SBK.2021.384
SBK.2021.384 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-01-04
4. Januar 2022Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.384 / va (HA.2021.575) Art. 8 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2021.384 / va (HA.2021.575) Art. 8
Entscheid vom 4. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 15. Dezember 2021 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen verschiedenster Delikte (teilweise mehrfach: falsche Anschuldigung; Irreführung der Rechtspflege; Verleumdung, ev. üble Nachrede; Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses; Falschbeurkundung; Erschleichen einer Falschbeurkundung; Hausfriedensbruch; Beschimpfung; Drohung). Zuletzt erstattete die vom Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts Muri mit Entscheid vom 2. Juni 2021 eingesetzte Beiständin des Beschwerdeführers (B.) am 29. November 2021 wegen ausgestossener Drohungen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen.
1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2021.366 heutigen Datums ab.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2021 ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, welches von dieser am 9. Dezember 2021 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde.
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte am 15. Dezember 2021 eine Haftverhandlung durch, wies sodann mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer bis zum 14. Januar 2022 das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer persönlich erhob gegen diese ihm am 16. Dezember 2021 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 18. Dezember 2021 (Postaufgabe am 20. Dezember 2021) Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft.
3.2. Der amtliche Verteidiger teilte auf Anfrage mit E-Mail vom 21. Dezember 2021 mit, auf weitere Ausführungen und/oder Ergänzungen zur Beschwerde zu verzichten.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
Erwägungen
1.
Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der weitere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelt. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 StPO).
3.
3.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 im Wesentlichen an seinen materiellen Ausführungen mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (zum dringenden Tatverdacht, zu den besonderen Haftgründen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr und zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft) mit der Begründung fest, dass der Beschwerdeführer nichts Neues vorgebracht habe, was eine andere Beurteilung nahe legen würde.
3.2
Der Beschwerdeführer brachte in seinem Haftentlassungsgesuch vor, er sei nicht vorbestraft, sei nicht gewalttätig und habe auch nichts Entsprechendes vor, weshalb weder Ausführungs- noch Wiederholungsgefahr vorliege. Es bestehe ein grosser Unterschied zwischen etwas sagen und etwas tun. Weshalb sollte er wegen Fr. 2'450.00 eine Straftat zum Nachteil von B. begehen? Warum werde der Amtsmissbrauch von B. nicht bestraft? Wieso unterschlage die Polizei und die Staatsanwaltschaft Beweismaterial? Es sei ihm darum gegangen, herauszufinden, was es brauche, damit die Polizei überhaupt aktiv werde. Es seien nur Argumente gegen ihn aufgeführt worden. Was für ihn spreche, werde weggelassen.
Vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme datiert vom 10. Dezember 2021 (Postaufgabe am 13. Dezember 2021) geltend, der verfahrensleitende Staatsanwalt sei kriminell, korrupt und parteiisch und unterschlage Beweismaterial zu drei trotz erdrückender Beweislage abgelehnten Strafanzeigen. Wie könne von Wiederholungsgefahr gesprochen werden, wenn gar keine Straftat vorliege? Er sei nicht krank. Sein Unfall vom 2. Dezember 2014 sei aber kein Unfall, sondern ein Mordversuch gewesen. Werde er aus der Untersuchungshaft entlassen, versichere er, keine Straftaten zu begehen und Dritte nicht anzupöbeln oder anzuschuldigen. Mit Stellungnahme datiert vom 12. Dezember 2021 (Postaufgabe am 13. Dezember 2021) stellte er die Frage, warum der Gesundheitsdienst im Zentralgefängnis Lenzburg seine Krankheitsgeschichte trotz entsprechender Angaben nicht komplett erfasst habe.
Anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 15. Dezember 2021 hielt der Beschwerdeführer daran fest, nichts getan zu haben. Was B. gemacht habe, gehe einfach nicht. Er habe eine Drohung ausgesprochen, gleichzeitig aber auch die halbe Armee informiert. Er mache ihr doch nichts wegen Fr. 2'450.00. Wie könne er etwas wiederholen, wenn er gar nichts gemacht habe? Er habe das Gefühl, er sei gleich wie vor dem Unfall. Es sei ihm egal, wie er gewesen sei. Er sei jetzt, wie er sei. Vom Psychiater werde er wie "Jack the Ripper" dargestellt, wie eine Zeitbombe. Er habe keine Straftaten gemacht und werden keine Straftaten machen. Er habe Leute angepöbelt, spreche seit drei Jahren nicht mehr mit seiner Mutter und bereite sein Strafverfahren vor. Wenn er nicht wisse, wie vorgehen, rufe er die Polizei. Abschliessend (nach der mündlichen Entscheideröffnung) beschimpfte er die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau u.a. als "verdammter Saufutz", erklärte ihr den Krieg und teilte ihr mit, dass sie mit dem Feuer spiele und dass er nicht in ihrer Haut stecken möchte.
Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem Haftentlassungsgesuch zusätzlich wichtige Informationen geliefert habe (Hinweise für kriminelles und korruptes Verhalten des verfahrensleitenden Staatsanwalts, von Ärzten, Spitälern und Krankenkassen). Der verfahrensleitende Staatsanwalt habe drei von ihm erstattete Strafanzeigen trotz erdrückender Beweislage abgelehnt. Beim zu erstellenden Gefahrengutachten gehe es einzig um Wiederholungsgefahr, die aber nicht gegeben sein könne, weil gar keine Straftat seinerseits vorliege. Obwohl er die Abteilung Gesundheitsdienst des Zentralgefängnisses Lenzburg am 3. Dezember 2021 über seine Krankengeschichte informiert habe, sei diese aus unerfindlichen Gründen offensichtlich nicht vollständig erfasst worden. Der dringende Tatverdacht müsse sich mit fortdauernder Untersuchungshaft verdichten. Wegen Fr. 2'450.00 würde er sich nicht zum Nachteil von B. strafbar machen. Er sei im Juli 2021 zwei Wochen in der psychiatrischen Klinik C. gewesen und habe den zuständigen Ärzten versprochen, niemandem etwas zu tun. Zwischen etwas sagen und etwas tun bestehe ein grosser Unterschied. B. habe ihn ständig provoziert und es fehle ihr das erforderliche Know-how. Er habe seinen Bruder und seine Schwester zu persona non grata erklärt und wolle nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Ob diese in die Vergiftung seines Vaters involviert gewesen seien, werde er offen lassen. Die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D. und Dr. med. E. habe er angefochten, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Er sei von B., dem verfahrensleitenden Staatsanwalt und dem Polizisten F. provoziert worden. Für ihn sei es wichtig gewesen, herauszufinden, was es brauche, damit die Polizei komme. Wegen Amtsmissbrauchs bestraft werden müssten vielmehr B., der verfahrensleitende Staatsanwalt und der Polizist F..
3.3. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Haftentlassungsverfahren nichts vorbrachte, gestützt worauf die Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 angeordneten (bestätigt mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 heutigen Datums) Untersuchungshaft nunmehr anders zu beurteilen wäre. Die vom Beschwerdeführer in diesem Haftentlassungsverfahren repetitiv gemachten Beanstandungen sind nämlich überwiegend (soweit überhaupt von Relevanz) keineswegs neu, sondern waren bereits Thema nicht nur der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2021 und des hierzu ergangenen Beschwerdeentscheids SBK.2021.366 heutigen Datums, sondern auch der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D. vom 31. März 2020 und von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2020. Sie sind in keiner Weise geeignet, die dort getroffenen (und im Wesentlichen übereinstimmenden) Beurteilungen im Sinne des Beschwerdeführers zu relativieren, sondern bestätigen vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer wahnbedingt als Opfer einer eigentlichen Verschwörung sieht und dementsprechend agiert. Von daher vermögen sie die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 festgestellten Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht; Wiederholungsgefahr; Ausführungsgefahr; Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft) nicht zu relativieren, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 mit zutreffender Begründung festgestellt. Dies gilt vermutungsweise jedenfalls solange, wie die offenbar von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits in die Wege geleitete erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 2 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, act. 10) noch nicht stattgefunden hat. Angesichts dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Stellen eines neuen Haftentlassungsgesuchs gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO bis zum 14. Januar 2022 untersagte.
3.3. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Haftentlassungsverfahren nichts vorbrachte, gestützt worauf die Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 angeordneten (bestätigt mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 heutigen Datums) Untersuchungshaft nunmehr anders zu beurteilen wäre. Die vom Beschwerdeführer in diesem Haftentlassungsverfahren repetitiv gemachten Beanstandungen sind nämlich überwiegend (soweit überhaupt von Relevanz) keineswegs neu, sondern waren bereits Thema nicht nur der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Dezember 2021 und des hierzu ergangenen Beschwerdeentscheids SBK.2021.366 heutigen Datums, sondern auch der psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D. vom 31. März 2020 und von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2020. Sie sind in keiner Weise geeignet, die dort getroffenen (und im Wesentlichen übereinstimmenden) Beurteilungen im Sinne des Beschwerdeführers zu relativieren, sondern bestätigen vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer wahnbedingt als Opfer einer eigentlichen Verschwörung sieht und dementsprechend agiert. Von daher vermögen sie die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 festgestellten Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht; Wiederholungsgefahr; Ausführungsgefahr; Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft) nicht zu relativieren, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 mit zutreffender Begründung festgestellt. Dies gilt vermutungsweise jedenfalls solange, wie die offenbar von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bereits in die Wege geleitete erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 2 zum Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, act. 10) noch nicht stattgefunden hat. Angesichts dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Stellen eines neuen Haftentlassungsgesuchs gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO bis zum 14. Januar 2022 untersagte.
3.4. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist mit Verweis auf die nach wie vor aktuellen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 3. und 15. Dezember 2021 sowie der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2021.366 heutigen Datums abzuweisen.
4.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Über eine allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 674.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 4. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard