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Entscheid

SBK.2021.339

SBK.2021.339 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-11

11. Januar 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.339 / CH / va (ST.2015.85; STA.2014.4005) Art. 16 Entscheid vom 11. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelde...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.339 / CH / va (ST.2015.85; STA.2014.4005) Art. 16

Entscheid vom 11. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, führerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschwerde- A._____, gegner […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden gegenstand vom 27. Oktober 2021

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 11. November 2015 beim Bezirksgericht Rheinfelden Anklage gegen A. wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (begangen am 14. September 2014) und Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG (begangen am 1. November 2014). Sie beantragte, A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. Ausserdem sei der ihm mit Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. Juni 2014 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.

1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sistierte das Strafverfahren ST.2015.85 mit Verfügung vom 5. Februar 2016 zufolge unbekannten Aufenthalts von A. und ordnete dessen Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung an.

2.

Am 27. Oktober 2021 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO die definitive Einstellung des Strafverfahrens ST.2015.85 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung.

3.

3.1. Gegen diese ihr am 8. November 2021 zugestellte Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Eingabe vom 10. November 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben.

2.

Unter Kostenfolge."

3.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden verzichtete mit Eingabe vom 26. November 2021 auf eine Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Insbesondere gegen erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse über die (vollständige) Verfahrenseinstellung infolge Verjährung ist demnach Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2).

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Insbesondere gegen erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse über die (vollständige) Verfahrenseinstellung infolge Verjährung ist demnach Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2).

Vorliegend ist eine Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden angefochten, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. November 2015 soll sich der Beschwerdegegner der Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG schuldig gemacht haben. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich habe ihm mit Schreiben vom 26. August 2014 mitgeteilt, dass die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer ZH xxx erloschen sei. Mit Verfügung vom 8. September 2014, zugestellt am 9. September 2014, seien ihm der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen worden. Dabei sei ihm eine letzte Frist von fünf Tagen angesetzt worden. Der Beschwerdegegner habe innert Frist nicht reagiert, weshalb die Stadtpolizei Dübendorf mit Schreiben vom 25. September 2014 mit dem Einzug der Schilder beauftragt worden sei. Am 1. November 2014, 17.40 Uhr, sei der Personenwagen Opel, ZH xxx, am Grenzübergang Rheinfelden Autobahn bei der Einreise kontrolliert worden. Das Fahrzeug sei von C. gelenkt worden. Die Kontrolle habe ergeben, dass die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis für ZH xxx entzogen gewesen seien. Gemäss den Abklärungen bei der Allianz Suisse habe zum Zeitpunkt der Kontrolle am Grenzübergang Rheinfelden Autobahn keine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild ZH xxx bestanden (vorinstanzliche Akten, act. 1 f.).

2.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Frist für die Verfolgungsverjährung betrage gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d aStGB im vorliegenden Fall sieben Jahre. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 8. September 2014, wonach dem Beschwerdegegner der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder eröffnet worden sei, habe ihm am 9. September 2014 zugestellt werden können. Die letzte Frist von fünf Tagen zur Vorlage eines neuen Versicherungsnachweises sei am 14. September 2014 unbenützt abgelaufen. Die Tat sei somit am 14. September 2021 verjährt. Das Verfahren sei definitiv einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Da die Parteien durch die Einstellungsverfügung nicht beschwert seien, könne auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wandte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die Vorinstanz sei gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB von einer Verjährungsfrist von sieben Jahren ausgegangen. Dies sei falsch, weil die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB bereits am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei. Die Verfügung vom 27. Oktober 2021 sei deshalb aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1. 3.1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG). Den gleichen Strafandrohungen untersteht der Halter oder die Person, die an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, wenn er oder sie von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte (Art. 96 Abs. 3 SVG).

Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt.

3.1.2. Nach Art. 97 Abs. 1 StGB verjährt die Strafverfolgung bei Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) in 30 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe lebenslängliche Freiheitsstrafe ist (lit. a), und in 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht wird (lit. b); die Verfolgungsverjährung tritt bei Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB) in zehn Jahren ein, wenn die angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist (lit. c), und in sieben Jahren, wenn sie eine andere Strafe ist (lit. d). Diese Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft (vgl. AS 2013 4417).

Die massgebliche Verjährungsfrist bestimmt sich grundsätzlich in abstrakter Weise, d.h. nach der höchsten Strafe, die das Gesetz für eine strafbare Handlung androht und nicht aufgrund der Strafe, die einem Täter gemäss der Strafzumessung im Einzelfall auferlegt wird. Bei Strafnormen, die neben einem Grundtatbestand qualifizierte oder privilegierte Tatbestände vorsehen, ist der Strafrahmen jenes Tatbestands massgeblich, dessen der Täter beschuldigt wird. Gleichermassen sind die "(besonders) schweren" oder die "(besonders) leichten" Fälle zu behandeln (BGE 136 IV 117 E. 4.3.3.2 S. 120; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 37 ff. zu Art. 97 StGB).

Die Verfolgungsverjährung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB).

3.2. 3.2.1. Da der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfenen Taten am 14. September 2014 (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) und am 1. November 2014 (Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 3 SVG) begangen haben soll, ist Art. 97 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung auf diese Straftatbestände anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG).

3.2.2. Nachdem die (abstrakte) Höchststrafe für das Überlassen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 3 SVG wie auch für die Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren beträgt, tritt die Verfolgungsverjährung - entgegen der Vorinstanz - nicht nach sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB), sondern erst nach zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) ein. Somit war die Verfolgung der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftaten, welche dieser am 14. September 2014 und am 1. November 2014 begangen haben soll, bei Erlass der vorinstanzlichen Einstellungsverfügung am 27. Oktober 2021 noch nicht verjährt. Die vollständige Verfolgungsverjährung tritt vielmehr erst am 1. November 2024 ein.

3.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner am 27. Oktober 2021 zu Unrecht wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als Partei im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) nach dem klaren Wortlaut von Art. 329 Abs. 4 StPO vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren haben wird, falls sie dereinst eine (erneute) Einstellung des Verfahrens in Betracht ziehen sollte.

4.

4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO. Muss die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid aufheben, bedeutet das in aller Regel, dass die Vorinstanz fehlerhaft oder irrtümlich gehandelt hat bzw. das vorinstanzliche Verfahren einen wesentlichen Mangel aufweist. Sind durch ein solches fehlerhaftes Verhalten einer Behörde Verfahrenskosten entstanden, rechtfertigt es sich, sämtliche Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kanton aufzuerlegen. Dies gilt auch dann (und insofern abweichend von der Regel nach Art. 428 Abs. 1 StPO), wenn die Staatsanwaltschaft mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel obsiegt (THOMAS DO-MEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 428 StPO).

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird zu gegebener Zeit die Vorinstanz zu entscheiden haben.

4.2. Dem Beschwerdegegner ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm dafür keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Oktober 2021 aufgehoben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 11. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber