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Entscheid

SBK.2021.380

SBK.2021.380 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-27

27. Januar 2022Deutsch5 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.380 / va (STA.2021.5382) Art. 39 Entscheid vom 27. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Boog Klingler Gesuchstellerin A._____, […] Gegenstand Ausstand...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.380 / va (STA.2021.5382) Art. 39

Entscheid vom 27. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Gesuchstellerin A._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen die Sachverständige B._____, C._____

in der Strafsache gegen D._____ und E._____

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen die Ärzte des F. Dres. med. D. und E. wegen "Sorgfaltspflichtverletzung, Vertragsverletzung, Behandlungsfehler, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, versuchter vorsätzlicher Tötung".

1.2. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Baden A. mit, sie beabsichtige, bei Dr. med. B., Oberärztin, Institut für Rechtsmedizin, C., ein Gutachten in Auftrag zu geben. A. wurde Frist angesetzt, um einerseits zum vorgesehenen Fragekatalog Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu beantragen und anderseits Ausstandsgründe geltend zu machen 2.

2.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft Baden stellte A. ein Ausstandsgesuch gegen die vorgesehene Sachverständige.

2.2. Am 15. Dezember 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Baden dieses Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.

2.3. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Postaufgabe 29. Dezember 2021) erklärte die vorgesehene Sachverständige, auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch zu verzichten.

2.4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden mit, sie sei zwar der Ansicht, dass kein Ausstandsgrund gegeben sei, erkläre sich nach Rücksprache mit der vorgesehenen Gutachterin aber dazu bereit, den Auftrag einem Gutachter eines anderen rechtsmedizinischen Instituts zu erteilen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeinstanz ist für die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen einen Sachverständigen zuständig (Urteile des Bundesgerichts

1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1. und 1B_243/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.2.).

2.

Vorliegend hat sich die Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 5. Januar 2022 dazu bereit erklärt, von der Einsetzung der vorgesehenen Gutachterin abzusehen. Das Ausstandsverfahren ist daher als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben.

3.

3.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Gegenstandslosigkeit erachtet es das Bundesgericht bezüglich der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren als üblich und nicht bundesrechtswidrig, wenn hier auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abgestellt wird. Sofern sich der vermutliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen lässt, kann ergänzend auf die allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien zurückgegriffen werden, wonach jene Partei kostenpflichtig wird, die die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1).

3.2

Die Gesuchstellerin hat ihr Ausstandsgesuch gegenüber der im C. tätigen vorgesehenen Sachverständigen im Wesentlichen damit begründet, andere Ärzte des C. hätten ihr gegenüber bereits Behandlungs- und Sorgfaltspflichten verletzt und falsche Berichte erstellt.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes nicht zulässig, sondern haben sich auf einzelne Behördenmitglieder zu beziehen und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von konkreten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2.). In analoger Anwendung dieser Grundsätze konnte die Gesuchstellerin die vorgesehene Sachverständige nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit am C. und negativer Erfahrungen mit anderen Ärzten dieses Spitals ablehnen. Ohnehin hat sie auch die Vorwürfe gegen die anderen Ärzte des C. nicht konkretisiert.

3.3

Demzufolge wäre das Ausstandsgesuch mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 sowie den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 255.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler