Regeste). Weil Sachentziehung aber kein Dauerdelikt ist (PHILIPPE W EISSENBERGER, a.a.O., N. 34 zu Art. 141 StGB), umfasst der vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 23. April 2019 gestellte Strafantrag an sich keine womöglich erst nach diesem Datum stattgefundene Sachentziehung.
4.4. Der Beschwerdeführer macht dem Beschuldigten im Wesentlichen folgende Vorwürfe:
- Ungerechtfertigte Nichtherausgabe von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln (abgehandelt in nachfolgender E. 5) - Unrechtmässige Verknüpfung der Herausgabe von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln mit einer ungerechtfertigten Entschädigungsforderung (abgehandelt in nachfolgender E. 6) - Vernichtung bzw. dauernder Verlust von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln (abgehandelt in nachfolgender E. 7)
Nach dem in E. 4.2 Gesagten drängt es sich auf, den ersten Vorwurf unter dem Aspekt der Sachentziehung, den zweiten Vorwurf unter dem Aspekt der versuchten Nötigung und den dritten Vorwurf unter dem Aspekt der Sachbeschädigung bzw. Sachentziehung zu beurteilen.
4.5. Die Einstellungsverfügung kann nur dann vollumfänglich geschützt werden, wenn hinsichtlich aller genannten Vorwürfe eine strafrechtsrelevante Beteiligung des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht der konkreten Fallumstände, wie sie sich aus der Strafanzeige sowie auch nachfolgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 5.2) ergeben, ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschuldigte alleiniger Täter oder Anstifter der behaupteten Straftaten gewesen sein könnte. In Frage kommen einzig eine Mittäter- oder Gehilfenschaft.
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Demgegenüber ist gemäss Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte.
Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB).
Ob eine allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten als Mittäter- oder als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist, betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4), die im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht beantwortet zu werden braucht. Erfüllt eine allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten noch nicht einmal die (geringeren) Anforderungen an eine Gehilfenschaft, kann (zumindest vorliegend, wo es einzig um Vorsatzdelikte geht) auch keine Mittäterschaft vorliegen. Von daher ist es vorliegend ausreichend, allfällige Tatbeteiligungen des Beschuldigten jeweils einzig unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu beurteilen.
5.
5.1. Dass dem Beschwerdeführer Bewirtschaftungsakten und Schlüssel im Sinne einer Sachentziehung nicht herausgegeben wurden, kann nicht ausgeschlossen werden. Insofern lässt sich die Einstellungsverfügung in diesem Punkt nur rechtfertigen, wenn eine Gehilfenschaft des Beschuldigten beim Zustandekommen des Nichtherausgabeentscheids (nachfolgend E. 5.2) und/oder bei dessen Umsetzung (nachfolgend E. 5.3) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
5.2. 5.2.1. Gemäss Handelsregistereintrag der C. AG war der Beschuldigte Geschäftsführer und Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivprokura zu zweien, nicht aber Mitglied des Verwaltungsrates (act. 556), weshalb er formell betrachtet nicht Organ bzw. Mitglied eines Organs der C. AG war. Auch dafür, dass der Beschuldigte de facto Organ der C. AG gewesen wäre, gibt es keinerlei Hinweise:
- Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Beschuldigten bereits in seiner Strafanzeige (act. 515 ff.) als "Mann an der Front", der primär von D. (den der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige als mutmasslich wirtschaftlich Berechtigten bezeichnete, der die Fäden in der Hand gehalten und primär im Hintergrund agiert habe) und E. (der gemäss Beschwerdeführer "formell" der neue "starke Mann" gewesen sein dürfte) Weisungen und Instruktionen entgegengenommen habe (Rz 12 - 14).
- Diese Sichtweise wird durch ein sich in den Verfahrensakten befindliches "Funktionendiagramm" der C. AG, um dessen Einhaltung E. (gemäss Handelsregistereintrag [act. 554 ff.] damals einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung) mit E-Mail vom 26. Juli 2019 ersuchte, bestätigt. Daraus ergibt sich, dass der Geschäftsleitung (bzw. dem Beschuldigten) einzig bei der Erledigung von Steuerangelegenheiten, Investitionen bis Fr. 50'000.00 und der Anlage flüssiger Mittel eine Entscheidkompetenz zukam, mithin in vorliegend nicht interessierenden Bereichen. D. wurde im "Funktionendiagramm" zwar nicht erwähnt. Im besagten E-Mail führte E. aber aus, dass jeweils (d.h. in allen Angelegenheiten), wie bei einem Stichentscheid, die Zustimmung von D. erforderlich sei bzw. dass dieser ein Vetorecht habe (act. 751 ff.).
5.2.2. Weiter finden sich in den Verfahrensakten überzeugende Hinweise, dass auch der fragliche Nichtherausgabeentscheid entsprechend der soeben dargelegten allgemeinen Entscheidhierarchie der C. AG und damit ohne Beteiligung des Beschuldigten zustande kam. Wie sogleich zu zeigen ist, waren dessen (formell oder faktisch) Vorgesetzten (D. und E.) nämlich offensichtlich von Beginn weg in die für die C. AG offensichtlich äusserst wichtige Angelegenheit involviert und haben diese sozusagen zur Chefsache erhoben:
- Der zunächst vom Beschwerdeführer mit der Abholung der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel beauftragte F. sagte als Auskunftsperson bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2019 (act. 639 ff.) aus, am 15. April 2019 von D. um 11.40 Uhr einen Anruf erhalten zu haben, dass die Übergabe der Bewirtschaftungsakten so nicht stattfinden werde, wobei D. auf "noch offene Positionen" verwiesen habe (Fragen 6, 11 ff.). - Weiter waren es D. und E., die das Schreiben der C. AG vom 23. April 2019 verfassten, in welchem sie den Nichtherausgabeentscheid der C. AG begründeten und (zumindest sinngemäss) die Herausgabe von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln vom weiteren Verhalten des Beschwerdeführers abhängig machten (act. 331). - G. sagte als Zeugin bei ihrer Einvernahme vom 10. August 2021 (act.
812 ff.) aus, vom Beschuldigten damals [einzig] den Auftrag erhalten zu haben, Bewirtschaftungsakten [zur Abholung durch den Beschwerdeführer] bereit zu machen. Später habe sie hingegen im Einverständnis mit D. dem Beschwerdeführer Bewirtschaftungsakten in digitalisierter Form übergeben (Fragen 13 ff., 36). - Der Beschuldigte sagte konstant aus, damals lediglich die Bereitstellung der Bewirtschaftungsakten per 13. April 2019 (Samstag) angeordnet zu haben. D. habe diese während des Wochenendes (13./14. April 2019) behändigt und ihm zunächst mitgeteilt, dass er diese aus Beweisgründen bzw. als Druckmittel zurückbehalten wolle. Er habe die Rechtmässigkeit dieser Vorgehensweise zunächst nicht in Frage gestellt. Erst später habe er von D. mitbekommen, dass dieser alle mitgenommenen Bewirtschaftungsakten und Schlüssel vernichtet habe. Seine eigenen, gegenüber dem Beschwerdeführer gemachten Äusserungen, dass die Bewirtschaftungsakten erst nach Bezahlung von Fr. 90'000.00 herausgegeben würden, seien nicht auf seinem "Mist" gewachsen. D. sei sein Chef gewesen. Er sei von ihm und E. immer mehr instrumentalisiert worden. Es sei "System" gewesen, die Bewirtschaftungsakten nicht herauszugeben, um die Mandanten zu etwas zu nötigen (polizeiliche Einvernahme vom 23. September 2019, act. 681 ff., Frage 11; delegierte Einvernahme vom 15. Januar 2020, act. 700 ff., Fragen 47 f.; Einvernahme vom 4. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, act. 740 ff., Fragen 14 f., 20, 23 f., 29 ff., 42, 48). - D. sagte bei seiner ersten Einvernahme aus, dem Beschuldigten den Auftrag gegeben zu haben, "alle Dokumente" bereitzustellen, diese dann am Samstag (dem 13. April 2019) aus Wut bzw. einem Reflex heraus geholt und vernichtet zu haben, ohne dass die C. AG, der Beschuldigte, E. oder sonst ein Mitarbeiter damit etwas zu tun gehabt hätten (delegierte Einvernahme vom 13. November 2019, act. 269 ff., Fragen 20 ff.).
5.2.3. Belastbare Hinweise, dass der Beschuldigte entgegen dem soeben Gesagten beim Zustandekommen des Nichtherausgabeentscheids der C. AG massgeblich beteiligt gewesen sein könnte bzw. das Zustandekommen dieses Entscheids irgendwie gefördert haben könnte, gibt es trotz umfassender Untersuchung keine:
Zwar relativierte D. seine ersten Aussagen bei seiner zweiten Einvernahme vom 25. Juni 2021 (act. 796 ff.) dahingehend, dass er einzig sich im Archiv befindliche Bewirtschaftungsakten vernichtet habe. Es habe sich um der C. AG gehörende "Kopien der Bewirtschaftung" gehandelt, weshalb es sein gutes Recht gewesen sei, diese zu vernichten. Was mit den übrigen Bewirtschaftungsakten und den Schlüsseln passiert sei, wisse er nicht. Diesbezüglich habe er auch niemandem Anweisungen gegeben. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten Anweisung gegeben habe, dem Beschwerdeführer keine Bewirtschaftungsakten oder Schlüssel herauszugeben. Es seien ja Bewirtschaftungsakten herausgegeben worden. Hätte er dies verboten, hätte keine Herausgabe erfolgen können. Der Beschuldigte habe gewusst, was abgelaufen sei. Er (D.) habe davon nichts mitbekommen. Bei seiner Einvernahme vom 13. November 2020 [recte 13. November 2019] habe er den Beschuldigten, der eine Panikattacke gehabt und dem Druck nicht standgehalten habe, aus der Schusslinie nehmen wollen. Diese Einvernahme sei nicht professionell durchgeführt worden. Er habe damals keinen Anwalt dabei gehabt (Einvernahme vom 25. Juni 2021, act.
796 ff., Fragen 8 ff., 23, 27 ff.).
Die Behauptung von D., am 13. April 2019 nicht alle Bewirtschaftungsakten und Schlüssel mitgenommen zu haben, dürfte zwar zutreffend sein. So sagten auch G. und der Beschuldigte aus, dass damals nur sog. "Stammakten" bereitgestellt worden seien, nicht aber Bewirtschaftungsakten "zu laufenden Geschäften" sowie Schlüssel (Einvernahme von G. vom 10. August 2021, Fragen 14 ff., 43 ff.; Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Mai 2021, Fragen 14, 21). Der Beschuldigte sagte auch aus, die Schlüssel mutmasslich erst am 14. Mai 2019 D. übergeben zu haben (Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Januar 2020, Fragen 18 f.). Bei einer am 2. Juli 2020 stattgefundenen Hausdurchsuchung wurden denn auch weitere Bewirtschaftungsakten sichergestellt (act. 96 ff.).
Ungeachtet dessen durfte und musste der Beschuldigte gestützt auf das in E. 5.2.1 und E. 5.2.2 Ausgeführte aber ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich der ihm spätestens am 15. April 2019 kommunizierte und in der Folge auch nicht erkennbar widerrufene Nichtherausgabeentscheid der C. AG auf alle Bewirtschaftungsakten und Schlüssel des Beschwerdeführers bezog und auch für ihn verbindlich war.
Von daher ergeben sich auch aus den Aussagen von D. keinerlei konkrete Hinweise für einen irgendwie gearteten (fördernden) Beitrag des Beschuldigten beim Zustandekommen des Nichtherausgabeentscheids der C. AG. Er war in dieser Sache, wie auch vom Beschwerdeführer bereits in seiner Strafanzeige richtig erkannt, einzig Weisungsempfänger.
5.3. Was die Umsetzung des Nichtherausgabeentscheids anbelangt, kann der Beschuldigte hieran (nur) insoweit (fördernd) beteiligt gewesen sein, als dass auch er sich an den Nichtherausgabeentscheid hielt und dementsprechend nichts zur Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel an den Beschwerdeführer veranlasste, mithin in der Sache untätig blieb.
Damit könnte er sich einzig durch Unterlassen der Gehilfenschaft zur Sachentziehung strafbar gemacht haben, was aber ein pflichtwidriges Untätigbleiben (Art. 11 Abs. 1 StGB) bzw. eine sich aus der Rechtstellung des Beschuldigten ergebende Verpflichtung, die Gefährdung oder Verletzung der hier in Frage stehenden Rechtsgüter des Beschwerdeführers zu verhindern (Art. 11 Abs. 2 StGB), voraussetzen würde (für ein Beispiel einer eventualvorsätzlichen Gehilfenschaft durch Unterlassen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2012 vom 10. Juni 2013 E. 3.1 und E. 3.2). Der Beschuldigte befand sich aber gerade nicht in einer solchen Rechtstellung. Als Arbeitnehmer der C. AG hatte er einzig deren berechtigte Interessen in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR) und nicht diejenigen des Beschwerdeführers, zu dem er selbst weder in einer vertraglichen noch in einer sonst ihn i.S.v. Art. 11 Abs. 2 StGB verpflichtenden Beziehung stand.
5.4. Von daher kann der Beschuldigte für die Nichtherausgabe von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln strafrechtlich nicht (wegen Sachentziehung) zur Verantwortung gezogen werden.
6.
6.1. Der Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung kann zwar nicht deshalb als widerlegt betrachtet werden, weil dem Beschwerdeführer offenbar einzig mit einer Unterlassung (Nichtherausgabe von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln) gedroht worden war (vgl. hierzu BGE 105 IV
120 E. 2b). Dies ändert nach dem in E. 5.3 Gesagten aber nichts daran, dass der Beschuldigte mangels Garantenstellung gegenüber dem Beschwerdeführer den Tatbestand an sich nicht durch Unterlassen (in Form einer Nichtverhinderung der fraglichen versuchten Nötigung) erfüllt haben kann, weshalb einzig noch die Möglichkeit einer Tatbegehung durch ein (aktives) Tun zumindest im Sinne einer Gehilfenschaft zu prüfen ist.
6.2. Dass der Beschuldigte am Zustandekommen des Entscheids, die Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel mit der Begleichung einer Entschädigungsforderung zu verknüpfen (nachfolgend Verknüpfungsentscheid), in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt gewesen sein könnte, kann mit Verweis auf das in E. 5.2 Ausgeführte ohne Weiteres ausgeschlossen werden, weshalb er sich höchstens durch eine Beteiligung an der Umsetzung des fraglichen Verknüpfungsentscheids zumindest wegen Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung strafbar gemacht haben kann.
6.3. Zwar ist nach dem in E. 5.2.2 (unter Strich 4) Ausgeführten ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der Umsetzung des fraglichen Verknüpfungsentscheids insoweit beteiligt war, als auch er diesen gegenüber dem Beschwerdeführer (aktiv) vertreten zu haben scheint. Nichtsdestotrotz kann in diesem Tun keine dem Beschuldigten anzulastende Nötigungshandlung gesehen werden:
Nach dem bisher Ausgeführten ist nicht nur auszuschliessen, dass der Beschuldigte einen für das Zurückbehalten der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel (Nötigungsmittel) kausalen Tatbeitrag geleistet haben könnte, sondern auch, dass der Beschwerdeführer (erstmalig) vom Beschuldigten erfahren haben könnte, dass die C. AG die Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel von der Begleichung einer Entschädigungsforderung abhängig machen wollte (vgl. hierzu E. 5.2.2 Strich 1 und 2). Von daher ist nicht zu erkennen, dass der in dieser Sache mit keinerlei Entscheidkompetenz versehene Beschuldigte eine allfällige Nötigungshandlung irgendwie gefördert haben könnte, indem er im weiteren Verlauf den (ausserhalb seines Einflussbereiches stehenden und dem Beschwerdeführer bereits bekannten) Standpunkt der C. AG gegenüber dem Beschwerdeführer vertrat. Das blosse Verweisen auf ein nicht vom eigenen Willen abhängiges Übel stellt nämlich keine (Förderung einer) Nötigungshandlung dar (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2), sondern höchstens eine straflose Warnung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.1).
Die fragliche Nötigung hätte sich denn aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne jegliche aktive Beteiligung des Beschuldigten gleich abgespielt und die Erfolgschancen wären die gleichen geblieben. Von daher ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass der Beschuldigte eine allfällige versuchte Nötigung im Sinne einer Gehilfenschaft durch eigenes Tun gefördert haben könnte. Letztlich verhielt sich der Beschuldigte einzig so, wie es von einem mit der Sache befassten Mitarbeiter der C. AG in der Position des Beschuldigten zu erwarten war, mithin berufstypisch (vgl. zu diesem Begriff und seiner Bedeutung etwa Urteil des Bundesgerichts 6S.656/2000 vom 16. August 2001 E. 3a mit Hinweis auf BGE 119 IV 289 E. 2c/bb). Insofern könnte dem Beschuldigten letztlich einzig angelastet werden, überhaupt für die C. AG tätig gewesen zu sein. Angesichts dessen, dass es sich dabei aber um eine "normale" Arbeitgeberin gehandelt haben dürfte (und nicht etwa um eine kriminelle oder sonstwie anrüchige Organisation), ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschuldigte deshalb der Gehilfenschaft zu einer allenfalls versuchten Nötigung schuldig gemacht haben sollte.
7.
7.1. Was die Vernichtung bzw. den dauernden Verlust von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln anbelangt, ist vorab auch hier festzustellen, dass dem Beschuldigten mangels Garantenstellung gegenüber dem Beschwerdeführer (vgl. vorstehende E. 5.3) strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dies nicht verhindert zu haben. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob er durch eigenes Tun hierzu beitrug. Konkret geht es - erstens darum, dass der Beschuldigte durch eigene Tat dazu beigetragen haben könnte, dass D. am 13. April 2019 Bewirtschaftungsakten behändigen und mutmasslich vernichten konnte (nachfolgend E. 7.2), und - zweitens darum, dass der Beschuldigte am 14. Mai 2019 D. Schlüssel übergeben haben will (nachfolgend E. 7.3).
Wenngleich theoretisch nicht auszuschliessen ist, dass es auch auf anderem Wege zur Vernichtung bzw. zum dauernden Verlust von Bewirtschaftungsakten und Schlüsseln gekommen sein könnte, gibt es hierfür trotz umfassender Untersuchung keinerlei konkreten Hinweise, weshalb eine damit begründete Verurteilung des Beschuldigten ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann.
7.2. Trotz umfassender Untersuchung fehlt es an jeglichen Hinweisen, dass der Beschuldigte die Bewirtschaftungsakten D. am 13. April 2019 im Wissen darum zugänglich gemacht haben könnte, dass dies zu deren Vernichtung oder dauerndem Verlust führten könnte. Auch gibt es keinerlei Hinweise, dass er Entsprechendes zumindest hätte befürchten müssen. Insofern kann sich der Beschuldigte mit seiner allfälligen und auf entsprechenden Weisungen (vgl. vorstehende E. 5.2.2) beruhenden Beteiligung an der Übergabe von Bewirtschaftungsakten an D. am 13. April 2019 mangels (Eventual-)Vorsatzes nicht der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung oder Sachentziehung schuldig gemacht haben. Das in E. 6.3 (Absatz 3) Ausgeführte gilt auch hier sinngemäss.
7.3. Was schliesslich die vom Beschuldigten behauptete Übergabe von Schlüsseln an D. am 14. Mai 2019 anbelangt, lässt sich die von ihm hierzu am 15. Januar 2020 abgegebene plausible Begründung, wonach er die Schlüssel D. in der Meinung übergeben habe, dass die Schlüssel bei den Bewirtschaftungsakten sein sollten (Frage 18), trotz umfassender Untersuchung nicht widerlegen bzw. (wie vom Beschwerdeführer behauptet) als blosse Schutzbehauptung abtun, zumal D. zumindest bei seiner ersten Einvernahme vom 13. November 2019 aussagte, auch Schlüssel vernichtet zu haben (Frage 69). Belastbare Hinweise, dass der Beschuldigte damals die Vernichtung der Schlüssel oder zumindest deren Verschwinden befürchtet hätte oder zumindest hätte befürchten müssen, gibt es trotz umfassender Untersuchung keine. Es ging dem Beschuldigten bei der Schlüsselübergabe ganz offensichtlich einzig darum, der internen Zuständigkeit in der Sache Rechnung zu tragen, ohne dass eine Verletzung von irgendwelchen Sorgfaltspflichten auszumachen wäre. Auch derart kann er sich mangels (Eventual-)Vorsatzes nicht der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung oder Sachentziehung (für welche im Übrigen nach dem in E. 4.3 Gesagten auch kein gültiger Strafantrag vorläge) schuldig gemacht haben.
8.
Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache als insgesamt unbegründet.
9.
Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet, zumal die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit ihrer in der Einstellungsverfügung abgegebenen Begründung, dass der Beschuldigte nur auf Anweisung gehandelt habe und ihm dies strafrechtlich nicht zum Vorwurf zu machen sei, sich in den letztlich wesentlichen Punkten in einer Art und Weise positionierte, dass (wie die erhobene Beschwerde zeigt) eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm darauf verzichtete, ihren Standpunkt in der Einstellungsverfügung noch näher zu erläutern, genügt für die Annahme einer Verletzung der Begründungspflicht nicht, weil in einer Einstellungsverfügung nicht sämtliche möglichen Rügen in Vorwegnahme einer Beschwerde abzuhandeln sind. Dementsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und damit vollumfänglich abzuweisen.
10.
10.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
10.2. 10.2.1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO).
10.2.2. Der Beschuldigte verteidigte sich anfänglich selbst, wofür ihm keine Entschädigung auszurichten ist, zumal die hierfür erforderlichen besonderen Verhältnisse (namentlich ein hoher Arbeitsaufwand, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2) nicht vorlagen.
Dass sich der Beschuldigte im weiteren Beschwerdeverlauf, namentlich bei der Verfassung seiner 5-seitigen Stellungnahme vom 21. Januar 2022, verteidigen liess, ist angesichts der Fallkomplexität sowie des Umstandes, dass auch der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, nicht zu beanstanden. Hierfür ist der Beschuldigte angemessen zu entschädigen.
In Mitberücksichtigung der für das Verfassen der Stellungnahme erforderlicher Instruktion und des erforderlichen Aktenstudiums erscheint ein Aufwand von 5 Stunden angemessen, der entsprechend § 9 Abs. 2bis AnwT mit Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen ist. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer (7.7%) beläuft sich die dem Beschuldigten geschuldete Entschädigung auf Fr. 1'220.25 (Fr. 220.00 x 5 x 1.03 x 1.077).
10.2.3. Zivilpunkte spielten im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Rolle, weshalb Aufwendungen des Beschuldigten dem Beschwerdeführer nur gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO auferlegt werden können, soweit es um Antragsdelikte geht.
Vorliegend geht es um zwei Offizialdelikte (qualifizierte Sachbeschädigung und versuchte Nötigung) und um ein Antragsdelikt (Sachentziehung). Weil in diesem Beschwerdeverfahren keiner dieser drei Tatbestände gegenüber den anderen eindeutig im Vordergrund stand, erscheint es angemessen, die dem Beschuldigten für seine Aufwendungen geschuldete Entschädigung zu 1/3 dem Beschwerdeführer mit Fr. 406.75 aufzuerlegen und zu 2/3 mit Fr. 813.50 auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 1'314.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 406.75 zu zahlen.
3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 813.50 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 17. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard