SBK.2021.378
SBK.2021.378 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-23
23. Mai 2022Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.378 / va (STA.2020.1759) Art. 168 Entscheid vom 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechts...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.378 / va (STA.2020.1759) Art. 168
Entscheid vom 23. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Jud, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter 1 B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sine Selman, […]
Beschuldigter 2 C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Tatjana von Kameke, […]
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 gegenstand betreffend Aberkennung der Privatklägerstellung von A._____
in der Strafsache gegen B._____ und C._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die beiden Beschuldigten führten am 29. März 2020 (als einzig Anwesende) eine "ausserordentliche Generalversammlung" der D. AG durch. Es wurde die Abwahl der bisherigen Verwaltungsräte E., A. (Beschwerdeführer) und G. beschlossen. Der Beschuldigte 2 und H. wurden als Verwaltungsräte bestätigt und der Beschuldigte 1 als neuer Verwaltungsrat gewählt. Am 30. März 2020 führten (einzig) die beiden Beschuldigten eine "Verwaltungsratssitzung" durch. Die dabei beschlossenen personellen Änderungen des Verwaltungsrats meldete der Beschuldigte 2 am 1. April 2020 dem Handelsregister zum Eintrag an, welches diesen vornahm.
1.2. Der Beschwerdeführer und G. erstatteten deswegen und wegen des Verdachts, dass die Beschuldigten ihre widerrechtlich erlangte Stellung als Organe der D. AG missbraucht haben könnten, mit Eingabe vom 14. April 2020 Strafanzeige gegen die Beschuldigten mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) und wegen allfälligen weiteren Straftatbeständen zu eröffnen.
2.
Es sei über das im Eigentum der D. AG stehende Grundstück LIG […] eine Grundbuch-sperre zu verhängen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, solidarisch zu Lasten der Beschuldigten."
1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete deswegen am 27. April 2020 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 nannte sie als einschlägige Straftatbestände Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), aberkannte dem Beschwerdeführer die Privatklägerstellung und hielt fest, dass sie ihn als anderen Verfahrensbeteiligten bzw. Anzeigeerstatter i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO im Verfahren führen werde.
1.4. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. April 2021 eine Ergänzung zur Strafanzeige vom 14. April 2020 ein. Die Beschuldigten hätten
sich wiederholt (auch in strafrechtlich relevanter Hinsicht) am Vermögen "der Gesellschaft und damit am Hauptaktivum des Nachlasses" bereichert, namentlich durch
- die Bezahlung eines zu geringen Mietpreises durch den Beschuldigten
2 für dessen der "Gesellschaft" gehörenden Wohnung (Ziff. 3.1), - den vom Beschuldigten 2 unterlassenen kostenlosen Anschluss der Liegenschaft der "Gesellschaft" an das Glasfaserkabelnetz (Ziff. 3.2), - Ausgleichszahlungen an den Beschuldigten 1 für private Begünstigungen von H. über "die Gesellschaft" (Ziff. 3.3), - die Gewährung von ungedeckten "Darlehen" zu nicht marktkonformen Konditionen an H. und den Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 (Ziff. 3.4), - die Bezahlung von privaten Rechnungen der Beschuldigten und von H. über "die Gesellschaft" (Ziff. 3.5).
Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge (S. 2):
" 1. Es sei die gegen die Beschuldigten geführte Strafuntersuchung STA3 ST.2020.1759 der Staatsanwaltschaft Baden wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und allfälligen weiteren Delikten auszudehnen.
2.
Es seien sämtliche notwendigen Untersuchungshandlungen zur Abklärung der in Ziffer 1 genannten weiteren Tatbestände durchzuführen, die dafür erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuordnen und die der Sachverhaltsfeststellung dienlichen Gegenstände, Dokumente und Daten zu beschlagnahmen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschuldigten."
2.
Die Staatsanwaltschaft Baden aberkannte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich der am 28. April 2021 beanzeigten und von ihr unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) beurteilten Vorwürfe mangels Geschädigtenstellung die Privatklägerstellung und hielt fest, dass sie ihn fortan als anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO im Verfahren führen werde.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 6. Dezember 2021 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 im Verfahren STA3 ST.2020.1759 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer im Verfahren STA3 ST.2020.1759 als Privatkläger zuzulassen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 im Verfahren STA3 ST.2020.1759 aufzuheben und die Sache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Prozessualer Antrag
Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
Weiter beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten des Verfahrens STA3 ST.2020.1759 der Staatsanwaltschaft Baden.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden reichte am 21. Dezember 2021 die "bislang vorliegenden" Akten des Verfahrens STA3 ST.2020.1759 (bestehend aus vier Ordnern) ein.
3.3. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, der Obergerichtskasse bis zum 10. Januar 2022 für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was dieser am 7. Januar 2022 tat.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten [recte: Beschwerdeführers].
3.5. Der Beschuldigte 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter des Staates.
3.6. Der Beschuldigte 2 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe am 27. Januar 2022) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter des Staates.
Erwägungen
1.
Strittig ist die Privatkläger- und damit Parteistellung des Beschwerdeführers im Strafverfahren gegen die Beschuldigten hinsichtlich der am 28. April 2021 (insbesondere) beanzeigten ungetreuen Geschäftsbesorgung.
Weil die Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren und damit seine Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) gerade von der Parteistellung des Beschwerdeführers im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren abhängt, handelt es sich dabei um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die bei der Eintretensfrage unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3; vgl. auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 280 f.). Dass der Beschwerdeführer ansonsten ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 hat, steht (unter Vorbehalt seines in nachfolgender E. 2.2 abgehandelten Vorbringens) ausser Frage. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor, womit auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) unter Vorbehalt von nachfolgender E. 2.2 einzutreten ist, zumal die Beschwerde entgegen den Ausführungen des Beschuldigten 2 mit Beschwerdeantwort (Rz 7) auch in Beachtung nachfolgender Erwägungen nicht als offensichtlich "sinnlos, trölerisch und geradezu schikanös" bezeichnet werden kann.
2.
2.1
2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie angehört worden sei (Beschwerde Ziff. 2.2). Der Beschuldigte 1 brachte hierzu mit Beschwerdeantwort vor, dass nicht jede erdenkliche Verfügung den Parteien vorgängig zur Stellungnahme zugestellt werden müsse. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dem Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2021 die Voraussetzungen zum Erlangen der Privatklägerstellung hätten bekannt sein müssen. Der Beschuldigte 2 brachte hiergegen mit Beschwerdeantwort vor, dass der Beschwerdeführer gar nie einen Antrag auf Einräumung einer Privatklägerstellung gestellt habe, weshalb bereits deshalb keine Gehörsverletzung vorliegen könne (Rz 13).
2.1.2
Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. In den Akten findet sich eine von Assistenzstaatsanwältin I. von der Staatsanwaltschaft Baden am 26. Oktober 2021 verfasste Aktennotiz folgenden Inhalts (Ord. 4/Reg. 1):
" Tel. mit RAin J., 26.10.2021, ca. 10:45 Uhr
Teile Frau J. mit, dass wir als nächstes die Anzeige vom 28.04.2021 behandeln. Wir gehen davon aus, dass sich ihr Klient nicht als Privatkläger konstituieren kann, da er keine geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO sei. Ich erkundige mich, ob sie Einwände vorzubringen hat.
Frau J. wird es in den nächsten ein bis zwei Tagen abklären (u.a. auch Rücksprache mit ihrem Klienten halten) und sich bis spätestens am Fr,
29.10.2021
bis uns melden."
Wie der Aktennotiz auch zu entnehmen ist, vertrat Rechtsanwältin J. damals den Beschwerdeführer. Eine konkrete Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser Aktennotiz zu hinterfragen, besteht nicht, womit feststeht, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine hier strittige Parteistellung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Umstand, dass dies offenbar telefonisch und nicht (gestützt auf Art. 85 Abs. 1 StPO) auf schriftlichem Weg erfolgte, ist bereits deshalb unerheblich, weil Rechtsanwältin J. dies soweit ersichtlich unbeanstandet liess und nicht auf einer schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs beharrte.
2.1.3
Bei diesem Ergebnis ist einzig noch auf das (sinngemässe) Vorbringen des Beschuldigten 2 einzugehen, dass der Beschwerdeführer gar nie i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO erklärt habe, sich als Privatkläger zu konstituieren. Dem steht zunächst entgegen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Strafanzeige vom 28. April 2021 (im Sinne einer Strafklage gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) die Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten beantragte und damit zumindest seinen Willen, Strafkläger zu sein, zum Ausdruck gebracht haben dürfte. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2021 beschwert, weil dadurch sein Recht, sich noch bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatkläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO), beschnitten worden wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018, 6B_723/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 und 4.3). So oder anders ist das Vorbringen des Beschuldigten 2 für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht entscheidend.
2.2
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht weiter, dass die Staatsanwaltschaft Baden die wegen der Strafanzeige vom 14. April 2020 geführte Strafuntersuchung wegen der Strafanzeige vom 28. April 2021 ohne Erlass einer Eröffnungsverfügung (und damit formell nicht korrekt) um den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erweitert habe. Wenngleich dieser Mangel für dieses Beschwerdeverfahren nicht von Belang sei, sei die Behebung dieses Mangels von Amtes wegen vorzunehmen (Beschwerde Rz 20).
2.2.2
Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 Regeste), mithin eine feststellende Wirkung. Weil nur schon wegen der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021 offensichtlich ist, dass auch wegen der am 28. April 2021 beanzeigten ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Strafuntersuchung geführt wurde, und weil der Beschwerdeführer abgesehen von der bereits in E. 2.1 abgehandelten Gehörsverletzung keine Verletzung von anderen Verfahrensrechten geltend machte, die er durch den Nichterlass einer Eröffnungsverfügung erlitten haben könnte, ist nicht einsichtig, weshalb der (allfällige) Nichterlass einer formellen Eröffnungsverfügung von Amtes wegen noch zu korrigieren wäre. Dies gilt zumindest für dieses Beschwerdeverfahren, weshalb der entsprechende Antrag (wenn es denn überhaupt einer ist) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auch vorbringen will, dass die Strafuntersuchung nicht nur auf die am 28. April 2021 beanzeigte ungetreue Geschäftsbesorgung hätte ausgedehnt werden müssen, sondern auch auf die weiteren am 28. April 2021 beanzeigten Delikte, kann auf die Ausführungen in nachfolgender E. 3.2 verwiesen werden.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden prüfte als Voraussetzung für eine Privatklägerstellung des Beschwerdeführers, ob dieser als Geschädigter einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu betrachten sei. Dabei führte sie aus, dass bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft (gemeint war die D. AG) weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sein könnten (mit Hinweis auf GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 56 zu Art. 115 StPO).
2.4
Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass aufgrund der Strafanzeige vom 28. April 2021 nicht nur eine Ausdehnung der Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung stattfand oder hätte stattfinden müssen, sondern auch wegen der damals beanzeigten weiteren Delikte. In dieser Hinsicht habe die Staatsanwaltschaft Baden bis anhin aber keine Abklärungen vorgenommen, weshalb sich nicht ausschliessen lasse, dass er durch das angezeigte Verhalten unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sei (Beschwerde Rz 30).
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde darauf, dass (gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) alle Verfahrensbeteiligten von den Strafbehörden in allen Verfahrensstadien gleich und gerecht zu behandeln seien. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sein könnten, erstaune, genössen doch die beiden Beschuldigten in dem parallel gegen ihn und E. laufenden Strafverfahren (in welchem es u.a. ebenfalls um den Verdacht betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundendelikte zu Lasten der D. AG gehe) scheinbar weiterhin Privatklägerstellung (Beschwerde Rz
31.
- 34).
2.5
Der Beschuldigte 1 brachte hiergegen mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 vor, der Beschwerdeführer habe "mit dem vorgeworfenen Tatkomplex" überhaupt nichts zu tun (Rz 11), weshalb er nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sei (Rz 12). Auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sei nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, er und der Beschuldigte 2 hätten in den parallelen Strafverfahren zu Recht Parteistellung erhalten, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihm aus Gründen der Gleichbehandlung auch im Unrecht die Privatklägerstellung zuzuerkennen sei. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe aber kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (mit Hinweis auf BGE 136 IV 231 E. 6.1), weshalb die Parteistellung von ihm und dem Beschuldigten 2 irrelevant sei (Rz 13 ff.).
2.6
Der Beschuldigte 2 äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe am 27. Januar 2022) im Wesentlichen gleich wie der Beschuldigte 1. Darüber hinaus verwies er darauf, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar in ihren Rechten verletzt seien. Weil der Beschwerdeführer zudem weder Aktionär noch Gesellschaftsgläubiger der D. AG sei, könne er "erst recht" keine Geschädigtenstellung haben (Rz 7). Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen "weiteren Delikte" anbelange, wäre es an ihm gewesen, im Detail aufzuzeigen, inwiefern er (der Beschwerdeführer) und nicht die von ihm völlig unabhängige D. AG dadurch unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt worden sein soll, was er aber unterlassen habe (Rz 8). Der Behauptung des Beschwerdeführers, durch die angeblich zu Lasten der D. AG begangene ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 41 ff. OR geschädigt oder gefährdet worden zu sein, könne offensichtlich kein Erfolg beschieden sein, weshalb sich der Beschwerdeführer nun auf "allfällige weitere Delikte" berufe. Worin diese bestanden haben sollen und weshalb er dadurch unmittelbar geschädigt worden sein soll, habe der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargetan. Es sei nicht an der Staatsanwaltschaft Baden, zu erraten, welche Rechte des Beschwerdeführers potentiell beeinträchtigt sein könnten. Weil der Beschwerdeführer dies nicht dargelegt habe, habe die Staatsanwaltschaft Baden ihm vollkommen zu Recht keine Parteistellung eingeräumt (Rz 16).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer erhob mit Strafanzeige vom 28. April 2021 (ab Rz 24) verschiedene Vorwürfe gegen die Beschuldigten, die gemein haben, dass sich die Beschuldigten dadurch in strafrechtlich relevanter Weise "am Vermögen der Gesellschaft und damit am Hauptaktivum des Nachlasses" bereichert haben sollen, wobei mit "Gesellschaft" offensichtlich nicht die Erbengemeinschaft gemeint war, sondern die D. AG. Ganz am Schluss der Strafanzeige (Rz 51) sprach der Beschwerdeführer zudem davon, dass vom Beschuldigten 2 als Verwaltungsratspräsident "der Gesellschaft" gewährte Privatbezüge verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten, welche massive steuerliche Konsequenzen sowohl für die "Gesellschaft" als auch den Beschuldigten 2 selbst hätten, weshalb sich der Beschuldigte 2 "auch Steuerdelikten, insbesondere der Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs.
1.
DBG, und allfälligen weiteren Delikten" strafbar gemacht habe. Deswegen könne auch "die Gesellschaft" gebüsst werden.
3.2
Ob die Staatsanwaltschaft Baden wegen der in fine der Strafanzeige vom 28. April 2021 beanzeigten "weiteren Delikte" eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten (bzw. zumindest den Beschuldigten 2) eröffnet hat oder hätte eröffnen müssen, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 auch hinsichtlich dieser Vorwürfe die Privatklägerstellung abgesprochen hat:
- Sollte die Privatklägerstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser "weiteren Delikte" gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sein, erübrigten sich weitere Ausführungen hierzu schon
mangels eines anfechtbaren Entscheids über die diesbezügliche Privatklägerstellung des Beschwerdeführers.
- Sollte die Staatsanwaltschaft Baden (was wahrscheinlich ist) dem Beschwerdeführer mit der hier angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich der am 28. April 2021 beanzeigten "weiteren Delikte" die Stellung als Privatkläger abgesprochen haben, wäre dies nicht zu beanstanden, zumal – wie namentlich vom Beschuldigten 2 überzeugend dargelegt – nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Geschädigter dieser "weiteren Delikte" sein könnte. Bei den beanzeigten "weiteren Delikten" kann es sich vernünftig betrachtet einzig um Steuerdelikte womöglich auch zum Nachteil der D. AG handeln, weshalb mit Verweis auf nachfolgende E. 3.3 eine diesbezügliche Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann.
- Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, dass sich die Beschuldigten sonstwie in einer ihn unmittelbar schädigenden Weise strafbar gemacht haben, wäre es an ihm gewesen, hierfür zumindest konkrete Hinweise zu nennen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafanzeige vom 28. April 2021 aber nichts Entsprechendes vor. Auch sein Vorbringen mit Beschwerde, wonach sich seine Geschädigtenstellung mangels durchgeführter Strafuntersuchung nicht ausschliessen lasse, überzeugt nicht, zumal die prozessuale Geschädigtenstellung nicht erst nach durchgeführter Strafuntersuchung zu beurteilen ist, sondern vielmehr schon anhand der Strafanzeige. Geht daraus keine Geschädigtenstellung des Anzeigers hervor, was etwa der Fall ist, wenn gar keine konkreten Straftaten beanzeigt werden, kann sich der Anzeiger gegen die Nichtdurchführung einer Strafuntersuchung nicht zur Wehr setzen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3 mit Hinweis auf Art. 301 Abs. 3 StPO) und sich dementsprechend auch nicht darauf berufen, dass sich seine Geschädigtenstellung bei entsprechender Untersuchung schon noch ergeben hätte. Die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen daher in keiner Weise zu überzeugen.
3.3
Damit geht es einzig noch um den am 28. April 2021 zur Anzeige gebrachten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, mithin den Vorwurf, dass sich die Beschuldigten wiederholt auch in strafrechtlich relevanter Hinsicht "am Vermögen der Gesellschaft und damit am Hauptaktivum des Nachlasses" bereichert hätten (Strafanzeige vom 28. April 2021 [Ord. 3/Reg. 2], Rz 24), wobei – wie bereits ausgeführt – mit "Gesellschaft" offensichtlich nicht die Erbengemeinschaft gemeint war, sondern die D. AG.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft deren Aktionäre nicht als unmittelbar geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1), weil die Aktiengesellschaft eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, deren wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Aktionäre abweichen können. Der Aktionär ist zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Gesellschaftsvermögens (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3). Dass einzige Aktionärin der D. AG die besagte Erbengemeinschaft war und ist, ändert hieran nichts, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Einpersonen-AG für den Alleinaktionär jemand anderer ist (BGE 141 IV 104 Regeste). Wie im parallelen Beschwerdeverfahren mit Entscheid SBK.2021.379 heutigen Datums dargelegt, kann K. daher auch als Mitglied der Erbengemeinschaft (die einzige Aktionärin der D. AG ist) seine Geschädigtenstellung nicht aus einer Schädigung der D. AG ableiten, weshalb dies umso mehr auch für den Beschwerdeführer gelten muss, der einzig über seinen mit K. geschlossenen Vertrag über dessen Erbanteil (Art. 635 Abs. 2 ZGB) mit der Sache verbunden ist.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft deren Aktionäre nicht als unmittelbar geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1), weil die Aktiengesellschaft eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, deren wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Aktionäre abweichen können. Der Aktionär ist zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Gesellschaftsvermögens (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3). Dass einzige Aktionärin der D. AG die besagte Erbengemeinschaft war und ist, ändert hieran nichts, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Einpersonen-AG für den Alleinaktionär jemand anderer ist (BGE 141 IV 104 Regeste). Wie im parallelen Beschwerdeverfahren mit Entscheid SBK.2021.379 heutigen Datums dargelegt, kann K. daher auch als Mitglied der Erbengemeinschaft (die einzige Aktionärin der D. AG ist) seine Geschädigtenstellung nicht aus einer Schädigung der D. AG ableiten, weshalb dies umso mehr auch für den Beschwerdeführer gelten muss, der einzig über seinen mit K. geschlossenen Vertrag über dessen Erbanteil (Art. 635 Abs. 2 ZGB) mit der Sache verbunden ist.
Weil sich aus dem am 28. April 2021 als ungetreue Geschäftsbesorgung beanzeigten Sachverhalt auch keine andere (originäre und nicht über die vertragliche Vereinbarung mit K. abgeleitete) Schädigung des Beschwerdeführers ergibt, kann hinsichtlich dieses Vorwurfs der Beschwerdeführer nicht geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sein. Soweit der Beschwerdeführer etwas Anderes behauptet, ist seine Beschwerde unbegründet.
3.4. Mit seinen Ausführungen zum in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgebot macht der Beschwerdeführer zudem (sinngemäss) geltend, die Privatklägerstellung sei ihm auch bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen aus Fairnessgründen zuzugestehen, womit er sich auf die sog. Gleichbehandlung im Unrecht beruft.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch wird nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016, 1B_391/2016, 1B_403/2016 vom 17. November 2016 E. 7 mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2).
Im Strafverfahren gegen die Beschuldigten geht es um andere Vorwürfe als im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und E., wenngleich sich hinsichtlich der Geschädigtenstellung womöglich teilweise ähnliche Fragen stellen. Der Beschwerdeführer selbst relativierte zudem seine Behauptung, dass die Beschuldigten in diesem Strafverfahren "scheinbar weiterhin Privatklägerstellung" genössen (Beschwerde Rz 33), in einer Fussnote dahingehend, dass bis anhin zumindest keine Verfügung ergangen sei, mit welcher den Beschuldigten die Privatklägerstellung aberkannt worden wäre. Dem ist hinzufügen, dass sich den Akten auch ansonsten nicht entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft Baden die Beschuldigten im parallelen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und E. gestützt auf eine rechtswidrige Praxis als Privatkläger anerkannt hätte. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft Baden je substantiiert zur Privatklägerstellung der Beschuldigten im Strafverfahren gegen A. und E. geäussert hätte. Insbesondere wurden die Beschuldigten in verschiedenen Konfrontationseinvernahmen nicht in Anwendung von Art. 178 lit. a StPO als Privatkläger als Auskunftspersonen einvernommen, sondern einzig wegen ihrer eigenen Beschuldigtenstellung i.S.v. Art. 178 lit. f StPO (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 [Ord. 1/Reg. 3]; Konfrontationseinvernahme vom 8. Juli 2021 [Ord. 1/Reg. 8]; Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2021 [Ord. 1/Reg. 9]; zu den nicht überzeugenden Vorbringen von K. im parallelen Beschwerdeverfahren SBK.2021.379 vgl. E. 4.6 des dort ergangenen Beschwerdeentscheids heutigen Datums).
Eine qualifizierte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, aus welcher dieser einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten könnte, ist damit nicht auszumachen. Dementsprechend ist die Beschwerde in den materiell unbegründeten Punkten nicht aus Gründen der Fairness gutzuheissen, sondern eben abzuweisen.
4.
4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist.
4.3. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt
weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind weder Anträge zum Zivilpunkt i.S.v. Art. 432 Abs. 1 StPO noch Antragsdelikte i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO. Auch wurde bereits in E. 1 ausgeführt, dass die Beschwerde nicht "sinnlos, trölerisch und geradezu schikanös" ist, weshalb auch das bei offensichtlich aussichtslosen und mutwilligen Anträgen zu beachtende und in Art. 417 StPO gesetzlich verankerte Verursacherprinzip (vgl. hierzu etwa auch Art. 432 Abs. 2 StPO) keine Entschädigung der Beschuldigten durch den Beschwerdeführer zu rechtfertigen vermag, so dass ihnen für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen ist. Dementsprechend sind die Beschuldigten entsprechend ihrem vollumfänglichen Obsiegen gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO durch den Staat zu entschädigen.
Beide Beschuldigten äusserten sich in einer auch was den Umfang anbelangt (jeweils 6 Seiten) vergleichbaren Beschwerdeantwort zur Beschwerde. Angesichts dessen, dass beiden Beschuldigten (bzw. ihren Verteidigerinnen) der auch rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten verursachende Sachverhalt bereits zuvor bestens bekannt war, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von jeweils 3 Stunden angemessen. Der jeweilige Entschädigungsanspruch beläuft sich daher bei einem Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer auf das Honorar bezogenen Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 732.15.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 110.00, zusammen Fr. 1'110.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 110.00 zu bezahlen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 und 2 jeweils Fr. 732.15 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard