SBK.2021.311
SBK.2021.311 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-06
6. April 2022Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.311 / va (STA.2021.2576) Art. 111 Entscheid vom 6. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____ AG, […] führerin vertreten durch Rec...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.311 / va (STA.2021.2576) Art. 111
Entscheid vom 6. April 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____ AG, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 30. September 2021
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Die A. AG reichte mit Eingabe vom 7. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen B. ein wegen versuchten eventuell gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB Es wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, dass er als bei ihr angestellter Arzt in Fällen von anderen Ärzten im Casemanagement-System Leistungen auf sich erfasst bzw. umerfasst habe, um seinen persönlichen Umsatz zu steigern und damit von einem höheren Bonus profitieren zu können.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 30. September 2021 gestützt auf Art. 310 StPO, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde.
Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Oktober 2021 genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihr am 7. Oktober 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung STA1 ST.2021.2576 bezüglich Strafverfahren wegen Betrugs etc. gegen Herrn B. sei aufzuheben.
2.
Die Staatsanwaltshaft sei anzuweisen, ein entsprechendes Strafverfahren wegen Betrugs etc. gegen Herrn B. zu eröffnen und eine Strafuntersuchung durchzuführen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 1. November 2021.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Der Beschuldigte stellte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 folgende Anträge:
" 1. Auf die Beschwerde der A. AG vom 18. Oktober 2021 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der A. AG aufzuerlegen.
3.
Die A. AG sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer, für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu bezahlen."
3.4. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte hielten mit weiteren Eingaben vom 17. Januar 2022 und 10. Februar 2022 an ihren gestellten Anträgen fest.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit ihren Eingaben vom 24. Januar 2022 und 17. Februar 2022 auf weitere Stellungnahmen.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
1.2
1.2.1. In Abrede gestellt wird vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Dies mit der Begründung, sie habe keinen Schaden geltend gemacht und ihr Vermögen habe auch nicht gefährdet gewesen sein können, da nicht behauptet werde, der Beschuldigte habe Leistungen erfunden, und nicht konkretisiert sei, dass Umsätze von Ärzten betroffen seien, die ihre Bonus-Schwelle nicht erreicht hätten. Mit den Manipulationen seien gemäss der Anzeige daher nur Bonuszahlungen verschoben, nicht aber das Gesamtvolumen der Bonus-Leistungen verändert worden.
1.2.2
Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Partei im Strafverfahren ist insbesondere die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV
380.
E. 2.3.1 S. 383, 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine Schädigung und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1; 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4).
Das gesetzliche Erfordernis einer unmittelbaren Verletzung will grundsätzlich diejenigen Kategorien von Personen vom Geschädigtenkreis ausschliessen, welche ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind, sich als blosse Rechtsnachfolger der geschädigten Person präsentieren oder sonstige Dritte sind, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21a zu Art. 115 StPO).
1.2.3
In der Strafanzeige (Vorakten act. 20 ff., Randziffer 25/26), mit welcher sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert hat, ist dazu ausgeführt, dass mit der Umerfassung von Leistungen anderer Leistungserbringer auf den Beschuldigten der Provisionsanspruch der betroffenen Ärzte geschmälert worden sei, soweit diese die individuelle Umsatzschwelle erreicht hätten, oder dass sie ohne die Umerfassung Provisionen auf einer höheren Umsatzstufe zugute gehabt hätten. Der Umsatz eines Arztes, der die Bonusstufe nicht erreiche, komme in vollem Umfang zur Deckung der Aufwände der Beschwerdeführerin zu. Soweit sich nicht schon daraus ergibt, dass sich durch die Manipulationen wegen der unterschiedlichen Bonus-Vereinbarungen Schädigungen auch der Beschwerdeführerin ergeben können, konkretisierte die Beschwerdeführerin diesen Punkt mit ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Januar 2022 dahingehend, dass sich durch die Manipulationen Mehrbelastungen für sie ergeben hätten, soweit von den Verschiebungen Ärzte mit tieferen Bonus-Ansprüchen oder ohne Bonus-Vereinbarungen betroffen gewesen seien.
Damit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.).
2.2
2.2.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, untersteht er einer qualifizierten Strafdrohung (Art. 146 Abs. 2 StGB).
2.2.2
Arglist wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81).
Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Entscheidend sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 ff.).
2.2.3
Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (statt vieler BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.w.H.).
2.3
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Strafanzeige vom 7. April 2021 vor, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 Leistungen von anderen Ärzten auf sich umgebucht habe, um dadurch seinen persönlichen Umsatz zu steigern und von einem höheren Bonus respektive einer höheren Bonusstufe zu profitieren. Die (interne) Untersuchung habe ergeben, dass rund 1'700 Positionen in fremden Dossiers umerfasst worden sein dürften. Dabei habe der Beschuldigte wissen müssen, dass nicht jede erfasste Position überprüft werden könne, da jährlich rund 20'000 Fälle zu bearbeiten seien. Zudem habe er wohl bewusst keine unrealistischen Positionen erfasst, sondern sich auf reelle Leistungen anderer beschränkt. Zudem habe er nicht nur die nicht von ihm erbrachten Leistungen, sondern auch das dabei verwendete Material auf sich umgeschrieben.
Diese Sachverhaltsschilderung lässt entgegen der Begründung zur angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung den Tatbestand des (versuchten) Betrugs nicht von vornherein ausschliessen: Ob es sich bei den Manipulationen um einfache oder um durch Verfälschung digitaler Dokumente qualifizierte Lügen handelt, kann ohne stattgefundene Abklärungen nicht beurteilt werden. Es scheint jedenfalls aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es sich dabei auch um qualifizierte Lügen gehandelt haben kann.
Dass die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerde erstmals Stellung genommen hat, ist entgegen dem Einwand in der Stellungnahme des Beschuldigten ohne Belang, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die nicht in der Anzeige erörtert zu werden braucht. Selbst wenn es sich aber nur um einfache Lügen gehandelt haben sollte, kann entgegen der Begründung zur angefochtenen Verfügung Arglist nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn gemäss der Anzeige Manipulationen an 1'700 Positionen in verschiedenen Dossiers vorgefunden wurden, die
44.
Tage nach ihrer Eröffnung aufgrund der Erfassungen gemäss der Anzeige offenbar automatisch in Rechnung gestellt werden. Zum internen Controlling, welches gemäss der Anzeige die Manipulationen festgestellt hat, bevor es zur Auszahlung der Bonusansprüche gekommen ist, ist ohne weitere Untersuchung ebenfalls nichts bekannt und kann daher jedenfalls nicht von vornherein festgestellt werden, dass dieses ungenügend war und eine Opfermitverantwortung zu begründen vermag. Denn das Bonus-System war gemäss der Anzeige überhaupt nur für höher qualifizierte Ärzte vereinbart, die dementsprechend auch in einem höheren Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen dürften. Ferner ist über die konkreten Vorgänge zur Manipulation der Dossiers nichts bekannt. Insbesondere lässt sich aufgrund der Anzeige nicht feststellen, inwieweit die jeweiligen Leistungserbringer selber die Dossiers bearbeiten und entsprechend auf Manipulationen aufmerksam werden können und mit welchen Schritten auf die Dossiers anderer Leistungserbringer zugegriffen werden kann.
Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Umbuchungen zu einer die Beschwerdeführerin benachteiligenden Verschiebung der Bonusverhältnisse führte, ohne dass sie aufgrund der normalen administrativen Abläufe darauf aufmerksam werden konnte.
2.4
Damit liegen keine eindeutigen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Verhältnisse vor und sind die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2021 daher aufzuheben.
3.
3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).
3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben.
3.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
3.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2021 aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser