SBK.2021.375
SBK.2021.375 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-13
13. September 2022Deutsch42 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.375 / ik (STA.2014.4941) Art. 303 Entscheid vom 13. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B.__...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.375 / ik (STA.2014.4941) Art. 303
Entscheid vom 13. September 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer 1 […]
Beschwerde- B._____, führer 2 […]
Beschwerde- C._____, führerin 3 […] 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter D._____, […]
Gegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 / Ausstandsgesuch
in der Strafsache gegen D._____ sowie weitere Mitarbeitende der Firma D. AG_____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen D. (nachfolgend: Beschuldigter 1), dessen Mitarbeiter, sowie die Ehegatten E. und F. G. (nachfolgend: Beschuldigte 2 und Beschuldigter 3) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung. Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem langjährigen Nachbarschaftsstreit. Die an einem Hang gelegenen Grundstücke sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Das oberliegende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1). Die derzeitigen Eigentümer sind B. (nachfolgend Beschwerdeführer 2) und C. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3). Besagtes Grundstück verfügt zu Lasten desjenigen der Beschuldigten 2 über ein Überbaurecht. Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (nachfolgend: Aufmauerung). Die Nachbarn vertreten jeweils die Ansicht, die Aufmauerung stehe in ihrem Eigentum.
Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 sind die Beschwerdeführer verpflichtet, auf der Terrasse ihrer Parzelle unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist. Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis 2.5 m hohen immergrünen Büschen auf der Terrasse der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer 1 entfernte diese jedoch und ersetzte sie durch ca. 40 cm hohe, unbepflanzte bzw. locker bepflanzte Tröge. Damit verfügten die Beschuldigten 2 und 3 über keinen Sicht- bzw. Absturzschutz mehr. Um einen solchen zu erhalten, liessen die Beschuldigten 2 und 3 2014 durch das Zaunbauunternehmen des Beschuldigten 1 an der Aufmauerung Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen. Der Beschwerdeführer 1 gelangte deshalb an das Bezirksgericht Baden, welches alsdann provisorisch verbot, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 von Mitbesitz der Parteien an der Aufmauerung ausging, wurden im Jahr 2020 die Arbeiten am Absturz- bzw. Sichtschutz fortgesetzt und eine Stahlblechwand erstellt.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden lehnte mit Verfügung vom 8. November 2021 verschiedene von den Beschwerdeführern gestellte Beweisanträge ab, wogegen sie am 19. November 2021 bei der Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde erhoben. Diese wurde unter der Verfahrensnummer SBK.2021.349 erfasst.
2.2. Mit Verfügung vom 23. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 ein, was am 25. November 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. Gleichentags erliess sie ebenfalls Einstellungsverfügungen in den Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3.
3.
3.1. Gegen die ihnen am 1. Dezember 2021 zugestellte Einstellungsverfügung im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 23.11.2021 betreffend das Verfahren in der Strafsache gegen D. aufzuheben und das Strafverfahren prozessordnungskonform fortzusetzen.
2.
Sodann sei die zuständige Staatsanwältin in den Ausstand zu schicken (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 56 lit. f StPO).
3.
Im Sinne eines Prozessantrages: Aus prozessökonomischen Gründen seien die 3 Beschwerdeverfahren betreffend die parallel eingereichten Beschwerden I - III gegen die 3 Einstellungsverfügungen vom 23.11.2021 in gleicher Strafsache zu vereinen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Gleichentags erhoben die Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Einstellungsverfügungen in den Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 3 (erfasst unter der Verfahrensnummer SBK.2021.373 bzw. SBK.2021.374).
3.3. Am 24. Dezember 2021 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 600.00.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.5. Der Beschuldigte 1 liess sich in der Folge nicht vernehmen.
3.6. Am 3. März 2022 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 8. März 2022 reichten sie ihre Kostennote ein.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführer führen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer sich korrekt als Privatkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert haben und ihnen damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, die Beschwerdeverfahren gegen die drei Beschuldigten zu vereinen. Gestützt auf Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinigen. Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschuldigten 1 (SBK.2021.375) ist – trotz der vorliegenden Mittäterschaft bzw. Teilnahme – nicht mit den Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu vereinigen. Der Grund hierfür ist, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 teilweise aus anderen Gründen erfolgte, als diejenige gegen die Beschuldigten 2 und
3.
(vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021) und sich somit andere Fragen stellen. Damit liegt ein sachlicher Grund vor.
3.
3.1
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Protokolle der drei Befragungen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021
seien unter Verletzung ihrer Teilnahmerechte entstanden, da das Strafverfahren bereits vorher eröffnet worden sei. Demnach liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
seien unter Verletzung ihrer Teilnahmerechte entstanden, da das Strafverfahren bereits vorher eröffnet worden sei. Demnach liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
3.2. 3.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).
3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist zu differenzieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch (Art. 312 StPO), gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO), haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte (W OLFGANG W OHLERS in: DO-NATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 147 StPO).
Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, welche vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden (im Gegensatz zu polizeilichen Ermittlungen nach Eröffnung der Untersuchung [Art. 312 StPO, unselbstständiges Ermittlungsverfahren]). Insbesondere soll die Polizei durch Ermittlungen feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 6 und
8 zu Art. 306 StPO). Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei ihr eingegangenen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder gestützt auf eigene Feststellungen ermitteln. Bei Fällen, in denen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Strafanzeigen der Ergänzung bedürfen, weil sich daraus der erforderliche Tatverdacht oder die Deliktsvorwürfe nicht ausreichend klar ergeben, kann die Staatsanwaltschaft zudem die Akten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei zur weiteren Übermittlung überweisen. Damit beginnt ebenfalls ein selbständiges Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO (vgl. BEAT RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 und 26 zu Art. 306 StPO). Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen den Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Entsprechend wird der Privatklägerschaft bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO insbesondere das Teilnahmerecht sowie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zuteil (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7a zu Art. 147 StPO).
3.2.2.2. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Werden selbstständige polizeiliche Ermittlungen vorgenommen, obschon die Untersuchung bereits eröffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es dementsprechend zur Missachtung von Parteirechten kommen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 2a zu Art. 309 StPO). Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind (W OHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 147 StPO).
Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Als zwingende Gründe gelten u.a. unverschuldete Unkenntnis vom Termin sowie Einschränkungen der Teilnahmerechte aufgrund der Art. 108 und
149 ff. StPO (W OHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 147 StPO).
3.2.2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet hingegen auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).
3.2.2.4. Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4).
Eine Strafuntersuchung kann nach Art. 314 StPO nicht sistiert werden, bevor sie eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.4).
3.2.2.5. Sind wesentliche Verfahrensgarantien missachtet worden, ist der Entscheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privatklägers wiederhole. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein ("Legitimation durch Verfahren"). Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwirkungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Einvernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_1167/2017 vom 11. April 2018 E. 2.1.2, 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2).
3.2.3. 3.2.3.1. Die fraglichen Einvernahmen wurden durch die Kantonspolizei Aargau vorgenommen und werden nicht als delegierte Einvernahmen bezeichnet (act. 71 ff., act. 124 ff., act. 197 ff.). Dennoch kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Beweise handelt, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 StPO entstanden sind (vgl. E. 3.2.2.1 hiervor).
Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann die Strafuntersuchung formell eröffnet wurde; eine Eröffnungsverfügung befindet sich darin nicht. Nachdem die Staatsanwaltschaft Baden am 2. April 2015 gemäss Art. 194 StPO Akten beim Bezirksgericht Baden beigezogen hat (act. 245), war die Strafuntersuchung (spätestens) bereits in diesem Zeitpunkt eröffnet (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor). Im Übrigen zog sie am 18. Dezember 2018, demnach vor den massgeblichen Einvernahmen, erneut Akten bei (act. 503). Sodann sistierte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 27. April 2015 das Strafverfahren (act. 851). Eine Strafuntersuchung kann nur sistiert werden, wenn sie vorher eröffnet wurde (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor). Auch die nunmehr erlassenen Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 (vgl. je Beschwerdebeilage [BB] 1) legen nahe, dass zuvor ein Verfahren eröffnet war, ansonsten eine Nichtanhandnahme erfolgt wäre.
Demnach war vorliegend aufgrund des Aktenbeizugs vom 2. April 2015 bereits eine Untersuchung eröffnet. Damit blieb in der Folge kein Raum mehr für die Durchführung nicht parteiöffentlicher Beweiserhebungen im Rahmen eines selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens, sondern es wären delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO durchzuführen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten demgemäss das Recht gehabt, an den Einvernahmen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 teilzunehmen (vgl. 3.2.2.1 hiervor). Indem ihnen dies verwehrt blieb, wurden ihre Parteirechte missachtet.
3.2.3.2. Im ganzen Verfahren hatten die Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben von Art. 147 Abs. 1 StPO bisher keine Gelegenheit, den einvernommenen Beschuldigten Fragen zu stellen. Die Beschwerdeführer zeigen jedoch nicht auf und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der Einvernahmen zum strafbarkeitsbegründenden Sachverhalt aus ihrer Sicht günstiger ausgefallen wären, wenn sie daran teilgenommen hätten. Inwiefern allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführer am Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch die Beschwerdeführer dargelegt. Den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 lässt sich entnehmen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten aufgrund von inneren, in ihnen liegenden Umständen eingestellt wurden. Obwohl die Staatsanwaltschaft Baden auch von fehlenden Strafanträgen, nicht erfüllten objektiven Tatbeständen bzw. der fehlenden Anstiftung/mittelbaren Täterschaft sprach, hielt sie hauptsächlich fest, alle Beschuldigten seien Irrtümern betreffend die Rechtsmässigkeit ihres Handelns (Art. 14 StGB), Rechtsirrtümern (Art. 21 StGB) bzw. Sachverhaltsirrtümern (Art. 13 StGB) unterlegen, weshalb der subjektive Tatbestand der fraglichen Bestimmungen nicht erfüllt oder ihr Verhalten gerechtfertigt bzw. entschuldigt sei (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021). Sodann bestehen keine Sachbeweise oder Zeugenaussagen, die darauf hinweisen würden, dass die Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht tatsächlich über die inneren Überzeugungen verfügten, dass sie zu ihrem Verhalten berechtigt waren. Die Teilnahme der Beschwerdeführer an den fraglichen Einvernahmen und deren Fragen wären nicht dazu geeignet gewesen, die inneren Überzeugungen der Beschuldigten in Frage zu stellen. Sie hätten einzig etwas zur Frage, ob die objektiven Tatbestände der angezeigten Delikte erfüllt seien, beitragen können, wobei die Staatsanwaltschaft Baden diese grösstenteils ohnehin als gegeben erachtete (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021, BB 1, S. 8 ff.).
Trotz der Missachtung der Teilnahmerechte ist die Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 nicht aufzuheben. Die Wiederholung der Einvernahmen wäre einzig Mittel zum Zweck und würde einen prozessualen Leerlauf verursachen. Vorliegend waren sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person erstellt, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (vgl. E. 3.2.2.5 hiervor).
4.
4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die Staatsanwaltschaft Baden habe am 8. November 2021 hinsichtlich der Verwertbarkeit der Protokolle verfügt, was sie mit Beschwerde vom 19. November 2021 beanstandet hätten. Trotz des hängigen Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft Baden die Einstellungsverfügung erlassen und dabei ihr rechtliches Gehör erneut verletzt.
4.2. Der Beschwerde kommt gestützt auf Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zu. Überdies beantragten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde im Verfahren SBK.2021.349 diese nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden nicht zu beanstanden, zumal sich der erste zur Anzeige gebrachte Sachverhalt bereits im Juni 2014 ereignete und es auch unbestritten ist, dass der im Raum stehende Hausfriedensbruch vom 17. Juni 2014 gestützt auf Art. 186 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB am 16. Juni 2024 zu verjähren droht.
5.
5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 aus, betreffend die behauptete Sachbeschädigung vom Juni 2014 sei fraglich, ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt sei. Das Verhalten des Beschuldigten 1 sei jedoch ohnehin durch einen Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB entschuldigt. Dieser habe davon ausgehen dürfen, dass die fragliche Aufmauerung im alleinigen Eigentum der Beschuldigten 2 stehe. Die Mitarbeiter des Zaunbaunternehmens hätten nicht ahnen können, etwas Unrechtes zu tun. Abklärungen über die Eigentümerschaft gehörten zu den bauseitig zu erbringenden Leistungen und seien hier nicht erforderlich gewesen. Der Irrtum sei unvermeidbar gewesen.
Betreffend Hausfriedensbruch vom Juni 2014 habe der Beschuldigte 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. August 2021 ausgeführt, die Montage sei mittels Leiter und Sicherungsinstallationen erfolgt, ohne dass das obere Grundstück betreten worden sei. Es bestehe kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Somit fehlten objektive Beweise für ein Betreten der Terrasse.
Die allfällige Sachbeschädigung vom September/Oktober 2020 sei aufgrund eines Rechtsirrtums entschuldigt. Der Beschuldigte 1 habe davon ausgehen dürfen, nichts Unrechtes zu tun. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten ihm diesbezüglich Gerichtsurteile vorgelegt. Zudem habe deren Rechtsvertreter ihnen die Rechtmässigkeit ihres Handelns versichert. Angesichts dieser Auskünfte habe kein Anlass bestanden, weitere Überlegungen bzw. Erkundigungen anzustellen.
Hinsichtlich Hausfriedensbruch vom September/Oktober 2020 sei bei der Auftragserteilung vereinbart worden, dass die Beschuldigten 2 und 3 das Betretensrecht vorgängig klärten. Der Beschuldigte 1 habe sich darauf verlassen können, dass dies vor Ausführung der Arbeiten getan worden und er somit berechtigt sei, die Terrasse zu betreten. Auch habe er Kenntnis vom an die Beschwerdeführer 2 und 3 gerichteten Einschreiben vom 1. September 2020 gehabt, worin diese über die Notwendigkeit des Betretens der Terrasse am Randbereich informiert worden seien. Des Weiteren sei ihm das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschuldigten 2 und 3 vom 14. April 2020 vorgelegen. Ausserdem habe er offenbar zweimal persönlich mit dem Beschwerdeführer 2 gesprochen, wobei dieser sein Verständnis gezeigt haben solle. Er habe dem Beschuldigten 1 gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, nicht einverstanden gewesen zu sein. Der Beschuldigte 1 sei einem Irrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Eine allfällige Fehlvorsteilung bezüglich der Rechtmässigkeit des Betretens könnte ebenfalls als Rechtsirrtum behandelt werden. Der Beschuldigte 1 sei davon ausgegangen, zu seinem Tun berechtigt gewesen zu sein und habe keinen Grund gehabt, weitere Überlegungen oder Erkundigungen anzustellen.
5.2. Die Beschwerdeführer rügten beschwerdeweise, vor dem Bezirksgericht Baden sei ein Verfahren betreffend die Eigentumsrechte an der Aufmauerung hängig. Sollte diese im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, hätten die Beschuldigten durch das Erstellen der Stahlblechwand den Tatbestand der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs begangen. Des Weiteren sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängig, welches das Strafverfahren präjudiziere. Darin sei zu klären, ob die Erstellung der Stahlblechwand einer Baubewilligung bedürfe. Bei unklarer Sachlage müsse die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, was sie unterlassen habe, weshalb die Einstellungsverfügungen aufzuheben seien.
Die Sachbeschädigung vom Juni 2014 sei nicht aufgrund eines Sachverhaltsirrtums gerechtfertigt. Im Entscheid des Bezirksgerichts Baden VZ.2011.51 vom 19. August 2013 sei es nicht um Eigentumsfragen, sondern darum gegangen, dass Wasser von der Dachterrasse der Beschwerdeführer in die unterliegende Wohnung der Beschuldigten 2 und 3 geflossen sei. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, die Aufmauerung müsse gemäss Dienstbarkeitsvertrag durch die Beschuldigten 2 und 3 unterhalten werden. Da laut Bundesgericht im Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 zumindest Mitbesitz an der Aufmauerung bestehe, sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden nicht nachvollziehbar und sachfremd.
Den beigelegten Fotos vom 18. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass die Arbeiter auf der Aufmauerung stünden, weshalb der Hausfriedensbruch gegeben sei.
Bezüglich der Sachbeschädigung vom September / Oktober 2020 sei festzustellen, die Beschwerdeführer hätten den Beschuldigten 1 mit Schreiben vom 9. April 2020 explizit auf die Strafbarkeit hingewiesen, sollte er weiterbauen; von einem Irrtum könne keine Rede sein. Das Bundesgericht habe nicht festgehalten, dass die Metallpfosten zu Recht bestünden. Zudem sei keine Bewilligung zum Weiterbauen erteilt worden. Es habe ausgeführt, dass Besitzesschutzurteile durch ein späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden könnten und es sich um eine vorläufige Regelung handle. Diese Wortwahl ermögliche es einem Laien zu verstehen, dass er nicht dazu berechtigt sei, weiter zu bauen. Die Begründung hinsichtlich des Sachverhalts- sowie Rechtsirrtums stütze sich teils lediglich auf Parteibehauptungen der Beschuldigten sowie auf die in Verletzung der Teilnahmerechte stattgefundenen Befragungen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden stelle einen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" dar. Bei Sachverhalts- bzw. Rechtsirrtümern müsse sie Anklage erheben und das Sachgericht habe über deren Vorliegen zu befinden.
Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch vom Jahr 2020 zu Unrecht eingestellt. § 76 EG ZGB sei nicht einschlägig, da ungeklärt sei, auf wessen Eigentum die Aufmauerung stehe.
5.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Baden fest, die Beschwerdeführer verkennten, dass die drei Einstellungsverfügungen nicht gleich begründet worden seien. Für den Beschuldigten 1 sei vom Vorliegen eines Rechtsirrtums ausgegangen worden. Das genannte Verfahren VZ.2011.51 vor dem Bezirksgericht Baden, in welches der Beschuldigte 1 nicht involviert gewesen sei, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant. Das Besitzesschutzverfahren sei für ihn ebenfalls unerheblich.
5.4. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 3. März 2022 Stellung und führten aus, der Beschuldigte 1 habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er zum Betreten ihrer Terrasse bzw. Montieren der Stahlblechwand berechtigt gewesen sei. Vielmehr hätte er vorher das Einverständnis der Beschwerdeführer einholen müssen.
6.
6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung hat ebenfalls zu erfolgen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Einstellungsgrund der Rechtfertigung ist nicht im technischen Sinne eng auszulegen. Gleiches gilt - obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt - beim Vorliegen von Schuldausschlussgründen (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 319 StPO).
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.).
6.2. 6.2.1. Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Miteigentum oder Gesamteigentum gewährt kein ausschliessliches Eigentumsrecht, weshalb eine im Mit- oder Gesamteigentum stehende Sache fremd im Sinne von Art. 144 StGB ist. Ebenfalls geschützt ist das fremde Gebrauchs- oder Nutzungsrecht, wie z.B. der Mitbesitz (vgl. PHILIPPE W EIS-SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 und 16 zu Art. 144 StGB).
Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung (Eventual-)Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB).
6.2.2. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventual-)Vorsatz. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht seines Opfers zu verletzen und er muss sich bewusst sein, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Er muss zudem um die Unrechtmässigkeit seines Eindringens bzw. Verweilens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 186 StGB).
6.3. Vorab ist vorauszuschicken, dass vorliegend nicht relevant ist, dass vor dem Bezirksgericht Baden ein Verfahren (VZ.2021.4) betreffend das Eigentumsrecht an der Aufmauerung hängig ist. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren schliesslich nicht mit der Begründung eingestellt, es mangle am objektiven Tatbestandsmerkmal der Fremdheit der Sache bzw. der Berechtigung an der Aufmauerung, sondern ging jeweils davon aus, dass die Beschwerdeführer daran berechtigt seien. Überdies ereigneten sich die hier zu beurteilenden Vorwürfe im Jahr 2014 bzw. 2020, als dieses Verfahren nicht einmal angehoben war, und es sind einzig die Umstände im Tatzeitpunkt relevant. Auch das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängig Verfahren (WBE.2021.237) präjudiziert das Strafverfahren nicht, wurde schliesslich keine Baubewilligungspflicht verfügt, bevor die Arbeiten aufgenommen wurden (act. 37 f., 105 ff.). Ferner erhellt nicht, wie die (strittige) Bewilligungspflicht sich auf die hier zu beurteilenden Tatbestände auswirken soll, wird schliesslich nicht die Strafbarkeit des Bauens ohne Bewilligung beurteilt.
6.4. 6.4.1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und seine Mitarbeiter wegen der im Juni 2014 angeblich begangenen Sachbeschädigung zu Recht einstellte.
6.4.2. 6.4.2.1. In den Jahren 2011 bis 2013 führten der Beschuldigte 3 und der Beschwerdeführer 1 ein Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Baden (VZ.2011.51). Um nicht für die Sanierung des ihm als Terrasse dienenden Flachdaches aufkommen zu müssen behauptete der Beschwerdeführer 1 in diesem Zivilverfahren, die Aufmauerung stehe im Eigentum des Beschuldigten 3 (act. 236, S. 2). Mit E-Mail vom 26. April 2013 bekräftigte der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 diese Ansicht (act. 459).
6.4.2.2. Mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 schloss sich das Bundesgericht den Ausführungen der 1. Kammer des Zivilgerichts des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2018.44 vom 11. Dezember 2018 an, wonach die Beschwerdeführer 2 und 3 tatsächliche Sachherrschaft über die Aufmauerung am Rand ab Terrassenboden hätten, weil diese ihnen als Begrenzung ihrer Terrasse diene und ohne diese Begrenzung die Terrasse gar nicht genutzt werden könnte. Würde die Beschuldigte 2 (eigenmächtig) die Aufmauerung auch nur teilweise beseitigen, wäre die Besitzesstörung offenkundig. Andererseits habe aber die Beschuldigte 2 tatsächliche Sachherrschaft über die Aussenwand der Aufmauerung, denn diese bilde den natürlichen Abschluss der Aussenfassade ihrer Liegenschaft; würden die Beschwerdeführer 2 und 3 (eigenmächtig) die Aufmauerung bzw. die Aussenfassade anders gestalten, wäre eine Störung des Besitzes der Beschuldigten 1 ebenso evident. Mithin hätten die Parteien Mitbesitz an der Aufmauerung (vgl. E. 5.1 und 5.3 ebenda).
6.4.2.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. August 2021 führte der Beschuldigte 1 aus, dass er sich an die Details der Bauarbeiten im Jahre 2014 nicht mehr erinnern könne. Damals sei er als Verkäufer sowie Projektleiter mehrmals vor Ort anwesend gewesen. Bei den Bauarbeiten seien drei Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen. Er wisse nicht mehr, ob er selbst dort tätig gewesen sei (act. 199). Der Beschuldigte 3 habe ihn darüber informiert, dass alle Arbeiten eingestellt werden müssten, da es ein Gerichtsverfahren geben würde. Der Beschwerdeführer 1 habe eine superprovisorische Verfügung erwirkt, dass er die Bauarbeiten nicht weiterführen dürfe. Erst nachdem die erste Etappe sistiert worden sei, sei für ihn klar gewesen, dass zwischen den Nachbarn Probleme bestünden. Die Geländerpfosten seien bis dann bereits montiert gewesen (act. 200 und 202).
6.4.3. 6.4.3.1. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss oder nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 StGB). Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit darf seinen Grund aber nicht schon darin haben, dass er sich bloss als Folge eines Sachverhaltsirrtums darstellt. Diejenige Konstellation, die Art. 21 StGB im Auge hat, setzt gerade voraus, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irrigerweise annimmt, durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Oder kürzer gesagt: Er handelt vorsätzlich (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 21 StGB; vgl. auch BGE 115 IV 162 E. 3, 129 IV 238 E. 3.1). Wer etwa nicht weiss, dass die Sache, die er sich aneignet, einem andern gehört, oder wer sich gegen einen vermeintlichen (oder einen vermeintlich rechtswidrigen) Angriff zur Wehr setzt, weiss erst recht nicht, dass sein Verhalten rechtlichen Normen zuwiderläuft. In solchen Fällen findet allein Art. 13 StGB Anwendung und kann Art. 21 StGB nicht mehr eingreifen (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 21 StGB).
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sachverhaltsirrtum beziehungsweise Tatbestandsirrtum ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer – aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen beispielsweise verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz nicht haben (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2).
6.4.3.2. Die Beschuldigten 2 und 3 waren gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 im Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Baden davon überzeugt, dass die Beschuldigte 2 Eigentümerin der Aufmauerung sei (vgl. E. 6.4.2.1 hiervor). Offenbar haben die Beschuldigten 2 und 3 dem Beschuldigten 1 genau dies mitgeteilt. Demnach sind der Beschuldigte 1 und seine Mitarbeiter davon ausgegangen, die Montage der Absturzsicherung würde mit Einwilligung der Eigentümerschaft stattfinden. Der Beschuldigte
3 legte sodann auch dar, er habe erst gewusst, dass zwischen den Nachbarn Probleme bestünden, nachdem die erste Etappe der Bauarbeiten sistiert worden sei (vgl. E. 6.4.2.3 hiervor). Subjektiv erfordert der Tatbestand
der Sachbeschädigung Vorsatz, insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist (vgl. E. 6.2.1 hiervor). An der Aufmauerung besteht Mitbesitz zwischen den Beschwerdeführern und den Beschuldigten 2 und 3 (vgl. E. 6.4.2.2). Dies wusste der Beschuldigte 1 im Tatzeitpunkt jedoch nicht. Die Mitarbeiter des Zaunbaunternehmens hatten folglich nicht ahnen können, etwas Unrechtes zu tun. Demnach haben der Beschuldigte 1 und seine Mitarbeiter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt. Die Tat ist zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sie sich vorstellten (vgl. E. 6.4.3.1 hiervor). Ob der Beschuldigte 1 und seine Mitarbeiter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätten vermeiden können (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB), ist hier nicht relevant, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist.
Im Falle einer Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch den Sachrichter erscheint ein Freispruch des Beschuldigten 1 und seiner Mitarbeiter wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen der ihnen vorgeworfenen Sachbeschädigung. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren wegen der Sachbeschädigung vom Juni 2014 zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, da kein Straftatbestand erfüllt ist.
6.5. 6.5.1. Sodann ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und seine Mitarbeiter wegen des im Jahre 2014 angeblich stattgefundenen Hausfriedensbruchs zu Recht einstellte.
6.5.2. 6.5.2.1. Dem Angebot des Zaunbauunternehmens vom 11. April 2014 lässt sich entnehmen, dass die Arbeiten an der Aufmauerung mit Leitern von aussen vorzunehmen seien (act. 49).
6.5.2.2. Anlässlich ihrer delegierten Einvernahme am 16. Dezember 2014 sagte die Beschuldigte 2 aus, bevor sie den Vertrag unterzeichnet habe, habe sie dem Beschuldigten 1 explizit gesagt, dass alle Bauarbeiten von ihrem Grundstück aus ausgeführt werden sollten. In der Offerte sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Arbeiten von aussen mit Leitern auszuführen seien. Der Beschuldigte 1 habe ihr garantiert, dies sei möglich (act. 43 f.).
Sie legte am 2. Juni 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau dar, niemand sei am 14. Juni 2014 auf das Grundstück der Beschwerdeführer getreten. Die Arbeiten seien von ihrem Grundstück aus ausgeführt worden (act. 75).
6.5.2.3. Der Beschuldigte 3 sagte am 2. Juni 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau aus, das Zaunbauunternehmen habe am 17. Juni 2014 die Pfosten mit Leitern von aussen montiert. Er sei die ganze Zeit anwesend gewesen und habe die Arbeiter beobachtet. Sie hätten sich stets auf seinem Grundstück befunden (act. 127).
6.5.2.4. Der Beschuldigte 1 gab hinsichtlich des behaupteten Hausfriedensbruchs von 2014 gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 19. August 2021 an, die Montage der Geländerpfosten sei mittels Leitern und Sicherungsinstallationen erfolgt. Das obere Grundstück sei dabei nicht betreten worden (act. 200).
6.5.3. 6.5.3.1. Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3).
So wie ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann, so wenig darf er einem Dritten, der einen Mitberechtigten mit dessen Einwilligung besuchen will, den Zutritt untersagen, jedenfalls solange nicht, als sich die Benutzung des Dritten auf die zum Betreten der Wohnung notwendigen Zugänge beschränkt und der Dritte die Benutzung nicht zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte anderer Mitberechtigter missbraucht (BGE 83 IV 154 E. 2).
6.5.3.2. Alle drei Beschuldigten sagten übereinstimmend aus, dass die Bauarbeiter sich nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befunden hätten (vgl. E. 6.5.2.2 bis 6.5.2.4 hiervor). Dies war auch so vereinbart (vgl. E. 6.5.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführer sehen die Verletzung des Hausrechts darin, dass die Bauarbeiter auf der Aufmauerung gestanden seien (vgl. E. 5.2 hiervor). Wie bereits im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung von 2014 festgehalten, gingen die Beschuldigten 2 und 3 davon aus, dass sie Eigentümer der Aufmauerung seien, was sie offenbar dem Beschuldigten
1 so mitgeteilt hatten (vgl. E. 6.4.3.2 hiervor).
Mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 hielt das Bundesgericht fest, die Parteien hätten Mitbesitz an der Aufmauerung (vgl. E. 6.4.2.2 hiervor). Das Eigentum an der Aufmauerung ist bis dato nicht geklärt. Das
Hausrecht an der Aufmauerung kommt den Beschuldigten 2 und 3 jedoch gestützt auf den Mitbesitz zu. Diese sind an der Aufmauerung genauso berechtigt wie die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer 2 und 3 können den Beschuldigten 2 und 3 nicht verbieten, die Aufmauerung zu betreten. Analog zur Situation, in welcher der eine Mieter dem anderen nicht verbieten kann, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses (z.B. das Treppenhaus) zu benutzen, dürfen die Beschwerdeführer
2 und 3 den Arbeitern des Zaunbauunternehmens den Zutritt zur Aufmauerung nicht untersagen, hat ihnen schliesslich der daran ebenso berechtigte Beschuldigte 2 den Zutritt erlaubt (vgl. E. 6.5.3.1 hiervor). Dass die Bauarbeiter sich anderswo denn auf der umstrittenen Aufmauerung befunden haben, machen die Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. E. 5.2 hiervor). Demzufolge ist der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren zu Recht eingestellt.
6.6. 6.6.1. Des Weiteren ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und seine Mitarbeiter wegen der im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Sachbeschädigung zu Recht einstellte.
6.6.2. 6.6.2.1. Mit Verfügung vom 15. März 2019 wies das Bundesgericht im Verfahren 5D_46/2019 betreffend Besitzesschutz das Gesuch um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ab und hielt fest, es bestehe keine Veranlassung, vorsorglich die Beseitigung der bereits erstellen Pfosten anzuordnen. Des Weiteren drohte es der Beschuldigten 2 für den Fall allfälliger Bauarbeiten keine Strafe an (act. 149).
Wie vorstehend erwähnt ging das Bundesgericht mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 davon aus, dass die Beschuldigte 2 sowie die Beschwerdeführer 2 und 3 Mitbesitz an der Aufmauerung haben (vgl. E. 6.4.2.2 hiervor).
6.6.2.2. Mit Schreiben vom 9. April 2020 an den Beschuldigten 1 hielten die Beschwerdeführer 2 und 3 fest, dass sie beobachtet hätten, wie die Arbeiter des Zaunbauunternehmens von aussen Mass an den Pfosten genommen hätten. Demnach seien erneut Arbeiten verrichtet worden. Das Strafverfahren betreffend Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung in dieser Sache sei noch nicht abgeschlossen. Sollten Arbeiter sich an der Aufmauerung zu schaffen machen, insbesondere Arbeiten hinsichtlich der Sichtschutzwand fortsetzen, würden sie die Kantonspolizei aufbieten und Strafanzeige einreichen (act. 205 f.).
6.6.2.3. Mit E-Mail vom 14. April 2020 an die Beschuldigten 2 und 3 führte deren Rechtsvertreter aus, die Gegenpartei habe ursprünglich einen Baustopp und damit auch einen Rückbau der bereits montierten Metallpfosten beantragt. Diese Anträge seien abgewiesen worden. Damit stehe fest, dass die Absturzsicherung montiert werden könne. Aus strafrechtlicher Sicht gehe mit der Fertigstellung des Zaunes keine Sachbeschädigung einher. Sämtliche Bestandteile des Zaunes würden an den bereits bestehenden Metallpfosten befestigt (act. 102).
6.6.2.4. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 2 und 3 wandte sich mit Schreiben vom 1. September 2020 an die Kantonspolizei Aargau und hielt fest, die Besitzesschutzklage der Beschwerdeführer sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die Arbeiten an der Absturzsicherung würden mutmasslich am 10. September 2020 weitergeführt, da sie laut dem zivilrechtlichen Urteil keine Sachbeschädigung darstellten. Es läge insbesondere keine Sachbeschädigung vor, da die noch fehlenden Sichtschutzelemente und der Handlauf an den bestehenden Metallpfosten montiert würden. Diese bestünden laut dem Entscheid zu Recht. Der Entscheid im zivilrechtlichen Verfahren gebe seinen Mandanten das Recht, die 2014 begonnen Arbeiten fortzusetzen (act. 103 f.).
6.6.2.5. Der Beschuldigte 1 gab am 19. August 2021 gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, am 22. Februar 2020 hab er eine E-Mail vom Beschuldigten 3 erhalten, wonach das Gerichtsverfahren mit Urteil des Bundesgerichts abgeschlossen worden sei. Nun dürften sie mit der Montage der Absturzsicherung weiterfahren. Am 7. April 2020 sei der Beschuldigte 1 mit einem Mitarbeiter vor Ort gewesen und habe die Masse genommen. Jemand von den Nachbarn sei auf der Terrasse erschienen. Die Person habe sich als neuer Eigentümer vorgestellt und nachgefragt, was er tue. Sie habe sich verständnisvoll gezeigt und ihn nicht an seiner Arbeit gehindert. Am 4. September 2020 hätten die Beschuldigten 2 und 3 ihm per E-Mail mitgeteilt, dass sie an der Ausführung der Arbeiten festhielten. Dieser E-Mail sei diejenige ihres Rechtsvertreters beigelegt gewesen, wonach das Bauvorhaben weitergeführt werden könne. Ebenso sei eine E-Mail der Beschwerdeführer 2 und 3 beigefügt gewesen, wonach sie ein Betreten ihres Grundstückes nicht duldeten. Er habe sich schlussendlich per Mail für die Informationen bedankt und mitgeteilt, dass die Arbeiten am 10. September 2020 beginnen würden. Nach der E-Mail der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Beilage der E-Mail ihres Rechtsvertreters sei er davon ausgegangen, dass die Arbeiten rechtmässig seien. Die Polizei sei nie vor Ort gewesen und sie seien weder weggewiesen noch an der Arbeit gehindert worden. Nachdem weitere Arbeiten im Oktober 2020 notwendig geworden seien, habe er den Beschwerdeführer 2 am 5. Oktober 2020 telefonisch kontaktiert und über die Abschlussarbeiten orientiert. Dieser habe Verständnis für seine Arbeit gezeigt und angegeben, die Angelegenheit mit dem Beschuldigten 2 anzuschauen. Die Montage sei reibungslos durchgeführt worden. Seines Wissens sei das Gerichtsverfahren bei der zweiten Etappe abgeschlossen gewesen, weshalb er seine Mitarbeiter auch nicht speziell angewiesen habe. Im Schreiben der Nachbarschaft sei nichts von einem Strafverfahren gestanden. Persönlich sei dies auch nicht geäussert worden. Die Arbeiten seien aufgrund der Meldung über den Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschuldigten 2 und 3 aufgenommen worden (act. 200 ff.).
6.6.3. 6.6.3.1. Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Satz 1). War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Satz 2). Einem Verbotsirrtum im Sinne dieser Bestimmung erliegt, wer zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, sein Tun aber aus zureichenden Gründen für erlaubt hält, er also mithin meint, kein Unrecht zu tun. Ein Verbotsirrtum ist schon ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt. Insoweit gelten die Kriterien, welche die Praxis zur Beurteilung der "zureichenden Gründe" beim altrechtlichen Rechtsirrtum (Art. 20 aStGB) entwickelt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2 m.w.H.). Der Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 75 IV 150 E. 3, 98 IV 293 E. 4a, 99 IV 185 E. 3a; 104 IV 217 E. 3a, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MA-EDER in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18a zu Art. 21 StGB m.w.H.).
Er ist vermeidbar, wenn der Täter hinreichenden Anlass gehabt hätte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen oder in Erfahrung zu bringen, sei es durch eigenes Nachdenken, eine Gewissensanspannung oder eine gewissenhafte Überlegung, sei es durch ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen (BGE 99 IV 185 E. 3a, 104 IV 217 E. 3a, vgl. auch BGE 103 IV 251 E. 4; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 18a zu Art. 21 StGB). Es stellt sich die Frage, was der konkrete Täter in der konkreten Situation hätte wissen können (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 19a zu Art. 21 StGB).
6.6.3.2. Vorliegend erhellt nicht, was die Beschwerdeführer aus dem Schreiben vom 9. April 2020 (vgl. 6.6.2.2 hiervor) zu ihren Gunsten ableiten wollen. Die Ansicht, dass die Arbeiten an der Aufmauerung einen Hausfriedensbruch bzw. eine Sachbeschädigung darstellten, äusserten die Beschwerdeführer bereits seit 2014. Die E-Mail mit der entsprechenden anderslautenden Auskunft des Rechtsvertreters der Beschuldigten 2 und 3 datiert nach diesem Schreiben, ebenso der Brief an die Kantonspolizei (vgl. E. 6.6.2.3 und 6.6.2.4 hiervor). Der Beschuldigte 1 legte dar, nach der E-Mail der Beschuldigten 2 und 3 sowie dem beigelegten E-Mail ihres Rechtsvertreters sei er davon ausgegangen, dass die Arbeiten rechtmässig seien (vgl. E. 6.6.2.5 hiervor). Der Beschuldigte 1 hat gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten, Person über die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen erkundigt. Der juristisch ausgebildete Rechtsvertreter der Beschuldigten 2 und 3 führte aus, das Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 berechtige sie dazu, die Bauarbeiten fortzusetzen (vgl. E. 6.6.2.3 hiervor). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann offen bleiben. Der Beschuldigte 1 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken. Er nahm zusätzlich Kontakt zum Beschwerdeführer 2 auf, welcher ihn nicht an der Beendigung der Arbeiten hinderte. Überdies wurde die Kantonspolizei trotz Androhung nicht aufgeboten (vgl. E. 6.6.2.5 hiervor). Der Verbotsirrtum war unvermeidbar, weil sich selbst ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Der Beschuldigte 1 kann sich demnach jedenfalls erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB berufen. Die angefochtene Verfügung erweist auch in dieser Hinsicht als korrekt.
6.7. 6.7.1. Zudem stellt sich die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 und seine Mitarbeiter wegen des im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Hausfriedensbruchs zu Recht erfolgte.
6.7.2. 6.7.2.1. Mit E-Mail vom 14. April 2020 legte der Rechtsvertreter der Beschuldigten
2 und 3 dar, nach der Abweisung des Bundesgerichts könne von Hausfriedensbruch keine Rede sein. Gestützt auf § 76 EG ZGB seien sie bzw. die von ihnen beauftragten Handwerker dazu berechtigt, nach Vorankündigung von einer Woche das Nachbargrundstück zu betreten, um den Zaun zu montieren (act. 102).
6.7.2.2. Die Beschuldigten 2 und 3 teilten den Beschwerdeführen 2 und 3 mit Schreiben vom 1. September 2020 mit, dass das Zaunbauunternehmen in Anwendung von § 76 EG ZGB ab dem 10. September 2020 die Arbeiten am Sicht- und Absturzschutz weiterführen werde. Die Arbeiter hätten dabei das Recht, den Randbereich ihrer Terrasse zu betreten (act. 112).
6.7.2.3. Den mit Schreiben vom 10. September 2020 aufgelegten Bildern lässt sich entnehmen, dass die Bauarbeiter anlässlich der Montage vom September 2020 in den Pflanzentrögen standen (act. 61 ff.).
6.7.2.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 führte der Beschuldigte 3 aus, der Beschuldigte 1 habe ihm gegenüber angegeben, dass nicht alle Arbeiten von der Leiter aus ausgeführt werden könnten und die Arbeiter auf die Tröge treten müssten. In der Folge habe er die Nachbarn informiert und Abklärungen betreffend das Betreten getätigt und dies auch dem Beschuldigten 1 mitgeteilt. Die Arbeiter seien stets über die Leiter oder über seinen Wintergarten gelaufen. Sie seien nie aussen herum auf das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 getreten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 und 3 kenne den § 76 EG ZGB und die diesbezüglichen Informationen der Beschuldigten 2 und 3, trotzdem werde er einer Straftat bezichtigt. Deshalb wolle er u.a. Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erheben (act. 128 f.).
6.7.2.5. Die Beschuldigte 2 sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 aus, dieser liege nicht vor, denn sie habe gemäss § 76 EG ZGB die Beschwerdeführer 2 und 3 informiert. Ferner habe ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2020 die Polizei über das Vorhaben verständigt (act. 75).
6.7.2.6. Der Beschuldigte 1 legte im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau am 19. August 2021 dar, er und seine Mitarbeiter hätten während der Arbeiten die Pflanzentröge betreten, die sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befänden (act. 203). Er habe eine Offerte erstellt, worin festgehalten worden sei, dass das obere Grundstück betreten werden müsse. Am 1. September 2020 sei er vom Beschuldigten 3 darüber informiert worden, dass die Nachbarschaft per Einschreiben über die Rechtsmässigkeit des Betretens informiert worden sei (act. 200 f.).
6.7.3. 6.7.3.1. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist gemäss § 76 Abs. 1 EG ZGB nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen.
6.7.3.2. Aus den mit Schreiben vom 10. September 2020 aufgelegten Bildern geht hervor, dass die Bauarbeiter anlässlich der Montage vom September 2020 in den Pflanzentrögen standen. Dies wird auch vom Beschuldigten 1 so festgehalten und war offenbar auch so zwischen den Beschuldigten 1 und
3 vereinbart (vgl. E. 6.7.2.3, 6.7.2.4 und E. 6.7.2.6 hiervor). Die Pflanzentröge grenzen direkt an die streitgegenständliche Aufmauerung (BB 3).
Wie vorstehend unter E. 6.5.3.2 festgehalten dürfen die Beschwerdeführer den Arbeitern des Zaunbauunternehmens den Zutritt zur Aufmauerung nicht untersagen, haben ihnen schliesslich die daran ebenso berechtigten Beschuldigten 2 und 3 den Zutritt erlaubt. Ob der Mitbesitz unter den Wortlaut des § 76 EG ZGB fällt, kann hier offen gelassen werden. Gestützt auf die Auskunft ihres Rechtsvertreters gingen die Beschuldigten 2 und 3 davon aus, dass sie den Mitarbeitern des Zaunbauunternehmens erlauben dürfen, das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 zu betreten, wenn sie diese zuvor schriftlich darüber in Kenntnis setzen, was sie in der Folge auch getan haben (vgl. E. 6.7.2.2 bis 6.7.2.4 und 6.7.2.6 hiervor). Wie bereits betreffend Sachbeschädigung 2020 vorstehend unter E. 6.6.3.2 festgehalten, hat der Beschuldigte 1 gewissenhafte Überlegungen angestellt und auf die Angaben einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person abgestellt. Der juristisch ausgebildete Rechtsvertreter legte in seiner E-Mail vom 14. April 2020 dar, die Beschuldigten 2 und 3 seien nach Vorankündigung dazu berechtigt, das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 zu betreten (vgl. E. 6.7.2.1 hiervor). Dem Beschuldigten 1 war diese E-Mail bekannt (vgl. E. 6.6.2.5 hiervor). Er hatte keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken und sie zu hinterfragen. Der Beschuldigte 1 hatte selbst Kontakt zum Beschwerdeführer 2, welcher die Polizei nicht aufbot (vgl. E. 6.6.2.5 hiervor). Demzufolge haben der Beschuldigte 1 und seine Mitarbeiter sich jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren zu Recht eingestellt. Der Freispruch des Beschuldigten 1 und seiner Mitarbeiter erscheint wesentlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen des ihm vorgeworfenen Hausfriedensbruchs.
7.
7.1. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und dessen Mitarbeiter nach Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.2. Nachdem die Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 sich als korrekt erwiesen hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines allfälligen Ausstandes von Staatsanwältin J., denn das Strafverfahren wird durch die Einstellungsverfügung beendet und es bedarf keiner weiteren Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft Baden mehr. Damit ist das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben.
8.
8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer nach dem Gesagten die obergerichtlichen Verfahrenskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen.
8.2. Dem Beschuldigten 1 sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, liess er sich schliesslich nicht vernehmen. Es ist ihm folglich keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Verfahren SBK.2021.375 bleibt von den Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 getrennt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 91.00, zusammen Fr. 1'091.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 491.00 zu bezahlen haben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. September 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus