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Entscheid

SBK.2021.323

SBK.2021.323 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-12

12. Januar 2022Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.323 / CH / va (STA.2020.3705) Art. 18 Entscheid vom 12. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt dur...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.323 / CH / va (STA.2020.3705) Art. 18

Entscheid vom 12. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Victoria Huber, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Oktober 2021 gegenstand betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung

im Strafverfahren gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen (evtl. mehrfacher) qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG, mehrfacher Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB und mehrfacher Missachtung der Massnahmen der aCOVID-19-Verordnung 2 i.S.v. Art. 10f Abs. 2 lit. a aCOVID-19-Verordnung 2.

1.2. A. wurde am 26. Oktober 2020 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2020 einstweilen bis am 26. Januar 2021 in Untersuchungshaft versetzt.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gab am 10. November 2020 bei Dr. med. B. eine psychiatrische Kurzbegutachtung des Beschwerdeführers (Gefährlichkeitsgutachten) in Auftrag. Dr. B. erstattete sein Kurzgutachten am 11. Januar 2021.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht anstelle der Untersuchungshaft verschiedene Ersatzmassnahmen an. Insbesondere wurde A. verpflichtet, sich bei einem erfahrenen Psychiater, idealerweise im Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik, in eine ambulante Therapie zu begeben. Am 9. Februar 2021 wurde A. aus der Untersuchungshaft entlassen. Die zunächst bis am 26. Juli 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen wurden bislang zweimal verlängert, letztmals mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. November 2021 bis zum 22. März 2022.

2.

Am 12. Oktober 2021 beauftragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., mit der Erstellung eines Vollgutachtens über A., das sich zur Frage einer psychischen Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen, zur Frage der Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB, zur Rückfallgefahr und zu einer Massnahme i.S.v. Art. 59 - 61 und Art. 63 StGB äussern soll.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 18. Oktober 2021 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Oktober 2021 betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung sei aufzuheben.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Während seiner Untersuchungshaft von Ende Oktober 2021 bis Februar 2021 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Abklärung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben, welches von Dr. med. B. am 11. Januar 2021 erstellt worden sei. In diesem Gutachten halte Dr. med. B. fest, dass anstelle von Haft auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten. Gemäss seiner Einschätzung benötige der Beschwerdeführer ein umfassendes Konzept zum Risikomanagement, welches die Bereiche Monitoring, Stabilisierung (Therapie) und Distanzierung (Kontakt- und Rayonverbot) beinhalte. Dabei stehe das Kontakt- und Rayonverbot im Vordergrund. Die weitere Entwicklung solle durch ein Case Management (Gewaltschutz der Polizei) eng monitorisiert werden, um bei eventuellen Regelverstössen schnell reagieren zu können. Dritter Pfeiler im Risikomanagement mache die Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers aus, welche idealerweise in einem Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik erfolgen solle, um eventuell kurzfristige Kriseninterventionen durchführen zu können. Die psychotherapeutische Behandlung solle gemäss Dr. med. B. dazu dienen, durch gezielte Interventionen Gefühle des Beschwerdeführers von Überforderung, Frustration, Verzweiflung und Ausweglosigkeit auszugleichen. Das Erstellen eines Vollgutachtens über den Beschwerdeführer sei nicht notwendig; ein solches wäre einzig indiziert, wenn die skizzierten Massnahmen nicht ausreichen und eine Neubeurteilung notwendig machen würden. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er umgehend die Behandlung bei Dr. med. D., Psychiatrisches Ambulatorium, R., aufgenommen, regelmässig Termine beim Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Solothurn wahrgenommen, sich stets an das verfügte Kontakt- und Rayonverbot gehalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Therapieverlaufsbericht vom 23. August 2021 führe Dr. med. D. aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ansicht durch einen Forensiker mit spezialisiertem Wissen im Kontext zu seinen Straftaten betreut werden sollte, weil die Einsicht des Beschwerdeführers im Kontext zu den Delikten begrenzt sei. Diese Einschätzung habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Anordnung eines Vollgutachtens veranlasst, obwohl Dr. med. D. ausdrücklich festgehalten habe, dass er zur Notwendigkeit eines Vollgutachtens keine Stellung nehmen könne. Dr. med. B. habe in seinem Gutachten vom 11. Januar 2021 keine forensische Therapie gefordert, um der Rückfall- und Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Somit hätten weder sein behandelnder Psychiater noch Dr. med. B. ein Vollgutachten für nötig erachtet bzw. sich nicht dazu geäussert. Andere Gründe für das Erstellen eines Vollgutachtens seien ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere da sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten habe. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Erstellen eines Vollgutachtens stark in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingreife, mit hohen Kosten verbunden sei und zusätzlich das Verfahren (weiter) verzögern würde. Das Erstellen eines Vollgutachtens sei demnach nicht nötig. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm benötige keine Expertise hinsichtlich der Schuldfähigkeit bzw. der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass erstere eingeschränkt und letztere vorhanden sei. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

2.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Während seiner Untersuchungshaft von Ende Oktober 2021 bis Februar 2021 habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Abklärung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben, welches von Dr. med. B. am 11. Januar 2021 erstellt worden sei. In diesem Gutachten halte Dr. med. B. fest, dass anstelle von Haft auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten. Gemäss seiner Einschätzung benötige der Beschwerdeführer ein umfassendes Konzept zum Risikomanagement, welches die Bereiche Monitoring, Stabilisierung (Therapie) und Distanzierung (Kontakt- und Rayonverbot) beinhalte. Dabei stehe das Kontakt- und Rayonverbot im Vordergrund. Die weitere Entwicklung solle durch ein Case Management (Gewaltschutz der Polizei) eng monitorisiert werden, um bei eventuellen Regelverstössen schnell reagieren zu können. Dritter Pfeiler im Risikomanagement mache die Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers aus, welche idealerweise in einem Ambulatorium einer psychiatrischen Klinik erfolgen solle, um eventuell kurzfristige Kriseninterventionen durchführen zu können. Die psychotherapeutische Behandlung solle gemäss Dr. med. B. dazu dienen, durch gezielte Interventionen Gefühle des Beschwerdeführers von Überforderung, Frustration, Verzweiflung und Ausweglosigkeit auszugleichen. Das Erstellen eines Vollgutachtens über den Beschwerdeführer sei nicht notwendig; ein solches wäre einzig indiziert, wenn die skizzierten Massnahmen nicht ausreichen und eine Neubeurteilung notwendig machen würden. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er umgehend die Behandlung bei Dr. med. D., Psychiatrisches Ambulatorium, R., aufgenommen, regelmässig Termine beim Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Solothurn wahrgenommen, sich stets an das verfügte Kontakt- und Rayonverbot gehalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Therapieverlaufsbericht vom 23. August 2021 führe Dr. med. D. aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ansicht durch einen Forensiker mit spezialisiertem Wissen im Kontext zu seinen Straftaten betreut werden sollte, weil die Einsicht des Beschwerdeführers im Kontext zu den Delikten begrenzt sei. Diese Einschätzung habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Anordnung eines Vollgutachtens veranlasst, obwohl Dr. med. D. ausdrücklich festgehalten habe, dass er zur Notwendigkeit eines Vollgutachtens keine Stellung nehmen könne. Dr. med. B. habe in seinem Gutachten vom 11. Januar 2021 keine forensische Therapie gefordert, um der Rückfall- und Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Somit hätten weder sein behandelnder Psychiater noch Dr. med. B. ein Vollgutachten für nötig erachtet bzw. sich nicht dazu geäussert. Andere Gründe für das Erstellen eines Vollgutachtens seien ebenfalls nicht ersichtlich, insbesondere da sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl verhalten habe. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Erstellen eines Vollgutachtens stark in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingreife, mit hohen Kosten verbunden sei und zusätzlich das Verfahren (weiter) verzögern würde. Das Erstellen eines Vollgutachtens sei demnach nicht nötig. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm benötige keine Expertise hinsichtlich der Schuldfähigkeit bzw. der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass erstere eingeschränkt und letztere vorhanden sei. Aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort um Abweisung der Beschwerde. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit Anordnung der Ersatzmassnahmen nicht mehr rückfällig geworden sei, zeige, dass die Ersatzmassnahmen - darunter auch die ambulante Therapie - greifen würden und wohl auch nötig seien. Das Strafverfahren werde jedoch so bald als möglich abzuschliessen sein und im Hinblick auf diesen Abschluss stelle sich die Frage, wie das dem Beschwerdeführer attestierte Rückfallrisiko auch nach Abschluss des Strafverfahrens minimiert werden könne. Aufgrund der gesamten Umstände sei nicht auszuschliessen, dass das Rückfallrisiko nur durch die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB gesenkt werden könne. Bei der Beurteilung, ob eine solche Massnahme notwendig sei, habe sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen sei zudem nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Auch diese Frage könne nur durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten beantwortet werden. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine solche Begutachtung in Auftrag gegeben. Mit der Begutachtung sei naturgemäss ein Eingriff in die Privatsphäre der zu begutachtenden Person verbunden. Eine Begutachtung erscheine im vorliegenden Fall jedoch unausweichlich und sei in Anbetracht der vorgeworfenen Delikte verhältnismässig.

3.

3.1. 3.1.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

3.1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen von Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Das Gericht hat sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussert.

3.2. 3.2.1. In seinem Gutachten vom 11. Januar 2021 führte Dr. med. B. aus, die erkennbaren Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers, welche zur Strafuntersuchung geführt hätten, liessen sich mit dem Begriff der Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) hinreichend erklären. In Anbetracht der schwierigen psychosozialen Umstände in seiner Kindheit und Jugend lasse sich zudem der Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-

10 F91) begründen. Aus einer solchen Verhaltensauffälligkeit resultierende dissoziale, emotional instabile und narzisstische Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale seien beim Beschwerdeführer erkennbar, wobei diese Auffälligkeiten vornehmlich auf den Bereich Beziehung, Emotionen und Partnerschaften begrenzt seien. Würde beim Beschwerdeführer eine manifeste Persönlichkeitsstörung vorliegen, wäre schon gemäss Definition des ICD-10 zu erwarten, dass sich die Auffälligkeiten in Persönlichkeit und Verhalten auf sämtliche Lebensbereiche auswirkten. Auffällige Verhaltensmuster seien bei ihm keineswegs andauernd oder gleichförmig, sondern auf einen spezifischen Bereich begrenzt (Untersuchungsakten [UA] Dossier Persönliches, act. 95 ff.). In einem gewissen Widerspruch zu dieser Einschätzung stehen allerdings die weiteren Ausführungen des Gutachters, der Beschwerdeführer sehe sich stets im Recht oder als Opfer und legitimiere damit seine aggressiven und bedrohlichen Handlungen als Schutz oder Verteidigung, um sein Selbstbild aufrechterhalten zu können. Damit werde deutlich, dass Gewaltdrohungen oder andere Regelverletzungen situativ ausgelöst würden und von spontaner Wut oder Verzweiflung geprägt seien. Die Handlungsschwelle sei dabei so gering, dass selbst eine einfache Begegnung mit beteiligten Personen, z.B. im Strassenverkehr, zu massiven Eskalationen führen könne (UA Dossier Persönliches, act. 98). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, er habe am 10. Mai 2020 E. im Strassenverkehr durch viel zu nahes Auffahren bedrängt (UA Straftatendossier 6 act. 1452 ff., insbesondere act. 1498 f.) und es am 17. Mai 2020 (UA Straftatendossier 6 act. 1452 ff., insbesondere act. 1500 ff.) sowie am 6. Juli 2020 (UA Straftatendossier 1, act. 1099 ff., insbesondere act. 1129 f., 1136 ff., 1153 ff.) jeweils auf eine Frontalkollision mit dem von E. gelenkten Fahrzeug ankommen lassen, welche nur durch ein Ausweichmanöver von E. verhindert werden konnte. Dabei schreckte er offensichtlich nicht davor zurück, nicht nur E., sondern auch andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben zu gefährden.

Unter den dargelegten Umständen ist nicht klar und deshalb mittels eines Gutachtens i.S.v. Art. 56 Abs. 3 StGB abzuklären, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Störung oder andere Gründe wie z.B. eine Störung in seiner Persönlichkeitsentwicklung vorliegen, die eine Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB erfordern. Insbesondere mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und einer allenfalls bei ihm bestehenden psychischen Störung im Zeitpunkt der mutmasslichen Tatbegehung besteht gegenwärtig zudem ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, was nach Massgabe von Art. 20 StGB ebenfalls im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu klären ist.

3.2.2. Beim Gutachten von Dr. med. B. vom 11. Januar 2021 handelt es sich um ein psychiatrisches Kurzgutachten (Gefährlichkeitsgutachten), das während der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers erstellt wurde zur Beantwortung der Frage, ob eine Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO oder eine Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, und der Frage, ob eine solche Gefahr allenfalls mit Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft wirksam gebannt werden kann (UA Dossier Persönliches, act. 57 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen von Dr. med. B., wonach die Erstellung eines Vollgutachtens nicht notwendig sei, zu verstehen. Ergänzend hielt der Gutachter nämlich fest, dass ein Vollgutachten indiziert wäre, wenn die skizzierten Massnahmen (d.h. von ihm empfohlenen Ersatzmassnahmen Monitoring, psychotherapeutische Behandlung sowie Kontakt- und Rayonverbot) nicht ausreichen und eine Neubeurteilung notwendig machen würden (UA Dossier Persönliches, act. 107). Hinzu kommt, dass Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur so lange aufrechterhalten werden können, wie ein Haftgrund gemäss Art. 221 StPO besteht, längstens bis zum Antritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (UA Dossier Haftverlängerung, act. 701 ff.) gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft werden somit spätestens in diesem Zeitpunkt dahinfallen. Die als Ersatzmassnahme angeordnete psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers kann deshalb während oder anstelle des Strafvollzugs nur als stationäre Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB oder als ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB weitergeführt werden. Über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten sowie die Vollzugsmöglichkeiten einer solchen therapeutischen Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a - c StGB) machte der Gutachter keine Ausführungen, da dies nicht Bestandteil seines Auftrags war (vgl. UA Dossier Persönliches, act. 58). Ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldunfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 1 StGB oder vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB war, hatte der Gutachter mangels eines entsprechenden Auftrags (vgl. UA Dossier Persönliches, act. 58) ebenfalls nicht zu prüfen.

Schliesslich liegen mittlerweile erste Erkenntnisse über den Verlauf und den Erfolg der als Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft angeordneten psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers vor. Aufgrund der begrenzten Behandlungsmotivation und Einsicht im Kontext zu den Delikten sowie des stagnierenden Behandlungsverlaufs empfahl der behandelnde Therapeut Dr. med. D. im Therapieverlaufsbericht vom 23. August 2021 eine spezifische forensische Behandlung des Beschwerdeführers durch einen Forensiker mit spezialisiertem Wissen im Kontext mit den Straftaten des Beschwerdeführers (UA Dossier Persönliches, act. 122.10 ff., 122.12).

Das Kurzgutachten von Dr. med. B. vom 11. Januar 2021 genügt demnach nicht als Grundlage für den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts über die Fragen der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB.

3.2.3. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines sog. Vollgutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Zeit der Begehung der mutmasslichen Straftaten sowie der Frage der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB geeignet und erforderlich.

Die Erstellung eines solchen Gutachtens bzw. die damit verbundenen Untersuchungen stellen zwar einen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff erscheint allerdings nicht als derart gravierend, dass er das öffentliche Interesse an einer korrekten Strafuntersuchung (gemäss dem in Art. 6 Abs. 1 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab) zu überwiegen vermöchte.

Ebenso wenig steht der Erstellung eines Vollgutachtens entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft offenbar wohlverhalten hat. Mit dem Vollgutachten soll erst abgeklärt werden, ob beim Beschwerdeführer über die Dauer der Untersuchungsund Sicherheitshaft bzw. der an ihrer Stelle angeordneten Ersatzmassnahmen hinaus - während oder anstatt des Strafvollzugs - eine Rückfallgefahr vorliegt, der mit einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB wirksam begegnet werden kann. Die derzeit laufende Therapie endet - wie in E. 3.2.2 hievor ausgeführt - spätestens mit dem Antritt eines allfälligen Strafvollzugs.

Schliesslich führt die Erstellung eines Vollgutachtens über den Beschwerdeführer weder zu einer das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzenden Verfahrensverzögerung noch zu Kosten, die im Verhältnis zum angestrebten Ziel (Abklärung aller für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten und seiner Person bedeutsamen Tatsachen) unangemessen hoch erscheinen. Sie ist deshalb nicht als unverhältnismässig zu betrachten.

3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 den Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (Vollgutachtens) über den Beschwerdeführer, das sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) zur Zeit der Begehung der mutmasslichen Straftaten sowie zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61 StGB oder Art. 63 StGB zu äussern hat, erteilt hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB).

4.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 1'046.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber