SBK.2021.319
SBK.2021.319 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-30
30. März 2022Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.319 / va (STA.2019.60) Art. 103 Entscheid vom 30. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A. AG_____, führerin […] Beschwerde- Kantonal...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.319 / va (STA.2019.60) Art. 103
Entscheid vom 30. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A. AG_____, führerin […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1
Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, […]
Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Oktober 2021 gegenstand betreffend Grundbuchsperre
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen B. (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen Betruges, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei.
2.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 belegte die Kantonale Staatsanwaltschaft die im Alleineigentum der A. AG stehende Liegenschaft/Parzelle Grundbuchblatt XXXX Z., Grundstück-Nr. XX, Plan XX, mit Beschlag und wies das Grundbuchamt Y. an, auf dieser Liegenschaft eine Grundbuchsperre anzumerken.
3.
3.1. Gegen diese ihr am 20. Oktober 2021 zugestellte Verfügung erhob die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"• Die verfügte Grundbuchsperre zu Lasten unserer Liegenschaft Grundstück-Nr. XX in Z., W-Strasse X, ist sofort und vollumfänglich aufzuheben.
• Alles unter allfälliger Entschädigungs- und Kostenfolge zu Lasten der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau."
3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 beantragte der Beschuldigte die Gutheissung der Beschwerde.
3.4. Am 16. Dezember 2021 liess sich die Kantonale Staatsanwaltschaft erneut vernehmen.
3.5. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 Stellung.
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (sog. Kostendeckungsbeschlagnahme). Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB können überdies Vermögenswerte zur Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden.
2.2
Die Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Die Kostendeckungsbeschlagnahme setzt zunächst das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sodann darf das damit angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Überdies muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Diese allgemeinen Voraussetzungen gelten auch bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4).
2.3
Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden. Für Deckungsbeschlagnahmen bei Dritten gelten grundsätzlich die für Ersatzforderungsbeschlagnahmen geltenden Durchgriffsregeln: Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt können sie indessen sein, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3).
2.4. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme, über welche die zuständige Strafverfolgungsbehörde rasch entscheiden können muss. Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Entscheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme sind daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dementsprechend sind etwa auch die Eigentumsverhältnisse an beschlagnahmten Gegenständen nicht abschliessend zu klären, sondern genügt es, wenn deren spätere Verwendung entsprechend dem jeweiligen Beschlagnahmezweck in Beachtung der Aktenlage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausgeschlossen erscheint (betreffend Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, betreffend Einziehungsbeschlagnahme: Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4 und 2.5 mit Hinweisen).
2.4. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme, über welche die zuständige Strafverfolgungsbehörde rasch entscheiden können muss. Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Entscheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme sind daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dementsprechend sind etwa auch die Eigentumsverhältnisse an beschlagnahmten Gegenständen nicht abschliessend zu klären, sondern genügt es, wenn deren spätere Verwendung entsprechend dem jeweiligen Beschlagnahmezweck in Beachtung der Aktenlage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausgeschlossen erscheint (betreffend Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, betreffend Einziehungsbeschlagnahme: Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4 und 2.5 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, keine milderen Massnahmen vorhanden sind und die Bedeutung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten die Grundbuchsperre rechtfertigt. Ein unverhältnismässiger Grundrechtseingriff wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird auf die unbestritten gebliebenen zutreffenden Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort verwiesen. Weitere Ausführungen erübrigen sich hierzu.
Damit ist einzig umstritten, ob die streitgegenständliche Liegenschaft wirtschaftlich betrachtet im Eigentum des Beschuldigten steht, weil sie nur durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden ist und damit mit einer Grundbuchsperre belegt werden darf.
4.
4.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2021 fest, gegen den Beschuldigten werde ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte geführt. Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen werde das genannte Grundstück im Sinne eines zivilrechtlichen Durchgriffs aufgrund einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 263 ff. StPO mit einer Sperre belegt. Sodann finde dadurch eine Sicherstellung einer Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB statt.
4.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihre Aktien lauteten auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten. Diese sei seit ca. 1999 von ihm gerichtlich getrennt. Im Trennungsurteil seien sie güterrechtlich auseinandergesetzt worden und hätten ohnehin einen Ehevertrag betreffend Gütertrennung abgeschlossen. Es bestehe zwischen ihnen keine wirtschaftliche Einheit. Der Beschuldigte sei an der Beschwerdeführerin nicht berechtigt. Des Weiteren sei das Aktienkapital an C. verpfändet.
4.3. Mit Beschwerdeantwort legte die Kantonale Staatsanwaltschaft dar, der Beschuldigte bewohne die Liegenschaft mit seiner Familie und diese stehe in seinem Eigentum. Die Kosten für Energie sowie Renovationsarbeiten der Liegenschaft würden mit finanziellen Mitteln des Beschuldigten oder anderer Gesellschaften finanziert, in welchen er Organstellung habe. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass die Ehefrau des Beschuldigten tatsächliche Eigentümerin der Beschwerdeführerin sei. Zudem stelle sich die Frage, mit welchen Mitteln sie die Aktien im April 2021 erworben haben wolle, seien doch damals gegen sie Verlustscheine in Höhe von Fr. 163'003.43 offen gewesen. Ferner werde nicht dargelegt, unter welchem Rechtstitel die Aktien übertragen worden seien. Die Ehe des Beschuldigten sei nie geschieden worden und er sei per 1. August 2013 wieder in die eheliche Liegenschaft gezogen. Die Trennungskonvention vom 1. Januar 1999 sei somit hinfällig. Der Beschuldigte setze seine Ehefrau häufig ein; so habe sie jeweils eine Kollektivzeichnungsberechtigung für die Bankkonten zweier von ihm geführter Firmen. Nachdem weder der Beschuldigte noch dessen Ehefrau ihre privaten Steuererklärungen ausfüllten, seien hierüber keine Rückschlüsse auf das Eigentum an den Aktien möglich. Bei einer Verschuldung des Beschuldigten von über Fr. 2.2 Mio. sei davon auszugehen, dass er nicht als alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin in den Vordergrund treten wolle. Vielmehr werde dessen Ehefrau als Strohfrau vorgeschoben. Einziges Organ der Beschwerdeführerin sei seit Mai 2021 der Schwiegersohn des Beschuldigten, der ebenfalls dort lebe. Der Beschuldigte habe faktische Organstellung bei der Beschwerdeführerin. Er sei seit Jahren in Straf- und Konkursverfahren verwickelt. Wirtschaftlich handle es sich bei ihm und der Beschwerdeführerin um dieselbe Person. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte im Zuge des gegen ihn laufenden Pfändungsverfahrens das aufgelegte Aktienzertifikat hergestellt habe, um über die Eigentumsverhältnisse hinwegzutäuschen. Dass er vor der Herstellung unwahrer Urkunden nicht zurückschrecke, sei dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2020.21 vom 10. Mai 2021 zu entnehmen. Die Liegenschaft werde einzig in missbräuchlicher Weise über die Gesellschaft gehalten, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
4.4. Der Beschuldigte hielt in seiner Beschwerdeantwort fest, die Aktien der Beschwerdeführerin seien im Herbst 2020 ins Eigentum seiner von ihm gerichtlich getrennten Ehefrau übergegangen. Aktienbuch und -zertifikat belegten die Eigentümerschaft. Darüber hinaus seien die Aktien bereits vor der Übertragung an C. verpfändet worden. Der Beschuldigte habe diese an seine Ehefrau übertragen, weil er ihr gegenüber offene Verbindlichkeiten aus Unterhaltsverpflichtungen gehabt habe.
4.5. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legte in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 dar, inwiefern der Beschuldigte mit der Übertragung der verpfändeten Aktien seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sein wolle, erschliesse sich nicht. Seine Ehefrau habe dadurch keinen wirtschaftlichen Gegenwert erhalten. Ohnehin habe sie ab dem Zeitpunkt des erneuten Zusammenlebens keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen gehabt. Solche wären gemäss dem Urteil über die gerichtliche Trennung maximal bis zum 31. Dezember 2015 zu bezahlen gewesen. Überdies habe der Beschuldigte seiner Ehefrau auch nach der Wiederaufnahme des Zusammenlebens regelmässig Geld u.a. mit dem Betreff "a konto" auf ihre Konten überwiesen. Der Rechtsgrund für diese Zahlungen erhelle nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau über einen längeren Zeitraum habe Gelder zukommen lassen, um damit den Strafverfolgungsbehörden Haftungssubstrat zu entziehen. Der Beschuldigte sei bis zur Saldierung der Bankkonten der Beschwerdeführerin Ende März 2021 wirtschaftlicher Berechtigter an deren Vermögenswerten gewesen.
4.6. Der Beschuldigte nahm am 24. Dezember 2021 dazu Stellung und führte aus, sämtliche Aktien seien bereits vor der Übertragung vollumfänglich an C. verpfändet gewesen. Damit sei dieser wirtschaftlich an der streitgegenständlichen Liegenschaft berechtigt. Ein Durchgriff sei damit nicht möglich.
5.
5.1. 5.1.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschuldigte vor der angeblichen Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an seine Ehefrau deren Alleinaktionär war. Zudem war er an der Beschwerdeführerin bis zur Saldierung der Bankkonten der Beschwerdeführerin Ende März 2021 wirtschaftlich allein berechtigt (Beilage 7 und 8 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021). Insbesondere war er an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin und somit der Liegenschaft auch wirtschaftlich berechtigt, als das jetzige Strafverfahren mit der Strafklage vom 19. März 2019 angehoben wurde (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Dem Handelsregister des Kantons Aargau lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zwischen März 2014 und Mai 2021 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift gewesen war. Demnach war er oberstes Organ der Beschwerdeführerin, als das jetzige Strafverfahren begann.
5.1.2. Dem Aktienbuch der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass deren Inhaberaktien am 29. April 2021 in Namensaktien lautend auf die Ehefrau des Beschuldigten umgewandelt wurden. Zudem enthält dieses den Hinweis, dass die Aktien - wie bereits zuvor - vollumfänglich an C. verpfändet seien. Der Beschuldigte unterzeichnete als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin die Umwandlung der Aktienzertifikate. Mit der Erklärung vom 29. April 2021 hielt die Ehefrau des Beschuldigten fest, dass sie die Namensaktien der Beschwerdeführerin an eine Drittperson im Sinne einer Verpfändung abtrete und damit die bestehende Faustpfandbestellung an den Inhaberaktien ersetzt würde (Beschwerdebeilagen 1 bis 3).
Vorliegend bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die verbrieften Aktien der Beschwerdeführerin tatsächlich an C. verpfändet wurden. Selbst wenn sie tatsächlich an C. verpfändet worden wären, würde dies einer Beschlagnahme nicht entgegenstehen. Der Gläubiger eines Faustpfandes hat gestützt auf Art. 891 Abs. 1 ZGB im Falle der Nichtbefriedigung nur ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen. Demnach ist eine Beschlagnahme trotz des bestehenden Faustpfandrechts möglich.
5.1.3. Anlässlich seiner delegierten Einvernahme am 30. November 2021 legte der Beschuldigte dar, die besagte Liegenschaft gehöre der Beschwerdeführerin, deren Aktien wiederrum seiner Ehefrau. Er habe ihr diese im Herbst 2020 übertragen, nachdem die Grundbuchsperre im letzten diesbezüglichen Verfahren aufgehoben worden sei. Im April 2021 seien die Aktien lediglich in Namensaktien umgewandelt worden. Die Übertragung habe einzig der Begleichung alter Unterhaltsverpflichtungen gedient. Ihre wirtschaftliche Situation habe sich dadurch nicht verbessert, seien die Aktien schliesslich bereits verpfändet gewesen. Der Beschuldigte und seine Ehefrau seien 1999 gerichtlich getrennt worden. Auf die Frage, dass er seit 2013 offiziell an derselben Adresse angemeldet sei wie seine Ehefrau und ob die Ehegatten zusammenlebten, gab er an, sie seien zurzeit wieder zusammen, wie lange, wisse man aber nicht. Er lebe in der besagten Liegenschaft (Beilage 4 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021, S. 5 f.).
Die Ehe des Beschuldigten und seiner Ehefrau wurde am 18. Mai 1999 getrennt. Er schuldete ihr laut ihrer Scheidungskonvention bis zum 31. Dezember 2015 Unterhaltsbeiträge (Beilage 1 zur Stellungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2021). Der Beschuldigte lebt seit 2013 zusammen mit seiner Ehefrau in der streitbetroffenen Liegenschaft und führt mit ihr wieder eine Beziehung (Beilage 13 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft). Gestützt auf Art. 179 Abs. 2 ZGB fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin, sobald die Ehegatten das Zusammenleben wiederaufnehmen. Weshalb der Beschuldigte seiner Ehefrau sieben Jahre nach Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens Unterhaltszahlungen entrichten sollte, die zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr geschuldet und sogar verjährt waren, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Die Übertragung erfolgte somit vermutungsweise ohne Rechtsgrund. Ferner bleibt im Dunkeln, wie der Beschuldigte angeblich bestehenden Unterhaltszahlungen mit angeblich an eine Drittperson verpfändeten Aktien nachkommen wollte. Auffällig ist zudem, dass er ihr die Aktien im Herbst 2020 übertragen haben will, nachdem die Grundbuchsperre im letzten diesbezüglichen Verfahren aufgehoben wurde, was als Hinweis dafür dient, dass er lediglich eine erneute Grundbuchsperre hat verhindert wollen. Irgendwelche Nachweise für diese Übertragung legte er nicht auf.
Das Vorgehen, die Aktien zu übertragen und zu verpfänden, erscheint daher vielmehr als Indiz dafür, dass der Beschuldigte Vorkehren gegen eine mögliche Beschlagnahme der Liegenschaft treffen wollte.
5.1.4. Der Sitz der Beschwerdeführerin befindet sich an der streitgegenständlichen Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht, dass ihr einziges eingetragenes Organ der Schwiegersohn des Beschuldigten ist, der offenbar auch in der Liegenschaft lebt. Demnach bestehen enge familiäre und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin.
5.2. Vorliegend sind die Eigentumsverhältnisse an der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht abschliessend zu klären; es genügt, wenn die Verwendung der Liegenschaft entsprechend dem jeweiligen Beschlagnahmezweck in Beachtung der Aktenlage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 2.4 hiervor). Es deutet alles darauf hin, dass der Beschuldigte sich seines Eigentums an der Beschwerdeführerin und somit an der Liegenschaft entledigte, um diese vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu schützen. Die Übertragung der Aktien der Beschwerdeführerin an seine Ehefrau kann als ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" gewertet werden (vgl. E. 2.3 hiervor) und es bestehen Hinweise, dass die streitgegenständliche Liegenschaft wirtschaftlich betrachtet weiterhin im Eigentum des Beschuldigten steht. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse werden im Laufe der hängigen Strafuntersuchung zu klären sein wie auch die Frage, ob die Übertragung der Aktien dazu diente, den Gläubigern des Beschuldigten Haftungssubstrat vorzuenthalten. Zu prüfen bleibt auch, ob die Finanzierungsmittel für die Liegenschaft aus deliktischen Quellen stammten. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legte im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls konkrete Verdachtsgründe dar, wonach die Ehefrau des Beschuldigten nur "vorgeschoben" worden sei, um die Liegenschaft dem Zugriff von Gläubigern des Beschuldigten zu entziehen, und dieser zumindest faktisch und wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen kann. Bis zur Abklärung dieser Verdachtsgründe erscheint eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Heranziehung zur Kostendeckung oder Sicherstellung einer Ersatzforderung als zulässig. Die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken erscheint im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen.
6.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 91.00, zusammen Fr. 1'091.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 30. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus