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Entscheid

SBK.2021.366

SBK.2021.366 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-04

4. Januar 2022Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.366 / va (HA.2021.564; STA.2021.4691) Art. 6 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Z...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.366 / va (HA.2021.564; STA.2021.4691) Art. 6

Entscheid vom 4. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 3. Dezember 2021 betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen verschiedenster Delikte (teilweise mehrfach: falsche Anschuldigung; Irreführung der Rechtspflege; Verleumdung, ev. üble Nachrede; Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses; Falschbeurkundung; Erschleichen einer Falschbeurkundung; Hausfriedensbruch; Beschimpfung; Drohung). Zuletzt erstattete die vom Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts Muri mit Entscheid vom 2. Juni 2021 eingesetzte Beiständin des Beschwerdeführers (B.) am 29. November 2021 wegen ausgestossener Drohungen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen.

2.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte am 2. Dezember 2021 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft einstweilen bis zum 1. März 2022. Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Dezember 2021 die Abweisung dieses Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer persönlich erhob gegen diese ihm am 3. Dezember 2021 ausgehändigte Verfügung mit Eingabe datiert vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe am 8. Dezember 2021) Beschwerde mit dem Antrag, er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.2. Der amtliche Verteidiger liess sich innert laufender Beschwerdefrist nicht zur Beschwerde vernehmen.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

Erwägungen

1.

Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2021 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der weitere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelt. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 StPO).

3.

3.1

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte in E. 3.2.1 seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu beurteilen ist, zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in E. 3.2.2 seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 aufgrund folgender (von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten geltend gemachter) Vorwürfe einen dringenden Tatverdacht auf Beschimpfungen, Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte:

- Vorwurf, sich am 11. August 2021 mit nacktem Oberkörper vor C. aufgebaut, diesen beschimpft und ihm gesagt zu haben, dass er schon sehen werde, was nun mit ihm passieren werde. - Vorwurf, am 18. November 2021 Wm MbA D. als "Sautubel" und "Schafseckel" beschimpft zu haben. - Vorwurf, am 29. November 2021 seine Berufsbeiständin B. bedroht und in Angst und Schrecken versetzt zu haben. - Vorwurf, am 1. Dezember 2021 gegenüber einer Mitarbeiterin der SUVA sich dahingehend geäussert zu haben, dass er am liebsten alle im Bezirksgericht Muri erschiessen würde und für nichts garantieren könne, wenn er B. begegne.

Der Beschwerdeführer beanstandete die (überzeugenden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum dringenden

Tatverdacht mit Beschwerde nicht in erkennbarer oder gar substantiierter Weise, weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen und ein dringender Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen ist.

4.

4.1

Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowohl Fortsetzungs- (bzw. Wiederholungs-) als auch Ausführungsgefahr. Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es in E. 3.4.1 und E. 3.5.1 seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 zutreffend dar.

4.2

4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau beurteilte die Gefahr, dass der Beschwerdeführer seinen Todesdrohungen Gewalttaten folgen lassen könnte, gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 31. März 2020 (Haftantragsbeilage 9). Dies ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu beanstanden. Zwar führte der Beschwerdeführer mit Beschwerde aus, dass er dieses Gutachten (sowie zwei weitere psychiatrische Gutachten) fundiert mit Fakten und Beweisen angefochten habe, nannte aber keine konkreten Gründe, weshalb auf das Gutachten von Dr. med. E. nicht abzustellen wäre.

Im Übrigen findet sich in den Akten (Haftantragsbeilage 10) auch ein von Dr. med. F. (Oberärztin G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie) zuhanden des Familiengerichts am Standort des Bezirksgerichts Muri am 17. Dezember 2020 erstattetes (zivilrechtliches) Gutachten, welches – wie auch von Dr. med. F. anlässlich ihrer Befragung vom 19. Mai 2021 vor dem Familiengericht am Standort des Bezirksgericht Muri bestätigt (vgl. hierzu die Haftantragsbeilagen) – im Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen kam wie dasjenige (hervorragend und lege artis konzipierte) von Dr. med. E. (Protokoll S. 12).

4.2.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau entnahm dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E., dass Drohungen bei Menschen in wahnhaften Psychosen immer ernst zu nehmen seien, dass wahnhafte Menschen nur schwer berechenbar seien und dass beim Beschwerdeführer bei Perspektivlosigkeit (wenn er nichts mehr weiter zu verlieren habe; wenn seine rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft seien; wenn bei Begegnungen emotionale Wellen hochschlügen; wenn er keine Handlungsalternativen mehr sehe; wenn er finanziell immer mehr in Bedrängnis gerate)

von einer moderaten bis hohen Ausführungsgefahr hinsichtlich seiner Drohungen auszugehen sei (Verfügung vom 3. Dezember 2021 E. 3.5.2).

Bezogen auf den Beschwerdeführer stellte es fest, dass dieser von der wahnhaften Vorstellung ausgehe, Opfer eines 2014 stattgefundenen Mordversuchs gewesen zu sein, und seitdem erfolglos versuche, die hierfür Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Seine diesbezüglichen Möglich-keiten habe der Beschwerdeführer zusehends ausgeschöpft. Nunmehr sehe er sich in der Gestalt familienrechtlicher Massnahmen mit zunehmendem Druck konfrontiert. Sozial sei er noch stärker isoliert als zum Zeitpunkt der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E. am 31. März 2020. Dass er den Adressatenkreis seiner Drohungen von Personen aus seinem nahen Umfeld auf teilweise unbeteiligte Dritte erweitert habe, stelle eine neue Eskalationsstufe dar. Aufgrund der zunehmenden Perspektivlosigkeit bei Wegfall stabilisierender Faktoren sei die ihm im März 2020 attestierte hohe Ausführungsgefahr (nunmehr) als sehr hoch zu erachten (Verfügung vom 3. Dezember 2021 E. 3.5.2).

4.2.3

Dr. med. E. legte in ihrem Gutachten u.a. dar, dass der Beschwerdeführer heute "verloren in seiner Wahnwelt" sei, er seine Umgebung im Licht des Wahns sehe und vermeintlich als Einziger gegen eine zeitlich weit zurückreichende, weltumspannende kriminelle Organisation kämpfe. Dass der Beschwerdeführer "innerhalb seines Wahnerlebens" geplant und bis zu einem gewissen Grad strukturiert vorgehe, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, wie krank er sei (act. 742). Ein Perspektivenwechsel sei ihm nicht möglich. Trotz kognitiver Fähigkeiten bestehe keine Einsicht, weil seine kognitiven "Werkzeuge" im Dienste des Wahnerlebens stünden. Ebenso wie Einsicht habe auch fehlende Einsicht Verhaltens- und Handlungswirksamkeit (act. 743).

Legalprognostisch sei zwischen den Drohungen und der Ausführungsgefahr derselben zu unterscheiden (act. 744). Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine problematischen Verhaltensweisen auch weiterhin zeigen werde. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer wiederholt verneint, körperliche Gewalt anwenden zu wollen (act. 749). Als protektive Aspekte liessen sich beim Beschwerdeführer die fehlenden Vorstrafen und die nichtgewalttätigen Handlungsalternativen ausmachen. Alle anderen Aspekte (Aktualität des Konflikts; gewaltpräventive soziale Bindungen; Rückgang psychischer Symptome; Einsicht; Kontrollfähigkeit) seien ungünstig (act. 752). Die Ausführungsgefahr von Drohungen sei gegenüber Drittpersonen gegenwärtig eher gering, gegenüber Familienangehörigen (namentlich dem Bruder) jedoch moderat und bei Perspektivlosigkeit moderat bis hoch. Wenngleich der Beschwerdeführer nicht ein Mensch sei, der von Grund auf erhöht aggressions- und gewaltbereit sei, sondern körperliche Gewalt ablehne und nicht waffenaffin sei, könne es ihn in seiner Wahnwelt plötzlich überkommen. Drohungen seien bei Menschen in einer wahnhaften Psychose immer ernst zu nehmen. Letztlich seien wahnhafte Menschen nur schwer berechenbar. Die beim Beschwerdeführer stark ausgeprägte Anosognosie (hirnorganisch bedingte fehlende Krankheitseinsicht, vgl. hierzu act. 739) könne dazu führen, dass er gar nicht merke, welche Gefahr von ihm ausgehe, und dass eine Gewalthandlung durchbreche, ohne dass er es merke (act. 753). Aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft müsse eine stationäre Therapie (nach Art. 59 StGB) in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Station oder als Alternative eine mildere Massnahme nach Art. 63 StGB mit stationärem Beginn empfohlen werden. Ein mehrmonatiger medikamentöser Behandlungsversuch sei angezeigt (act. 754 f.). Zu berücksichtigen sei auch die Not der Angehörigen, die seit langer Zeit enorm unter Druck stünden und auch Angst vor körperlichen Übergriffen aushalten müssten (act. 755).

Dr. med. F. stellte in ihrem Gutachten ähnlich fest, dass der Beschwerdeführer weitgehend isoliert bzw. allein in seiner Wohnung lebe und die Tage mit dem Verfassen von Beschwerdeschriften verbringe, sich aber auch zweckmässig ernähre, körperliche Aktivitäten betreibe und nach eigenen Angaben seine beiden Töchter regelmässig sehe (act. 239). Unter Bezugnahme auf die von Dr. med. E. als "gering bis moderat" beurteilte Ausführungsgefahr von Drohungen machte Dr. med. F. darauf aufmerksam, dass diese Gefahr in hohem Masse ansteigen könne, wenn der Beschwerdeführer stärker unter Druck komme und seine Möglichkeiten, auf dem Rechtsweg zu seinem vermeintlichen (wahnhaften) Recht zu kommen, ausgeschöpft seien. Dr. med. F. wies auch "eindringlich" darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Mutter als Mittelpunkt und eigentliche Ursache seiner Verschwörungstheorie identifiziert zu haben meine und dass in der forensischen Psychiatrie allgemein bekannt sei, dass bei Angehörigen, insbesondere aber bei Müttern, wenn sie in das Wahnsystem von an Psychosen Erkrankten miteinbezogen seien, das Risiko, Opfer von schweren Gewaltstraftaten zu werden, stark erhöht sei (act. 244; vgl. auch act. 247). Auch sie empfahl, eine Behandlung initial im stationären Rahmen einer psychiatrischen Klinik durchzuführen (act. 245). Anlässlich ihrer Befragung vor dem Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts Muri vom 19. Mai 2021 äusserte sie sich ähnlich dahingehend, dass es insbesondere für die Mutter des Beschwerdeführers sehr gefährlich werden könne, wenn sich (was sich nicht nach Aussen zeigen müsse) die Krankheit akzentuieren würde (Protokoll S. 3).

4.2.4

Das Ausmass des vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellten Risikos, dass der Beschwerdeführer seinen Drohungen entsprechende Gewalttaten folgen lassen könnte, beruht auf der (von Dr. med. F. weitgehend bestätigten) fachärztlichen Beurteilung von Dr. med. E. und

einer zutreffenden Beschreibung des für den Beschwerdeführer zunehmend perspektivlos wirkenden Verlaufs durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Letzterer kommt konkret auch in den Aussagen von B. vom 29. November 2021 (Haftantragsbeilage 4) zum Ausdruck, wonach der Beschwerdeführer sie dafür verantwortlich gemacht habe, dass er nunmehr auch gegen seine Ex-Frau Strafanzeige gemacht habe, wonach sie schuld sei, wenn er seine Kinder nicht mehr sehe, und wonach sie gerade für diesen Fall eine Eskalation befürchte (Fragen 21, 26, 29, 35; vgl. auch Protokoll vor dem Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts Muri vom 19. Februar 2020, wonach er [der Beschwerdeführer] seiner Ex-Frau und seinen Kindern vertraue [S. 4], er es "gut" mit der Ex-Frau und den Kindern habe [S. 5] und er einzig, wenn man seinen Kindern etwas machen würde, nicht wüsste, zu was er dann fähig wäre [S. 6]).

Dieses vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellte Ausführungsrisiko widerspiegelt letztlich die Unberechenbarkeit des von seinem Wahn (in welchem konkret auch frühere [familiäre] Bezugspersonen und mit seinem Fall betraute Fachpersonen feindlich eingebunden zu sein scheinen) offenbar weitgehend beherrschten, sozial nunmehr nahezu gänzlich isolierten und zunehmend verzweifelt agierenden Beschwerdeführers. In seiner Konkretheit liegt dieses Risiko nunmehr (zumindest summarisch betrachtet) deutlich über dem, was als sogenanntes vertretbares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen wäre, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gestützt darauf Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO bejahte.

4.3

In Bezug auf die Wiederholungsgefahr stellt sich bei dem soweit ersichtlich nicht vorbestraften Beschwerdeführer unter dem Aspekt des sog. Vortatenerfordernisses vorab die Frage, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm im laufenden Strafverfahren zur Last gelegten Straftaten begangen hat.

Der Beschwerdeführer beantwortete anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 2. Dezember 2021 (Haftantragsbeilage 7.1) die Frage, weshalb er B. mit dem Tod gedroht habe, dahingehend, dass er gewollt habe, dass etwas passiere (Frage 7). Auch anlässlich der (wegen eines Haftentlassungsgesuchs geführten) Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2021 bestätigte er, gegenüber B. eine Drohung ausgestossen zu haben (Haftakten HA.2021.575, act. 50). Zwar geht der Beschwerdeführer offenbar dennoch nicht davon aus, sich deswegen (oder wegen der anderen Vorwürfe) strafbar gemacht zu haben, und bejahte er auch anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 3. Dezember 2021 die Frage, ob er die ihm vorgehaltenen Vorwürfe anerkenne bzw. anerkannt habe, nicht (Protokoll S. 2). Ob dennoch von einem glaubhaften Geständnis auszugehen ist, kann offen bleiben. Angesichts der Vielzahl der ähnlich gelagerten, unabhängig voneinander erhobenen und (vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer wiederholt fachärztlich attestierten Wahnkrankheit) auch glaubhaft wirkenden Meldungen und Anzeigen, denen der Beschwerdeführer nie etwas Überzeugendes entgegenzusetzen vermochte, ist mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt Todesdrohungen beinhaltende Gewaltandrohungen ausgesprochen hat. Dem Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021 (HA.2021.575) ist denn auch geradezu als Bestätigung hierfür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau anlässlich der Haftverhandlung übel beschimpfte und ihr erklärte, dass sie Krieg hätten, dass sie mit dem Feuer spiele und dass er nicht in ihrer Haut stecken möchte. Von daher ist das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten.

Die übrigen Ausführungen, mit denen das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (namentlich unter zutreffender Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. med. E.) in E. 3.4.2 seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, sind in keiner Weise zu beanstanden.

5.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau äusserte sich mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 in E. 3.7 zur Verhältnismässigkeit der von ihm angeordneten Untersuchungshaft und legte insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. E. überzeugend dar, dass der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr mit Ersatzmassnahmen nichts ausreichend Rechnung getragen werden könne. Darauf kann verwiesen werden, zumal auch der Beschwerdeführer mit Beschwerde hiergegen nichts Substanzielles vorbrachte. Angesichts der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe besteht bei der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft für drei Monate im Übrigen auch nicht die Gefahr von Überhaft (Art.

212.

Abs. 3 StPO). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Über eine allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard