SBK.2021.312
SBK.2021.312 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-04
4. Januar 2022Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.312 / SB (STA.2021.4337) Art. 4 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwal...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.312 / SB (STA.2021.4337) Art. 4
Entscheid vom 4. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Beschuldigter B._____, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 30. August 2021
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 8. Mai 2020 überbrachte der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich eine sich gegen den Beschuldigten richtende Strafanzeige (mit Strafantrag) vom 7. Mai 2020. In der Strafanzeige wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, dieser habe ihn am 22. Februar 2020 durch einen Kommentar auf der Social-Media-Plattform Facebook in seiner Ehre verletzt.
1.2. Mit Vorladung vom 5. Juli 2021 lud die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten und den Beschwerdeführer zu einer Vergleichsverhandlung für den 5. August 2021, 14:00 Uhr, vor.
1.3. An der Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 erschien der Beschuldigte, nicht aber der Beschwerdeführer. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer gelang nicht.
1.4. Mit Schreiben vom 5. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht.
2.
Mit Verfügung vom 30. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 2. September 2021.
3.
3.1. Am 18. Oktober 2021 (Postaufgabe: 19. Oktober 2021) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung vom 30. August 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, erneut zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen.
3.2. Die mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 27. Oktober 2021 vom Beschwerdeführer einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 600.00 leistete dieser innert Frist.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kostenfolgen."
3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Beschwerde legitimiert sind nicht nur die Parteien (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO), sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies nicht zu. Sie können die Einstellungsverfügung nicht anfechten. Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich der Beschwerdeführer jedoch als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist als Partei folglich zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Einstellungsverfügung wie folgt:
Da es sich im vorliegenden Fall um Antragsdelikte gemäss Art. 30 ff. StGB handle, seien die Parteien mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen bei Nichterscheinen der antragstellenden Person (Art. 316 StPO) zu einer Vergleichsverhandlung für den 5. August 2021 um 14:00 Uhr vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung vom 5. Juli 2021 am 23. Juli 2021 in Empfang genommen und habe somit Kenntnis von der angesetzten Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 sowie den Säumnisfolgen gehabt. Der Beschwerdeführer sei dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, wodurch der Strafantrag als zurückgezogen gelte. Mit dem Rückzug des Strafantrages fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei.
3.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Einladung (recte: Vorladung) für die Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021 nicht erhalten. Er wohne seit über zwei Jahren nicht mehr an der X-Strasse in Q. Seit dem 1. April 2020 wohne er an der Y-Strasse in R. Im August 2021 habe er einen Anruf von seiner Ex-Nachbarin erhalten. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie für ihn ein Einschreiben entgegengenommen habe. Er sei daraufhin zur Post gegangen. Im Brief habe es geheissen, dass es eine Einstellungsverfügung geben werde und er eine Vergleichsverhandlung verpasst habe. Daraufhin habe er bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angerufen und nachgefragt, weshalb das Verfahren eingestellt werde, obwohl er nie eine Einladung (recte: Vorladung) erhalten habe und die Adresse falsch sei. Man habe ihm dann erklärt, dass es nun so sei. Sodann habe man seine neue Adresse aufgenommen. Deshalb entspreche die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, er habe am 23. Juli 2021 die Vorladung in Empfang genommen, nicht den Tatsachen.
4.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort zunächst auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie die Strafakten.
Ergänzend führte sie aus, dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2021 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der X-Strasse in Q. wohnhaft sei (act. 17). Gestützt darauf seien sämtliche Zustellungen (zunächst) an diese Adresse erfolgt. So auch die Vorladung vom 5. Juli 2021 für die Vergleichsverhandlung vom 5. August 2021, worin klar auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei. Dass diese Adresse angeblich nicht mehr aktuell sei, könne dem Polizeirapport nicht entnommen werden. Vielmehr werde dort zusätzlich festgehalten, dass sich der Vorfall am 22. Februar 2020 an der Y-Strasse in R. zugetragen habe bzw. dort festgestellt worden sein soll. Daraus könne vielmehr geschlossen werden, dass möglicherweise danach ein Umzug an die Adresse in Q. stattgefunden habe und es sich daher bei dieser Adresse um die anlässlich der Rapportierung aktuelle handle (Beschwerdeantwort, Ziff. 1).
Auch im weiteren Verlauf des Strafverfahrens hätten keine Hinweise darauf bestanden, dass die Adresse in Q. nicht mehr aktuell sein könnte. Zwar sei die Vorladung vom 5. Juli 2021 von der Post retourniert worden, dies jedoch mit dem Hinweis "nicht abgeholt", was bedeute, dass die Sendung innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt worden sei, womit in der Regel die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen komme. Bei Wegzug bzw. Umzug des Adressaten erfolge die Rücksendung üblicherweise mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" (vgl. act. 37 f.). Daraus lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer den Umzug der Post nicht mitgeteilt habe, wofür er jedoch verantwortlich gewesen sei, zumal er mit Zustellungen habe rechnen müssen (Beschwerdeantwort, Ziff. 2).
Da die Säumnisfolge von Art. 316 Abs. 1 letzter Satz StPO nach einem Teil der Lehre nur zur Anwendung gelange, wenn die betroffene Person auf sie aufmerksam gemacht worden sei, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Vorladung am 22. Juli 2021 erneut per A-Post Plus an die Adresse in Q. gesendet (act. 7.01), wo sie nachweislich am 23. Juli 2021 habe zugestellt werden können (act. 7.02).
Für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten somit keinerlei Hinweise bestanden, dass die Adresse in Q. nicht aktuell wäre und der Beschwerdeführer mangels Zustellung der Vorladung nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen sei. Deshalb sei sie nach Nichterscheinen des Beschwerdeführers, einem zusätzlichen Anrufversuch (act. 11.1) sowie nach entsprechender Parteimitteilung (act. 11.4) zur Einstellung des Verfahrens geschritten.
Insofern als auch die soeben genannte Parteimitteilung vom 5. August 2021 (act. 11.4), welche ebenfalls an die Adresse in Q. versendet worden sei, nachweislich am 12. August 2021 zugestellt worden sei (vgl. Sendungsnachverfolgung, Beschwerdeantwortbeilage 1), hätten auch zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise bestanden, dass die Adresse des Beschwerdeführers in Q. nicht aktuell wäre und er mangels Zustellung der Vorladung nicht zur Vergleichsverhandlung erschienen sei.
Es liege nicht in der Macht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und könne angesichts der hohen Auslastung auch nicht ihre Aufgabe sein, zu klären, ob die obengenannten Sendungen (Vorladung vom 5. Juli 2021 sowie Parteimitteilung vom 5. August 2021), die beide nachweislich zugestellt worden seien, möglicherweise durch eine andere Person in Empfang genommen worden seien, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht werde. Dies liege einzig in der Herrschaftssphäre des Empfängers (Beschwerdeantwort, Ziff. 3)
Gemäss Beschwerde sei der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Telefonanruf der Ex-Nachbarin zur Post gegangen und habe die Parteimitteilung in Empfang genommen. Er habe zu diesem Zeitpunkt somit ausreichend Gelegenheit gehabt, sich schriftlich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu wenden und auf die in der Beschwerde dargelegte Problematik hinzuweisen, zumal die in der Parteimitteilung angesetzte Frist bis zum 22. August 2021 gedauert habe und die Einstellungsverfügung erst am 30. August 2021 erfolgt sei. Dies habe er jedoch nicht getan (Beschwerdeantwort, Ziff. 4).
Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte (recte: Beschwerdeführer) die Vorladung am 23. Juli 2021 in Empfang genommen habe und er der Vergleichsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Selbst wenn das Obergericht zum umgekehrten Schluss gelangen sollte, verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Beschwerdeführer den Nichterhalt der Vorladung zur Vergleichsverhandlung erst zum jetzigen Zeitpunkt mittels Beschwerde geltend mache.
5.
5.1
Die Beschwerde ist begründet. Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorladung zur Vergleichsverhandlung vom 5. Juli 2021 (act. 6) nicht zugestellt wurde.
5.2
Nach Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die von der betroffenen Person in einem Strafverfahren angegebene Zustelladresse für die Behörden verbindlich (BRÜSCHWEILER/NA-DIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 87 StPO; BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.). Vorliegend bezeichnete der Beschwerdeführer in der von ihm unterzeichneten Strafanzeige als seine Adresse und damit sein Zustelldomizil die Y-Strasse in R. (act. 20 und act. 33). Folglich hatten Zustellungen an den Beschwerdeführer an diese Adresse zu erfolgen.
5.3
Richtig ist zwar, dass im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2021 (act. 17) die X-Strasse in Q. als Adresse des Beschwerdeführers genannt wird. Weshalb die Kantonspolizei Zürich diese Adresse vermerkte, ist allerdings unklar. Da es sich hierbei offenbar um die frühere Adresse des Beschwerdeführers handelt (bis Ende März 2020), liegt die Vermutung nahe, dass diese Adresse in den Registraturen der Kantonspolizei Zürich noch vermerkt war und es die Kantonspolizei Zürich (versehentlich) unterliess, die Adressmutation entsprechend der Strafanzeige im System vorzunehmen. Wie es sich damit genau verhält, mag allerdings dahinstehen, da entsprechend den vorstehenden Ausführungen dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Zustelldomizil in jedem Fall gegenüber der von der Kantonspolizei Zürich bezeichneten Adresse Vorrang zukommt.
5.4
Auch durfte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgrund der Tatsache, dass im Rapport der Kantonspolizei Zürich die Adresse in R. als Tatort, die Adresse in Q. dagegen als Wohnsitz des Beschwerdeführers bezeichnet wird (act. 17), nicht einfach davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer umgezogen sei, und dass das von ihm in der Strafanzeige bezeichnete Zustelldomizil in R. nicht mehr gültig sei.
5.5
Unerheblich ist ebenfalls, dass das Einschreiben mit der Vorladung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" und nicht mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert wurde (vgl. act. 7.01). Zwar trifft es zu, dass dieser Vermerk der Post – isoliert betrachtet – ein Hinweis dafür sein könnte, dass der Beschwerdeführer (damals) effektiv (noch) an der X-Strasse in Q. wohnte. Allerdings retourniete die Post die (zunächst) ebenfalls nach Q. versendete Einstellungsverfügung mit dem Hinweis "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" (act. 37). Die Vermutung liegt daher nahe, dass die Post bei der Rücksendung der Vorladung einen falschen Vermerk auf dem Umschlag anbrachte, oder dass die diesbezügliche Praxis der Post nicht einheitlich ist. Diese Vermerke der Post bei der Rücksendung von Postsendungen ändern jedoch so oder anders nichts daran, dass es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterliess, die Zustellungen an das vom Beschwerdeführer bezeichnete und damit verbindliche Zustelldomizil vorzunehmen.
5.6
Richtig ist sodann zwar, dass die erneute Sendung mit der Vorladung an die Adresse in Q. gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 23. Juli 2021 zugestellt werden konnte (vgl. act. 7.02). Diese Sendung erfolgte jedoch nicht mit Einschreiben, sondern lediglich mit A-Post Plus. Nach Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgen Zustellungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem vornimmt, entsprechend nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu, da sich mangels Quittierung dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen lässt, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist. Die Zustellung mit A-Post Plus genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO daher nicht (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).
Freilich kann eine Zustellung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt sein, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Soweit indessen wie vorliegend durch Art. 85 Abs. 2 StPO besondere Formvorschriften für die Zustellung gelten, darf an den blossen Zugang in den Machtbereich des Empfängers keine fristauslösende Wirkung geknüpft werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Mit anderen Worten müsste die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wenn sie an ihre Zustellung mit A-Post Plus irgendwelche Rechtswirkungen knüpfen wollte, nachweisen, dass das mit A-Post Plus versendete Schreiben vom Beschwerdeführer effektiv zur Kenntnis genommen wurde. Diesen Beweis erbringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedoch nicht. Vielmehr bleibt schon völlig schleierhaft, in welchen Briefkasten bzw. in welches Postfach die Post die als A-Post Plus aufgegebene Sendung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eingeworfen haben will, zumal in der Sendungsnachverfolgung vermerkt ist, die Sendung sei in S. zugestellt worden, einer Gemeinde zu welcher der Beschwerdeführer – jedenfalls ausweislich der Akten – keinen Bezug hat. Bei dieser Sachlage gibt es keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, die Sendung mit der Vorladung zur Kenntnis zu nehmen.
5.7
Was sodann das Vorbringen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeht, die (per Einschreiben versendete) Parteimitteilung vom 5. August 2021 habe dem Beschwerdeführer am 12. August 2021 in Q. zugestellt werden können (vgl. diesbezüglich die als Beschwerdeantwortbeilage 1 eingereichte Sendungsnachverfolgung), so ist dies unbestritten. Der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass er gestützt auf eine Mitteilung seiner ehemaligen Nachbarin – die offenbar von der Post über das Einschreiben an ihn informiert worden war – sich zur Poststelle in Q. begeben und dort das Einschreiben in Empfang genommen habe. Entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kann dem Beschwerdeführer aber kein treuwidriges Verhalten unterstellt werden, weil er der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nach Entgegennahme dieses Schreibens nicht sofort schriftlich mitteilte, dass er nicht (mehr) in Q., sondern in R. wohne. Es blieb von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nämlich unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer nach Empfang der Parteimitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anrief und auf den Umstand, dass er nie eine Vorladung erhalten habe und dass er in R. wohne, hinwies. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben darüber hinaus verpflichtet gewesen sein sollte, sich zusätzlich zur telefonischen Kontaktaufnahme auch noch schriftlich an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu wenden. Vielmehr verfiel die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in überspitzten Formalismus, indem sie den Telefonanruf ignorierte und lediglich eine schriftliche Eingabe genügen liess.
6.
6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO).
6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO).
6.2. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. Weder beantragt er eine solche, noch ist ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren irgendwelche nennenswerten Auslagen entstanden wären.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 30. August 2021 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angewiesen, die Parteien rechtskonform zu einer Vergleichsverhandlung i.S.v. Art. 316 Abs. 1 StPO vorzuladen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Bisegger