SBK.2021.368
SBK.2021.368 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-04
4. Januar 2022Deutsch8 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.368 / cb (ST.2021.80) Art. 7 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Le...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.368 / cb (ST.2021.80) Art. 7
Entscheid vom 4. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […]
z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 30. November 2021 betreffend gegenstand Verlängerung der Sicherheitshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Beschimpfung. Er wurde am 26. Dezember 2020 einstweilen festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Dezember 2020 einstweilen bis zum 26. März 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2021 wurde diese bis zum 26. Juni 2021 verlängert.
Am 29. April 2021 klagte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschwerdeführer wegen der genannten Straftatbestände beim Bezirksgericht Baden an und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft. Dieses ordnete mit Verfügung vom 12. Mai 2021 Sicherheitshaft einstweilen bis zum 11. August 2021 an, welche es mit Verfügung vom 17. August 2021 bis zum 25. August 2021 verlängerte.
1.2. Mit Urteil vom 24. August 2021 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschwerdeführer der oben genannten Straftatbestände schuldig (Dispositiv-Ziff. 1) und verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Dispositiv-Ziff. 2). Den bedingten Vollzug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 30.00 widerrief es nicht und sprach stattdessen eine Verwarnung sowie eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf drei Jahren aus (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter ordnete es gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme nach Massgabe des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B. vom 8. März 2021 an (Dispositiv-Ziff. 5).
Mit Beschluss ebenfalls vom 24. August 2021 wies es ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete es an, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Haft zurückgehe.
1.3. Der Beschwerdeführer meldete gegen dieses Urteil am 1. September 2021 die Berufung an.
2.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 zeigte das Bezirksgericht Baden dem Beschwerdeführer an, die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2022
verlängern zu wollen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. November 2021 die Feststellung einer Rechtsverletzung (begangen durch unterbliebene umgehende schriftliche Begründung der am 24. August 2021 angeordneten Sicherheitshaft) sowie die Nichtverlängerung der Sicherheitshaft und seine unverzügliche Haftentlassung.
Mit Beschluss vom 30. November 2021 verlängerte das Bezirksgericht Baden die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2022.
Am 7. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Baden das begründete Urteil vom 24. August 2021 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Dezember 2021 Beschwerde gegen den ihm am 2. Dezember 2021 zugestellten Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 30. November 2021. Dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden teilte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (Postaufgabe am 16. Dezember 2021) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
3.4. Der Beschwerdeführer nahm die ihm von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahr.
4.
Am 14. Dezember 2021 vermerkte die Berufungsinstanz (1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau; Verfahrensnummer SST.2021.287) den Eingang der Verfahrensakten ST.2021.80. Mit Berufungserklärung datiert vom 27. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer gegenüber der Berufungsinstanz u.a., er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die vom Bezirksgericht Baden angeordnete stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zu bestätigen und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Am 30. Dezember 2021 verfügte der Verfahrensleiter der Berufungsinstanz, dass der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt eines gegenteiligen rechtskräftigen Entscheids in diesem Beschwerdeverfahren SBK.2021.368 – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft bleibe (unter Hinweis darauf, dass zurzeit für ein paralleles Haftentlassungsgesuch im Berufungsverfahren kein Raum bestehe, zumal keine Begründung vorliege).
Erwägungen
1.
Als inhaftierte Person war der Beschwerdeführer an sich berechtigt, den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 30. November 2021 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3). Zu beachten ist aber, dass zwischenzeitlich die Zuständigkeit für die laufende (vom Bezirksgericht Baden angeordnete und verlängerte) Sicherheitshaft an die Verfahrensleitung der angerufenen Berufungsinstanz übergegangen ist (vgl. hierzu Art. 399 Abs. 2 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2), der Beschwerdeführer dieser gegenüber bereits mit Berufungserklärung seine unverzügliche Haftentlassung beantragt hat und diese mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 bereits auch eine auch die Sicherheitshaft regelnde Verfügung erlassen hat, womit es (mangels Zuständigkeit) nicht mehr an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist, über die Rechtmässigkeit der laufenden Sicherheitshaft bzw. die hiergegen gerichtete Beschwerde noch zu befinden.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2.
2.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Bei (wie hier nachträglich eingetretener) Gegenstandslosigkeit ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 428 StPO).
Nachdem dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 das begründete Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 24. August 2021 zugestellt worden war, musste er aufgrund seiner Berufungsanmeldung damit rechnen, dass das Bezirksgericht Baden die Akten gestützt auf Art. 399 Abs. 2 StPO und
damit ohne längeren Verzug der Berufungsinstanz überweisen und so die Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz für die Sicherheitshaft begründen würde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2), was denn auch bereits am 14. Dezember 2021 der Fall war. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich an seiner Berufung festhalten wollte, wie seiner Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 zu entnehmen ist, ist nicht einsichtig, weshalb er trotzdem noch am 10. Dezember 2021 im Wissen darum, dass die Zuständigkeit für die Sicherheitshaft demnächst auf die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz wechseln würde, noch Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts einreichte, war das entsprechende Beschwerdeverfahren in dieser absehbar kurzen Zeit doch nur schon wegen des Schriftenwechsels nicht ordentlich zum Abschluss zu bringen. Die Gegenstandslosigkeit war daher für den Beschwerdeführer voraussehbar, weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen sind.
2.2
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 654.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard