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Entscheid

SBK.2021.347

SBK.2021.347 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-02-01

1. Februar 2022Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.347 / va (ST.2020.69) Art. 44 Entscheid vom 1. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsan...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.347 / va (ST.2020.69) Art. 44

Entscheid vom 1. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, […]

Gegenstand Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 25. Juli 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft im gegen B. (Beschuldigter) geführten Strafverfahren KSTA ST.2013.57 Anklage beim Bezirksgericht Baden wegen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Veruntreuung (anfängliche Geschäfts-Nr. Bezirksgericht Baden ST.2019.173). Dies, nachdem im abgekürzten Verfahren AS.2015.21 am 11. Oktober 2017 ein Nichtgenehmigungsentscheid des Bezirksgerichts Baden ergangen war und deswegen ins ordentliche Verfahren KSTA ST.2013.57 zurückgewechselt werden musste.

Am 13. August 2019 überwies die kantonale Staatsanwaltschaft einen gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung am 25. Juli 2019 erlassenen und von diesem mit Einsprache angefochtenen Strafbefehl KSTA ST.2016.82 dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens (anfängliche Geschäfts-Nr. Bezirksgericht Baden ST.2019.179).

Am 18. März 2020 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren KSTA ST.2015.42 (Zusatz-)Anklage beim Bezirksgericht Baden wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (anfängliche Geschäfts-Nr. Bezirksgericht Baden ST.2020.69). Dies, nachdem sie gegen den Beschuldigten bereits am 29. September 2015 wegen Pfändungsbetrugs Anklage beim Bezirksgericht Baden erhoben hatte, welche aber vom Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 (unter Rückübertragung der Rechtshängigkeit) zur Verbesserung an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden war (bestätigt mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2017.328 vom 29. November 2017).

1.2. Am 8. Juni 2020 überwies der Präsident des Bezirksgerichts Baden das Strafbefehlsverfahren ST.2019.179 an das Bezirksgericht Baden als Gesamtgericht und vereinigte es mit den beiden anderen Verfahren (ST.2019.173 und ST.2020.69) unter der Geschäfts-Nr. ST.2020.69.

1.3. Mit zwei Eingaben vom 18. August 2020 stellte der Beschuldigte im Verfahren ST.2020.69 Ausstandsgesuche betreffend den verfahrensleitenden Präsidenten des Bezirksgerichts Baden sowie zwei Bezirksrichter.

Mit Entscheid SBK.2020.252 vom 21. Januar 2021 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden und einen Bezirksrichter betreffenden Ausstandsgesuche ab und schrieb das den anderen Bezirksrichter betreffende Ausstandsgesuch infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. Eine vom Beschuldigten gegen den Abweisungsentscheid erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 1B_98/2021 hängig.

2.

2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sagte mit Verfügungen vom 16. Oktober 2020, 23. März 2021 und 27. Oktober 2021 die zwischenzeitlich wiederholt und zuletzt auf den 24. November und 1. Dezember 2021 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren ST.2020.69 jeweils wieder ab.

2.2. Der Beschwerdeführer ersuchte den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden u.a. mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 um Zustellung der Aktenverzeichnisse der Strafuntersuchung oder, falls keine tauglichen Aktenverzeichnisse vorhanden sein sollten, um Anweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft, solche unverweilt zu erstellen.

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden forderte die kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Januar 2021 auf, betreffend das Verfahren KSTA ST.2015.42 (nicht aber betreffend die Verfahren KSTA ST.2013.57 und KSTA ST.2016.82) ein rechtsgenügliches "Hauptverzeichnis" einzureichen.

Die kantonale Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 20. Januar 2021 "Inhaltsverzeichnisse aller Verfahrensordner" des Verfahrens KSTA ST.2015.42 "noch einmal in ausgedruckter Form" ein, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2021 als ungenügend bezeichnete. Mit Eingaben vom 12. März und 1. September 2021 ersuchte der Beschwerdeführer den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden erneut um Zustellung eines vollständigen Aktenverzeichnisses.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. November 2021 wie folgt Beschwerde:

" 1. Es sei im Verfahren ST.2020.69 die Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Baden festzustellen.

2.

Es sei im Verfahren ST.2020.69 die Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung des Bezirksgerichts Baden festzustellen und es sei das Bezirksgericht Baden anzuweisen, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis zuzustellen.

3.

Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen."

3.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden reichte am 13. Dezember 2021 einen zur Beschwerde verfassten Amtsbericht ein. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

3.3. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu am 21. Dezember 2021 eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO), was sinngemäss auch gilt, wenn es (wie vorliegend) um eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch ein erstinstanzliches Gericht geht (vgl. hierzu Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4). Von daher ist auf die Beschwerde ohne Weiteres einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden als Rechtsverzögerung zum Vorwurf, das Strafverfahren ST.2020.69 während des seit dem 18. August 2020 rechtshängigen Ausstandsverfahrens nicht vorangetrieben bzw. die mehrmals angesetzte Hauptverhandlung wegen des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahrens immer wieder abgesetzt zu haben, obwohl er diese in Beachtung von Art. 59 Abs. 3 StPO (wonach eine von einem Ausstand betroffene Person bis zum Entscheid darüber ihr Amt weiter ausführt) und des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) schon längst hätte durchführen müssen.

2.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden als Rechtsverzögerung zum Vorwurf, das Strafverfahren ST.2020.69 während des seit dem 18. August 2020 rechtshängigen Ausstandsverfahrens nicht vorangetrieben bzw. die mehrmals angesetzte Hauptverhandlung wegen des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahrens immer wieder abgesetzt zu haben, obwohl er diese in Beachtung von Art. 59 Abs. 3 StPO (wonach eine von einem Ausstand betroffene Person bis zum Entscheid darüber ihr Amt weiter ausführt) und des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 StPO) schon längst hätte durchführen müssen.

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden bestritt den vom Beschwerdeführer beanstandeten Sachverhalt in seinem Amtsbericht nicht. Er sah darin

aber keine Rechtsverzögerung. Die Untätigkeit sei gerechtfertigt bzw. unvermeidbar gewesen, weil dem Bezirksgericht Baden wegen des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahrens die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Akten nicht zur Verfügung gestanden hätten bzw. stünden.

Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden sich nicht auf die "fehlenden Akten" berufen könne (Rz 10), weil er bei Eingang des Ausstandsgesuchs als Ausdruck seiner Organisationspflicht unverweilt Massnahmen hätte einleiten müssen, um eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung sicherzustellen, was mit modernen Mitteln ein Leichtes gewesen wäre (Rz 11).

2.2. Es ist unbestritten, dass die Verfahrensakten, die dem Bezirksgericht Baden wegen des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ausstandsverfahrens derzeit nicht zur Verfügung stehen, sehr umfangreich sind (der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach von 15 Kartonschachteln mit über

80 Bundesordnern).

Hinzuweisen ist darauf, dass dem Bundesgericht lediglich vier Dossiers (Dossier Obergericht zum Verfahren SBK.2020.252; Dossier Bezirksgericht Baden ST.2020.69; Dossier Bezirksgericht Baden ST.2019.179; Dossier Bezirksgericht Baden ST.2019.173) sowie vier Bundesordner der kantonalen Staatsanwaltschaft (Ordner 1.1.1a, KSTA ST.2013.57; Ordner 7.1, KSTA ST.2015.42; Ordner 7.2, KSTA ST.2015.42; Ordner 7.3, KSTA ST.2015.42) weitergeleitet wurden. Die übrigen Akten wurden dem Bundesgericht mangels erkennbarer Relevanz für das Ausstandsverfahren nicht weitergeleitet und vom Bundesgericht trotz entsprechenden Hinweises auch nicht eingefordert. Sie wurden in der Absicht, sie nach rechtskräftiger Erledigung des Ausstandsverfahrens zusammen mit den sich derzeit beim Bundesgericht befindlichen Akten dem Bezirksgericht Baden zu retournieren, beim Obergericht gelagert. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dieser Umstand aber für die Beurteilung der Beschwerde nicht weiter von Belang.

2.3. Es steht ausser Frage, dass ohne die vollständigen Akten eine Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht möglich ist. Die damit zusammenhängende Frage, ob der Präsident des Bezirksgerichts Baden Vorkehrungen hätte treffen müssen, dass ihm oder auch den Parteien für die Dauer des Ausstandsverfahrens die vollständigen Akten (sei es im Original oder als Kopie) zur Vorbereitung und sodann Ansetzung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, stellt sich aber erst, wenn der Präsident des Bezirksgerichts Baden (wie vom Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 StPO, das Beschleunigungsgebot und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung behauptet) überhaupt gehalten (gewesen) wäre, die Hauptverhandlung trotz des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahrens vorzubereiten und sodann anzusetzen.

Aus Art. 59 Abs. 3 StPO ist zwar ohne Weiteres abzuleiten, dass er hierzu zumindest grundsätzlich befugt (gewesen) wäre. Ob er hierzu auch gehalten gewesen wäre bzw. ist, ergibt sich aber nicht aus Art. 59 Abs. 3 StPO, sondern erst durch Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze zur Verfahrensleitung auf den konkreten Fall, wobei nebst dem vom Beschwerdeführer einzig ins Feld geführten Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) auch prozessökonomische Aspekte zu beachten sind, was ähnlich auch bei Sistierungen der Fall ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.1) und sich zumindest sinngemäss auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Rechtsverzögerung (vgl. nachfolgende E. 2.4) entnehmen lässt.

2.4. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, wobei den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 und 3.4). Üblicherweise fällt eine übermässige Verfahrensdauer in Betracht, wenn das Verfahren während längerer Zeit grundlos ruht oder wenn die Behörde den Abschluss einer Verfahrenshandlung übermässig lange hinauszögert. Darunter fällt nicht jeglicher zusätzliche Zeitbedarf für Weiterungen des Verfahrens infolge von Verfahrensfehlern. Auf dem Weg durch die Instanzen kann es zur Kassation von Entscheiden und zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen. Dies liegt in der Natur der Sache und führt nicht per se zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2020, 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2).

2.5. Der Beschwerdeführer kam namentlich durch einen auch die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigenden Abgleich mit seines Erachtens vergleichbaren Fällen zum Schluss, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, weil das Hauptverfahren vorliegend deutlich länger dauere als es in vergleichbaren Fällen typischerweise dauern dürfte (Beschwerde Rz 36 - 52), wobei der Beschwerdeführer die besagte Vergleichbarkeit sinngemäss auch damit begründete, dass es auf das noch nicht rechtskräftig erledigte Ausstandsverfahren und die deswegen beim Bezirksgericht Baden aktuell nicht verfügbaren Verfahrensakten nicht ankomme (Beschwerde Rz 54 - 59).

Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde aber keine konkreten Nachteile dar, die ihm aus der behaupteten Rechtsverzögerung erwachsen könnten, und beliess es diesbezüglich bei einer weitgehend abstrakten (weil vom konkreten Fall losgelösten) Begründung. Einzig mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 führte er aus, dass die Rechtsverzögerung für den Beschuldigten zu einer Reduktion des Strafmasses oder gar zu einem Absehen von Strafe führen könnte (Rz 12). Wenngleich diese Überlegung theoretisch richtig ist (vgl. hierzu BGE 143 IV 49 E. 1.8.2), ist vorliegend doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mehr als bloss einer Strafreduktion führen sollte. In Beachtung von Art. 382 Abs. 2 StPO begründet dies aber (wenn überhaupt) höchstens ein untergeordnetes Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung einer Rechtsverzögerung.

2.6. 2.6.1. Das vom Beschwerdeführer (wie gezeigt) weitgehend abstrakt begründete Interesse an einer baldigen Hauptverhandlung ist in Relation zu prozessökonomischen Gründen zu setzen, die für eine Aussetzung der Hauptverhandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ausstandsverfahrens sprechen.

2.6.2. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die vom Beschuldigten beim Bundesgericht wegen des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 vom 21. Januar 2021 erhobene Beschwerde nicht ohne Weiteres als aussichtslos bezeichnet werden kann, ansonsten darüber vom Bundesgericht mutmasslich bereits längst entschieden worden wäre. Im Falle einer deshalb zumindest nicht auszuschliessenden Gutheissung des Ausstandsgesuchs müsste eine zwischenzeitlich bereits durchgeführte Hauptverhandlung aller Voraussicht nach wiederholt werden (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO). Dabei müssten womöglich nicht nur die vom laufenden Ausstandsverfahren betroffenen Richter ersetzt werden, sondern unter Umständen alle an einem zwischenzeitlich ergangenen Urteil beteiligten Richter(innen) sowie der oder die beteiligte Gerichtsschreiber(in), weil sie sich im aufzuhebenden Urteil ja bereits festgelegt hätten und deshalb der Befangenheitsgrund der Mehrfachbefassung vorliegen könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2). Zumindest wäre für diesen Fall angesichts der bisherigen Prozessgeschichte mit weiteren zeitaufwendigen Ausstandsverfahren mutmasslich bis vor Bundesgericht zu rechnen, die (wie im Übrigen auch das noch laufende Ausstandsverfahren) das bereits jetzt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwartende Berufungsverfahren blockieren würden. Von daher ist nicht zu erwarten, dass sich durch die vom Beschwerdeführer als richtig erachtete Vorgehensweise die Zeit bis zum Erhalt eines rechtskräftigen Urteils massgeblich verkürzen liesse.

2.6.3. Weiter steht nur schon angesichts des Umfangs der Akten ausser Frage, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung für die Personalressourcen des Bezirksgerichts Baden eine erhebliche Belastung darstellt, die ihm nicht leichthin (bzw. einzig mit einem weitgehend abstrakt begründeten Hinweis auf das Beschleunigungsgebot) potentiell mehrfach zugemutet werden kann, wenn konkrete Zweifel bezüglich der richtigen Zusammensetzung des Spruchkörpers bestehen, welche noch nicht abschliessend beurteilt worden sind.

2.6.4. Stellt man die Interessen des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Ansetzung der Hauptverhandlung den für ein Zuwarten mit der Hauptverhandlung sprechenden prozessökonomischen Gründen gegenüber, überwiegen die letzteren die ersteren deutlich, zumal davon ausgegangen werden darf, dass das Bundesgericht demnächst über die bei ihm anhängige Beschwerde entscheiden wird. Dementsprechend lag und liegt in Form des noch nicht rechtskräftig erledigten Ausstandsverfahren ein gewichtiger Verfahrensumstand vor, der es rechtfertigt, mit dem Ansetzen der Hauptverhandlung zuzuwarten. Folglich bestand bzw. besteht für den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch keine aus dem Beschleunigungsgebot abzuleitende Verpflichtung, die für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen Akten bereits jetzt erhältlich zu machen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

3.

3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer machte dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit Beschwerde als Rechtverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zum Vorwurf, seinen wiederholten Ersuchen um Zustellung eines prozessregelkonformen Aktenverzeichnisses nicht nachgekommen zu sein (Beschwerde Rz 68). Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 habe dieser zwar die kantonale Staatsanwaltschaft verpflichtet, innert 20 Tagen ein Art. 100 Abs. 2 StPO genügendes Hauptverzeichnis betreffend die Akten KSTA ST.2015.42 einzureichen. Diese habe aber am 20. Januar 2021 (in Form von 114 losen, grösstenteils undatierten Blättern) lediglich "Inhaltsverzeichnisse aller Verfahrensordner des Verfahrens STA.ST.2015.42" eingereicht. Der Inhalt der Ordner sei mehrheitlich mit vagen Bezeichnungen wie "Korrespondenz mit RA Horak, Vertreter des Privatklägers A." oder "Beilage 4, Ordner 1" bezeichnet worden. Eine chronologische Zuordnung der Dokumente sei nicht ersichtlich. Eine fortlaufende Erfassung der Aktenstücke fehle ebenfalls. Entsprechend sei es nicht möglich, konkrete Aktenstücke zu referenzieren (Beschwerde Rz 70). Es handle sich nicht um ein, wie vom Präsidenten des Bezirksgerichts Baden gefordert, gesamthaftes, transparent strukturiertes und systematisch geführtes Verzeichnis, welches den Parteien eine effiziente Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte ermöglichen würde. Er habe dies bereits mit Eingabe vom 26. Januar 2021 beanstandet. Ob die kantonale Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Auflage inzwischen nachgekommen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden habe sich hierzu nicht geäussert und seine wiederholten Anfragen unbeantwortet gelassen (Beschwerde Rz 71).

3.1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden verwies in seinem Amtsbericht zur Frage, ob die von der kantonalen Staatsanwaltschaft im materiellen Verfahren erstellten Aktenverzeichnisse untauglich oder nicht gesetzeskonform seien, auf seine Verfügung vom 15. Januar 2021 und die daraufhin erfolgte Eingabe der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2021. Über den darauf bezogenen (vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. März und 1. September 2021 gestellten) Antrag werde das Bezirksgericht Baden entscheiden, wenn es wieder über die Akten verfüge, ansonsten sich die vorgebrachten Rügen auch nicht ansatzweise überprüfen liessen.

3.1.3. Der Beschwerdeführer brachte hierzu mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 vor, dass das angebliche Fehlen von Verfahrensakten keinen Grund dargestellt habe, seine Anträge zu ignorieren. Das Bezirksgericht Baden habe sich dementsprechend zu organisieren (Rz 15). Dessen Argumentation verfange zudem in zeitlicher Hinsicht nicht: Gemäss eigener Angabe habe es seit dem 19. August 2021 (recte: 2020) nicht mehr über die Verfahrensakten verfügt, gleichwohl aber auf seinen Antrag hin mit Verfügung vom 15. Januar 2021 das Aktenverzeichnis angefordert, dessen Fehlen es trotz der Vorgaben von Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO nicht bemerkt haben will (Rz 16). Die von ihm vorgebrachten Mängel des Aktenverzeichnisses habe es zu Recht nicht in Abrede gestellt. Das eingereichte Aktenverzeichnis genüge den Vorgaben des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 15. Januar 2021 und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2020.211 vom 4. Dezember 2020 (E. 2.3.5.2 ff.) offensichtlich nicht (Rz 17). Auch vermöge das Bezirksgericht Baden nicht zu erklären, weshalb es seine Anträge vom 12. März und 1. September 2021 bis heute unbehandelt gelassen habe (Rz 18), womit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung des Bezirksgerichts Baden feststehe (Rz 19).

3.2. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 (act. 234 f.) beim Bezirksgericht Baden (unter Verweis auf gleichgelagerte frühere Eingaben, darunter insbesondere seine Eingabe vom 15. Oktober 2020, act. 179 f.) den Antrag, die kantonale Staatsanwaltschaft sei anzuhalten, dem Bezirksgericht Baden in den Verfahren ST.2020.69/ ST.2019.173/ST.2019.179 innert 5 Tagen ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis einzureichen, welches ihm alsdann zuzustellen sei.

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden stellte mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (act. 236 f.) diese Eingabe den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zu. Dabei wies er darauf hin, dass über die noch offenen Anträge der Parteien grundsätzlich erst nach Vorliegen des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 (betreffend das bereits erwähnte Ausstandsverfahren) entschieden werde. Über die vom Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 gestellten Anträge werde jedoch spätestens per 15. Januar 2021 entschieden.

Die kantonale Staatsanwaltschaft führte daraufhin mit Stellungnahme vom 7. Januar 2021 (act. 240 f.) aus, dass die Aktenordnung in den drei rubrizierten Verfahren ihrem Standard entspreche, der zusammen mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erarbeitet worden sei. Bei der Aktenordnung sei eine sachgerechte und logische Einteilung vorgenommen worden. Die Sachgebiete würden sich in einem ersten Schritt aus der vorgegebenen Beschriftung der Ordner und deren Nummerierung ergeben. Jeder Ordner enthalte ein Inhaltsverzeichnis sowie Register. Innerhalb der Register erfolge die Ablage chronologisch. Somit liege eine systematische Ablage gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO vor. Im "ersten Ordner" befinde sich zudem ein Inhaltsverzeichnis von allen folgenden Ordnern, womit sich die Parteien bereits eine Übersicht über die vorhandenen Akten verschaffen könnten. Zusätzlich werde "jeweils auch im ersten Ordner" das Journal mit den chronologisch erfassten Juris-Verfahrensschritten abgelegt. Dieses "Verfahrensjournal" werde vor der Überweisung der Akten ans Gericht erstellt. Somit bestehe auch das von Art. 100 Abs. 2 StPO geforderte Verzeichnis der fortlaufenden Erfassung. Die Aktenstücke würden gesondert nach dem betreffenden Verfahrensordner paginiert. Das Inhaltsverzeichnis sei so detailliert, dass es einen guten Überblick über den Ordnerinhalt erlaube. Das Auffinden von zitierten Aktenstellen sei mit dieser Aktenordnung rasch und problemlos möglich.

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2021 (act. 244 ff.) fest, dass dem sich aus Art. 100 Abs. 2 StPO ergebenden Erfordernis einer systematischen Aktenablage und deren fortlaufenden Erfassung in einem Verzeichnis im Verfahren KSTA ST.2015.42 nicht Genüge getan sei. Mangels einer gesamthaft geführten Referenztabelle (wie sie im Verfahren KSTA ST.2013.57 [als "Inhaltsverzeichnis" benannt] vorhanden sei), sei die Angabe/Zitierung konkreter, paginierter Aktenstücke im Verfahren KSTA ST.2015.42 nicht möglich. Es liege nur ein Ordnerverzeichnis ohne weitere Griff- oder Inhaltsangaben zu den einzelnen Ordnern vor. Auch enthalte das Ordnerverzeichnis offenkundig fehlerhafte und unvollständige Ziffernangaben. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden forderte die kantonale Staatsanwaltschaft auf, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung ein rechtsgenügendes Hauptverzeichnis betreffend das Verfahren KSTA ST.2015.42 einzureichen. Ansonsten wies er die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge ab.

Die kantonale Staatsanwaltschaft führte mit Eingabe vom 20. Januar 2021 (act. 291) aus, dass sie "die Inhaltsverzeichnisse aller Verfahrensordner" des Verfahrens KSTA ST.2015.42 wunschgemäss "noch einmal in ausgedruckter Form" einreiche. Hierzu reichte sie einen losen und nicht durchnummerierten Stapel von als Ordnerinhaltsverzeichnissen bezeichneten Papieren in Höhe von ca. 1 cm bzw. geschätzt rund 100 Blatt ein (Beilage zur Eingabe vom 20. Januar 2021).

Aktenkundig sind weiter Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12. März 2021 (act. 353 ff.) und 1. September 2021 (act. 399), mit welchen dieser die Eingabe der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2021 als ungenügend bezeichnete und das Bezirksgericht Baden erneut um Zustellung eines (vollständigen) Aktenverzeichnisses ersuchte.

3.3. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020, wonach mit Ausnahme des (am 15. Januar 2021 ergangenen) Entscheids über die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge grundsätzlich erst nach Vorliegen des (am 21. Januar 2021 ergangenen) Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2020.252 entschieden werde, stellt inhaltlich und für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar einen (wenngleich nicht so bezeichneten) Sistierungsentscheid dar. Dies gilt auch für die weiteren Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 23. März 2021 (act. 357 ff.) und 27. Oktober 2021 (act. 430 ff.). Angesichts dessen war für den Beschwerdeführer spätestens ab dem 23. März 2021 erkennbar, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden die von ihm mit seinen Eingaben und Anträgen eigentlich thematisierte Frage, ob in Bezug auf die Verfahrensakten ein rechtsgenügliches Aktenverzeichnis vorliegt, erst nach Abschluss des Ausstandsverfahrens entscheiden wollte.

3.4. Materiell betrachtet ist diese Sistierung nicht zu beanstanden. Nach dem in E. 2 Ausgeführten war und ist der Präsident des Bezirksgerichts Baden

nicht gehalten, vor rechtskräftigem Abschluss des Ausstandsverfahrens eine Hauptverhandlung vorzubereiten oder anzusetzen. Dass er trotzdem über die noch pendente, derzeit aber gerade nur für die Vorbereitung der Hauptverhandlung wesentliche Frage, ob ein rechtsgenügliches Aktenverzeichnis vorliegt, bereits hätte befinden müssen, lässt sich nicht feststellen. Zwar lässt sich der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2020 entnehmen, dass er damals die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 gestellten Anträge gerade aus Gründen des Beschleunigungsgebots noch zeitnah erledigen wollte und gerade deshalb die Verfügung vom 15. Januar 2021 erliess. Wie sich im Nachhinein zeigte, hat sich damit der Antrag des Beschwerdeführers aber nicht erledigt, ist doch immer noch unklar, inwiefern die kantonale Staatsanwaltschaft der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 15. Januar 2021 bereits nachgekommen ist oder noch nachzukommen hat. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden über diese Frage, die sich nunmehr komplizierter als damals wohl vermutet darstellt, erst nach Konsultation der ihm derzeit nicht zur Verfügung stehenden Akten befinden will, ist nachvollziehbar.

Dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden für die Zeit des laufenden Ausstandsverfahrens wegen des diesbezüglich noch pendenten Antrags des Beschwerdeführers irgendwelche Vorkehrungen (bezüglich Verfügbarkeit der Verfahrensakten) hätte treffen müssen (oder nunmehr noch treffen müsste), trifft nicht zu: Die Sicherstellung des jederzeitigen Zugriffs auf die umfangreichen Verfahrensakten (oder Kopien davon) für die Dauer des laufenden und sich länger als erwartet hinziehenden Ausstandsverfahrens wäre für das Bezirksgericht Baden mit einem sehr grossen Aufwand verbunden gewesen. Der Versuch, sämtliche Akten auch jetzt noch wegen des Antrags des Beschwerdeführers zumindest temporär erhältlich zu machen, wäre ebenfalls mit einem erheblichen Aufwand verbunden und zudem geeignet, den mutmasslich nahen Abschluss des Ausstandsverfahrens hinauszuzögern. Diesen konkreten, gewichtigen und für ein Zuwarten sprechenden prozessökonomischen Gründen stehen keine vergleichbar gewichtigen, aus dem Beschleunigungsgebot erwachsenden Gründe für einen sofortigen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden entgegen, ist doch nicht einsichtig, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Parteirechte bzw. zur Vorbereitung der noch nicht einmal angesetzten (und auch noch nicht anzusetzenden) Hauptverhandlung bereits jetzt über ein rechtskonformes Aktenverzeichnis verfügen müsste, zumal ihm die entsprechenden Akten derzeit noch gar nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Dementsprechend kommt vorliegend dem Grundsatz der Prozessökonomie Vorrang vor dem Beschleunigungsgebot zu und ist dementsprechend die Verfahrenssistierung auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Von daher

kann dem Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch nicht als Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zum Vorwurf gemacht werden, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. März 2021 und 1. September 2021 nicht behandelt zu haben. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 47.00, zusammen Fr. 1'047.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 1. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard