SBK.2021.373 / SBK.2021.374
SBK.2021.373 / SBK.2021.374 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-13
13. September 2022Deutsch50 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.373 / SBK.2021.374 ik (STA.2014.4941) Art. 302 Entscheid vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Massari Oberrichterin Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A., führer 1 […] Beschwer...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.373 / SBK.2021.374 ik (STA.2014.4941) Art. 302
Entscheid vom 13. September 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Massari Oberrichterin Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A., führer 1 […]
Beschwerde- B., führer 2 […]
Beschwerde- C., führerin 3 […] 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte 1 D., […]
Beschuldigter 2 E., […] beide verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Krebs, […]
Gegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 / Ausstandsgesuch
in den Strafsachen gegen D. und E.
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen D. (nachfolgend: Beschuldigte 1), ihren Ehemann E. (nachfolgend: Beschuldigter 2) und den Inhaber des Zaunbauunternehmens F. AG Zaunbau, F. (nachfolgend: Beschuldigter 3), und dessen Arbeiter eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem langjährigen Nachbarschaftsstreit. Die an einem Hang gelegenen Grundstücke der Beschuldigten 1 sowie der Beschwerdeführer sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Das oberliegende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1). Die derzeitigen Eigentümer sind B. (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3). Besagtes Grundstück verfügt zu Lasten desjenigen der Beschuldigten 1 über ein Überbaurecht. Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (nachfolgend: Aufmauerung). Die Parteien vertreten jeweils die Ansicht, die Aufmauerung stehe in ihrem Eigentum.
Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 sind die Beschwerdeführer verpflichtet, auf der Terrasse ihrer Parzelle unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, damit der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist. Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis
2.5 m hohen immergrünen Büschen auf der Terrasse der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer 1 entfernte diese jedoch und ersetzte sie durch ca. 40 cm hohe, unbepflanzte bzw. locker bepflanzte Tröge. Damit verfügten die Beschuldigten 1 und 2 über keinen Sicht- bzw. Absturzschutz mehr. Um einen solchen zu erhalten, liessen die Beschuldigten 1 und 2 2014 an der Aufmauerung Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen. Der Beschwerdeführer 1 gelangte deshalb an das Bezirksgericht Baden, welches alsdann provisorisch verbot, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 von Mitbesitz der Parteien an der Aufmauerung ausging, wurden im Jahr 2020 die Arbeiten am Absturz- bzw. Sichtschutz fortgesetzt und eine Stahlblechwand erstellt.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden lehnte mit Verfügung vom 8. November 2021 verschiedene von den Beschwerdeführern gestellte Beweisanträge ab, wogegen sie am 19. November 2021 bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde erhoben. Diese wurde unter der Verfahrensnummer SBK.2021.349 erfasst.
2.2. Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 ein, was am 25. November 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. Gleichentags erliess sie ebenfalls Einstellungsverfügungen in den Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3.
3.
3.1. Gegen die im Verfahren gegen die Beschuldigte 1 ihnen am 1. Dezember 2021 zugestellte Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 23.11.2021 betreffend das Verfahren in der Strafsache gegen D. aufzuheben und das Strafverfahren prozessordnungskonform fortzusetzen.
2.
Sodann sei die zuständige Staatsanwältin in den Ausstand zu schicken (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO).
3.
Im Sinne eines Prozessantrages: Aus prozessökonomischen Gründen seien die 3 Beschwerdeverfahren betreffend die parallel eingereichten Beschwerden I - III gegen die 3 Einstellungsverfügungen vom 23.11.2021 in gleicher Strafsache zu vereinen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer SBK.2021.373 erfasst.
3.2. Gleichentags reichten die Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihnen am 1. Dezember 2021 zugestellten Einstellungsverfügungen in den Verfahren gegen den Beschuldigten 2 (erfasst unter der Verfahrensnummer SBK.2021.374) und den Beschuldigten 3 (erfasst unter der Verfahrensnummer SBK.2021.375) ein. Mit Beschwerde im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 beantragten sie Folgendes:
"1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 23.11.2021 betreffend das Verfahren in der Strafsache gegen E. aufzuheben und das Strafverfahren prozessordnungskonform fortzusetzen.
2.
Sodann sei die zuständige Staatsanwältin in den Ausstand zu schicken (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO).
3.
Im Sinne eines Prozessantrages: Aus prozessökonomischen Gründen seien die 3 Beschwerdeverfahren betreffend die parallel eingereichten Beschwerden I - III gegen die 3 Einstellungsverfügungen vom 23.11.2021 in gleicher Strafsache zu vereinen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
3.3. Am 24. Dezember 2021 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügungen vom 16. Dezember 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von je Fr. 600.00 in den Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte in den Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 je mit Beschwerdeantworten vom 13. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge.
3.5. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragten mit Beschwerdeantworten vom 27. Januar 2022 je Folgendes:
"1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Ausstandsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt und Spesen) zu Lasten der Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftbarkeit."
3.6. Am 8. Februar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden in beiden Verfahren auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten 1 und 2.
3.7. Je mit Schreiben vom 11. Februar 2022 verzichteten die Beschuldigten 1 und 2 unter Verurkundung ihrer Kostennote ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Baden.
3.8. Am 3. März 2022 hielten die Beschwerdeführer in beiden Verfahren vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 8. März 2022 reichten sie ihre Kostennoten ein.
3.9. Mit Schreiben vom 31. März 2022 liessen sich die Beschuldigte 1 und 2 jeweils erneut vernehmen und reichten ihre ergänzten Honorarnoten ein.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführer führen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer sich korrekt als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert haben und ihnen damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, die Beschwerdeverfahren gegen die drei Beschuldigten zu vereinen. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Im Begriff der Mittäterschaft gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ist auch die mittelbare Täterschaft eingeschlossen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 m.H.). Nachdem die Beschwerdeführer behaupten, die Beschuldigten 1 und 2 seien als Mittäter zu betrachten, rechtfertigt es sich, wie von den Beschwerdeführern beantragt die Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu vereinigen.
Gestützt auf Art. 30 StPO können die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinigen. Das Beschwerdeverfahren gegen
den Beschuldigten 3 (SBK.2021.375) ist – trotz der vorliegenden Mittäterschaft bzw. Teilnahme – nicht mit den Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu vereinigen. Der Grund hierfür ist, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3 teilweise aus anderen Gründen erfolgte, als diejenige gegen die Beschuldigten 1 und
2.
und sich somit andere Fragen stellen (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021). Damit liegt ein sachlicher Grund vor.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Protokolle der drei Befragungen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 seien unter Verletzung ihrer Teilnahmerechte entstanden, da das Strafverfahren bereits vorher eröffnet worden sei. Demnach liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Protokolle der drei Befragungen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 seien unter Verletzung ihrer Teilnahmerechte entstanden, da das Strafverfahren bereits vorher eröffnet worden sei. Demnach liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
3.2. 3.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).
3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist zu differenzieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch (Art. 312 StPO), gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO), haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte (W OLFGANG W OHLERS in: DO-NATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 147 StPO).
Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, welche vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden (im Gegensatz zu polizeilichen Ermittlungen nach Eröffnung der Untersuchung [Art. 312 StPO, unselbstständiges Ermittlungsverfahren]). Insbesondere soll die Polizei durch Ermittlungen feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 6 und
8 zu Art. 306 StPO). Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei ihr eingegangenen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder gestützt auf eigene Feststellungen ermitteln. Bei Fällen, in denen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Strafanzeigen der Ergänzung bedürfen, weil sich daraus der erforderliche Tatverdacht oder die Deliktsvorwürfe nicht ausreichend klar ergeben, kann die Staatsanwaltschaft zudem die Akten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei zur weiteren Übermittlung überweisen. Damit beginnt ebenfalls ein selbständiges Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO (vgl. BEAT RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 und 26 zu Art. 306 StPO). Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen den Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Entsprechend wird der Privatklägerschaft bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO insbesondere das Teilnahmerecht sowie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zuteil (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 147 StPO).
3.2.2.2. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Werden selbstständige polizeiliche Ermittlungen vorgenommen, obschon die Untersuchung bereits eröffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es dementsprechend zur Missachtung von Parteirechten kommen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 2a zu Art. 309 StPO). Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (W OHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 147 StPO).
Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Als zwingende Gründe gelten u.a. unverschuldete Unkenntnis vom Termin sowie Einschränkungen der Teilnahmerechte aufgrund der Art. 108 und
149 ff. StPO (W OHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 147 StPO).
3.2.2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet hingegen auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).
3.2.2.4. Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4).
Eine Strafuntersuchung kann nach Art. 314 StPO nicht sistiert werden, bevor sie eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.4).
3.2.2.5. Sind wesentliche Verfahrensgarantien missachtet worden, ist der Entscheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privatklägers wiederhole. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein ("Legitimation durch Verfahren"). Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwirkungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Einvernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2, 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2).
3.2.3. 3.2.3.1. Die fraglichen Einvernahmen wurden durch die Kantonspolizei Aargau vorgenommen und werden nicht als delegierte Einvernahmen bezeichnet
(act. 71 ff., act. 124 ff., act. 197 ff.). Dennoch kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Beweise handelt, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO entstanden sind (vgl. E. 3.2.2.1 hiervor).
Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die Strafuntersuchung formell eröffnet wurde; eine Eröffnungsverfügung befindet sich darin nicht. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden am 2. April 2015 gemäss Art. 194 StPO Akten beim Bezirksgericht Baden beigezogen hat (act. 245), war die Strafuntersuchung (spätestens) bereits in diesem Zeitpunkt eröffnet (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor). Im Übrigen zog sie am 18. Dezember 2018, demnach vor den massgeblichen Einvernahmen, erneut Akten bei (act. 503). Sodann sistierte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 27. April 2015 das Strafverfahren (act. 851). Eine Strafuntersuchung kann nur sistiert werden, wenn sie vorher eröffnet wurde (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor). Auch die nunmehr erlassenen Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 (vgl. je Beschwerdebeilage [BB] 1) legen nahe, dass zuvor ein Verfahren eröffnet war, ansonsten eine Nichtanhandnahme erfolgt wäre.
Demnach war vorliegend aufgrund des Aktenbeizugs vom 2. April 2015 bereits eine Untersuchung eröffnet. Damit blieb in der Folge kein Raum mehr für die Durchführung nicht parteiöffentlicher Beweiserhebungen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens, sondern es wären delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO durchzuführen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten demgemäss das Recht gehabt, an den Einvernahmen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 teilzunehmen (vgl. 3.2.2.1 hiervor). Indem ihnen dies verwehrt blieb, wurden ihre Parteirechte missachtet.
3.2.3.2. Im ganzen Verfahren hatten die Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben von Art. 147 Abs. 1 StPO bisher keine Gelegenheit, den einvernommenen Beschuldigten Fragen zu stellen. Die Beschwerdeführer zeigen jedoch nicht auf und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der Einvernahmen zum strafbarkeitsbegründenden Sachverhalt aus ihrer Sicht günstiger ausgefallen wären, wenn sie daran teilgenommen hätten. Inwiefern allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführer am Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch die Beschwerdeführer dargelegt. Den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 lässt sich entnehmen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten grösstenteils aufgrund von inneren, in ihnen liegenden Umständen eingestellt wurden. Obwohl die Staatsanwaltschaft Baden auch von fehlenden Strafanträgen, nicht erfüllten objektiven Tatbeständen bzw. der fehlenden Anstiftung/mittelbaren Täterschaft (hier explizit gestützt auf objektive Beweise und nicht auf Aussagen vgl. E. 6.6.3.2 nachstehend) sprach, hielt sie hauptsächlich fest, alle Beschuldigten seien Irrtümern betreffend die Rechtsmässigkeit ihres Handelns (Art. 14 StGB), Rechtsirrtümern (Art. 21 StGB) bzw. Sachverhaltsirrtümern (Art. 13 StGB) unterlegen, weshalb der subjektive Tatbestand der fraglichen Bestimmungen nicht erfüllt bzw. ihr Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt sei (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021). Sodann bestehen keine Sachbeweise oder Zeugenaussagen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht tatsächlich über die inneren Überzeugungen verfügten, dass sie zu ihrem Verhalten berechtigt waren. Die Teilnahme der Beschwerdeführer an den fraglichen Einvernahmen und deren Fragen wären nicht dazu geeignet gewesen, die inneren Überzeugungen der Beschuldigten in Frage zu stellen. Sie hätten einzig etwas zur Frage, ob die objektiven Tatbestände der angezeigten Delikte erfüllt seien, beitragen können, wobei die Staatsanwaltschaft Baden diese grösstenteils zu Gunsten der Beschwerdeführer ohnehin als gegeben erachtete (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 BB 1, S. 7 ff.).
Trotz der Missachtung der Teilnahmerechte sind die Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 nicht aufzuheben. Die Wiederholung der Einvernahmen wäre einzig Mittel zum Zweck und würde einen prozessualen Leerlauf verursachen. Vorliegend waren sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person erstellt, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (vgl. E. 3.2.2.5 hiervor).
4.
4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die Staatsanwaltschaft Baden habe am 8. November 2021 hinsichtlich der Verwertbarkeit der Protokolle verfügt, was sie mit Beschwerde vom 19. November 2021 beanstandet hätten. Trotz des hängigen Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft Baden die Einstellungsverfügungen erlassen und dabei ihr rechtliches Gehör erneut verletzt.
4.2. Der Beschwerde kommt gestützt auf Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zu. Überdies beantragten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde im Verfahren SBK.2021.349 diese nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden nicht zu beanstanden, zumal sich der erste zur Anzeige gebrachte Sachverhalt bereits im Juni 2014 ereignete und es auch unbestritten ist, dass der im Raum stehende Hausfriedensbruch vom 17. Juni 2014 gestützt auf Art. 186 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB am 16. Juni 2024 zu verjähren droht.
5.
5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 gegen die Beschuldigte 1 aus, diese habe anlässlich ihrer Einvernahme am 16. Dezember 2014 angegeben, sie sei die Eigentümerin der Aufmauerung. Dies sei der E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 23. Mai 2014 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer 1 habe im Verfahren VZ.2011.51 vor dem Bezirksgericht Baden geltend gemacht, die Aufmauerung gehöre dem Beschuldigten 2, weshalb die Beschuldigte 1 davon ausgegangen sei, dass mit der Montage der Pfosten nicht in fremdes Eigentum eingegriffen werde. Insofern sei sie einem sog. Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Da die Tat nach ihrer Vorstellung zu beurteilen sei, liege keine Sachbeschädigung vor. Betreffend den Beschuldigten 2 tätigte die Staatsanwaltschaft Baden dieselben Ausführungen. Sie hielt jedoch zusätzlich fest, nachdem die Beschuldigte 1 das Zaunbauunternehmen damit beauftragt habe, eine Absturzsicherung montieren zu lassen und nicht er, sei fraglich, ob dem Beschuldigten 2 überhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden könne.
Hinsichtlich Hausfriedensbruch vom Juni 2014 stelle sich aus demselben Grund die Frage, ob dem Beschuldigten 2 ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Im Angebot des Zaunbauunternehmens vom 11. April 2014 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Montage von aussen (vom Grundstück der Beschuldigten 1 und 2) zu erfolgen habe. Der Beschuldigte 3 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2021 ausgesagt, die Montage der Pfosten sei mittels Leiter und Sicherungsinstallationen erfolgt, ohne dass das obere Grundstück betreten worden sei. Es lägen keinerlei Beweise für ein Betreten der Terrasse vor. Selbst wenn sie durch die Arbeiter betreten worden wäre, könnte dies den Beschuldigten 1 und 2 nicht zur Last gelegt werden, habe doch der Auftrag gelautet, die Montage von aussen vorzunehmen.
Betreffend Sachbeschädigung vom September/Oktober 2020 sei fraglich, ob ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB oder ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 21 StGB vorliege. Die Besitzesschutzklage sei vom Bundesgericht abgewiesen und es sei keine Beseitigung der Pfosten angeordnet worden. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten das Urteil dahingehend interpretieren können, dass dem Beseitigungsbegehren nicht stattgegeben worden sei, weil die Erstellung der Absturz- und Sichtschutzvorrichtung als rechtmässig beurteilt worden sei. Ihr Rechtsvertreter habe im E-Mail vom 14. April 2020 ausgeführt, dass nach der Abweisung feststehe, dass die Absturzsicherung montiert werden könne. Diese Angaben habe er auch im Schreiben an die Kantonspolizei Baden vom 1. September 2020 getätigt. Angesichts der von einer rechtskundigen Person stammenden Auskunft hätten sie keinen Anlass gehabt, weitere Überlegungen oder Erkundigungen anzustellen. Eine Strafbarkeit entfalle. Betreffend die Beschuldigte 1 führte die Staatsanwaltschaft Baden zusätzlich aus, offenbar habe der Beschuldigte 2 den entsprechenden Auftrag sowie die Instruktionen erteilt, weshalb fraglich sei, ob der Beschuldigten 1 überhaupt irgendein Vorwurf gemacht werden könne.
Zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs vom September/Oktober 2020 stelle sich aus demselben Grund die Frage, ob der Beschuldigten 1 ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Die Arbeiter hätten den Randbereich der Terrasse (Tröge) betreten. Allerdings seien die Beschwerdeführer 2 und 3 mittels Einschreiben vom 1. September 2020 über die Notwendigkeit, ihre Terrasse im Randbereich zu betreten, informiert worden, wozu der Grundstückeigentümer gestützt auf § 76 EG ZGB gegenüber Nachbargrundstücken berechtigt sei. Es erscheine zwar fraglich, ob es sich bei der Sichtschutzwand um eine Baute auf dem eigenen Grundstück handle und diese Bestimmung anwendbar sei. Die Beschuldigten 1 und 2 seien indes davon ausgegangen, das Betreten der Terrasse sei nach vorgängiger Vorankündigung rechtmässig. Dies hätten sie auch angesichts des Schreibens ihres Rechtsanwalts vom 14. April 2020 annehmen dürfen. Insofern seien sie einem Irrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Nichts Anderes würde im Übrigen gelten, wenn ihre Vorstellung bezüglich der Rechtmässigkeit des Betretens als sog. Rechtsirrtum behandelt würde. Weitere Erkundigungen hätten sie nicht anstellen müssen, nachdem die Auskunft von einem Rechtsanwalt stamme.
5.2. Die Beschwerdeführer rügten beschwerdeweise, vor dem Bezirksgericht Baden sei ein Verfahren betreffend die Eigentumsrechte an der Aufmauerung hängig. Sollte diese im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, hätten die Beschuldigten durch das Erstellen der Stahlblechwand den Tatbestand der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs begangen. Des Weiteren sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängig, welches das Strafverfahren präjudiziere. Darin sei zu klären, ob die Erstellung der Stahlblechwand einer Baubewilligung bedürfe. Bei unklarer Sachlage müsse die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, was sie unterlassen habe, weshalb die Einstellungsverfügungen aufzuheben seien.
Die Sachbeschädigung vom Juni 2014 sei nicht aufgrund eines Sachverhaltsirrtums gerechtfertigt. Im Entscheid des Bezirksgerichts Baden VZ.2011.51 vom 19. August 2013 sei es nicht um Eigentumsfragen, sondern darum gegangen, dass Wasser von der Dachterrasse der Beschwerdeführer in die unterliegende Wohnung der Beschuldigten 1 und 2 geflossen sei. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, die Aufmauerung müsse gemäss Dienstbarkeitsvertrag durch die Beschuldigten 1 und 2 unterhalten werden. Da laut Bundesgericht im Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 zumindest Mitbesitz an der Aufmauerung bestehe, sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden nicht nachvollziehbar und sachfremd.
Den beigelegten Fotos vom 18. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass die Arbeiter auf der Aufmauerung stünden. 2014 sei es somit zu einem Hausfriedensbruch gekommen.
Bezüglich der Sachbeschädigung vom September / Oktober 2020 sei festzuhalten, die Beschuldigten 1 und 2 stünden zu ihrem Rechtsvertreter in einem Auftragsverhältnis und müssten sich dessen falsche Rechtsauskünfte zurechnen lassen. Das Bundesgericht habe nicht festgehalten, dass die Metallpfosten zu Recht bestünden. Zudem sei keine Bewilligung zum Weiterbauen erteilt worden. Es habe ausgeführt, dass Besitzesschutzurteile durch ein späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden könnten und es sich um eine vorläufige Regelung handle. Diese Wortwahl ermögliche es einem Laien zu verstehen, dass er nicht dazu legitimiert sei, weiter zu bauen. Der Beschuldigte 3 sei mit Schreiben vom 9. April 2020 explizit auf die Strafbarkeit hingewiesen worden, sollte er weiterbauen. Zudem bleibe der Täter, sofern der Verbotsirrtum vermeidbar gewesen sei, wegen vorsätzlicher Begehung der Tat haftbar, die Strafe sei indes zu mildern. Die Begründung hinsichtlich des Sachverhalts- sowie Rechtsirrtums stütze sich teils lediglich auf Parteibehauptungen der Beschuldigten sowie auf die in Verletzung der Teilnahmerechte stattgefundenen Befragungen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" dar. Bei Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtümern müsse sie Anklage erheben und das Sachgericht habe über deren Vorliegen zu befinden.
Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch im Jahr 2020 zu Unrecht eingestellt. § 76 EG ZGB sei nicht einschlägig, da ungeklärt sei, auf wessen Eigentum die Stahlblechwand stehe.
5.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Baden fest, die Beschwerdeführer verkennten, dass der Sachverhaltsirrtum die Vorstellung des Handelnden betreffe und nicht die tatsächlich vorliegenden objektiven Umstände. Es gehe darum, wie die Beschuldigten 1 und 2 das Urteil des Bundesgerichts hätten verstehen dürfen. Wenn selbst ihr Rechtsvertreter dieses falsch interpretiert habe, sei einem Laien noch weniger möglich, dieses korrekt zu verstehen. Der Entscheid des BVU habe im Zeitpunkt der Fortsetzung der Arbeiten im September / Oktober 2020 noch gar nicht vorgelegen. Insgesamt erscheine eine Verurteilung wenig wahrscheinlich und es lägen keine besonders schweren Delikte vor.
5.4. Die Beschuldigten 1 und 2 legten in ihren Beschwerdeantworten dar, der Beschwerdeführer 1 müsse sich auf seine Äusserungen im Rahmen des Zivilverfahrens vor Bezirksgericht Baden VZ.2011.51 behaften lassen. Um nicht für die Sanierung des Flachdaches aufkommen zu müssen, habe er behauptet, die Aufmauerung sei Eigentum der Beschuldigten 1 und 2. Die Erkenntnisse aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019 seien für die Beurteilung, ob die Beschuldigen 1 und 2 im Tatzeitpunkt im Jahr 2014 einem Sachverhaltsirrtum unterlegen seien, nicht massgebend.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung, die Fortführung der Arbeiten gerichtlich verbieten zu lassen und die Entfernung der Metallpfosten zu erwirken, sei vom Bundesgericht mit Verfügung vom 15. März 2019 abgewiesen worden. Damit habe für die Beschuldigten 1 und 2 festgestanden, dass sie zur Fortführung der Arbeiten berechtigt seien, andernfalls ein Baustopp verfügt worden wäre. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB sei damit erfüllt.
Betreffend den Hausfriedenbruch vom 17. Juni 2014 habe die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren ebenfalls zu Recht eingestellt. Aus den undatierten Fotos könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darauf sei ein Arbeiter ersichtlich, der auf dem Kronblech der Mauer stehe, welches das Dach des Hauses der Beschuldigten 1 und 2 umschliesse. Sodann seien zwei Arbeiter zu sehen, welche auf dem Dach ihres Wintergartens stünden. Dieser befinde sich vollständig auf dem Grundstück der Beschuldigten 1 und 2. Ein allfälliges Betreten der Terrasse durch die Arbeiter könne ihnen nicht angelastet werden, nachdem im Auftrag explizit vereinbart worden sei, die Montage der Metallpfosten solle ohne Betreten der Terrasse erfolgen.
5.5. Die Beschwerdeführer nahmen am 3. März 2022 erneut Stellung und hielten an ihren beschwerdeweise getätigten Ausführungen fest.
5.6. Die Beschuldigten 1 und 2 wendeten am 31. März 2022 ein, auch bei Mitbesitz seien sie dazu berechtigt, die Aufmauerung zu betreten. Dies gelte auch für die Arbeiter. Ein Hausfriedensbruch liege somit nicht vor.
6.
6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Gleiches gilt - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt - beim Vorliegen von Schuldausschlussgründen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 319 StPO).
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.).
6.2. 6.2.1. Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Miteigentum oder Gesamteigentum gewährt kein ausschliessliches Eigentumsrecht, weshalb eine im Mit- oder Gesamteigentum stehende Sache fremd im Sinne von Art. 144 StGB ist. Ebenfalls geschützt ist das fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrecht, wie z.B. der Mitbesitz (vgl. PHILIPPE W EIS-SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 und 16 zu Art. 144 StGB).
Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung (Eventual-)Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB).
6.2.2. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig
eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventual-)Vorsatz. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht seines Opfers zu verletzen und er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Er muss zudem um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens bzw. Verweilens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB).
6.3. Vorab ist vorauszuschicken, dass vorliegend nicht relevant ist, dass vor dem Bezirksgericht Baden ein Verfahren (VZ.2021.4) betreffend das Eigentumsrecht an der Aufmauerung hängig ist. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren schliesslich nicht mit der Begründung eingestellt, es mangle am objektiven Tatbestandsmerkmal der Fremdheit der Sache bzw. der Berechtigung an der Aufmauerung, sondern ging jeweils davon aus, dass die Beschwerdeführer daran berechtigt seien. Überdies ereigneten sich die hier zu beurteilenden Vorwürfe im Jahr 2014 bzw. 2020, als dieses Verfahren nicht einmal angehoben war, und es sind einzig die Umstände im Tatzeitpunkt relevant. Auch das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängig Verfahren (WBE.2021.237) präjudiziert das Strafverfahren nicht, wurde schliesslich keine Baubewilligungspflicht verfügt, bevor die Arbeiten aufgenommen wurden (act. 37 f., 105 ff.). Ferner erhellt nicht, wie die (strittige) Bewilligungspflicht sich auf die hier zu beurteilenden Tatbestände auswirken soll, wird schliesslich nicht die Strafbarkeit des Bauens ohne Bewilligung beurteilt.
Nachdem die Beschuldigten 1 und 2 die Montage der Stahlblechwand nicht selbst ausgeführt, sondern durch die Arbeiter des Zaunbauunternehmens haben ausführen lassen, kommt ihr Tatbeitrag nur im Rahmen der Anstiftung bzw. der mittelbaren Täterschaft in Frage. Welche davon einschlägig ist, kann offen bleiben, da dem Anstifter und dem mittelbaren Täter dieselbe Strafe droht, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte bzw. er wird nach der Strafandrohung bestraft, die auf den Täter Anwendung findet (vgl. Art. 24 Abs. 1 StGB und MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
4. Aufl. 2019, N. 28 und 30 vor Art. 24 StGB; BGE 120 IV 17 E. 2d).
6.4. 6.4.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen der im Juni 2014 angeblich begangenen Sachbeschädigung zu Recht einstellte.
6.4.2. 6.4.2.1. In den Jahren 2011 bis 2013 führten der Beschuldigte 2 und der Beschwerdeführer 1 ein Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Baden (VZ.2011.51). Um nicht für die Sanierung des ihm als Terrasse dienenden Flachdaches aufkommen zu müssen, behauptete der Beschwerdeführer 1 in diesem Zivilverfahren, die Aufmauerung stehe im Eigentum des Beschuldigten 2 (act. 236, S. 2). Mit E-Mail vom 26. April 2013 bekräftigte der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 diese Ansicht (act. 459).
6.4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 legte mit E-Mail vom 23. Mai 2014 dar, sie seien Eigentümer des Bauteils, an welchem die Absturzsicherung angebracht werden solle (act. 101).
6.4.2.3. Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme am 16. Dezember 2014 sagte die Beschuldigte 1 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, sie sei die Eigentümerin der Liegenschaft und habe den Vertrag für die Bautätigkeit unterschrieben. Die Aufmauerung gehöre ihr. Laut Dienstbarkeitsvertrag habe der Beschwerdeführer 1 lediglich das Recht, ihr Dach als Terrasse zu nutzen (act. 43 f.).
6.4.2.4. Die Beschuldigte 1 sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 aus, sie und der Beschuldigte 2 hätten den ersten Vertrag mit dem Beschuldigten 3 unterschrieben. Beim Grundbuchamt befinde sich seit dem 30. August 1978 ein Plan; diesem sei zu entnehmen, dass das Dach ihres Hauses als Terrasse genutzt werde. Auf dem Plan sei eine gestrichelte Linie zu sehen. Diese zeige das Nutzungsrecht auf. Die Arbeiten seien an ihrer Süd- sowie Westfassade ausgeführt worden (act. 74 f.).
6.4.3. 6.4.3.1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sachverhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer – aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen beispielsweise verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und hat keinen Vorsatz (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).
6.4.3.2. Der Beschwerdeführer 1 als damaliger Eigentümer der oberen Wohnung hat in den Jahren 2011 bis 2013 mehrmals behauptet, die Aufmauerung stehe im Eigentum des Beschuldigten 2 (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor). Ferner bestätigte auch ihr Rechtsvertreter den Beschuldigten 1 und 2 am 23. Mai 2014, dass sie Eigentümer des Bauteils seien, an welchem die Absturzsicherung angebracht werden solle (vgl. 6.4.2.2. hiervor). Zusammenfassend verwundert es daher nicht, dass die Beschuldigte 1 davon ausging, keine Sachbeschädigung zu begehen, ging sie doch davon aus, dass die Aufmauerung ihr Eigentum sei (vgl. E. 6.4.2.3 f. hiervor).
Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz, insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist. Vom Mitbesitz an der Aufmauerung hat die Beschuldigte 1 im Jahre 2014 noch nichts wissen können, denn das entsprechende Bundesgerichtsurteil erging erst im Jahre 2019 (vgl. E. 6.7.2.2 nachstehend). Demnach fehlte der Beschuldigten 1 im Tatzeitpunkt das Wissen um die Fremdheit der Sache (vgl. E. 6.2.1 hiervor). Sie handelte in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt. Die Tat ist zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sie sich vorgestellt hat (vgl. E. 6.4.3.1 hiervor).
Ob die Beschuldigte 1 den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (siehe Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht relevant, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist.
Im Falle einer Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch den Sachrichter erscheint ein Freispruch der Beschuldigten 1 wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen der ihr vorgeworfenen Sachbeschädigung. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren wegen der Sachbeschädigung vom Juni 2014 zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, da mangels Vorsatz kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. E. 6.1 hiervor).
6.5. 6.5.1. Sodann ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen der vorgeworfenen Sachbeschädigung vom Juni 2014 zu Recht einstellte.
6.5.2. 6.5.2.1. Die Auftragserteilung an das Zaunbauunternehmen erfolgte am 11. April 2014. Sie enthält die Namen der Beschuldigten 1 und 2 (act. 115). Unter
Berücksichtigung ihrer Unterschriften in den jeweiligen Protokollen der Einvernahmen vom 2. Juni 2021 (act. 71 ff. und 124 ff.) kann davon ausgegangen werden, dass beide den Auftrag unterzeichnet haben (act. 115).
6.5.2.2. Der Beschuldigte 2 wurde am 2. Juni 2021 polizeilich einvernommen und legte dar, er habe sich mit seinem Rechtsanwalt beraten, welcher ihm eine Bestätigung erteilt habe, dass die Arbeiten an seinem Gebäude/seiner Fassade erstellt würden. Im Nachhinein habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer 1 versucht habe, einen Baustopp zu erwirken. Die Arbeiten seien jedoch weiter ausgeführt worden und es seien zwölf Pfosten montiert gewesen. Er habe den Auftrag für die Montage erteilt. Diese seien an seiner Fassade angebracht worden. Dem Situationsplan zum Dienstbarkeitsvertrag sei zu entnehmen, dass es sich bei der Aufmauerung nicht um das Eigentum der Beschwerdeführer 2 und 3 handle. Sie seien nur berechtigt, die Terrasse zu nutzen, was so im Entscheid des Bezirksgerichts Baden VZ.2011.51 vom 19. August 2013 ausdrücklich erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe nach dem 17. Juni 2014 einen superprovisorischen Baustopp erwirkt, die Arbeiten hätten nicht weiter ausgeführt werden dürfen. Sie hätten sich daran gehalten und sich rechtlich dagegen gewehrt (act.127 und 129).
6.5.3. Der Auftrag zur Montage der Stahlblechwand wurde auch vom Beschuldigten 2 selbst unterzeichnet, was er auch einräumt (vgl. E. 6.5.2 hiervor), so dass der Beschuldigte 2 den objektiven Tatbestand des Art. 144 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt haben könnte. Dies kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, weil der subjektive Tatbestand mangels Vorsatz nicht erfüllt ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6.4.3.2 verwiesen werden. Es erweist sich als überzeugend, dass der Beschuldigte 2 davon ausging, keine Sachbeschädigung zu begehen, glaubte er schliesslich, die Aufmauerung stehe in seinem Eigentum bzw. in demjenigen der Beschuldigten 1. Er liess die Arbeiten dann auch sofort einstellen, als ihm diese mit superprovisorischer Verfügung verboten wurden (vgl. E. 6.5.2 hiervor). Die Einstellung erweist sich somit als rechtens.
6.6. 6.6.1. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen des im Jahre 2014 angeblich erfolgten Hausfriedensbruchs zu Recht einstellte.
6.6.2. 6.6.2.1. Dem Angebot des Zaunbauunternehmens vom 11. April 2014 lässt sich entnehmen, dass die Arbeiten an der Aufmauerung mit Leitern von aussen vorgenommen werden müssen (act. 49).
6.6.2.2. Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme am 16. Dezember 2014 sagte die Beschuldigte 1 aus, bevor sie den Vertrag unterzeichnet habe, habe sie dem Beschuldigten 3 explizit gesagt, dass alle Bauarbeiten von ihrem Grundstück aus ausgeführt werden sollten. In der Offerte sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Arbeiten von aussen mit Leitern auszuführen seien. Der Beschuldigte 3 habe ihr garantiert, dass dies möglich sei (act. 43 f.).
6.6.3. 6.6.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
6.6.3.2. Der Auftrag lautete dahingehend, dass die Montagearbeiten von aussen vorzunehmen waren (vgl. E. 6.6.2.1 hiervor). Dies sei ausweislich der Angaben der Beschuldigten 1 anlässlich des Vertragsschlusses auch mündlich so kommuniziert und vom Beschuldigten 3 garantiert worden (vgl. E. 6.6.2.2 hiervor). Demgemäss mangelte es den Beschuldigten 1 und 2 nach Art. 12 Abs. 2 StGB am Vorsatz zur Anstiftung bzw. zur mittelbaren Täterschaft, haben sie doch stets gewollt, dass die Arbeiten von ihrer Liegenschaft aus ausgeführt werden. Daher ist nicht von Relevanz, ob sich die Arbeiter auf dem Grundstück der Beschwerdeführer oder demjenigen der Beschuldigten 1 und 2 befunden haben. Ein Freispruch der Beschuldigten
1 und 2 erscheint wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung und die Einstellung des Strafverfahrens wegen des 2014 begangenen Hausfriedensbruchs erweist sich als korrekt.
6.7. 6.7.1. Ferner ist vorliegend streitig, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 wegen der im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Sachbeschädigung zu Recht erfolgte.
6.7.2. 6.7.2.1. Mit Verfügung vom 15. März 2019 wies das Bundesgericht im Verfahren 5D_46/2019 betreffend Besitzesschutz das Gesuch um aufschiebende
Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ab und hielt fest, es bestehe keine Veranlassung, vorsorglich die Beseitigung der bereits erstellen Pfosten anzuordnen. Des Weiteren drohte es der Beschuldigten 1 für den Fall allfälliger Bauarbeiten keine Strafe an (act. 149).
6.7.2.2. Mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 schloss sich das Bundesgericht den Ausführungen der 1. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2018.44 vom 11. Dezember 2018 an, wonach die Beschwerdeführer 2 und 3 tatsächliche Sachherrschaft über die Aufmauerung am Rand ab Terrassenboden hätten, weil diese ihnen als Begrenzung ihrer Terrasse diene und ohne diese Begrenzung die Terrasse gar nicht genutzt werden könnte. Würde die Beschuldigte 1 (eigenmächtig) die Aufmauerung auch nur teilweise beseitigen, wäre die Besitzesstörung offenkundig. Andererseits habe aber die Beschuldigte 1 tatsächliche Sachherrschaft über die Aussenwand der Aufmauerung, denn diese bilde den natürlichen Abschluss der Aussenfassade ihrer Liegenschaft; würden die Beschwerdeführer 2 und 3 (eigenmächtig) die Aufmauerung bzw. die Aussenfassade anders gestalten, wäre eine Störung des Besitzes der Beschuldigten 1 ebenso evident. Mithin hätten die Parteien Mitbesitz an der Aufmauerung (vgl. E. 5.1 und 5.3 ebenda).
6.7.2.3. Mit E-Mail vom 14. April 2020 an die Beschuldigten 1 und 2 führte deren Rechtsvertreter aus, die Gegenpartei habe ursprünglich einen Baustopp und damit auch einen Rückbau der bereits montierten Metallpfosten beantragt. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Damit stehe fest, dass die Absturzsicherung montiert werden könne. Aus strafrechtlicher Sicht gehe mit der Fertigstellung des Zaunes keine Sachbeschädigung einher. Sämtliche Bestandteile des Zaunes würden an den bereits bestehenden Metallpfosten befestigt (act. 102).
6.7.2.4. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 wandte sich am 1. September 2020 an die Kantonspolizei Aargau und hielt fest, die Arbeiten an der Absturzsicherung würden mutmasslich am 10. September 2020 weitergeführt, da sie laut dem zivilrechtlichen Urteil keine Sachbeschädigung darstellten. Es läge insbesondere keine Sachbeschädigung vor, da die noch fehlenden Sichtschutzelemente und der Handlauf an den bestehenden Metallpfosten montiert würden. Diese bestünden laut dem Entscheid zu Recht. Der Entscheid gebe seinen Mandanten das Recht, die 2014 begonnen Arbeiten fortzusetzen (act. 103 f.).
6.7.2.5. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 sagte der Beschuldigte 2 aus, der Entscheid betreffend den superprovisorischen Baustopp sei im Jahr 2020 ergangen. Diesem sei zu entnehmen gewesen, dass er weiter bauen dürfe. Die Beschwerdeführer 2 und 3 hätten vor Bundesgericht beantragt, dass der Baustopp seine Gültigkeit im laufenden Verfahren vor dem Bundesgericht habe, was von diesem abgelehnt worden sei. Im Entscheid sei gestanden, dass er weiter bauen dürfe. Am 7. April 2020 habe er sich mit den Mitarbeitern des Zaunbauunternehmens getroffen, um die neuen Masse zu nehmen. Der Beschwerdeführer 2 habe dies wohl gesehen, denn er sei auf ihr Grundstück gestürmt und habe sie beschimpft. Daraufhin hätten sie zur Sicherheit nochmals Kontakt zu ihrem Rechtsvertreter aufgenommen, um sich die Richtigkeit des Weiterbaus nochmals bestätigen zu lassen. Mit E-Mail vom 14. April 2020 habe der Rechtsvertreter ihnen die Bestätigung erteilt. Daraufhin habe er mit Einschreiben vom 1. September 2020 die Beschwerdeführer 2 und 3 informiert. Des Weiteren sei die Kantonspolizei Aargau in Kenntnis gesetzt worden. Am 10. September 2020 seien die Arbeiten durch das Zaunbauunternehmen ausgeführt worden. Den Auftrag für die Bauarbeiten habe der Beschuldigte 2 am 25. Mai 2020 unterzeichnet. Die Gerichtsurteile seien dem Beschuldigten 3 vorgezeigt und diesem sei mitgeteilt worden, dass die Beschuldigte 1 und 2 dazu berechtigt seien, die Arbeiten weiterzuführen (act. 127 ff.).
6.7.3. 6.7.3.1. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum im Sinne dieser Bestimmung erliegt, wer zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, sein Tun aber aus zureichenden Gründen für erlaubt hält, er also mithin meint, kein Unrecht zu tun. Ein Verbotsirrtum ist schon ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2 m.w.H.). Er ist unvermeidbar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 75 IV 150 E. 3, 98 IV 293 E. 4a, 99 IV 185 E. 3a; 104 IV 217 E. 3a, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18a zu Art. 21 StGB m.w.H.).
Der Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (BGE 99 IV 185 E. 3a, 104 IV 217 E. 3a, vgl. auch BGE 103 IV 251 E. 4; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 18a zu Art. 21 StGB). Es stellt sich die Frage, was der konkrete Täter in der konkreten Situation hätte wissen können (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 19a zu Art. 21 StGB).
6.7.3.2. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Beschuldigte 2 müsse sich die falsche Auskunft seines Rechtsvertreters anrechnen lassen, so sind sie darauf hingewiesen, dass das Strafrecht keine solche Haftung kennt.
Des Weiteren erhellt nicht, was die Beschwerdeführer aus dem notabene an das Zaunbauunternehmen gerichteten Schreiben vom 9. April 2020 (act. 205 f.) bzw. den im Frühjahr/Sommer 2020 angeblich geführten Vergleichsgesprächen zu ihren Gunsten ableiten wollen, richtete sich besagtes Schreiben schliesslich nicht an den Beschuldigten 2. Die Ansicht, dass die Arbeiten an der Aufmauerung einen Hausfriedensbruch bzw. eine Sachbeschädigung darstellten, teilten die Beschwerdeführer dem Beschuldigten 2 bereits seit 2014 mit. Die E-Mail mit der entsprechenden anderslautenden Auskunft seines Rechtsvertreters datiert nach diesem Schreiben ebenso wie der Brief an die Kantonspolizei (vgl. E. 6.7.2.3 und 6.7.2.4 hiervor). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sei der Beschwerdeführer 2 am 7. April 2020 auf sein Grundstück gestürmt, um ihn und die Beschuldigte 1 zu beschimpfen, weshalb er sicherheitshalber seinen Rechtsvertreter kontaktierte, um sich die Richtigkeit des Weiterbaus nochmals bestätigen zu lassen (vgl. E. 6.7.2.5 hiervor).
Vorliegend hat der Beschuldigte 2 gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person über die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen erkundigt. Sein juristisch ausgebildeter Rechtsvertreter führte ihm gegenüber aus, das Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 berechtige ihn dazu, die Bauarbeiten fortzusetzen. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann offen bleiben. Der Beschuldigte 2 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken. Der Verbotsirrtum war unvermeidbar, weil sich selbst ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen und nicht hätte wissen können, dass er eine Sachbeschädigung begeht. Der Beschuldigte 2 kann sich demnach jedenfalls erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB berufen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren zu Recht aufgrund des Vorliegens eines Schuldausschlussgrundes eingestellt.
6.8. 6.8.1. Des Weiteren ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen der im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Sachbeschädigung zu Recht einstellte.
6.8.2. Die Beschuldigte 1 führte am 2. Juni 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, die Arbeiten an der Absturzsicherung seien im September 2020 wiederaufgenommen worden, weil das Bundesgericht dies mit Urteil vom 18. Dezember 2019 als zulässig erachtet habe. Der Beschuldigte 2 habe mit dem Zaunbauunternehmen Kontakt aufgenommen und über die Arbeiten gesprochen. Sie wisse nicht, was genau besprochen worden sei, da sie sich drinnen aufgehalten habe. Der Beschuldigte 2 habe die Arbeiten beaufsichtigt. Diese seien legal. Sie könne dies mit Dokumenten beweisen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass die Beschuldigten 1 und 2 als Besitzer die 2014 angebrachten Pfosten legal aufgebaut hätten. Mit der Verfügung des Bundesgerichtes vom 15. März 2019 habe sie die Erlaubnis erhalten, den Sicht- und Fallschutz fertigzustellen (act. 73 ff.).
6.8.3. Den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 lässt sich entnehmen, dass der Auftrag für die Bauarbeiten vom Beschuldigten 2 unterzeichnet worden sei (vgl. E. 6.7.2.5 sowie E. 6.8.2 hiervor). Der Auftrag befindet sich nicht bei den Akten. Ferner geht auch aus den Äusserungen des Beschuldigten 3 vom 19. August 2021 in dieser Hinsicht nichts hervor (act. 197 ff.). Demzufolge ist bereits fraglich, ob die Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 und dessen Mitarbeiter zur Sachbeschädigung angehalten hat. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem die Beschuldigte
1 demselben Irrtum unterlegen ist wie der Beschuldigte 2. Denn die Beschuldigte 1 war im Glauben, dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. März 2019 bzw. Urteil vom 18. Dezember 2019 die Fortsetzung der Arbeiten für zulässig erklärt habe, was auch von ihrem Rechtsvertreter bestätigt wurde (vgl. E. 6.8.2 und E. 6.7.2.1 ff. hiervor). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als korrekt.
6.9. 6.9.1. Sodann stellt sich die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 wegen des im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Hausfriedensbruchs zu Recht erfolgte.
6.9.2. 6.9.2.1. Mit E-Mail vom 14. April 2020 legte der Rechtsvertreter der Beschuldigten
1 und 2 dar, nach der Abweisung des Bundesgerichts könne von Hausfriedensbruch keine Rede sein. Gestützt auf § 76 EG ZGB seien sie bzw. die von ihnen beauftragten Handwerker dazu berechtigt, nach Vorankündigung von einer Woche das Nachbargrundstück zu betreten, um den Zaun zu montieren (act. 102).
6.9.2.2. Die Beschuldigten 1 und 2 teilten den Beschwerdeführen 2 und 3 mit Schreiben vom 1. September 2020 mit, dass das Zaunbauunternehmen in Anwendung von § 76 EG ZGB ab dem 10. September 2020 die Arbeiten am Sicht- und Absturzschutz weiterführen werde. Die Arbeiter hätten dabei das Recht, den Randbereich ihrer Terrasse zu betreten (act. 112).
6.9.2.3. Den mit Schreiben vom 10. September 2020 aufgelegten Bildern lässt sich entnehmen, dass die Bauarbeiter anlässlich der Montage vom September 2020 in den Pflanzentrögen standen (act. 61 ff.).
6.9.2.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 führte der Beschuldigte 2 aus, der Beschuldigte 3 habe ihm gegenüber angegeben, dass nicht alle Arbeiten von der Leiter aus ausgeführt werden könnten und die Arbeiter auf die Tröge treten müssten. In der Folge habe er die Nachbarn informiert und Abklärungen betreffend das Betreten getätigt und dies auch dem Beschuldigten 3 mitgeteilt. Die Arbeiter seien stets über die Leiter oder über seinen Wintergarten gelaufen. Sie seien nie aussen herum auf das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 getreten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 und 3 kenne den § 76 EG ZGB und die diesbezüglichen Informationen der Beschuldigten 2 und 3, trotzdem werde er einer Straftat bezichtigt. Deshalb wolle er Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erheben (act. 128 f.).
6.9.2.5. Der Beschuldigte 3 legte im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau am 19. August 2021 dar, er und seine Mitarbeiter hätten während der Arbeiten die Pflanzentröge betreten, die sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befänden (act. 203). Er habe eine Offerte erstellt, worin festgehalten worden sei, dass das obere Grundstück betreten werden müsse (act. 200).
6.9.3. 6.9.3.1. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3).
So wie ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann, so wenig darf er einem Dritten, der einen Mitberechtigten mit dessen Einwilligung besuchen will, den Zutritt untersagen, jedenfalls solange nicht, als sich die Benutzung des Dritten auf die zum Betreten der Wohnung notwendigen Zugänge beschränkt und der Dritte die Benutzung nicht zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte anderer Mitberechtigter missbraucht (BGE 83 IV 154 E. 2).
6.9.3.2. Aus den mit Schreiben vom 10. September 2020 aufgelegten Bildern geht hervor, dass die Bauarbeiter anlässlich der Montage vom September 2020 in den Pflanzentrögen standen. Dies wird auch vom Beschuldigten 3 so festgehalten und war offenbar auch so zwischen den Beschuldigten ausgemacht (vgl. E. 6.9.2.3 bis 6.9.2.5 hiervor). Die Pflanzentröge grenzen direkt an die streitgegenständliche Aufmauerung (act. 61 ff.).
Mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 hielt das Bundesgericht fest, die Parteien hätten Mitbesitz an der Aufmauerung (vgl. E. 6.7.2.2 hiervor). Das Eigentum an der Aufmauerung ist bis dato nicht geklärt. Das Hausrecht an der Aufmauerung kommt dem Beschuldigten 2 jedoch gestützt auf den Mitbesitz zu (vgl. E. 6.9.3.1 hiervor). Der Beschuldigte 2 ist an dieser Aufmauerung genauso berechtigt wie die Beschwerdeführer 2 und 3. Die Beschwerdeführer 2 und 3 können dem Beschuldigten 2 nicht verbieten, die Aufmauerung zu betreten. Analog zur Situation, in der der eine Mieter dem anderen nicht verbieten kann, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses (Stichwort: Treppenhaus) zu benutzen, dürfen die Beschwerdeführer 2 und 3 den Arbeitern des Zaunbauunternehmens den Zutritt zur Aufmauerung nicht untersagen, hat ihnen schliesslich der daran ebenso berechtigte Beschuldigte 2 den Zutritt erlaubt (vgl. E. 6.9.3.1 hiervor). Ob der Mitbesitz unter den Wortlaut des §76 EG ZGB fällt, kann hier offen gelassen werden. Gestützt auf die Auskunft seines Rechtsvertreters ging der Beschuldigte 2 davon aus, dass er das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 durch die Arbeiter betreten lassen dürfe, wenn er diese zuvor schriftlich darüber in Kenntnis setze (vgl. E. 6.9.2.4 hiervor), was er auch getan hat (vgl. E. 6.9.2.2 hiervor). Vielmehr erhob er sogar anlässlich der Einvernahme am 2. Juni 2021 Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung, weil er von der Rechtmässigkeit dermassen überzeugt war (vgl. E. 6.9.2.4 hiervor).
Insgesamt hat der Beschuldigte 2 gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person über einen allfälligen Hausfriedensbruch erkundigt. Sein juristisch ausgebildeter Rechtsvertreter legte ihm gegenüber dar, er sei nach Vorankündigung dazu berechtigt, das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 zu betreten. Der Beschuldigte 2 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken. Demzufolge hat er sich jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren folglich zu Recht eingestellt. Der Freispruch des Beschuldigten 2 erscheint wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen des ihm vorgeworfenen Hausfriedensbruchs.
6.10. 6.10.1. Überdies stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen des im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Hausfriedensbruchs zu Recht einstellte.
6.10.2. Bezüglich des Hausfriedensbruchs sagte die Beschuldigte 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 aus, dieser liege nicht vor, denn sie habe gemäss § 76 EG ZGB die Beschwerdeführer 2 und 3 informiert. Ferner habe ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2020 die Polizei über das Vorhaben verständigt (act. 75).
6.10.3. Wie bereits vorstehend in E. 6.8.3 festgehalten, bleibt im Dunkeln, ob die Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 und dessen Mitarbeiter zum Hausfriedensbruch angehalten hat. Unter der Prämisse, dass der objektive Tatbestand der Bestimmung überhaupt erfüllt ist, lässt sich den Aussagen der Beschuldigten 1 entnehmen, dass sie gestützt auf die Aussage ihres Rechtsvertreters davon ausging, das Betreten der Terrasse der Beschwerdeführer 2 und 3 am Randbereich sei zulässig, wenn diese vorher über das Vorhaben verständigt würden (vgl. E. 6.10.2 hiervor). Demzufolge hat sie sich wie auch der Beschuldigte 2 jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 6.9.3.2 hiervor verweisen werden. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte auch in dieser Hinsicht zu Recht.
7.
7.1. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden die Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 nach Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO zu Recht eingestellt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen.
7.2. Nachdem die Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 sich als korrekt erwiesen haben, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines allfälligen Ausstandes von Staatsanwältin G., denn das Strafverfahren wird durch die Einstellungsverfügungen beendet und es bedarf keiner weiteren Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft Baden mehr. Damit ist das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben.
8.
8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer nach dem Gesagten die obergerichtlichen Verfahrenskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen.
8.2. 8.2.1. Aufgrund des Verfahrensausgangs steht den Beschuldigten 1 und 2 ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu. Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf Antragsdelikte (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Demzufolge wird die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig. Den obsiegenden Beschuldigten 1 und 2 steht somit für ihre angemessenen Verteidigungsaufwendungen ein Entschädigungsanspruch gegen die unterliegenden Beschwerdeführer zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
8.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
Der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 machte mit Kostennote vom 11. Februar 2022 einen Aufwand von 9.5 Stunden für beide Beschwerdeverfahren bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 nebst einer Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Am 31. März 2022 reichte er in beiden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführer ein und machte in diesem Zusammenhang einen Aufwand von weiteren 4.5 Stunden geltend (nebst Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %).
Demgemäss beläuft sich der Aufwand für das Verfassen der beiden vierzehnseitigen Beschwerdeantworten vom 27. Januar 2022 sowie der beiden dreiseitigen Stellungnahmen vom 31. März 2022 insgesamt auf 14 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Die zuzusprechende Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 beträgt somit Fr. 3'416.65 (= Fr. 220.00 x 14 x 1.03 x 1.077).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 werden vereinigt. Das Verfahren SBK.2021.375 bleibt von diesen getrennt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,
3.
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 1'614.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 414.00 zu bezahlen haben.
5.
Die Beschwerdeführer haben den Beschuldigten 1 und 2 die gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 3'416.65 (inkl. Auslagen und MWSt) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. September 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus