SBK.2022.104
SBK.2022.104 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-07
7. April 2022Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.104 / va (HA.2022.108; STA.2021.5465) Art. 118 Entscheid vom 7. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- Staatsanwaltschaft Z...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.104 / va (HA.2022.108; STA.2021.5465) Art. 118
Entscheid vom 7. April 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, führerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Franco Faoro, […]
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 22. März 2022 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (fortan: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG).
Der Beschuldigte wurde am 24. September 2021 vorläufig festgenommen.
1.2. Am 27. September 2021 wurde der Beschuldigte durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr einstweilen bis am 13. Dezember 2021 in Untersuchungshaft versetzt.
1.3. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft wegen Ausführungs-, Kollusions-, Wiederholungs- und Fluchtgefahr um drei Monate bis zum 13. März 2022.
2.
2.1. Am 8. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr für die weitere Dauer von sechs Monaten.
2.2. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ab und verfügte die sofortige Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Für die Dauer von drei Monaten, somit bis am 13. Juni 2022, wurde der Beschuldigte als Ersatzmassnahme verpflichtet, sich jeden Tag persönlich um 10.30 Uhr, unter Vorweisung eines Personalausweises, beim Stützpunkt Zofingen der Kantonspolizei, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, zu melden.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob gegen diesen ihr am 22. März 2022 um 14.00 Uhr telefonisch eröffneten Entscheid mit Eingabe
vom 22. März 2022 (vorab per E-Mail um 16.56 Uhr) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei superprovisorisch die Weiterführung der Haft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts anzuordnen.
2.
Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22.03.2022 sei aufzuheben.
3.
Das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 08.03.2022 sei gutzuheissen.
4.
Eventualiter seien die nachfolgenden Ersatzmassnahmen zu verfügen:
4.1. tägliche Meldepflicht (09.00 Uhr und 17.30 Uhr);
4.2. Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 5'000.00;
4.3. Ausweis- und Schriftensperre.
5.
Es seien die Haftakten HA.2021.466, HA.2021.576 und HA.2022.108 vom Zwangsmassnahmengericht Muri beizuziehen.
6. Unter Kostenfolge."
3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ordnete mit Verfügung vom 23. März 2022 die vorsorgliche Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht an.
3.3. Mit Eingabe vom 28. März 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm der Beschwerdekammer in Strafsachen eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Mutter des Beschuldigten vom 19. März 2022 und beantragte die Abweisung dieser Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
3.4. Der Beschuldigte beantragte durch seine amtliche Verteidigerin mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 die Bestätigung des Entscheids des
Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2022 sowie die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Mit Eingabe vom gleichen Tag liess der Beschuldigte durch den freigewählten Verteidiger die Bestätigung von Ziff. 1.1. des vorinstanzlichen Entscheides (Haftentlassung), eventualiter die Bestätigung der in Ziff. 1.2. des vorinstanzlichen Entscheides aufgeführten Ersatzmassnahme, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, beantragen.
3.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete mit Eingabe vom 30. März 2022 (Postaufgabe 31. März 2022) eine Stellungnahme und hielt an ihren Anträgen fest.
3.6. Mit Eingabe des freigewählten Verteidigers vom 5. April 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere Stellungnahme.
3.7. Am 6. April 2022 teilte die amtliche Verteidigerin mit, dass die Schlusseinvernahme des Beschuldigten bereits stattgefunden habe und keine weiteren Einvernahmen mehr geplant seien.
Erwägungen
1.
1.1
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 137 IV 87 Regeste) berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2022 mit Beschwerde anzufechten. Gestützt auf die telefonische Orientierung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 22. März 2022 um
14.00 Uhr (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung), die anlässlich dieses Telefonats mündlich erfolgte Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (vgl. E. 4 der Beschwerde) sowie die elektronische Einreichung der Beschwerde um 15.56 Uhr (vgl. Begleitschreiben zur Beschwerde) ist festzustellen, dass die vom Bundesgericht für Fälle wie vorliegend entwickelten (und im Übrigen auch nicht gerügten) Eintretenskriterien (Ankündigung der Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids; Einreichung der schriftlichen Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung; Antrag auf Aufrechterhaltung der Haft) erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit einzutreten.
14.00 Uhr (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung), die anlässlich dieses Telefonats mündlich erfolgte Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (vgl. E. 4 der Beschwerde) sowie die elektronische Einreichung der Beschwerde um 15.56 Uhr (vgl. Begleitschreiben zur Beschwerde) ist festzustellen, dass die vom Bundesgericht für Fälle wie vorliegend entwickelten (und im Übrigen auch nicht gerügten) Eintretenskriterien (Ankündigung der Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids; Einreichung der schriftlichen Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung; Antrag auf Aufrechterhaltung der Haft) erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die separate Beschwerde der Mutter des Beschuldigten vom 19. März 2022 mit Antrag auf Haftentlassung. Weder ist die Mutter des Beschuldigten beschwerdelegitimiert noch ist gegen das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Verlängerung der Untersuchungshaft ein Rechtsmittel möglich. Ein anderes Anfechtungsobjekt bestand zum Zeitpunkt dieser Eingabe nicht.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legt in seinen Verfügungen vom 27. September 2021 und 23. Dezember 2021 den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf mehrfache Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) und Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) dar und führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass auf den Standbildern des auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Videos eine Schusswaffe und im Hintergrund ein Auto zu sehen sei. Die Bilder würden sich mit den Aussagen der befragten Opfer, wonach der Beschuldigte die Tat gefilmt habe, decken. Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen werden, zumal der dringende Tatverdacht vom Beschuldigten nicht bestritten wird.
4.
4.1. 4.1.1. Als Haftgrund wird von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nur noch Fluchtgefahr genannt. Sie begründet diese im Haftverlängerungsantrag mit
dem Gefängnisbrief Nr. 9769, welchen der Beschuldigte an einen Kollegen verfasst habe. Mit der Passage "Aber i glaube ich Tauche unter weni usse chumme wie de C. ähh ich meine de D." sei belegt, dass der Beschuldigte mit dem Gedanken spiele, nach einer allfälligen Haftentlassung unterzutauchen.
4.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zweifelt mit der Verteidigung an der Ernsthaftigkeit der Aussage im Gefängnisbrief, zumal dieser durch zahlreiche zynische Aussagen auffalle und dem durchschnittlich intelligenten Beschuldigten, welcher sich seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befinde, klar sein müsse, dass seine Post gelesen werde. Alleine aus dem Briefzitat könne nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Ein Indiz für das Bestehen von Fluchtgefahr bestehe vielmehr darin, dass dem Beschuldigten mit den ihm vorgeworfenen Delikten eine hohe Freiheitsstrafe und wohl auch eine Landesverweisung drohe. Die drohende Landesverweisung könne zwar für oder gegen eine Fluchtgefahr gewertet werden, weil einerseits nur ohne Flucht eine Chance bestehe, allenfalls in den Genuss einer Härtefallabwägung zu kommen, anderseits eine drohende längere Freiheitsstrafe verbunden mit der Aussicht, das Land verlassen zu müssen, eine Fluchtneigung aber verstärke. Im Übrigen spreche der Beschuldigte […] und habe nach wie vor Verwandte (Tanten) in Q. In der Schweiz habe er weder eine Arbeitsstelle noch Kinder, eine Liebesbeziehung oder eine Tagesstruktur, was alles für eine Fluchtgefahr spreche. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass er in einem intakten Familienverband lebe und von der Kernfamilie emotional sowie finanziell abhängig sei. Dies spreche eher gegen eine Flucht ins Ausland, nicht aber gegen ein – von der Fluchtgefahr ebenfalls erfasstes - Untertauchen in der Schweiz, nachdem er diverse Verwandte in der Schweiz habe. Die akute gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschuldigten sei lediglich temporär, womit die Fluchtgefahr dadurch nicht dauerhaft gebannt werde. Damit sei insgesamt der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
Allerdings sei diese nicht sehr hohe Fluchtgefahr mit der Ersatzmassnahme einer täglichen Meldepflicht soweit zu reduzieren, dass eine Haftentlassung vertretbar sei, ohne dass weitere Massnahmen erforderlich seien.
4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht hingegen in ihrer Beschwerde davon aus, dass eine erhebliche und wahrscheinliche Fluchtgefahr vorliege. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verweise richtigerweise auf die für die Flucht-/Untertauchungsgefahr sprechenden Umstände (beherrscht die […] Sprache, Verwandte in Q., keine Arbeitsstelle, keine Kinder, ledig ohne Partnerschaft, etc.). Der Gefängnisbrief sei zwar mit "nw" markiert, was gemäss den Ausführungen der Verteidigung im Jugendjargon "nei weisch" bedeute und einem Augenzwinkern gleichkomme.
Das "nw" stehe jedoch nicht direkt neben diesem Satz, sondern beziehe sich auf eine andere Aussage. Weder die intakte Familie noch die dem Beschuldigten im Gutachten attestierte durchschnittliche Intelligenz habe ihn davor bewahrt, erhebliche Delikte zu verüben, weshalb die Haft zu verlängern sei. Ersatzmassnahmen seien in derartigen Fällen kaum geeignet, eine Flucht zu verhindern; jedenfalls müssten weit einschränkendere Ersatzmassnahmen getroffen werden. Eine tägliche Meldepflicht genüge nicht dafür, jemanden an einer Flucht zu hindern.
4.1.4. Neben dem Hinweis auf die nicht ernstzunehmende Bemerkung im Gefängnisbrief machen die Verteidiger geltend, der Beschuldigte sei im Spital an der Harnröhre operiert worden und noch in der Genesungsphase, was eine Flucht faktisch verunmögliche. Er habe sich nicht Gedanken zur Flucht gemacht, sondern versuche, sich aus seinem Freundeskreis zurückzuziehen. Der Brief sei in diesem Zusammenhang zu lesen. Der Beschuldigte sei erst 21 Jahre alt und die Trennung von der Familie setze ihm stark zu. Er akzeptiere die tägliche Meldepflicht, eine Meldepflicht zweimal täglich würde ihm aber ein soziales Leben völlig verunmöglichen und ihm erhebliche Kosten bescheren. Allenfalls sei die verfügte Ersatzmassnahme durch eine Kaution von Fr. 5000.00 und eine Ausweissperre zu ergänzen. Das ganze Beziehungsnetz des Beschuldigten sei in der Schweiz und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei insofern inkonsequent, als sie mittels Eventualanträgen auf Ersatzmassnahmen klar mache, dass mildere Massnahmen als Haftverlängerung auch ihrer Ansicht nach möglich seien.
4.2. 4.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3).
4.2.2. Dem Beschuldigten droht angesichts des bestehenden Tatverdachts auf erhebliche Delikte eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung, was seine Motivation, in der Schweiz zu verbleiben, stark herabsetzt. Ausserdem spricht er die […] Sprache und hat Beziehungen zu seinem Heimatland. Das Bestehen von Fluchtgefahr kann unter diesen, unbestritten gebliebenen, Umständen nicht verneint werden.
Aus dem Gefängnisbrief lässt sich indessen kein klarer und konkreter Wille zur Flucht ableiten. Zwar geht aus dem Brief hervor, dass der Beschuldigte die Haftsituation nur schwer erträglich empfindet. Auch sind die Hinweise "nw" (was in der Chatsprache auch als "no way", "auf keinen Fall" gedeutet werden könnte) tatsächlich nicht direkt beim massgeblichen Satz vermerkt. Dass der Beschuldigte mit der Aussage "Aber i glaube ich Tauche ab …" auf eine beabsichtigte Flucht hinwies, ergibt sich aus dem Schreiben jedoch nicht eindeutig. Angesichts des anschliessenden Verweises auf den Kollegen "C. ähh ich meine de D." und der Idee, sich auf Instagram neu "E." zu nennen, könnte die Äusserung – entsprechend den Ausführungen der Verteidigung – auch auf Gedanken hinsichtlich eines Rückzugs aus dem Freundeskreis hindeuten. Wie erwähnt ist das Bestehen einer Fluchtgefahr indessen auch unabhängig von diesem Schreiben zu bejahen.
4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 bzw. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen zwar regelmässig nicht ausreichend, bei einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung können Ersatzmassnahmen aber geeignet sein, eine Flucht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.2).
4.3.2. Nach den obigen Ausführungen ist eine Fluchtgefahr vorliegend zu bejahen. Beim erst 21-jährigen Beschuldigten, der in enger Familienbeziehung in der Schweiz lebt und in der Schweiz aufgewachsen ist, der zudem nur knapp von einem mittelschweren medizinischen Eingriff genesen ist, erscheint das Fluchtrisiko jedoch nicht derart gross, dass dieses nicht mit Ersatzmassnahmen angemessen reduziert werden könnte.
Dazu genügt aber die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Ersatzmassnahme nicht: Neben der täglichen Meldepflicht ist dazu eine Ausweissperre und eine Kaution zu verfügen, letztere im von der Verteidigung angebotenen Umfang von Fr. 5000.00. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerde eventualiter (neben der Auferlegung einer Kaution und einer Schriftensperre) beantragte Pflicht, sich mehrfach täglich bei der Polizei zu melden, vermag die Fluchtneigung aber nicht zusätzlich derart zu verringern, dass sie die damit verbundenen deutlich höheren sozialen Einschränkungen aufwiegen könnte.
Der freigewählte Verteidiger reichte eine Bestätigung der F. ein, gemäss welcher der Beschuldigte in einem Teil- oder Vollzeitpensum als Malergehilfe arbeiten könne, bis er eine Lehrstelle gefunden habe. Die Kantonspolizei ist deshalb zu ermächtigen, soweit notwendig den Termin der vorerst auf 10.30 Uhr festgelegten täglichen Meldepflicht nach Stellenantritt des Beschuldigten selbständig anzupassen.
4.3.3. Die Ersatzmassnahmen schränken die Freiheit des Beschuldigten nicht stark ein. Angesichts der bereits weit fortgeschrittenen Untersuchung – gemäss Angaben der amtlichen Verteidigerin wurde die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten bereits durchgeführt und seien keine weiteren Einvernahmen mehr geplant – erscheint jedoch eine Befristung der Ersatzmassnahmen auf drei Monate ausreichend.
5.
5.1. Der Verzicht auf eine Verlängerung der Untersuchungshaft kommt im Ergebnis einem weitgehenden Obsiegen des Beschuldigten gleich. Mit den Anträgen auf Bestätigung der Haftentlassung ohne Auflagen, resp. maximal auf Beibehaltung der von der Vorinstanz angeordneten Auflagen unterliegt der Beschuldigte jedoch teilweise. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Neben der amtlichen Verteidigerin mandatierte der Beschuldigte überdies einen freigewählten Verteidiger. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit, mehrere Anwälte
für ihre Verteidigung zu mandatieren. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob der Beizug mehrerer Verteidiger auch notwendig und allenfalls zu entschädigen ist. Der Beizug mehrerer Rechtsbeistände kann in komplexen Fällen legitim sein, wenn das Wissen aus verschiedenen Spezialgebieten erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_875/2013 vom 7. April 2014 E. 4.2 und 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Vorliegend war das Verfahren weder ausserordentlich komplex noch derart umfangreich, als dass sich eine Verteidigung durch mehrere Rechtsanwälte aufgedrängt hätte. Bei fehlender Notwendigkeit einer doppelten Verteidigung sind die Aufwendungen des Wahlverteidigers nicht zu entschädigen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde von G. vom 19. März 2022 wird nicht eingetreten.
2.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2022 in Dispositiv Ziffer 1.2. wie folgt ergänzt:
1.2. Anstelle der Untersuchungshaft werden folgende Ersatzmassnahmen für die Dauer von drei Monaten, somit bis zum 13. Juni 2022, angeordnet:
a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich jeden Tag persönlich um
10.30 Uhr, unter Vorweisung eines Personalausweises, beim Stützpunkt Zofingen der Kantonspolizei, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, zu melden.
Die Kantonspolizei wird ermächtigt, nach Stellenantritt des Beschuldigten den Zeitpunkt der täglichen Meldepflicht selbständig anzupassen.
b) Der Beschuldigte hat vor Haftentlassung seinen Reisepass bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu hinterlegen.
c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, vor der Haftentlassung eine Kaution in der Höhe von Fr. 5000.00 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu hinterlegen.
Die Haftentlassung erfolgt nach Vollzug der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 1'098.00, werden zu 1/3 mit Fr. 366.00 dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 7. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler