SBK.2021.379
SBK.2021.379 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-23
23. Mai 2022Deutsch31 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.379 / va (STA.2020.1759) Art. 169 Entscheid vom 23. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch B.____...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.379 / va (STA.2020.1759) Art. 169
Entscheid vom 23. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch B._____, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin […]
Beschuldigter 1 C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sine Selman, […]
Beschuldigter 2 D._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Tatjana von Kameke, […]
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 gegenstand betreffend Aberkennung der Privatklägerstellung von A._____
in der Strafsache gegen C._____ und D._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die beiden Beschuldigten führten am 29. März 2020 (als einzig Anwesende) eine "ausserordentliche Generalversammlung" der E. AG durch. Es wurde die Abwahl der bisherigen Verwaltungsräte F., B. und H. beschlossen. Der Beschuldigte 2 und I. wurden als Verwaltungsräte bestätigt und der Beschuldigte 1 als neuer Verwaltungsrat gewählt. Am 30. März 2020 führten (einzig) die beiden Beschuldigten eine "Verwaltungsratssitzung" durch. Die dabei beschlossenen personellen Änderungen des Verwaltungsrats meldete der Beschuldigte 2 am 1. April 2020 dem Handelsregister zum Eintrag an, welches diesen vornahm.
1.2. H. und B. erstatteten deswegen und wegen des Verdachts, dass die Beschuldigten ihre widerrechtlich erlangte Stellung als Organe der E. AG missbraucht haben könnten, mit Eingabe vom 14. April 2020 Strafanzeige gegen die Beschuldigten mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) und wegen allfälligen weiteren Straftatbeständen zu eröffnen.
2.
Es sei über das im Eigentum der E. AG stehende Grundstück LIG […]) eine Grundbuchsperre zu verhängen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, solidarisch zu Lasten der Beschuldigten."
1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete deswegen am 27. April 2020 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 nannte sie als einschlägige Straftatbestände Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), aberkannte B. die Privatklägerstellung (vgl. hierzu das parallele Beschwerdeverfahren SBK.2021.378) und hielt fest, dass sie B. als anderen Verfahrensbeteiligten bzw. Anzeigeerstatter i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO im Verfahren führen werde.
1.4. B. reichte mit Eingabe vom 28. April 2021 eine Ergänzung zur Strafanzeige vom 14. April 2020 ein. Die Beschuldigten hätten sich wiederholt (auch in strafrechtlich relevanter Hinsicht) am Vermögen "der Gesellschaft und damit am Hauptaktivum des Nachlasses" bereichert, namentlich durch
- die Bezahlung eines zu geringen Mietpreises durch den Beschuldigten
2 für dessen der "Gesellschaft" gehörenden Wohnung (Ziff. 3.1), - den vom Beschuldigten 2 unterlassenen kostenlosen Anschluss der Liegenschaft der "Gesellschaft" an das Glasfaserkabelnetz (Ziff. 3.2), - Ausgleichszahlungen an den Beschuldigten 1 für private Begünstigungen von I. über "die Gesellschaft" (Ziff. 3.3), - die Gewährung von ungedeckten "Darlehen" zu nicht marktkonformen Konditionen an I. und den Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 (Ziff. 3.4), - die Bezahlung von privaten Rechnungen der Beschuldigten und von I. über "die Gesellschaft" (Ziff. 3.5).
B. stellte folgende Anträge (S. 2):
" 1. Es sei die gegen die Beschuldigten geführte Strafuntersuchung STA3 ST.2020.1759 der Staatsanwaltschaft Baden wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und allfälligen weiteren Delikten auszudehnen.
2.
Es seien sämtliche notwendigen Untersuchungshandlungen zur Abklärung der in Ziffer 1 genannten weiteren Tatbestände durchzuführen, die dafür erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuordnen und die der Sachverhaltsfeststellung dienlichen Gegenstände, Dokumente und Daten zu beschlagnahmen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschuldigten."
1.5. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 29. Oktober 2021, sich im Verfahren STA3 ST.2020.1759 betreffend Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung (gemäss "Strafantrag" vom 14. April 2020) sowie ungetreue Geschäftsbesorgung etc. (gemäss Ergänzung vom 28. April 2021 zum "Strafantrag" vom 14. April 2020) als Privatkläger beteiligen zu wollen.
2.
Die Staatsanwaltschaft Baden aberkannte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 mangels Geschädigtenstellung die Privat-
klägerstellung hinsichtlich der am 14. April 2020 und 28. April 2021 beanzeigten und von ihr unter dem Aspekt der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sowie ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) beurteilten Vorwürfe. Sie werde den Beschwerdeführer fortan im Strafverfahren gegen die Beschuldigten als anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO führen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 6. Dezember 2021 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 im Verfahren STA3 ST.2020.1759 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Beschwerdeführer im Verfahren STA3 ST.2020.1759 als Privatkläger zuzulassen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2021 im Verfahren STA3 ST.2020.1759 aufzuheben und die Sache zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Eventualiter sei anzuordnen, dass die noch nicht stattgefundenen Einvernahmen in der bisherigen Form (Konfrontationseinvernahmen) im Beisein des/der Anzeigeerstatter vorgenommen werden.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Beizug der Akten des Verfahrens STA3 ST.2020.1759 der Staatsanwaltschaft Baden und die superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden reichte am 21. Dezember 2021 die "bislang vorliegenden" Akten des Verfahrens STA3 ST.2020.1759 (bestehend aus vier Ordnern) ein.
3.3. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, der Obergerichtskasse bis zum 10. Januar 2022 für
allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was dieser am 7. Januar 2022 tat.
3.4. Der Beschuldigte 2 bestritt mit Eingabe vom 31. Dezember 2021, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen im Beschwerdeverfahren vertreten dürfe, was von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Schreiben vom 4. Januar 2022 dahingehend beantwortet wurde, dass es vorliegend (entgegen der entsprechenden Begründung des Beschuldigten 2) auf ein Rechtsanwaltspatent des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht ankomme.
3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten [recte: Beschwerdeführers].
3.6. Der Beschuldigte 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, eventualiter des Staates. Weiter stellte er folgenden (prozessualen) Antrag:
" Es sei lic. iur. B. die Prozessführungsbefugnis als Vertreter des Beschwerdeführers zu entziehen."
3.7. Der Beschuldigte 2 stellte mit Beschwerdeantwort datiert vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe am 27. Januar 2022) folgende Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass B. aufgrund eines Interessekonflikts den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig vertreten kann;
2.
Es sei auf die von B. eingereichte Beschwerde nicht einzutreten,
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten von B., eventualiter des Staates."
Eventualiter beantragte er: " 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers, eventualiter des Staates."
3.8. B. machte mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 geltend, seine Prozessführungsbefugnis sei gegeben.
3.9. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bernardi ([…]), führte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 aus, dass er sich im Strafund Beschwerdeverfahren durch B. vertreten lassen wolle und dass dem nichts entgegenstehe.
3.10. Der Beschuldigte 2 teilte mit Eingabe vom 7. März 2022 mit, dass er auf eine Stellungnahme zu den Eingaben von B. vom 21. Februar 2022 und des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022 verzichte. Gleichwohl wies er auf fehlerhafte Ausführungen von B. in dessen Eingabe vom 21. Februar 2022 und auf eine "unauflösbare Interessenkollision" hin. Er sprach B. ab, eine vertrauenswürdige Person i.S.v. Art. 127 Abs. 4 StPO zu sein, und kam zum Schluss, dass B. den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig vertreten könne.
3.11. B. erstattete mit Eingabe vom 16. März 2022 eine weitere Stellungnahme zu seiner Prozessführungsbefugnis.
Erwägungen
1.
1.1
In materieller Hinsicht strittig ist die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger und damit Partei im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren.
Weil die Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren und damit seine Beschwerdeberechtigung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) gerade von der Parteistellung des Beschwerdeführers im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren abhängt, handelt es sich dabei um
eine sog. doppelrelevante Tatsache, die bei der Eintretensfrage unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3; vgl. auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 280 f.). Dass der Beschwerdeführer ansonsten ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 hat, steht ausser Frage. Gegen diese Verfügung ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor.
1.2
1.2.1. In formeller Hinsicht ist zwischen den Beschuldigten und dem Beschwerdeführer zunächst strittig, ob dieser durch B. vertreten werden darf. Weil damit auch die von Amtes wegen zu prüfende Gültigkeit der von B. für den Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde in Frage steht, kommt es diesbezüglich auf ein Rechtsschutzinteresse der Beschuldigten nicht an.
1.2.2
Der Beschuldigte 1 brachte diesbezüglich mit Beschwerdeantwort vor, B. sei aufgrund einer Interessenskollision nicht als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzulassen. B. habe ein eigenes, persönliches Interesse am Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, nachdem er im Beschwerdeverfahren SBK.2021.378 selbst Beschwerdeführer sei (Rz 3 f.).
Der Beschuldigte 2 äusserte sich mit Beschwerdeantwort zum Hintergrund der Streitigkeit (Rz 11 - 16), aus welchem er (ähnlich wie der Beschuldigte 1) ableitete, dass B. den betagten Beschwerdeführer für eigene Zwecke instrumentalisiere (Rz 17).
B. äusserte sich mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 zu seiner Prozessführungsbefugnis dahingehend, dass diese gegeben sei.
Der Beschwerdeführer, auch vertreten durch Rechtsanwältin Bernardi, bestritt mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 das Vorliegen einer Interessenkollision zwischen ihm und seinem Vertreter B. mit Hinweis auf den "Abtretungsvertrag" bzw. den von ihm mit B. am 21. September 2018 geschlossenen "Vertrag über einen angefallenen Erbanteil gemäss Art. 635 ZGB" (Ord. 4/Reg. 5). Es sei in seinem Interesse, dass er seine Privatklägerstellung zur Wahrung seiner Parteirechte beibehalten könne. Er wolle sich durch B. vertreten lassen.
Der Beschuldigte 2 hielt mit Stellungnahme vom 7. März 2022 am Vorliegen einer unauflösbaren Interessenkollision fest und machte überdies geltend,
dass B. nicht eine vertrauenswürdige Person i.S.v. Art. 127 Abs. 4 StPO sei, weshalb er nicht als Rechtsbeistand bestellt werden dürfe.
B. bezeichnete mit Stellungnahme vom 16. März 2022 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, er habe den Nachlass J. geschädigt, als haltlos.
1.2.3
Dass der Beschwerdeführer B. in diesem Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 127 Abs. 1 StPO als seinen Rechtsbeistand bestellt hat, steht ausser Frage. Die Beschuldigten stellten die Gültigkeit dieser Bestellung einzig wegen eines Interessenskonflikts (vgl. Art. 127 Abs. 3 StPO) und weil B. nicht vertrauenswürdig sei (vgl. Art. 127 Abs. 4 StPO) in Frage.
1.2.4
Die Vertretung widerstreitender (fremder oder eigener; gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt auftretender) Interessen ist auch bei entsprechender Einwilligung verboten (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 und 9a zu Art. 127 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4), womit aber auch gesagt ist, dass es auf nicht vom fraglichen Vertretungsverhältnis betroffene Interessen (wie etwa hier diejenigen der Beschuldigten) nicht ankommt.
Gerade die Vertretung von mehreren Geschädigten oder Privatklägern ist in der Regel unproblematisch (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 14 zu Art. 127 StPO). So verhält es sich auch hier, ist ein Interessenskonflikt zwischen dem Beschwerdeführer und B. doch nicht ansatzweise ersichtlich. Der blosse Umstand, dass B. ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens hat, welches konträr zu den Interessen der Beschuldigten gelagert ist, genügt für die Begründung eines Interessenskonflikts jedenfalls nicht.
1.2.5
Auch dass B. nicht vertrauenswürdig sei, überzeugt nicht. Sofern dem Kriterium der Vertrauenswürdigkeit überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. hierzu NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N 18 zu Art. 127 StPO), kann es dabei einzig darum gehen, ob darauf vertraut werden darf, dass der Rechtsbeistand den Interessen seines Mandanten nicht zuwiderhandelt. Darauf darf mangels gegenteiliger Hinweise schon deshalb vertraut werden, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines mit B. geschlossenen Vertrags über seinen Erbanteil in diesem Beschwerdeverfahren offensichtlich gleichgelagerte Interessen wie B. hat. Gänzlich unwesentlich ist hingegen, ob die Beschuldigten B. vertrauen oder ob B. den massgeblichen Sachverhalt aus Sicht der Beschuldigten falsch dargelegt hat, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten nicht weiter einzugehen ist.
1.2.6
Damit steht fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht erstens, dass die angefochtene Verfügung entgegen Art. 81 Abs. 1 StPO kein Dispositiv enthalte.
2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht erstens, dass die angefochtene Verfügung entgegen Art. 81 Abs. 1 StPO kein Dispositiv enthalte.
Der Beschuldigte 1 brachte hiergegen mit Beschwerdeantwort vor, dass der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht erledigt habe, weshalb der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 81 Abs. 1 StPO nicht einschlägig sei. Es handle sich um eine einfache verfahrensleitende Verfügung, für welche Art. 80 Abs. 2 StPO keine besonderen Formvorschriften vorsehe (Rz 7 - 9).
2.1.2. Das Dispositiv bringt das Ergebnis des Entscheids, d.h. die Anordnung der im streitigen Fall geltenden Rechtsfolgen, zum Ausdruck (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 19 zu Art. 81 StPO).
2.1.3. Formell betrachtet enthält die angefochtene Verfügung in sieben Punkte gegliederte "Erwägungen", wobei aber offensichtlich ist, dass die letzte "Erwägung" (unter Ziff. 7) nicht der Begründung dient, sondern das Verfügungsdispositiv darstellt. Bereits deshalb ist die Rüge unbegründet und kann offen bleiben, ob Art. 81 Abs. 1 StPO überhaupt einschlägig ist.
2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zweitens, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil er vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie angehört worden sei.
Der Beschuldigte 1 brachte hierzu mit Beschwerdeantwort vor, dass nicht jede erdenkliche Verfügung den Parteien vorgängig zur Stellungnahme zugestellt werden müsse. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Argumente mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 (gemeint ist wohl die Konstituierungserklärung des Beschwerdeführers [Beschwerdebeilage 2]) bereits habe darlegen können. Die Gewährung einer vorgängigen Stellungnahme hätte nur eine unnötige Verfahrensverzögerung zur Folge gehabt und wäre in Beachtung des Beschleunigungsgebots nicht zweckmässig gewesen. Eine allfällige Gehörsverletzung liesse sich im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens heilen (Rz 10 - 12).
Der Beschuldigte 2 äusserte sich zur behaupteten Gehörsverletzung inhaltlich nicht.
2.2.2. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1).
2.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung die Parteistellung im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren aberkannt. Weil dies ohne Weiteres als ein schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung zu werten ist, hätte ihm als Ausdruck des rechtlichen Gehörs vorgängig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Weil dies unterblieb, liegt eine Gehörsverletzung vor.
2.2.4. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine geheilte Gehörsverletzung ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage angemessen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.2).
2.2.5. Die Voraussetzungen für eine Heilung der stattgefundenen Gehörsverletzung sind gegeben, käme die Rückweisung doch einem formalistischen Leerlauf gleich. Erstens kann die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die Sache in Beachtung von Art. 393 Abs. 2 lit. a - c StPO
umfassend überprüfen. Zweitens hielt die Staatsanwaltschaft Baden mit Beschwerdeantwort in Kenntnis der die wesentlichen Fragen substantiiert abhandelnden Beschwerde vollumfänglich an ihrer Verfügung fest, was nahelegt, dass sie dies auch im Falle einer Rückweisung täte, was wiederum zu einer ähnlichen Beschwerde wie vorliegend führen dürfte.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden prüfte als materielle Voraussetzung der Privatklägerstellung des Beschwerdeführers, ob dieser als Geschädigter einer Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), einer Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) oder einer ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu betrachten ist.
In Bezug auf die Urkundendelikte (Art. 251 StGB; Art. 253 StGB) führte sie aus, dass diese in erster Linie öffentliche Interessen schützten, weshalb Private dadurch nur ausnahmsweise (i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO) in ihren Rechten unmittelbar verletzt sein könnten. Dies könne etwa der Fall sein, wenn das Urkundendelikt gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts sei. Der Beschwerdeführer habe vorliegend seinen Erbanteil an B. abgetreten. Wenngleich er obligatorisch an der Erbschaft berechtigt bleibe, könne ihm durch ein allfälliges deliktisches Handeln der Beschuldigten kein finanzieller Schaden erwachsen sein, weshalb er bezüglich der Urkundendelikte nicht als geschädigte Person zu betrachten sei.
In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung führte die Staatsanwaltschaft Baden aus, dass bei einem Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft (gemeint war die E. AG) weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sein könnten.
3.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der beanzeigten Handlungen zu sein. Dass er seinen Erbanteil an B. abgetreten habe, habe an seiner Erbenstellung nichts geändert. Er sei nicht nur obligatorisch am Nachlass berechtigt, sondern Erbe der Erbengemeinschaft seines Vaters. Die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO setze zudem keinen Schaden im zivilrechtlichen Sinne voraus.
Urkundendelikte könnten namentlich dann auch private Interessen unmittelbar verletzen, wenn sie auf die Benachteiligung bestimmter Personen abzielten. Die beanzeigten Urkundendelikte hätten klarerweise auf eine Benachteiligung u.a. von ihm als Miterben abgezielt, weil dadurch das Nachlassvermögen unmittelbar beeinträchtigt worden sei.
Weiter brachte der Beschwerdeführer unter dem Titel "Ungleiche Behandlung der Anzeigeerstatter" vor, dass die Staatsanwaltschaft Baden anlässlich der ersten Einvernahme vom 29. April 2021 erklärt habe, dass die Teilnahme der Beschuldigten an den Einvernahmen von B. und von F. nicht abgelehnt werden könne, da diese – im Gegensatz zu B. – Erben im Nachlass von K. seien und dieser Erbengemeinschaft ja das ganze Aktienpaket der E. AG gehöre. Damit seien auch die Erben bei einer Schädigung der E. AG geschädigt und hätten dementsprechend Parteirechte in diesen Verfahren. Nun "Mitten im Spiel" die Spielregeln zu ändern, gehe selbstredend nicht.
3.3. Der Beschuldigte 1 brachte mit Beschwerdeantwort vor, dass dem Beschwerdeführer durch ein allfälliges deliktisches Verhalten kein finanzieller Schaden habe entstehen können (Rz 6). Der Beschwerdeführer habe nicht konkret dargelegt, inwiefern er durch die fraglichen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll. Das Vorliegen einer Schädigung "nicht finanzieller Art" sei nicht erläutert worden. Er habe eine finanzielle Beeinträchtigung des Nachlasses behauptet, aber nicht geltend gemacht, selbst konkret von einer Vermögensverminderung bedroht zu sein. Der Beschwerdeführer habe infolge der Abtretung seines Erbanteils keinen finanziellen Anspruch auf das Ergebnis der Erbteilung, weshalb ihm kein finanzieller Schaden erwachsen sein könne. Ein anderer potentieller Schaden sei nicht behauptet worden, weshalb er nicht als Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten sei (Rz 13 - 14).
3.4. Der Beschuldigte 2 äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe am 27. Januar 2022) im Wesentlichen ähnlich wie der Beschuldigte 1. Er und der Beschuldigte 1 hätten die an der ausserordentlichen Generalversammlung gefällten Beschlüsse nur deswegen beim Handelsregister eingereicht, um die Löschung von B. und F. als Verwaltungsräte der E. AG zu erreichen. Mit dem Beschwerdeführer, der nie Verwaltungsrat der E. AG gewesen sei, habe dies nichts zu tun gehabt (Rz 20). Die Unterlagen seien nie gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet worden und dieser habe darauf keine Vermögensdisposition vorgenommen, weshalb er durch das behauptete Urkundendelikt nicht (unmittelbar) geschädigt sei (Rz 21). Auch das Vermögen der E. AG, an dem der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, sei durch die ausserordentliche Generalversammlung nicht geschädigt worden (Rz 22).
4.
4.1. Dass die im Raum stehenden Urkundendelikte (Art. 251 StGB; Art. 253 StGB) den Beschuldigten dazu gedient haben könnten, unter Umgehung der eigentlichen Stimmverhältnisse Kontrolle über den Verwaltungsrat der
E. AG zu gewinnen, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Die dabei womöglich verletzten Stimmrechte lagen soweit ersichtlich ausschliesslich bei der Erbengemeinschaft, weshalb an sich diese durch die behaupteten Delikte direkt benachteiligt bzw. unmittelbar geschädigt wurde. Dies gilt losgelöst davon, ob ihr dadurch auch ein (nachweisbarer) Vermögensschaden entstand (vgl. hierzu etwa GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 73 zu Art. 115 StPO, wonach die Benachteiligung vermögensrechtlicher oder anderer Art sein kann).
Weil aber eine Erbengemeinschaft selber nicht rechtsfähig ist und somit nicht Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes sein kann, gelten bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft (wie sie hier im Raum stehen) die einzelnen Erben als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3), weshalb auch der Beschwerdeführer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der fraglichen Urkundendelikte zu betrachten ist. Diesbezüglich unbeachtlich ist sein Vertrag mit B. i.S.v. Art. 635 Abs. 2 ZGB, weil dieser Vertrag seine Erbenstellung nicht tangierte. Für die Geschädigtenstellung unbeachtlich ist auch, wem gegenüber die fraglichen Urkunden allenfalls gebraucht wurden bzw. wer damit allenfalls konkret getäuscht wurde. Unerheblich ist schliesslich auch, ob der Beschwerdeführer die hier massgebliche Schädigung erläutert hat oder nicht, zumal die Geschädigtenstellung von Amtes wegen zu prüfen ist, ohne dass sich die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dabei auf die konkreten Vorbringen der Parteien beschränkten müsste.
Damit ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde) aufzuheben, soweit darin dem Beschwerdeführer in Bezug auf die konkret im Raum stehenden Urkundendelikte die Privatklägerstellung abgesprochen wird.
4.2. Nebst den soeben abgehandelten Urkundendelikten war in der Strafanzeige vom 14. April 2020 auch von weiteren Straftatbeständen die Rede (Rz 30), weil die Beschuldigten "ihre widerrechtlich erlangte Stellung als Organe der E. AG" missbraucht haben könnten, um
- mutmasslich nachteilige Vermögensdispositionen zu Lasten der E. AG vorzunehmen, - sich via E-Banking Zugriff auf Vermögenswerte zu verschaffen und darüber widerrechtlich und zum Nachteil "der Gesellschaft" und der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft und mutmasslich zu ihrem eigenen Vorteil zu verfügen und - Dritten (etwa der Post oder dem Grundbuchamt) vorzutäuschen, sie würden "die Gesellschaft" rechtmässig vertreten.
Die Staatsanwaltschaft Baden wurde in der Strafanzeige vom 14. April 2020 auch ersucht, allfällige weitere "durch hiervor getätigten Ausführungen erfüllte" Tatbestände von Amtes wegen zu untersuchen (Rz 31).
Soweit es bei den soeben genannten Vorwürfen um originär die E. AG betreffende Vermögensdelikte geht (was jedenfalls bei den beiden ersten Vorwürfen und allenfalls auch beim dritten Vorwurf der Fall ist), kann eine Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Zur Begründung kann auf nachfolgende E. 4.3 verwiesen werden. Einzig die im dritten Punkt erhobenen Vorwürfe beziehen sich, ähnlich wie die mutmasslichen (in E. 4.1 bereits abgehandelten) Urkundendelikte möglicherweise auch auf originär gegen die Erbengemeinschaft gerichtete Straftaten. Deshalb und weil ansonsten zu diesen Vorwürfen (noch) nichts bekannt ist, kann diesbezüglich eine Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers derzeit nicht ausgeschlossen werden. Soweit die Staatsanwaltschaft Baden dies mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 getan haben sollte, ist diese Verfügung in diesem Punkt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Die Frage, ob die Strafuntersuchung (soweit noch nicht erfolgt) auch auf die unter Punkt drei genannten Vorwürfe auszudehnen ist oder ob diesbezüglich ein Erledigungsentscheid ergehen kann, ist hingegen (weil nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens) offen zu lassen.
4.3. Der am 28. April 2021 zur Anzeige gebrachte Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung lautet dahingehend, dass sich die Beschuldigten wiederholt auch in strafrechtlich relevanter Hinsicht "am Vermögen der Gesellschaft und damit am Hauptaktivum des Nachlasses" bereichert hätten (Strafanzeige vom 28. April 2021 [Ord. 3/Reg. 2], Rz 24), wobei mit "Gesellschaft" offensichtlich nicht die Erbengemeinschaft gemeint ist, sondern die E. AG.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft deren Aktionäre nicht als unmittelbar geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1), weil die Aktiengesellschaft eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, deren wirtschaftliche und rechtliche Interessen von denjenigen der Aktionäre abweichen können. Der Aktionär ist zwar Eigentümer der von ihm gehaltenen Aktien, nicht jedoch des Gesellschaftsvermögens (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3). Dass einzige Aktionärin der E. AG die besagte Erbengemeinschaft war und ist, ändert hieran nichts, zumal nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Einpersonen-AG für den Alleinaktionär jemand anderer ist (BGE 141 IV 104 Regeste). Von daher kann der Beschwerdeführer als Mitglied der Erbengemeinschaft seine Geschädigtenstellung nicht aus einer Schädigung der E. AG ableiten. Weil sich zudem aus dem am 28. April 2021 als ungetreue Geschäftsbesorgung beanzeigten Sachverhalt keine andere, nicht über die E. AG abgeleitete Schädigung der Erbengemeinschaft ergibt, kann der Beschwerdeführer als Mitglied dieser Erbengemeinschaft hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sein. Weil auch eine originäre (nicht abgeleitete) Schädigung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
4.4. Gleich verhält es sich mit dem am 28. April 2021 auch beanzeigten und mit einer verdeckten Gewinnausschüttung begründeten Vorwurf der Steuerhinterziehung nach Art. 175 Abs. 1 DBG, welche massive steuerliche Konsequenzen sowohl für die Gesellschaft wie auch den Beschuldigten 2 haben soll (Rz 51). Inwiefern der Beschwerdeführer deshalb als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten sein soll, ist in Beachtung des bereits Ausgeführten nicht einsichtig.
4.5. Inwiefern der Beschwerdeführer durch allfällige weitere (noch nicht abgehandelte) Delikte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar geschädigt worden sein könnte, ist derzeit nur schon deshalb nicht zu beurteilen, weil keine weiteren Delikte konkret beanzeigt wurden bzw. im Raum stehen. Über die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers kann nur im Hinblick auf konkret im Raum stehende Vorwürfe entschieden werden. Soweit der Beschwerdeführer seine Geschädigtenstellung mit der blossen Möglichkeit weiterer Delikte zu begründen versucht, ohne diese irgendwie zu spezifizieren, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.
4.6. Mit seinen Ausführungen zum in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgebot macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Privatklägerstellung sei ihm auch bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen aus Fairnessgründen zuzugestehen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein solcher Anspruch wird nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht. Eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016, 1B_391/2016, 1B_403/2016 vom 17. November 2016 E. 7 mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer begründete die geltend gemachte Ungleichbehandlung damit, dass die Staatsanwaltschaft Baden anlässlich der ersten Einvernahme vom 29. April 2021 erklärt habe, dass die Teilnahme der Beschuldigten an den Einvernahmen von B. und F. nicht abgelehnt werden könne, weil diese – im Gegensatz zu B. – Erben im Nachlass von K. seien und dieser Erbengemeinschaft ja das ganze Aktienpaket der E. AG gehöre. Damit seien auch die Erben bei einer Schädigung der E. AG als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Hierzu ist anzumerken, dass sich dem Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 29. April 2021 (Ord. 3/Reg. 3) keine entsprechenden Äusserungen der Staatsanwaltschaft Baden entnehmen lassen. Gemäss Protokoll waren B. als Auskunftsperson und die Beschuldigten als "beschuldigte Personen" vorgeladen und scheint in Frage 11 einzig vom Beschuldigten 1 die Anwesenheit von B. thematisiert worden zu sein. Weiter scheint es sich gemäss Protokoll so verhalten zu haben, dass die Staatsanwaltschaft Baden B. das Teilnahmerecht gewähren wollte, dass aber B. von sich aus erklärte, damit einverstanden zu sein, bei der Befragung der Beschuldigten draussen zu warten.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es im Strafverfahren gegen die Beschuldigten um andere Vorwürfe als im Strafverfahren gegen B. und F. geht, wenngleich sich hinsichtlich der Geschädigtenstellung womöglich teilweise ähnliche Fragen stellen. Doch selbst wenn man dies ausblendet und davon ausgeht, dass sich die Staatsanwaltschaft Baden am 29. April 2021 in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise geäussert hat, liesse sich daraus nicht auf eine qualifizierte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers schliessen. Dieser war und ist zwar auch Erbe, war am 29. April 2021 aber offensichtlich noch gar nicht an den Strafverfahren gegen die Beschuldigten beteiligt, gab er doch erst am 29. Oktober 2021 eine entsprechende Konstituierungserklärung ab (Beschwerdebeilage 2). Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft Baden im weiteren Verlauf je substantiiert zur Privatklägerstellung der Beschuldigten im Strafverfahren gegen B. und F. geäussert hätte. Insbesondere wurden in verschiedenen späteren Konfrontationseinvernahmen die Beschuldigten nicht in Anwendung von Art. 178 lit. a StPO als Privatkläger als Auskunftspersonen einvernommen, sondern einzig wegen ihrer eigenen Beschuldigtenstellung i.S.v. Art. 178 lit. f StPO (vgl. etwa Konfrontationseinvernahme vom 6. Mai 2021 [Ord. 1/Reg. 3]; Konfrontationseinvernahme vom 8. Juli 2021 [Ord. 1/ Reg. 8]; Konfrontationseinvernahme vom 12. August 2021 [Ord. 1/Reg. 9]) (vgl. hierzu auch die Beschwerde von B. im parallelen Beschwerdeverfahren SBK.2021.378, wonach die Privatklägerstellung der Beschuldigten diesen bis anhin zumindest nicht mit Verfügung aberkannt worden sei ([Rz 33 und Fussnote 2]).
Eine qualifizierte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers, aus welcher dieser einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten könnte, ist damit nicht auszumachen, weshalb die Beschwerde in den materiell unbegründeten Punkten nicht aus Gründen der Fairness gutzuheissen, sondern eben abzuweisen ist.
5.
5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. In der Sache ist von einem je hälftigen Obsiegen / Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen (Obsiegen in Bezug auf seine Parteistellung hinsichtlich der fraglichen Urkundendelikte und der daraus abgeleiteten und am 14. April 2020 beanzeigten Vorwürfe strafbarer Täuschungshandlungen [gemäss vorstehenden E. 4.1 - 4.2]; Unterliegen in Bezug auf seine Parteistellung hinsichtlich der weiteren Vorwürfe [gemäss vorstehenden E. 4.3 - 4.5]). Für die Kostenregelung unerheblich ist die vom Beschwerdeführer mit keinem eindeutigen Antrag verknüpfte Rüge des fehlenden Verfügungsdispositivs (vorstehende E. 2.1). Hingegen wiegt die geheilte Gehörsverletzung (vorstehende E. 2.2) das hälftige Unterliegen des Beschwerdeführers in der Sache auf, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.
5.3. Beide Beschuldigten beantragten die Abweisung der Beschwerde und unterliegen damit – konträr zum an sich hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers – je zur Hälfte. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 auch in Bezug auf die Gehörsverletzung unterliegt, ist vernachlässigbar. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den beiden Beschuldigten aufzuerlegen. Weil beide Beschuldigten bezüglich der Kosten gleich zu behandeln sind, entfällt auf jeden der beiden Beschuldigten je ein Viertel der Verfahrenskosten. Die verbleibende Hälfte der Verfahrenskosten ist auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
6.1. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 - 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
6.2. 6.2.1. Die Privatklägerschaft hat im Umfang ihres Obsiegens gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Ist der entsprechende Antrag nicht beziffert und belegt, ist darauf nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO).
6.2.2. Der Beschwerdeführer war in diesem Beschwerdeverfahren hauptsächlich durch B. und damit zwar nicht anwaltlich, aber doch durch eine juristische Fachperson vertreten. Er stellte einen weder begründeten noch bezifferten Antrag auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht aber aus nachfolgenden Gründen so oder so nicht:
Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Eingabe vom 24. Februar 2022 zumindest sinngemäss, vertraglich verpflichtet zu sein, B. im Rahmen der Erbteilung zu unterstützen und deshalb ein Interesse an der Beibehaltung seiner Privatklägerstellung zu haben. Weiter sprach er davon, dass seine Interessen und diejenigen von B. "zu 100%" gleichgelagert seien. Von daher ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass keine Rechnungstellung von B. gegenüber dem Beschwerdeführer angedacht war, weshalb dem Beschwerdeführer durch die Vertretung von B. kein entschädigungspflich-tiger Aufwand entstanden sein kann.
Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre die Entschädigung des Beschwerdeführers (soweit durch B. vertreten) nach den vom Bundesgericht für nicht anwaltlich vertretene Personen entwickelten Grundsätzen zu bemessen, wonach eine Entschädigung in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gerechtfertigt ist. Diese setzen u.a. voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte, der den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.2). Dies war hier offensichtlich nicht der Fall, zumal der Sachverhalt dem Beschwerdeführer (bzw. B.) bestens bekannt war und auch ansonsten nichts darauf hinweist, dass die Führung dieses Beschwerdeverfahrens mit einem Aufwand verbunden gewesen wäre, durch welchen die normale (insbesondere erwerbliche) Betätigung des Beschwerdeführers (bzw. von B.) während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt worden wäre (vgl. hierzu die soeben erwähnte bundesgerichtliche Erwägung).
6.2.3. Das Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers mit Rechtsanwältin Bernardi beschränkte sich auf die Eingabe vom 24. Februar 2022. Diese bezog sich nicht auf die Sache an sich, sondern einzig auf das von den (anwaltlich
verteidigten) Beschuldigten angezweifelte Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B.. Dass sich der Beschwerdeführer für diese Eingabe anwaltlich (und nicht durch B.) vertreten liess, ist zwar nicht zu beanstanden. Indes wurde in dieser Eingabe keine Entschädigung verlangt, weshalb auch hierfür keine Entschädigung auszurichten ist.
6.3. In Bezug auf die Entschädigungsansprüche der Beschuldigten ist festzuhalten, dass weder Anträge zum Zivilpunkt i.S.v. Art. 432 Abs. 1 StPO noch Antragsdelikte i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind. Dementsprechend sind die Beschuldigten im Umfang ihres (je hälftigen) Obsiegens gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO durch den Staat zu entschädigen.
Der Beschuldigte 1 reichte – wie im parallelen Beschwerdeverfahren SBK.2021.378 – eine 6-seitige Beschwerdeantwort ein. Angesichts dessen, dass ihm (bzw. seiner Verteidigerin) der auch rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten verursachende Sachverhalt bereits zuvor bestens bekannt war, erscheint hierfür ein zeitlicher Aufwand von 3 Stunden angemessen, der entsprechend dem hälftigen Obsiegen zur Hälfte mit 1.5 Stunden zu entschädigen ist. Sein Entschädigungsanspruch beläuft sich daher bei einem Stundenansatz von praxisgemäss Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer auf das Honorar bezogenen Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 366.05.
Der Beschuldigte 2 reichte zwar eine etwas umfangreichere Beschwerdeantwort sowie eine zusätzliche Stellungnahme ein. Dieser Mehraufwand war aber weitgehend eine Folge der haltlosen Ausführungen zum Vertretungsverhältnis des Beschwerdeführers, welche nicht zu entschädigen sind. Dem Beschuldigten 2 ist deshalb ebenfalls eine Entschädigung von Fr. 366.05 zu Lasten des Staates zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Dezember 2021 in Ziff. 7 aufgehoben, soweit es darin um die Stellung des Beschwerdeführers als Privatkläger geht, und wie folgt neu gefasst:
Der Beschwerdeführer wird im gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren STA3 ST.2020.1759 einzig im Hinblick auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung und der aus diesen Urkundendelikten abgeleiteten und am 14. April 2020 beanzeigten Täuschungshandlungen als Privatkläger zugelassen.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 188.00, zusammen Fr. 1'188.00, werden den Beschuldigten 1 und 2 zu je einem Viertel mit Fr. 297.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 und 2 jeweils Fr. 366.05 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 23. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard