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Entscheid

SBK.2021.386

SBK.2021.386 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-05

5. September 2022Deutsch46 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.386 / va (STA.2021.249) Art. 296 Entscheid vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Re...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.386 / va (STA.2021.249) Art. 296

Entscheid vom 5. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Bak, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 2. Dezember 2021

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Zwischen Februar 2018 und Oktober 2019 kam es zwischen B. und A. immer wieder zu – teils körperlichen – Auseinandersetzungen, wobei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in diesem Zusammenhang zahlreiche Vorfälle zur Kenntnis gebracht wurden. Diesbezüglich ergingen sowohl Nichtanhandnahme- wie auch Einstellungsverfügungen, welche allesamt in Rechtskraft erwuchsen.

1.2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 erstattete A. bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schriftlich Strafanzeige gegen B.. Sie beantragte unter anderem, dass gegen B. ein Strafverfahren wegen mehrfacher schwerer, evt. einfacher, Körperverletzung zu eröffnen sei.

2.

Am 2. Dezember 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Nichtanhandnahmeverfügung:

" 1. Die Strafsache (Strafanzeige vom 15. Januar 2021) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO).

2.

Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).

4.

In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO).

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 3. Dezember 2021 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihr am 13. Dezember 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 02. Dezember 2021 sei aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, das Strafverfahren unter Einhaltung der Formvorschriften von Art. 318 StPO mittels Einstellungsverfügung zu erledigen, nachdem der Privatklägerin zunächst eine angemessene Frist von mindestens einem Monat eingeräumt wird, um die umfangreichen Akten mit dem genügenden Zeitaufwand sichten, gestützt darauf zur mitgeteilten/beabsichtigten Verfahrenseinstellung eingehend schriftlich Stellung nehmen und Beweisanträge stellen zu können.

2.

Evt. sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 02. Dezember 2021 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. die Strafuntersuchung fortzuführen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse.

PROZESSANTRAG:

Der Privatklägerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak, […], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 beantragte B. (fortan: Beschuldigter):

" 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin."

3.4. Am 10. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine freiwillige Stellungnahme ein und änderte ihre Rechtsbegehren wie folgt:

" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 02. Dezember 2021 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, ein Strafverfahren zu eröffnen bzw. die Strafuntersuchung fortzuführen.

2.

Evtl. sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 02. Dezember 2021 aufzuheben und die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Auflage, das Strafverfahren unter Einhaltung der Formvorschriften von Art. 318 StPO mittels Einstellungsverfügung zu erledigen, nachdem der Privatklägerin zunächst eine angemessene Frist von mindestens einem Monat eingeräumt wird, um die umfangreichen Akten mit dem genügenden Zeitaufwand sichten, gestützt darauf zur mitgeteilten/beabsichtigten Verfahrenseinstellung eingehend schriftlich Stellung nehmen und Beweisanträge stellen zu können.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse."

3.5. Mit Eingabe vom 23. März 2022 liess sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nochmals vernehmen.

Erwägungen

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

2.

2.1

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rügen der Beschwerdeführerin sind deshalb vorweg zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).

2.2

Zunächst moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO, da ihr die Verfahrensakten erstmals während der laufenden Beschwerdefrist zur Einsichtnahme zugestellt und es ihr somit verwehrt worden sei, sich vertieft mit diesen auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde vom 23. Dezember 2021, N. 16 ff.).

Im vorliegenden Verfahren endete die Beschwerdefrist am 23. Dezember 2021. Die Akten nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 und somit sieben Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entgegen (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Dezember 2021, Postcode). Im vorliegenden Verfahren sind primär die beiden Einvernahmeprotokolle (der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten), die Polizeirapporte sowie die bereits ergangenen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen in den Strafverfahren des Beschuldigten von Bedeutung. Letztere wurden der Beschwerdeführerin zum damaligen Erlasszeitpunkt bereits schriftlich eröffnet, womit sie längst über diese verfügt hatte, auch wenn sie dies bestreitet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2022, N. 71). Das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17./18. Mai 2021 wurde ihrem Rechtsvertreter zudem bereits im September 2021 zugestellt (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. September 2021). Die Durchsicht und Analyse der vorliegenden Verfahrensakten ist weder sonderlich zeitaufwändig noch anspruchsvoll, zumal die Beschwerdeführerin über die massgeblichen Dokumente grösstenteils bereits vorgängig verfügte. Inwiefern der Beschwerdeführerin aus der (angeblich) verspäteten Zustellung der Akten ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus der Rechtsschrift hervor, dass sie sich ausreichend mit dem Fall auseinandersetzen konnte, umfasst die Beschwerde doch ganze 37 Seiten und 18 Beilagen. Hinzukommend konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer umfangreichen Stellungnahme vom 10. März 2022 (31 Seiten) noch einmal ausreichend Gehör verschaffen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

2.3

2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass das vorliegende Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahme-, sondern mittels Einstellungsverfügung hätte erledigt werden müssen. Aufgrund des Aktenbeizugs sei das Strafverfahren eröffnet worden. Es seien die in Art. 318 StPO statuierten Formvorschriften einzuhalten. Namentlich sei die beabsichtigte Verfahrenserledigung anzukündigen und es sei eine Frist anzusetzen (vgl. Beschwerde vom 23. Dezember 2021, N. 14 und 15).

2.3.2

In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zusammenfassend vor, dass kein Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet worden sei. Dies sei der Beschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt worden und deshalb habe sie auch keine Akteneinsicht erhalten. Der Aktenbeizug sei lediglich intern erfolgt, so dass nicht von einer Untersuchungshandlung ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 21. Januar 2022, S. 2 ff.).

2.3.3

2.3.3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und den Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige

oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a-c StPO). Die eröffnete Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO ist grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft selber bzw. in ihrem Auftrag nach Art. 312 StPO zu führen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Der Eröffnungsverfügung kommt demgegenüber lediglich deklaratorische Wirkung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).

2.3.3.2

Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Durch die Parteimitteilung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 318 StPO). Bei einer geplanten Nichtanhandnahmeverfügung braucht diese den Parteien nicht angekündigt zu werden und es muss ihnen auch nicht in anderer Weise das rechtliche Gehör gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; SILVIA STEINER, a.a.O., N. 3a zu Art. 318 StPO).

2.3.3.3

Mit Ermittlungsauftrag vom 25. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Eingang der Strafanzeige vom 15. Januar 2021 ergänzende Ermittlungen i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO an die Kantonspolizei Aargau, wobei bereits im Ermittlungsauftrag ausdrücklich festgehalten wurde, dass in dieser Sache noch keine Untersuchung eröffnet worden sei. Begründet wurde der ergänzende Ermittlungsauftrag mit dem Umstand, dass aus den eingereichten Unterlagen weder ein Tatverdacht noch eine Täterschaft vollständig hervorgingen. Schliesslich erfolgte ein Aktenbeizug weiterer Strafverfahren (ST.2020.966; ST.2019.4352; ST.2019.3675;

ST.2018.6407), welche in die örtliche Zuständig der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fielen. Es wurden folglich ausschliesslich eigene Akten hinzugezogen, welche sich ohnehin bereits bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm befanden und nicht (förmlich) einverlangt werden mussten. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung räumt der Staatsanwaltschaft in einem gewissen Rahmen das Recht ein, vor dem Entscheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist, eigene Feststellung zu treffen. Gemäss Bundesgericht fällt hierunter "(…) le droit de consulter les fichiers, dossiers et renseignements disponibles" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2), womit im Beizug der eigenen und somit ohne weiteres verfügbaren Akten durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Eröffnung der Strafuntersuchung gesehen werden kann, zumal sie in diesem Fall keine nach aussen (von Dritten) erkennbare Handlung vorgenommen hat. Hinzukommend erfolgte der Aktenbeizug primär zur Beurteilung der Frage, ob Verfolgungshindernisse i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegen, was die Eröffnung eines Strafverfahrens gerade ausschliessen würde. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorliegend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen durfte und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

ST.2018.6407), welche in die örtliche Zuständig der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fielen. Es wurden folglich ausschliesslich eigene Akten hinzugezogen, welche sich ohnehin bereits bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm befanden und nicht (förmlich) einverlangt werden mussten. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung räumt der Staatsanwaltschaft in einem gewissen Rahmen das Recht ein, vor dem Entscheid, ob eine Untersuchung zu eröffnen ist, eigene Feststellung zu treffen. Gemäss Bundesgericht fällt hierunter "(…) le droit de consulter les fichiers, dossiers et renseignements disponibles" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2), womit im Beizug der eigenen und somit ohne weiteres verfügbaren Akten durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine Eröffnung der Strafuntersuchung gesehen werden kann, zumal sie in diesem Fall keine nach aussen (von Dritten) erkennbare Handlung vorgenommen hat. Hinzukommend erfolgte der Aktenbeizug primär zur Beurteilung der Frage, ob Verfolgungshindernisse i.S.v. Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegen, was die Eröffnung eines Strafverfahrens gerade ausschliessen würde. Nach dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorliegend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen durfte und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

3.

3.1. Betreffend die Tatvorwürfe vom Februar 2019 (ST.2018.6407), März 2019 (ST.2018.6407), April 2019 (ST.2018.6407) und 22./23. Oktober 2019 (ST.2020.966) wird in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 u.a. festgehalten, dass ein Verfahrenshindernis i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO bestehe, da der jeweilige Lebenssachverhalt bereits rechtskräftig mit einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung entschieden sei. Dies stehe im Sinne von ne bis in idem einer erneuten Strafverfolgung entgegen. Hinweise, wonach die von der Beschwerdeführerin in diesen Verfahren jeweils abgegebene Desinteressenserklärung an Willensmängeln leide, seien ebenso wenig ersichtlich wie deren Nichtigkeit.

3.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2021 im Grundsatz, dass die genannten Verfahren rechtskräftig erledigt seien. Es falle jedoch auf, dass alle Verfahren mittels Desinteressenserklärungen erledigt worden seien und sich die Beschwerdeführerin in den Verfahren konsequent geweigert habe, gegen den Beschuldigten auszusagen. Die Beschwerdeführerin sei trotz der Widrigkeiten dem Beschuldigten dermassen verfallen gewesen, dass sie diesen mit allen Mitteln zu schützen versucht habe, damit es nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Beschuldigten mit drohendem Freiheitsentzug komme. Aus ihrem Dornröschenschlaf sei die Beschwerdeführerin erst erwacht, als sie ab den kontinuierlichen Misshandlungen total am Boden gewesen sei und nur noch besorgniserregende 35 Kg gewogen habe. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin nach seinen Gewaltvorfällen immer wieder von Neuem für sich gewinnen können, indem er sich reuig gezeigt, Besserung gelobt, ihr den Hof gemacht und sie mit Geschenken eingedeckt habe. Es würden starke Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Rahmen der früheren Gewaltvorfälle durch die Beschwerdeführerin abgegebenen Desinteressenserklärungen mit Willensmängel behaftet und daher nicht rechtsgültig erfolgt seien. Nachdem sie sich nun aus den emotionalen Fängen des Beschuldigten habe befreien können, würde sie die Desinteressenserklärungen aus heutiger Sicht nicht bestätigen bzw. wiederholen.

3.3. In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nichts an der rechtsgültigen und endgültigen Desinteressenserklärung ändere. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen den Beschuldigten habe aussagen wollen. Jedoch habe auch dieser kaum je etwas Belastendes über die Beschwerdeführerin ausgesagt und seinerseits ebenfalls jedes Mal eine Desinteressenserklärung abgegeben oder auf einen Strafantrag verzichtet.

3.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

3.5. Mit Stellungnahme vom 10. März 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Übergriffe während mehrerer Jahre nur deshalb möglich gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten völlig hörig gewesen sei und er geschickt gewusst habe, wie er sie manipulieren könne. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin jahrelang nie gegen den Beschuldigten ausgesagt habe, sei ein starker Hinweis dafür, dass die abgegebenen Desinteressenserklärungen Folge der emotionalen Hörigkeit und Manipulation gewesen seien. Aber auch die Wiederaufnahme der Verfahren stehe nicht im Vordergrund, sondern eben die beiden Vorfälle vom Februar 2018 und vom Juli 2019, welche bisher nie Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien und bei denen die Beschwerdeführerin die bleibende Schädigung erlitten habe.

3.6. 3.6.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. Als Verfahrenshindernis gilt das Verbot der Doppelverfolgung (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO).

3.6.2. Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die geschädigte oder die antragstellende Person kann indes jederzeit eine Desinteresseerklärung im Sinne von Art. 120 StPO abgeben. Sie drückt damit aus, an einer Weiterführung des Strafverfahrens und an einer Beteiligung daran nicht (mehr) interessiert zu sein. Ein entsprechender Verzicht auf die Rechtsstellung als Privatklägerschaft ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Desinteresseerklärung unterliegt analog Art. 386 Abs. 3 StPO der eingeschränkten nachträglichen Anfechtung wegen einer Täuschung, einer Straftat oder einer unrichtigen behördlichen Auskunft (Urteile des Bundesgerichts 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 4, insbesondere E. 4.2, sowie 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.2). Die Anfechtbarkeit der Verzichtserklärung setzt – angelehnt an den Wortlaut von Art. 386 Abs. 3 StPO – voraus, dass sich die ihr Desinteresse erklärende Partei durch den Willensmangel zur Abgabe ihrer Erklärung veranlasst sah. Dieser muss mithin kausal gewesen sein für ihren Entschluss, auf die Teilnahme als Privatkläger am Strafverfahren zu verzichten. Das Vorliegen eines Willensmangels sowie dessen Kausalität für die Abgabe der Desinteresseerklärung ist von derjenigen Partei nachzuweisen, die sich darauf beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_398/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1).

3.6.3. Für die Lebenssachverhalte vom Februar 2019 (ST.2018.6407), März 2019 (ST.2018.6407) und April 2019 (ST.2018.6407) wurden die Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 6. Mai 2019 sistiert und mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 schriftlich ihr Desinteresse erklärte. Betreffend die Vorwürfe vom Februar 2019 (ST.2018.6407) verzichtete die Beschwerdeführerin zudem bereits am 22. Februar 2019 ausdrücklich auf einen Strafantrag (vgl. Strafantragsformular vom 22. Februar 2019). Bezüglich Vorwurf vom 22./23. Oktober 2019 (ST.2020.966) wurde der Lebenssachverhalt mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2020 rechtskräftig erledigt, nachdem die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2019 ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtete und am 5. November 2019 schriftlich das Desinteresse am Strafverfahren erklärte (vgl. Strafantragsformular vom 23. Oktober 2019 und Schreiben vom 5. November 2019). Im Ergebnis liegen für die Lebenssachverhalte vom Februar 2019, März 2019, April 2019 und 22./23. Oktober 2019 Desinteressenserklärungen sowie rechtskräftige Endverfügungen vor.

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie durch den Beschuldigten als Aggressorin hingestellt, kontinuierlich misshandelt und systematisch manipuliert worden sei und deshalb ein Willensmangel vorliege, finden in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist aktenkundig, dass die Parteien eine sehr turbulente Beziehung lebten, welche oftmals von Streit und gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzungen geprägt war. Gegen die Beschwerdeführerin wurden in diesem Zusammenhang ebenfalls Strafverfahren geführt und Massnahmen ergriffen. So wurde am 16. April 2019 eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet (vgl. Vollzugsbericht Regionalpolizei aargauSüd vom 17. April 2019 in: ST.2018.6407), zweimal ein Kontaktverbot zum Beschuldigten erlassen (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. April 2019 in: ST.2018.6407 und Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 8. Januar 2020 in: ST.2019.4352), zwei polizeiliche Wegweisungen verfügt (vgl. Wegweisungsverfügungen vom 10. September 2019 in: ST.2019.4352 und 23. Oktober 2019 in: ST.2020.966) sowie am 1. November 2019 ein Hausverbot durch die Immobilienverwaltung ausgesprochen (in: ST.2020.966). Sogar in Anwesenheit der Polizei ging die Beschwerdeführerin den Beschuldigten an und sprach Drohungen gegen ihn aus, so dass sie mit Handfesseln arretiert werden musste (vgl. Polizeibericht Häusliche Gewalt der Regionalpolizei aargauSüd vom 16. April 2019, S. 2 in: ST.2018.6407). Die Verantwortung für die toxische Beziehung und die damit verbundenen Konflikte muss somit augenscheinlich beiden Parteien zugeschrieben werden.

Entgegen der Beschwerdeführerin sind auch keine "systematischen Manipulationen" durch den Beschuldigten ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin in den Beschuldigten "schwer verliebt" war, mag zutreffen, kann ihm aber nicht angelastet werden. In seinen "scheinromantischen Kitschübungen", schriftlichen Liebesbekundungen und Entschuldigungen sind keine Täuschungen erkennbar, welche die Beschwerdeführerin kausal zur Abgabe einer Desinteressenserklärung hätten verleiten sollen, zumal die (unterdessen erledigten) Strafverfahren in der aktenkundigen Kommunikation zwischen den Parteien kaum je thematisiert worden sind. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Desinteressenserklärung bewegen wollte. Im Gegenteil, in seiner E-Mail vom 16. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin führte er aus, eine Strafe akzeptieren zu wollen und eine solche fair zu finden (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, Rz. 81 [Beschwerdebeilage 1]). Hinzu kommt, dass die Parteien am 8. Januar 2020 vor dem Bezirksgericht Kulm vereinbarten, beidseitig sämtliche vor der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hängigen Strafverfahren zurückzuziehen (vgl. Entscheid vom 8. Januar 2020 des Bezirksgerichts Kulm in: ST.2019.4352). Die Beschwerdeführerin bekundete am 8. Januar 2020 folglich erneut ihr Desinteresse an sämtlichen Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Der Beschwerdeführerin gelingt im Ergebnis der Nachweis nicht, dass sie zur Abgabe der Desinteressenserklärungen verleitet worden ist und diese deshalb an einem massgeblichen Willensmangel leiden. Über die Lebenssachverhalte vom Februar 2019, März 2019, April 2019 und

22. / 23. Oktober 2019 wurde folglich rechtskräftig entschieden, womit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO erlassen hat. Ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO gegeben sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal eine Wiederaufnahme durch die Beschwerdeführerin bis anhin nicht beantragt wurde und bei ihr offenbar ohnehin nicht im Vordergrund steht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. März 2022, N. 117). Weder bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO vor, noch sind solche vorliegend ersichtlich.

4.

4.1. Weiter strittig und zu prüfen ist, ob die beanzeigten Delikte gemäss Ziff. 2.1 (Februar 2018), Ziff. 2.5 (Juli 2019), Ziff. 2.8 (sexuelle Ausbeutung), Ziff. 2.9 (HPV-18-Virus) und Ziff. 2.10 (Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit) der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 zu Recht nicht an Hand genommen worden sind.

4.2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1).

4.3. 4.3.1. Betreffend Lebenssachverhalt vom Februar 2018 führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Ziff. 2.1 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend aus, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliege. Es sei nicht erwiesen, dass tatsächlich ein Schlag auf das Ohr der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Bei einer Ohrfeige handle es sich zudem um eine Tätlichkeit, womit es an einem Strafantrag und somit einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehle. Eine Offizialisierung gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB sei nicht gegeben, da es sich um eine erstmalige Tätlichkeit gehandelt habe und zum Tatzeitpunkt keine faktische Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Selbst wenn der Version der Beschwerdeführerin gefolgt würde, könne die Tätlichkeit nicht plötzlich als schwere Körperverletzung qualifiziert werden, nur weil das Opfer eine Vorschädigung bzw. einen krankhaften Vorzustand des entsprechenden Organs aufweise. Bereits die Kausalität zwischen dem angeblichen Schlag des Beschuldigten und der Schädigung der Beschwerdeführerin fehle, womit der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht als erfüllt betrachtet werden könne.

4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lege nicht dar, was an den Aussagen der Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Beschuldigten unglaubhaft sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin werde durch die medizinischen Dokumente gestützt. Es sei unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Kausalität in Frage stelle und von einer Tätlichkeit ausgehe, obwohl aufgrund der medizinischen Dokumentation feststehe, dass die Beschwerdeführerin einen irreversiblen Hörverlust erlitten habe. Es gehe um heikle Abgrenzungsfragen zwischen Tätlichkeit, einfacher oder schwerer Körperverletzung, welche dem Gericht vorbehalten seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gehe aktenwidrig und willkürlich davon aus, dass zwischen den Parteien im Februar 2018 noch keine Paarbeziehung bestanden habe. Tatsache sei weiter, dass die Beschwerdeführerin nach einem operativen Eingriff ausgeheilt gewesen sei und keine Beschwerden mehr gehabt habe. Zum Hörverlust sei es erst wieder nach der heftigen Ohrfeige vom Februar 2018 gekommen. Der Beschuldigte habe von der Vorbelastung gewusst und daher damit rechnen müssen, dass eine Ohrfeige zu einer schweren Schädigung bei der Beschwerdeführerin führen könne.

4.3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2021 bringt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vor, dass die Kausalität zwischen dem Schlag und der Verletzung weder in den medizinischen Akten nachgewiesen sei noch heute nachgewiesen werden könne. Der Schlag an sich überschreite bei Weitem nicht die Grenze der Tätlichkeit. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen einzugehen.

4.3.4. Der Beschuldigte führt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 aus, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm korrekt festgehalten habe, dass er auf die Backe und nicht auf das Ohr geschlagen habe. Es handle sich um eine Tätlichkeit, wobei eine Offizialisierung nach Art. 126 Abs. 2 StGB nicht ersichtlich sei. Schliesslich fehle es an konkreten Hinweisen, dass der angebliche Schlag aufs Ohr tatsächlich kausal für die Trommelfellperforation gewesen wäre, womit es am Nachweis der Kausalität fehle.

4.3.5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 geltend, dass es nicht angehen könne, die Kausalität von vornherein abzutun, wenn diesbezüglich gar keine Abklärungen, insb. Konsultation des behandelnden Arztes, vorgenommen worden seien. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm blende aus, dass auch vorgeschädigte Körperteile durch weitere Gewalteinwirkung noch mehr Schaden erfahren können. Die Kausalität könne sehr wohl nachgewiesen werden.

4.3.6. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Ohrfeige grundsätzlich eingesteht, wobei er der Beschwerdeführerin auf die "Backe" geschlagen habe (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 16, 22 und 24 in: ST.2021.249). Anlässlich ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit der offenen rechten Hand das linke Ohr getroffen habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage

31 in: ST.2021.249). Fest steht somit einzig, dass es zu einer Ohrfeige seitens des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin gekommen war. Ob die Ohrfeige im Februar 2018 indessen auf die Wange oder das Ohr erfolgte, wird sich – mangels weiterer Beweise – in tatsächlicher Hinsicht nicht zweifelsfrei erstellen lassen. Unbesehen davon, wird die Kausalität zwischen der Ohrfeige und der Schädigung – mithin über 4 Jahre nach dem Vorfall – nicht nachgewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen seit ihrer Kindheit an einer Ohrenproblematik und wurde diesbezüglich bereits mehrmals operiert (vgl. ambulanter Bericht C. vom 1. Mai 2019 [Beilage 5 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Nachdem sich der Vorfall im Februar 2018 ereignete, hatte die Beschwerdeführerin erstmals am 25. Februar 2019 und somit ein Jahr nach der inkriminierten Handlung eine Ärztin (Dr. med. J.) aufgesucht, welche anlässlich dieser Konsultation ein perforiertes Trommelfell diagnostizierte (vgl. Bericht Dr. med. J. vom 21. Juli 2020 [Beilage 6 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Die Beschwerdeführerin sagte hierzu aus, im "April" einen Arzt aufgesucht zu haben, was jedoch in keiner Weise belegt ist (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 21).

Im Bericht des C. vom 1. Mai 2019 (vgl. Beilage 5 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021) wird festgehalten: "Die Patientin berichtet, sie höre seit ca. 1 Jahr beidseits schlechter und habe einen permanenten kompensierten Rauschtinitus beidseits. (...) Vor ca. 6 Monaten habe sie eine Ohrfeige bekommen (…)." Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beidseitige Probleme mit den Ohren zu haben scheint, was gegen die inkriminierte Handlung als Ursache spricht, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme gemäss Bericht bereits ein halbes Jahr vor der inkriminierten Handlung aufgetreten sein sollen. Anlässlich ihrer Einvernahme sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Vorfall nicht so schlimm gewesen sei. Sie sei nicht sofort zum Arzt gegangen, erst als es sich nicht gebessert habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 20). In der Strafanzeige vom 15. Januar 2021 (vgl. N. 25) macht sie demgegenüber geltend: "Die Ohrfeigen waren so heftig, dass die Privatklägerin einen riesen Klapf im Ohr wahrnahm und es sofort zu Piepsen begann. Sie bekam sehr grosse Schmerzen und wusste augenblicklich, dass etwas kaputt gegangen war. Die Privatklägerin musste laut aufschreien, worauf der Beschuldigte wieder von ihr abliess". Die Aussagen der Beschwerdeführerin stehen in einem starken Widerspruch zu den Ausführungen in ihrer Strafanzeige und ferner ist wenig plausibel, dass sie – trotz starker Schmerzen und Piepsen im Ohr – erst ein Jahr nach dem Vorfall eine Ärztin aufsuchte.

Den Akten lässt sich jedenfalls nicht ansatzweise ein Zusammenhang zwischen der Ohrfeige und der beanzeigten Ohrenproblematik entnehmen. Bezeichnenderweise kam Dr. med. J. im Schreiben vom 29. Juli 2020 (Beilage Nr. 6 zur Strafanzeige vom 15. Januar 2021) zum Schluss: "(...) Es scheint ein längeres, chronisches Geschehen zu sein (…)". Im Ergebnis ist weder die Ohrfeige auf ein Ohr erstellt noch ist die Kausalität zwischen der inkriminierten Handlung und der Verletzung ansatzweise gegeben bzw. wird diese je nachgewiesen werden können, womit die Ohrfeige als Tätlichkeit zu qualifizieren ist. Dass sich die Parteien im Februar 2018 noch nicht in einer Lebensgemeinschaft befunden haben, ist augenscheinlich, zumal sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal einen gemeinsamen Haushalt führten (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 20 und 23). Es liegt für den Lebenssachverhalt vom Februar 2018 folglich kein rechtzeitiger Strafantrag vor, womit das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht nicht an Hand genommen worden ist.

4.4. 4.4.1. Bezüglich Vorfall vom 22. Juli 2019 führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung zur Begründung zusammenfassend aus, dass der Beschuldigte die Version der Beschwerdeführerin bestreite und eine glaubwürdigere Version geltend mache. Das Verletzungsbild spreche für eine Notwehrreaktion des Beschuldigten um seinen Finger zu retten, wobei er dabei unabsichtlich Zähne der Beschwerdeführerin mitgerissen habe. Daher käme höchstens der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB in Frage. Da herausgerissene Zähne nicht per se als schwere Körperverletzung gälten, komme eine Offizialisierung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB nicht in Frage, womit die Strafanzeige zu spät erfolgt sei. Bezüglich Schubsens, Ohrfeigen und Würgen könne auf die Ausführungen in Ziff. 2.4. der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden.

4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschuldigte habe mit seiner rechten Hand in den Mund gegriffen und ihr mit brachialer Gewalt einen der linken unteren Vorderzähne vollständig und einen weiteren der linken unteren Vorderzähne beinahe vollständig samt Drahtfixierung herausgerissen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin dem im X. behandelnden Dr. med. E. anvertraut habe, habe ihr dieser zu einer Strafanzeige geraten und wäre bereit, sich gegenüber den Strafbehörden zu äussern. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin wegen den vom Beschuldigten zugefügten Zahn- und Kieferverletzungen bereits drei Operationen habe unterziehen müssen und zwei Zähne irreversibel verloren habe. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zum Schluss komme, die Sachdarstellung des Beschuldigten sei glaubwürdiger als diejenige der Beschwerdeführerin, nehme sie eine dem Sachgericht zustehende Aussagewürdigung vor. Umso mehr, als der Beschuldigte die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin im Kern bestätigt habe bzw. zugegeben habe, ihr den Mund während mehreren Minuten zugehalten und ihr in der Folge Zähne ausgerissen zu haben. Zudem sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aktenwidrig von bereits vorgeschädigten Zähnen ausgegangen.

Auch bezüglich den übrigen körperlichen Übergriffen (Schubsen, Ohrfeigen und Würgen) sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aktenwidrig davon ausgegangen, dass es sich um dieselben Schilderungen handle, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2019 gemacht habe. Die Intensität der Übergriffe vom Juli 2019, insb. auch das Würgen, habe sich massiv gegenüber früheren Vorfällen gesteigert.

4.4.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass sogar die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt habe, der Beschuldigte habe dies nicht mit Absicht gemacht. Es stelle sich daher die Frage, wie bei einem nicht absichtlichen Herausreissen der Zähne nun plötzlich von Vorsatz oder dergleichen gesprochen werden könne. Dies und das Verletzungsbild spreche für die Version des Beschuldigten, wonach es eine ruckartige Reaktion seinerseits gewesen sei, um seinen Finger zu retten und er dabei unabsichtlich Zähne der Beschwerdeführerin mitgerissen habe. Zusammenfassend würden sowohl die Parteiaussagen wie das Verletzungsbild und Vorschädigung der Zähne für die Version des Beschuldigten sprechen, wovon in der Nichtanhandnahmeverfügung auch ausgegangen worden sei.

4.4.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.

4.4.5. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie keinesfalls zugegeben habe, dass keine Absicht bestanden habe. Im Übrigen stehe ohnehin nicht ein direkt vorsätzliches, sondern eben ein eventualvorsätzliches Verhalten des Beschuldigten im Vordergrund. Es liege auf der Hand, dass jemand, der mit dermassen brachialer Gewalt vorgehe, ernsthaft damit rechnen müsse, dass dadurch gravierende Verletzungen entstehen würden. Die Aussagewürdigung stelle das zentrale Element für die Tatrekonstruktion dar, weshalb die Aussagewürdigung völlig zu Recht Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei. Es gehe um die heikle Abgrenzung zwischen fahrlässiger und (eventual-)vorsätzlicher Handlung. Ferner könne sich jemand nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation durch eigenes strafbares Verhalten selbst verschuldet habe. Die Annahme von vorgeschädigten Zähnen sei zudem aktenwidrig.

4.4.6. 4.4.6.1. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin einen Zahn rausgerissen und einen weiteren Zahn destabilisiert hatte, ist unbestritten (vgl. Bericht C. vom 16. September 2019 [Beilage 19 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]; Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 115; Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 71 ff.).

Prima vista betrachtet steht für diesen Tatvorwurf der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Vordergrund, wobei die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der Tathandlung offenbleiben kann, wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird. Die einfache Körperverletzung ist u.a. dann ein Offizialdelikt, wenn Täter und Opfer Lebenspartner sind, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB). Diesbezüglich ist den Aussagen der Parteien zu entnehmen, dass sie sich im Dezember 2017 kennenlernten und ab ca. Februar 2018 in einer Beziehung standen (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 18; Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 21 und 22; Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 126). Die Beziehung endete ca. im Dezember 2019, wobei sich die Parteien auch im Jahre 2020 weiterhin regelmässig trafen (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 97; Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 140 und 158). Etwa im Frühling 2018 zog die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten ein und wohnte bis ca. Juni 2019 mit ihm zusammen in S. (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 47 und 48). Die Beschwerdeführerin gab an, im Juli 2019 noch immer in einer Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten gewesen zu sein und – trotz unterdessen eigener Wohnung in T. – faktisch bei ihm gewohnt zu haben, was der Beschuldigte bestätigte (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 115, 117 und 118; Einvernahme vom 27. Oktober 2019, Fragen 7 und 8). Ende September 2019 sei sie definitiv beim Beschuldigten in U. eingezogen, habe sich dort angemeldet und ihre Wohnung in T. wieder aufgegeben (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 115 und 141; Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 14). Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe dieser der Beschwerdeführerin alles finanziert (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Fragen 19 und 123). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Parteien über zwei Jahre eine Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter pflegten und gegenseitig starke Gefühle füreinander hegten, was sich zweifellos aus den aktenkundigen Chat-Protokollen ergibt. Offenbar soll es gar zu einem Heiratsantrag gekommen sein (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 171). Die Lebensgemeinschaft wies sowohl körperliche, geistig-seelische wie auch wirtschaftliche Komponenten auf. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Komponente scheint der Beschuldigte u.a. für die allgemeinen Kosten (inkl. Mietkosten) aufgekommen zu sein, während sich die Beschwerdeführerin im Gegenzug u.a. um den Haushalt gekümmert hatte (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 112). Trotz der turbulenten Beziehung und dem Beziehungsende ist zu konstatieren, dass die Parteien nicht bloss etwas Vorübergehendes, sondern eine dauernde Bindung beabsichtigt hatten, was sich bereits mit dem Einzug der Beschwerdeführerin beim Beschuldigten sowohl in S. wie auch in U. manifestierte. Um die Beziehung langfristig weiterführen zu können, sei gar eine Paartherapie zur Diskussion gestanden (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 65; Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 46). Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände kann gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB bildeten, weshalb eine Verurteilung in diesem Punkt grundsätzlich keinen Strafantrag voraussetzt.

4.4.6.2. Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anführt, dass höchstens der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gegeben sei, womit es an der Offizialisierung fehle bzw. eine Notwehrreaktion des Beschuldigten vorgelegen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie soeben dargelegt, war im vorliegenden Fall kein Strafantrag vorausgesetzt (vgl. E. 4.4.6.1. hiervor). Weiter bestehen sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht nach wie vor Unklarheiten. Zunächst ist völlig ungeklärt, wie der Vorfall vom Juli 2019 aus (zahn-)medizinischer Sicht zu beurteilen ist. Die einzigen medizinischen Unterlagen stammen von der Beschwerdeführerin selber. Die damalige ärztliche Beurteilung erfolgte ferner in der Annahme, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Vorliegend ist bspw. fraglich, welche Gewalteinwirkung des Beschuldigten für eine derartige Schädigung überhaupt nötig war, welchen Einfluss die (angeblich) vorgeschädigten Zähne der Beschwerdeführerin auf den Taterfolg hatten, welches (gesundheitliche) Risiko von der inkriminierten Handlung des Beschuldigten ausgegangen war oder welche Spätfolgen die Verletzungen zeitigen können. Die Beschwerdeführerin hat sich nach eigenen Angaben aufgrund des Vorfalls doch immerhin dreier Operationen unterziehen müssen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 74). Weiter ist unklar, was sich unmittelbar vor und während dem Biss auf den Finger abgespielt hatte, namentlich ob sich die Beschwerdeführerin beim Biss oder der Beschuldigte bei seiner Handlung in einer Notwehrsituation befunden hat. Immerhin ist der Beschuldigte vor dem Biss der Beschwerdeführerin mit seinen Fingern bereits in den Mund der Beschwerdeführerin eingedrungen. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Verletzung nicht direkt angestrebt oder gewollt haben dürfte, steht zudem der Annahme eines Eventualvorsatzes nicht entgegen. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme davon ausging, es sei keine "Absicht" des Beschuldigten gewesen, vermag daran nichts zu ändern. Folgerichtig ist auch die Abgrenzungsfrage zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht ansatzweise geklärt. Im Ergebnis kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, es liege kein Tatbestand vor, weshalb bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 keine Nichtanhandnahme hätte erfolgen dürfen und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist. Dies umfasst auch die weiteren (angeblichen) körperlichen Übergriffe (Schubsen, Ohrfeigen und Würgen) vom 22. Juli 2019, da diese Vorwürfe gesamthaft einen Sachverhaltskomplex bilden und insbesondere für die Beurteilung einer allfälligen Notwehrsituation von Bedeutung sein können.

4.5. 4.5.1. Die Nichtanhandnahme der (angeblichen) Ansteckung mit dem HPV-18Virus begründet die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021 damit, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlege, woher sie wisse, dass der Beschuldigte mit dem Virus infiziert sein soll. Es würden keinerlei Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte den Virus in sich trage, geschweige denn, dass er die Beschwerdeführerin damit angesteckt habe. Wegen der unterschiedlichen Sexpartner der Beschwerdeführerin sei es ohnehin unmöglich gewesen, dem Beschuldigten die Ansteckung der Beschwerdeführerin (insb. die Kausalität und den Vorsatz) nachzuweisen.

4.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen mit Beschwerde vor, dass sich aus einer E-Mail vom 8. Januar 2018 der früheren Freundin des Beschuldigten, M., verdeutliche, dass der Beschuldigte diese mit dem Virus angesteckt, sich diesbezüglich reuig gezeigt und die Kosten für die Behandlung übernommen habe. Das Virus sei bei der Beschwerdeführerin erst seit der Beziehung zum Beschuldigten diagnostiziert worden. Vorher habe trotz regelmässiger Untersuchung beim Gynäkologen keine Diagnose vorgelegen. Unhaltbar sei schliesslich der Standpunkt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach sich der Vorsatz und die Kausalität nicht nachweisen lasse.

4.5.3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2022 macht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend, dass die E-Mail nicht vom 8. Januar 2018, sondern vom 8. Januar 2019 stamme. Wie nachgewiesen werden solle, dass der Beschuldigte bereits während Dezember 2017 bis 8. Januar 2019 Kenntnis von der Infektion gehabt habe und der Virus nicht bereits in dieser Zeitperiode des Unwissens übertragen worden sei, sei nicht ersichtlich.

4.5.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 primär auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2020 bei N. in V. auf Geschlechtskrankheiten habe untersuchen lassen, wobei alle Ergebnisse negativ gewesen seien.

4.5.5. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 gesteht die Beschwerdeführerin ein, dass die Tatvorwürfe schwierig nachzuweisen seien. Es hätten aber durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen.

4.5.6. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit dem HPV-18-Virus infiziert sein soll. Anlässlich seiner Einvernahme gab er diesbezüglich an, dass er sich anfangs des Jahres 2020 bei N. habe untersuchen lassen, wobei alle Resultate negativ gewesen seien (vgl. Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 96). Dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, ist unwahrscheinlich, zumal dem Beschuldigten bewusst sein muss, dass ein Nachweis des Virus jederzeit und problemlos erfolgen könnte. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Korrespondenz (vgl. Beilage 7 der Strafanzeige vom 25. Januar 2021) vermag eine Infektion des Beschuldigten ebenso wenig zu belegen. Weder steht der wahre Urheber dieser Konversation zweifelsfrei fest, noch wird darin der HPV-18-Virus explizit erwähnt. Selbst wenn die E-Mail von M. stammt und diese mit dem HPV-18-Virus infiziert sein sollte, lassen sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf eine Ansteckung der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten ziehen. Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) infizieren sich nach Schätzungen 70 % - 80 % der sexuell aktiven Frauen und Männer im Laufe ihres Lebens mit HPV, womit es sich um eine sehr verbreitete Krankheit handelt und praktisch bei jedem (ungeschützten) Geschlechtsverkehr die Gefahr einer Ansteckung droht. Selbst wenn der Beschuldigte und auch M. Träger des Virus sein sollten, erscheint es ausgeschlossen, die Ansteckung der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten auch nur ansatzweise nachzuweisen. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin bis anhin – sowohl im Straf- wie auch im Beschwerdeverfahren – unterlassen hat, ihre eigene Virusinfektion zu belegen, womit zum jetzigen Zeitpunkt nicht einmal ein Taterfolg vorliegt.

Weiter gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass das Virus in ihr "schlummere" und, dass sie vor der Beziehung mit dem Beschuldigten Partys gefeiert und das Leben genossen habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Fragen 162 und 164). Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne Geschlechtsverkehr hatte und im Hinblick darauf, dass das Virus sehr häufig auftritt, ist eine Ansteckung vor der Beziehung mit dem Beschwerdeführer ebenso wahrscheinlich. Schliesslich müsste auch feststehen, dass die Beschwerdeführerin während der Beziehung mit dem Beschuldigten keinen Geschlechtsverkehr mit Drittpersonen hatte, was schlichtweg nicht nachzuweisen sein wird. Im Ergebnis ist offensichtlich kein Tatbestand erfüllt, womit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist.

4.6. 4.6.1. Weiter hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafanzeige betreffend die vorgeworfene sexuelle Ausbeutung des Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht anhand genommen. Sie kommt zum Schluss, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt

habe und die Video- und Bildaufnahmen mit dem Einverständnis beider erstellt und jeweils gegenseitig zugesendet worden sei.

4.6.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2021 nur im Rahmen ihrer Ausführungen zum Vorwurf der "Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit" zu diesem Vorwurf. Mitursache der psychischen Beeinträchtigung sei die sexuelle Ausbeutung der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten gewesen. Durch ihre emotionale Hörigkeit gegenüber dem Beschuldigten habe sie sich zu Sexualpraktiken verleiten lassen, die sie sonst nicht vorgenommen hätte. Gegen Ende der Beziehung sei dies der einzige Weg gewesen, um mit dem Beschuldigten in Kontakt treten zu können. In der Strafanzeige vom 15. Januar 2021 machte sie geltend, dass es zwar zu keinen körperlichen Gewaltakten mehr gekommen sei. Die psychische Ausbeutung sei unverändert weitergegangen, wobei der Beschuldigte begonnen habe, vermehrt sexuellen Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf eingelassen, da sie habe verhindern wollen, dass der Beschuldigte seine sexuellen Gelüste anderweitig stillen würde. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten stets Nacktbilder senden müssen und er habe sie dazu bringen können, von sich SM-Bilder und Sexvideos erstellen zu lassen. Es sei der Beschwerdeführerin ab dieser Ausbeutung immer schlechter gegangen und der Psychiater habe alarmierend festgestellt, dass eine vom Beschuldigten ausgehende psychische Belastungssituation vorliege mit depressiver Symptomatik. Trotz der ärztlichen Einschätzung sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, sich vom Beschuldigten zu lösen. Der Verlust der psychiatrischen Unterstützung habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin immer mehr zur Sexsklavin des Beschuldigten verkommen sei, die er trotz laufenden Kontaktverbots weiterhin benutzt habe, um von ihr Sexfilme und Sexfotos zu erhalten. Die kontinuierliche sexuelle Ausbeutung und die Erkenntnis, dass sich die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung nicht verwirklichen werde, habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin zusammengebrochen sei und auf die Notfallstation habe gebracht werden müssen, was in der Folge auch zum Verlust der Arbeitsstelle geführt habe.

4.6.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie auch der Beschuldigte haben sich zu diesem Punkt in ihrer Beschwerdeantwort nicht explizit vernehmen lassen, sondern verweisen auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021.

4.6.4. Dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten sehr turbulent war, wurde bereits gesagt (vgl. E. 3.6.3. hiervor). Auf-

grund der Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass sowohl der (harte) Geschlechtsverkehr wie auch die Aufnahme der Fotografien und Videos der sexuellen Handlungen jederzeit einvernehmlich erfolgten und entsprechend kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. So wurden die Fotografien und Videos (teilweise) durch die Beschwerdeführerin selber mit ihrem eigenen Mobiltelefon aufgenommen (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 159). Den mit Strafanzeige vom 15. Januar 2021 eingereichten Chatprotokollen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 98 ff.) ist ferner zu entnehmen, dass die Initiative für den Geschlechtsverkehr auch von der Beschwerdeführerin ausgegangen war. So schrieb sie am 5. Juni 2020, ohne dass der Beschuldigte hierzu Anlass gegeben hätte: "Höt bruchis! Chonsch höt oder nöd?" (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 98). In einer weiteren Whatsapp-Konversation, in welcher sich die Parteien gegenseitig zu sexuellen Handlungen animierten, brachte die Beschwerdeführerin eigenständig den Vorschlag, diese mittels Facetime (und folglich mit Bild und Ton) anstatt nur schriftlich weiterzuführen (vgl. Strafanzeige vom 15. Januar 2021, N. 98). Auch wurden die Bilder und Videos beidseitig ausgetauscht, womit beide Parteien über das kompromittierende Material verfügten und entsprechend hätten verbreiten können, wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen. Im Ergebnis bestehen keinerlei Anzeichen, dass es zu sexueller Ausbeutung der Beschwerdeführerin gekommen sein soll bzw. etwaige Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen worden sind, womit die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist.

4.7. 4.7.1. Im Hinblick auf den Tatvorwurf der "Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit" führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend aus, dass einerseits nicht erwiesen sei, ob das Verhalten des Beschuldigten kausal für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin gewesen sei und andererseits seien ihre psychischen Probleme auch nicht als schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren.

4.7.2. Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, dass sie vor der Beziehung mit dem Beschuldigten eine ausgeglichene Person gewesen und seit der Beziehung ein psychisches Wrack sei. Ihre vollständige Arbeit habe sie bis heute nicht wiedererlangt, wobei sie vor der Beziehung mit dem Beschuldigten 100% arbeitsfähig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eigne sich die Rolle einer medizinischen Fachperson an, wenn sie behaupte, dass die konkrete erlittene psychische Beeinträchtigung keine schwere Schädigung der psychischen Gesundheit darstelle. Die Tragweite der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung sei durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überhaupt nicht abgeklärt worden, obwohl die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken klare Hinweise auf einen unmittelbaren Zusammenhang der psychischen Beeinträchtigung mit dem Verhalten des Beschuldigten liefern würden. Die kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einschliesslich des zunehmenden Gewichtsverlusts habe der Beschuldigte zudem mitbekommen. Es sei von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Im Übrigen spiele es keine Rolle, ob die psychische Beeinträchtigung als einfache oder schwere Körperverletzung zu qualifizieren sei, da sie zufolge der bestehenden Lebensgemeinschaft ohnehin von Amtes wegen zu verfolgen sei.

4.7.3. Der Beschuldigte macht in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 geltend, dass die toxische Beziehung auch ihm zugesetzt habe, weshalb er sich nach deren Beendigung in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei vor der Beziehung eine ausgeglichene Person gewesen, entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen.

4.7.4. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Anpassungsstörung mit Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Einflüssen, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie (aktenanamnestisch) eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, wobei sich aus dem ärztlichen Bericht nicht ergibt, seit wann die jeweiligen Störungen bereits bestehen (vgl. Austrittsbericht des O. vom 27. Februar 2019 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Die Beziehung zwischen den Parteien war unbestrittenermassen sehr emotional und konfliktgeladen, was indessen beiden Parteien zuzuschreiben ist (vgl. E. 3.6.3. hiervor). Aktenkundig sind diesbezüglich insbesondere auch Fernhaltemassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin zum Beschuldigten (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. April 2019 in: ST.2018.6407; Wegweisungsverfügungen vom 10. September 2019 in: ST.2019.4352 und 23. Oktober 2019 in: ST.2020.966; Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 8. Januar 2020 in: ST.2019.4352), welche durch die Behörden nicht leichtfertig erlassen werden. Auch der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme an, dass die Beziehung für ihn sehr belastend gewesen sei (Einvernahme vom 26. Mai 2021, Frage 123). Als er die Beschwerdeführerin habe verlassen wollen, sei diese auf ihn losgegangen und habe ihm gedroht (vgl. Polizeirapport Kantonspolizei Aargau vom 21. Juli 2021, S. 4).

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist erstellt, dass sie bereits vor der Beziehung zum Beschuldigten psychische Probleme hatte. So ist dem ärztlichen Austrittsbericht zu entnehmen, dass sie eine sehr belastende Vergangenheit hatte (traumatische Kindheit mit darauffolgender Adoption, erzwungene Abtreibung, Eileiterschwangerschaft). Weiter habe ihr der Glaube Kraft und Halt gegeben, der ihr im bisherigen Leben gefehlt habe. Sie sei bereits vor der Beziehung zum Beschuldigten regelmässig bei einer Seelsorgerin gewesen, bei welcher sie ihre gesamte Geschichte wie auch ihre depressiven Episoden aufgearbeitet habe (vgl. Austrittsbericht des O. vom 27. Februar 2019, S. 3 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Die psychischen Beeinträchtigungen lagen somit – mindestens teilweise – bereits vor. Dass die Beziehung für die Beschwerdeführerin (und den Beschuldigten) belastend war, mag zutreffen. Aufgrund der aktenkundigen Korrespondenz zwischen den Parteien entsteht aber auch der Eindruck, dass das gegenseitige Wohlbefinden beiden Parteien durchaus wichtig war. Anlässlich ihrer Einvernahme gab die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise auch zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie in den Himmel gehoben und ihr sehr viel Sicherheit gegeben habe (vgl. Einvernahme vom 17./18. Mai 2021, Frage 165). Die Parteien haben gar erwogen, gemeinsam eine Paartherapie zu absolvieren (vgl. Austrittsbericht des O. vom 27. Februar 2019, S. 3 [Beilage 11 der Strafanzeige vom 15. Januar 2021]). Im Ergebnis sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche ansatzweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin vorsätzlich psychisch schädigen wollte und aufgrund dessen ein kausaler Taterfolg eingetreten wäre. Es ist somit offensichtlich kein Tatbestand erfüllt.

5.

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2021 betreffend die Tatvorwürfe Ziff. 2.1 (Februar 2018), Ziff. 2.2 (Februar 2019), Ziff. 2.3 (März 2019), Ziff. 2.4 (April 2019), Ziff. 2.5 (22./23. Oktober 2019), Ziff. 2.8 (sexuelle Ausbeutung), Ziff. 2.9 (HPV-18-Virus) und Ziff. 2.10 (Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit) zu bestätigen ist. Betreffend Tatvorwurf gemäss Ziff. 2.5 (22. Juli 2019) der angefochtenen Verfügung ist diese hingegen aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

6.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak rückwirkend per 15. Januar 2021 als Rechtsbeistand bestellt. Da die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch für das Beschwerdeverfahren gilt, sofern wie vorliegend kein Grund für einen Widerruf besteht (vgl. Art. 137 i.V.m. Art. 134 StPO), ist der Antrag gegenstandslos geworden.

6.3. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren überwiegend, da ihre Beschwerde lediglich im Hinblick auf einen von insgesamt neun Lebenssachverhalten gutzuheissen und auch betreffend die Rüge der Gehörsverletzung abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind damit im Umfang von ¾ der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihr diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen sind, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.

6.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).

7.

7.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47). Die Entschädigungspflicht gilt auch für den Fall, dass von einer Eröffnung der Strafuntersuchung abgesehen und das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3).

Aufgrund der bejahten Lebenspartnerschaft zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin standen überwiegend Offizialdelikte im Raum (vgl. E. 4.4., E. 4.5., E. 4.6., 4.7. hiervor; Art. 123 Ziff. 2 StGB), womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Nichtanhandnahme des Verfahrens in acht von neun Fällen der Staat die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und der Kostenverteilung (vgl. E. 6.3. hiervor) entspricht die auszurichtende Entschädigung ¾ der angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.

7.2. Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 umfasst 15 Seiten, hiervon 13 Seiten Begründung in relativ grosser Schrift, womit für die Aufwendungen des vorliegenden Verfahrens ein Stundenaufwand von

6 Stunden als angemessen erscheint. Es handelt sich indessen um einen Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit, womit ein Stundenansatz von Fr. 220.00 zur Anwendung kommt (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT).

Zuzüglich der Auslagen von praxisgemäss 3% (ausmachend Fr. 39.60) und

7.7 % MwSt (ausmachend Fr. 104.70) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 1'464.30. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Entschädigung im Umfang von ¾ der im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen angemessenen Aufwendungen, ausmachend Fr. 1'098.25, auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Dezember 2021 aufgehoben, soweit sie sich auf den Vorwurf vom 22. Juli 2019 bezieht. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 116.00, zusammen Fr. 1'316.00, werden im Umfang von ¾, d.h. von Fr. 987.00, der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'098.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser