SBK.2021.370
SBK.2021.370 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-10
10. Januar 2022Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.370 / va (ST.2021.155; STA.2021.1140) Art. 13 Entscheid vom 10. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwer...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.370 / va (ST.2021.155; STA.2021.1140) Art. 13
Entscheid vom 10. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom gegenstand 25. November 2021 betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2021
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden sprach A. (Beschwerdeführer) mit Strafbefehl ST.2021.1140 vom 4. August 2021 der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig. Sie widerrief für zwei von ihr mit Strafbefehlen vom 6. Februar 2020 und 3. August 2020 ausgesprochene Freiheitsstrafen von 40 und 20 Tagen den bedingten Vollzug und verurteilte den Beschwerdeführer (als Gesamtstrafe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen (abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft) und einer Busse von Fr. 200.00. Des Weiteren auferlegte sie ihm die Kosten von insgesamt Fr. 1'763.00.
Gegen diesen ihm am 13. August 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer gleichentags Einsprache.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies den Strafbefehl samt Akten am 17. August 2021 an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.
2.2. Mit Verfügung vom 23. August 2021 ordnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden u.a. die Befragung des Beschwerdeführers an. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, sofern die beschuldigte Person (Beschwerdeführer) der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt.
2.3. Am 20. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer (als Beschuldigter) zur Hauptverhandlung am 25. November 2021 (8.15 Uhr) vorgeladen. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte der Beschuldigte (Beschwerdeführer) der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben und sich auch nicht vertreten lassen. Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 zugestellt.
2.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2021 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden um 8.30 Uhr das Nichterscheinen des Beschuldigten (Beschwerdeführers) fest.
2.5. Mit Verfügung vom 25. November 2021 entschied die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden:
" 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2.
Der Strafbefehl STA3 ST.2021.1140 der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2021 erwächst damit in Rechtskraft.
3.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) der Gebühr von Fr. 500.00 b) den Spesen von Fr. 154.80 c) den Beweiskosten von Fr. 15.10 d) den Kosten anderer Behörden von Fr. 63.00
Total Fr. 732.90
werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft Baden wird die Freiheitsstrafe von 100 Tagen (abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft) und die Busse von Fr. 200.00 des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren separat erheben.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 1. Dezember 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2021 (Postaufgabe) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "Einspruch". Einen Antrag stellte er nicht. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 (Postaufgabe) erhob C. (der Sohn des Beschwerdeführers) ebenfalls "Einspruch" und reichte eine "Zeugenaussage" ein.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.
Vorliegend angefochten ist die das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2021. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die vom Beschwerdeführer (sinngemäss) erhobene Beschwerde zulässig.
Die sowohl als "Einspruch" als auch als "Zeugenaussage" bezeichnete Eingabe des gar nicht i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdeberechtigten C. vom 28. Dezember 2021 stellt hingegen keine eigenständige Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2021 dar. Dementsprechend kann sie höchstens als eine Ergänzung der Beschwerde des Beschwerdeführers betrachtet werden.
2.
2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N. 9c und 9e).
2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle ab und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2021 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass am 23. August 2021 die Beweisanordnung erlassen worden sei, in welcher (u.a.) die Befragung des Beschwerdeführers angeordnet und dieser zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe. Diese Beweisanordnung sei dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 sei er auf den 25. November 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Dies mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichterscheinen ohne genügende Entschuldigung die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Die Vorladung sei dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei am 25. November 2021 unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte. Beim Rückzug der Einsprache erwachse der Strafbefehl in Rechtskraft und gelte als Urteil.
2.2.2. Mit sinngemässer Beschwerde vom 11. Dezember 2021 (Postaufgabe) bringt der Beschwerdeführer vor, dass er zu allen Anschuldigungen schriftlich Stellung genommen habe, obwohl es ihm schwer gefallen sei, da sie unwahr und erlogen seien. Er habe alle Briefe per Einschreiben geschickt. Zu dieser Zeit habe sich eine "Frau D. (von Täfernhof 207a Dättwill)" gemeldet und um einen Termin für eine Befragung gebeten. Er habe zugestimmt und seine schriftlichen "Einsprüche, Anzeigen, Klarstellungen" mitgenommen. Die Befragung sei durchgeführt worden. "Frau D." habe gesagt, sie melde sich bei ihm. Dies sei vor ca. einem Jahr gewesen. Ca. vor einem halben Jahr habe er sie angerufen und gefragt, weshalb er nichts von ihr höre. Sie habe nicht gewusst, was sie sagen solle. Daraufhin habe er "Frau D." gebeten, ihm die Akten zu retournieren. Bis heute habe er nichts bekommen.
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2021 nicht im Ansatz auseinander. So ist von vornherein nicht ersichtlich, was die angeblichen Gespräche mit Assistenzstaatsanwältin D. von der Staatsanwaltschaft Baden mit dem Gerichtsverfahren vor dem Gerichtspräsidium Baden zu tun haben sollen. Mit keinem Wort geht der Beschwerdeführer auf die massgeblichen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden ein, wonach ihm zweifach angedroht worden sei, dass die von ihm gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibe, und wonach er der Hauptverhandlung vom 25. November 2021 tatsächlich ohne jegliche Entschuldigung ferngeblieben sei, womit die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache als zurückgezogen gelte. Auch die mit Eingabe von C. vom 28. Dezember 2021 wiedergegebene "Zeugenaussage" setzt sich mit den hier massgeblichen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 25. November 2021 nicht ansatzweise auseinander, sondern bezieht sich einzig auf die Strafsache an sich (bzw. die materielle Beurteilung der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. August 2021 abgehandelten Strafvorwürfe), um die es in diesem Beschwerdeverfahren aber gerade nicht geht. Von daher ändert auch diese Eingabe nichts daran, dass die Beschwerde nach Massgabe des in vorstehender E. 2.1 Ausgeführten an einem grundlegenden Begründungsmangel leidet, der die Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung ausschliesst. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 437.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard