SBK.2022.105
SBK.2022.105 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-13
13. April 2022Deutsch27 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.105 / ik (HA.2022.121) Art. 128 Entscheid vom 13. April 2022 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Oberrichterin Massari Oberrichter Marbet Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A. C._____, führer […] z.Zt.: Zentralgef...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.105 / ik (HA.2022.121) Art. 128
Entscheid vom 13. April 2022
Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Oberrichterin Massari Oberrichter Marbet Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A. C._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 16. März 2022 betreffend den Antrag auf Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A. C._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. C. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs der Drohung, der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2022 festgenommen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 15. März 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Haftverhandlung. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 beantragte er Folgendes:
" 1. Der Antrag auf Untersuchungshaft sei abzuweisen. Herr C. sei per sofort aus der Haft zu entlassen.
2.
Eventualiter seien ein umfassendes Kontaktverbot zu B. C., D. C. und die beiden Kinder des Ehepaares C. (es sei Herr C. jede direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zu verbieten) sowie ein Rayonverbot bezüglich der ehelichen Wohnung in Z. zu verfügen."
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 16. März 2022 folgende Verfügung:
" 1. Der Beschuldigte wird für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 13. Juni 2022, in Untersuchungshaft versetzt.
2.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 17. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und Herr C. umgehend aus der Haft zu entlassen.
2.
Eventualiter seien ein umfassendes Kontaktverbot zu B. C., D. C. und die beiden Kinder des Ehepaars C. (es sei Herr C. jede direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zu verbieten) sowie ein Rayonverbot bezüglich der ehelichen Wohnung in Z. zu verfügen.
3.
Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer für die Dauer von einem Monat in die Untersuchungshaft zu versetzen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.2. Gleichentags liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest.
3.3. Am 25. März 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf die Erstattung einer Stellungnahme.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.5. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.
3.6. Gleichentags und am 5. April 2022 liess er sich erneut vernehmen, ohne neue Rechtsbegehren zu stellen.
3.7. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm am 8. April 2022 unter Verurkundung des Strafantrages der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 13. März 2022 Stellung.
3.8. Der Beschwerdeführer liess sich am 11. April 2022 erneut vernehmen.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2022, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 13. Juni 2022 angeordnet wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
3.
3.1
3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe der dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Tod bedroht habe. Er habe ihr im Rahmen eines Streits gesagt, dass der heutige Tag ihr letzter sei. Er gehe seinen Bart schneiden und duschen, da er sauber sein wolle, wenn "das" passiere. Die Ehefrau habe einen verängstigten und eingeschüchterten Eindruck auf die Polizisten hinterlassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der einvernehmende Polizist habe gemäss Protokoll der Einvernahme vom 13. März 2022 nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mit den Worten "heute ist dein letzter Tag" gedroht habe. Dennoch habe dieser von sich aus angegeben, nie gesagt zu haben, dass es ihr letzter Tag sei oder ähnliches. Dies deute darauf hin, dass er diese Aussage tatsächlich getätigt habe. Sodann erscheine es unglaubhaft, dass die Ehegatten in normaler Lautstärke diskutiert hätten, ansonsten ihr Sohn die Polizei nicht alarmiert hätte.
Vorliegend sei die Kollusionsgefahr erheblich. Die Ehefrau sei noch nicht unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers befragt worden. Des Weiteren fehlten Aussagen der anwesenden Cousine/Kollegin und u.U. der Söhne. Diese stünden in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer. Zudem sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Drohungen vom Sommer 2021 eingeräumt. Damit sei das Vortatenerfordernis erfüllt. Ihm sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, der Kollusionsgefahr zu begegnen.
3.1.2
Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Die Aussagen seiner Ehefrau seien nicht glaubwürdiger als seine. Bei reinen Vier-Augen-Delikten wie hier erfolge häufig ein Freispruch. Die Aussage "das ist dein letzter Tag" habe die Polizei bereits anlässlich der Inhaftierung vom 13. März 2022 erwähnt. Somit habe er den fraglichen Wortlaut durch die Polizei vernommen. Der gemeinsame Sohn habe wohl etwas falsch verstanden. Eine Kollusionsgefahr liege nicht vor, der Beschwerdeführer habe zuvor nie jemanden beeinflusst. Hinsichtlich Wiederholungsgefahr legt er dar, sein Strafregisterauszug sei leer. Seine Ehefrau habe weder die im Sommer 2021 noch jetzt erfolgten Drohungen ernst genommen. Mit einem Kontaktverbot sowie einem Rayonverbot für die eheliche Wohnung könne vermieden werden, dass der Beschwerdeführer Drohungen ausspreche oder die zu befragenden Personen beeinflusse. Am 23. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und hielt an diese Ausführungen fest.
3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, anlässlich der Hafteinvernahme habe der Beschwerdeführer eingestanden, im Sommer 2021 seine Ehefrau bedroht zu haben. Diese Drohungen seien bestimmt und hart gewesen. Am 13. März 2022 habe er mitbekommen, dass seine Ehefrau ein Bild aufgenommen und dieses einem Kollegen geschickt habe. Dies sei ihm nicht egal gewesen. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "nur" diskutiert hätten, erscheine vor diesem Hintergrund unglaubhaft, zumal er das Mobiltelefon seiner Ehefrau gegen die Tischkante geschlagen und dessen Bildschirm zerstört habe. Die Kollusionsgefahr sei gegeben. Die Ehefrau habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2022 erklärt, der Beschwerdeführer sei nach dem Streit zu den Kindern gegangen und habe ihnen gesagt, dass er sie liebhabe und die Mutter für den Streit verantwortlich sei, da sie Beziehungen zu anderen Männern pflege. Demnach habe er bereits versucht, seine Kinder zu beeinflussen. Hinsichtlich Wiederholungsgefahr sei festzuhalten, dass die Ehefrau die Todesdrohungen im Sommer 2021 ernst genommen habe, andernfalls es nicht zu einem Haftverfahren gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung vom 13. März 2022 eingeräumt, seine Ehefrau im Sommer 2021 bedroht zu haben, damit sei das Vortatenerfordemis gegeben. An diesen Ausführungen hielt sie am 8. April 2022 vollumfänglich fest und ergänzte sie lediglich dahingehend, dass inzwischen die Cousine/Kollegin befragt worden sei und das Aussprechen von Drohungen seitens Beschwerdeführer bestätigt habe.
3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, anlässlich der Hafteinvernahme habe der Beschwerdeführer eingestanden, im Sommer 2021 seine Ehefrau bedroht zu haben. Diese Drohungen seien bestimmt und hart gewesen. Am 13. März 2022 habe er mitbekommen, dass seine Ehefrau ein Bild aufgenommen und dieses einem Kollegen geschickt habe. Dies sei ihm nicht egal gewesen. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "nur" diskutiert hätten, erscheine vor diesem Hintergrund unglaubhaft, zumal er das Mobiltelefon seiner Ehefrau gegen die Tischkante geschlagen und dessen Bildschirm zerstört habe. Die Kollusionsgefahr sei gegeben. Die Ehefrau habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2022 erklärt, der Beschwerdeführer sei nach dem Streit zu den Kindern gegangen und habe ihnen gesagt, dass er sie liebhabe und die Mutter für den Streit verantwortlich sei, da sie Beziehungen zu anderen Männern pflege. Demnach habe er bereits versucht, seine Kinder zu beeinflussen. Hinsichtlich Wiederholungsgefahr sei festzuhalten, dass die Ehefrau die Todesdrohungen im Sommer 2021 ernst genommen habe, andernfalls es nicht zu einem Haftverfahren gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung vom 13. März 2022 eingeräumt, seine Ehefrau im Sommer 2021 bedroht zu haben, damit sei das Vortatenerfordemis gegeben. An diesen Ausführungen hielt sie am 8. April 2022 vollumfänglich fest und ergänzte sie lediglich dahingehend, dass inzwischen die Cousine/Kollegin befragt worden sei und das Aussprechen von Drohungen seitens Beschwerdeführer bestätigt habe.
3.1.4. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2022 legte der Beschwerdeführer dar, seine Cousine/Kollegin habe anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2022 nur eine Diskussion geschildert. Sie sei bereits parteiöffentlich befragt worden. Die parteiöffentliche Einvernahme der Ehefrau werde am 6. April 2022 stattfinden, weshalb spätestens dann keine Kollusionsgefahr mehr bestehe. Daran hielt er gleichentags und am 5. April 2022 vollumfänglich fest.
3.2. 3.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2).
3.2.2. 3.2.2.1. Am 13. März 2022, 12:13 Uhr, ging bei der kantonalen Notrufzentrale die Meldung des Sohnes des Beschwerdeführers (Jahrgang 2010) ein, wonach sich die beiden Eltern streiten und schlagen würden. Daraufhin rückten eine Patrouille der Regionalpolizei Zofingen und der Kantonspolizei Aargau aus. Laut den eingetroffenen Polizisten habe die Ehefrau des Beschwerdeführers eingeschüchtert und verängstigt gewirkt. Dass sie den Beschwerdeführer bedroht hätte, was er behauptet habe, sei sowohl von ihr als auch den anwesenden Kindern glaubhaft als Falschaussage dargestellt worden. Den handschriftlichen Beilagen zum Rapport der Kantonspolizei Aargau betreffend vorläufige Festnahme vom 13. März 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine verbale Drohung seiner Ehefrau gegenüber ausgesprochen ("das ist dein letzter Tag"), ihr Mobiltelefon an der Tischkante beschädigt und einen Schuh nach ihr geworfen habe. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sie nicht bedroht. Es sei ein kurzer Streit wegen einer angeblichen Affäre der Ehefrau gewesen (Rapport der Kantonspolizei Aargau betreffend vorläufige Festnahme vom 13. März 2022).
3.2.2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 13. März 2022 durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson einvernommen und sagte aus, sie habe ein Foto mit ihrem Mobiltelefon gemacht und es einem Kollegen geschickt. Der Beschwerdeführer habe den Chatverlauf mitbekommen. Er sei sehr eifersüchtig geworden und sie hätten gestritten, weil er ihr vorwerfe, dass sie ihn betrüge. Der Streit habe im Kinderzimmer begonnen, wobei die Kinder sowie eine Kollegin aus Serbien, welche zurzeit bei ihnen lebe, anwesend gewesen seien. Er habe sich dann ins Wohnzimmer verlagert. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, wenn sie nochmals mit fremden Männern schreibe, wäre es heute ihr letzter Tag. In der Folge habe er ihr das Mobiltelefon weggenommen und dessen Display dreimal gegen die Tischkante geschlagen. Danach sei er ins Kinderzimmer gegangen und habe den Kindern gesagt, dass er sie liebhabe und dass die Ehefrau für den Streit verantwortlich sei, da sie Beziehungen zu anderen Männern pflege. Dann sei er wieder zu ihr gekommen und habe gesagt, dass er sich den Bart mache und dann dusche, da er sauber sein wolle, wenn das heute passiere. Sie habe es so verstanden, dass er sauber sein wolle, wenn er sie dann umbringe und die Polizei ihn abhole. Daraufhin habe sie gelacht bzw. eine Bewegung mit dem Mund gemacht, dass es ihr egal wäre, woraufhin er ihr einen Finken an den Bauch geworfen habe. Sie sei in die Küche gegangen und habe Fleisch geschnitten. Der Beschwerdeführer sei dann gekommen und habe ihr gesagt, sie solle mit dem Messer zu ihm kommen und ihm etwas machen. Heute sei sowieso ihr letzter Tag. Er werde sie sowieso umbringen und dann ins Gefängnis gehen müssen. Sie habe dann das Messer sofort zur Seite geschoben und sei verängstigt gewesen. Ihr Sohn sei ebenfalls in der Küche gewesen. Nach dem Vorfall sei dieser sofort zu ihrer Tochter gegangen. Danach sei die Polizei alarmiert worden. Die Drohung sei sowohl von den beiden Söhnen wie auch von der Kollegin gehört worden. Sie [die Ehefrau] habe den Augen des Beschwerdeführers angesehen, dass er seinen Satz, dass dies ihr letzter Tag sein werde, ernst gemeint habe. Er habe jedoch keine Anstalten gemacht, sie zu töten. Die Drohung habe bei ihr Angst um ihr Leben ausgelöst. Sein Blick sei total abgelöscht gewesen (Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. März 2022, S. 4 ff.).
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2022 durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen und bestritt, dass es überhaupt einen Streit gegeben habe. Er und seine Ehefrau hätten lediglich diskutiert. Dabei seien sie alleine in der Küche gewesen. Zunächst sei seine Ehefrau auf dem Bett im Kinderzimmer gesessen und habe auf ihr Mobiltelefon gesehen. Die Kinder seien ebenfalls anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe festgestellt, dass sie wieder Kontakt mit ihrem Liebhaber gehabt habe. Dieser habe seiner Ehefrau "Herzen" geschickt. Der Beschwerdeführer sei ihr in die Küche gefolgt und habe sie gefragt, weshalb sie die Beziehung mit diesem Mann nicht beendet habe. Die Ehefrau habe angegeben, dass er von sich aus geschrieben habe. Das Thema sei dann beendet gewesen, da sie mit dem Messer das Essen zubereitet habe. Er sei definitiv nicht eifersüchtig und auch nicht aufgeregt oder laut gewesen, auch wenn es ihm nicht egal gewesen sei. Der Sohn, welcher die Polizei alarmiert habe, scheine das Ganze falsch verstanden oder gar nicht richtig gehört zu haben. Er sei zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob sie stritten. Der Sohn habe nicht spielen können, da er angenommen habe, dass sie sich streiten würden. Er sei dann ins Badezimmer gegangen, habe sich eingeschlossen und die Polizei alarmiert. Seine Ehefrau habe dann Angst gehabt, dass die Polizei ihnen die Kinder wegnehmen würde. Er glaube, seine Cousine habe die Diskussion nicht mitbekommen, da sie draussen am Telefonieren gewesen sei. Es stimme, dass er duschen und sich habe rasieren wollen, aber nicht mit dem ihm vorgeworfenen Hintergedanken. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau auch nicht gesagt, dies sei ihr letzter Tag (Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2022, S. 4 ff.).
3.2.2.4. Am 14. März 2022 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Eröffnung der Festnahme erneut befragt. Er bestätigte, seine Ehefrau im Sommer 2021 bedroht und beschimpft zu haben. Dafür habe er sich entschuldigt (Protokoll der Eröffnung der Festnahme vom 14. März 2022, S. 3).
3.2.2.5. Die Cousine/Kollegin des Beschwerdeführers wurde am 4. April 2022 parteiöffentlich einvernommen und führte aus, sie sei eine entfernte Verwandte des Beschwerdeführers und eine Kollegin seiner Ehefrau. Sie sei zusammen mit beiden Kindern und der Ehefrau im Kinderzimmer gewesen. Diese habe irgendwas an ihrem Mobiltelefon gemacht, daraufhin sei der Beschwerdeführer ins Zimmer gekommen und habe es kommentiert. Danach seien die Ehegatten ins Wohnzimmer gegangen. Zunächst hätten diese normal miteinander gesprochen, dass die Ehe nicht funktioniere. Dann hätten die Diskussionen angefangen. Für sie habe es ausgesehen, als sei der Beschwerdeführer wegen des Verhaltens seiner Ehefrau eifersüchtig geworden. Er habe ihr zunächst Wörter nachgeworfen, dann das Mobiltelefon weggenommen und zweimal gegen die Wand, dann gegen den Computertisch und nochmals gegen die Wand geschlagen. Später habe er der Ehefrau zweimal einen Hausschuh/Schuh angeschmissen. Er sei hässig gewesen. Die Kinder hätten gewollt, dass die Mutter ihnen Mittagessen zubereite, weshalb diese dann in die Küche gegangen sei. Sie habe Fleisch mit einem Messer geschnitten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zu den Kindern gesagt, die Ehefrau habe das Messer genommen, um ihn umzubringen. Dies stimmte jedoch nicht. Die Ehefrau habe das Messer hingelegt und die Küche verlassen. Der Beschwerdeführer sei danach ins Kinderzimmer gegangen und habe gesagt: "Kinder, ihr müsst zuhören, der Vater hat euch etwas zu sagen, ich gehe baden, mich bereitmachen, ich und Mutter erledigen heute alles". Sodann habe er gesagt, er werde sich nun den Bart machen, er wolle sauber sein, wenn heute etwas passiere. Die Ehefrau werde in einem Sarg oder in einem Kartoffelsack landen. Sie glaube, er habe von einem Sarg gesprochen. Der Beschwerdeführer habe zu den Kindern gesagt: "Der Vater wird euch bereitmachen, der Vater wird dort hingehen, wo er hingehen muss". Die Kinder würden dann auf die andere, auf ihre Seite gehen. Sie habe es so verstanden, dass irgendjemand zu den Kindern schauen müsse, wenn ihre Mutter tot sei und er ins Gefängnis müsse. Alles sei auf Serbisch erfolgt, weshalb sie es verstanden habe. Der Sohn E. C. habe von der Toilette aus die Polizei angerufen, weil er erschrocken sei. Die Ehefrau habe versucht, ihn davon abzuhalten. E. C. habe einen hysterischen Anfall gehabt, habe gezittert, geweint und sei fast in Ohnmacht gefallen. Der Satz, dass seine Mutter im Sarg oder einem grossen Kartoffelsack landen würde, habe ihn sehr schockiert. Die Ehefrau sei ruhig gewesen, sie habe versucht die Situation zu beruhigen. Später habe sie die Wohnung verlassen, um zu rauchen. Ob der Beschwerdeführer es ernst gemeint habe, könne sie nicht sagen, aber er habe wütend ausgesehen (Protokoll der delegierten Einvernahme der Cousine/Kollegin als Zeugin durch die Kantonspolizei Aargau vom 4. April 2022, S. 3 ff.).
3.2.3. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt.
Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge kommt es nicht darauf an, was der Beschwerdeführer mit der Aussage "Heute ist sowieso dein letzter Tag" meinte, sondern wie ein vernünftiger Mensch dies versteht und ob die Ehefrau des Beschwerdeführers tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Ein vernünftiger Mensch kann dies als Todesdrohung empfinden. Überdies habe er gemäss den Aussagen der Ehefrau auch gesagt, er werde sie sowieso umbringen und dann ins Gefängnis gehen müssen (vgl. E. 3.2.2.2 hiervor). Diese klar formulierte Aussage kann mit Sicherheit nicht anders denn als Todesdrohung verstanden werden. Ferner legte die Cousine/Kollegin des Beschwerdeführers dar, dieser habe zur Ehefrau/den gemeinsamen Kindern gesagt, dass die Ehefrau heute in einem Sarg oder in einem Kartoffelsack enden werde (vgl. E. 3.2.2.5 hiervor). Auch hierbei handelt es sich um eine klare Todesdrohung.
Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass es am 13. März 2022 zumindest zu einem verbalen Streit gekommen sei, da er gesehen habe, dass seine Ehefrau wieder Kontakt zu ihrem angeblichen Liebhaber habe, obwohl sie versprochen habe, diesen zu beenden. Dies sei dem Beschwerdeführer zumindest nicht egal gewesen. Eifersuchtsgefühle bestritt er jedoch (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Streit plausibel, da die Gefühle des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm geschilderten Verhaltens seiner Frau verletzt wurden. Im Übrigen kam es schon am 10. Juni 2021 zu einem Streit zwischen den Ehepartnern, weil der Beschwerdeführer ein Bild seiner Ehefrau mit einem anderen Mann entdeckt hatte (Strafbefehl vom 16. Juli 2021, S. 1).
Die Ehefrau legte glaubhaft dar, vor dem Beschwerdeführer Angst gehabt zu haben (vgl. E. 3.2.2.2). Der gemeinsame Sohn habe sich laut dem Beschwerdeführer im Badezimmer eingeschlossen, um die Polizei anzurufen (vgl. E. 3.2.2.3 hiervor). Den Aussagen der Cousine/Kollegin des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der Sohn aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers massive Angst mit körperlichen Symptomen aufgewiesen und der Beschwerdeführer wütend ausgesehen habe, als er das Mobiltelefon der Ehefrau an die Wand bzw. an den Computertisch geschlagen und sie mit einem Schuh beworfen habe (vgl. E. 3.2.2.5 hiervor).
Vorliegend hat keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise stattzufinden. Es muss weder ein eigentliches Be-
weisverfahren durchgeführt, noch darf dem erkennenden Strafgericht vorgriffen werden. Die Aussagen der beim Streit anwesenden Cousine/Kollegin des Beschwerdeführers liegen mittlerweile vor, weshalb keine Aussagegegen-Aussage-Situation mehr gegeben ist. Ihre Darstellungen stimmen mit denjenigen der Ehefrau dahingehend überein, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Tod bedroht habe. Zurzeit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer zu Unrecht der Todesdrohung bezichtigte. Es bestehen damit ausreichend konkrete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte und eine Beteiligung des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Beschwerdeführer konnte weder anlässlich der Eröffnung der Festnahme, der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2022 noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens etwas Überzeugendes zu seiner Entlastung vorbringen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau durfte somit von einem dringenden Tatverdacht ausgehen.
3.3. 3.3.1. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
Die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2).
Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verlangt unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E. 4), dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). "Leichte" Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6).
Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2).
3.3.2. Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Verfahren u.a. vorgeworfen, seine Ehefrau mit dem Tod bedroht zu haben. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft. Allerdings sprach ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Strafbefehl vom 16. Juli 2021 der mehrfachen Drohung, mehrfachen Beschimpfung und Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn u.a. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Auch damals bedrohte er seine Ehefrau mit dem Tod (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. Juli 2021). Der Beschwerdeführer gestand im vorliegenden Verfahren mehrmals – u.a. anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 14. März 2022 –, die ihm vorgeworfenen Drohungen im Sommer 2021 begangen zu haben (vgl. E. 3.2.2.4 hiervor), womit das Vortatenerfordernis gegeben ist. Bei einer Todesdrohung nach Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB handelt es sich zudem um ein schweres Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB.
Der Beschwerdeführer hat demzufolge bereits einmal Todesdrohungen ausgesprochen. Es besteht der dringende Verdacht, dass er trotz hängigem und zurzeit sistiertem Strafverfahren wegen Drohung weiterdelinquiert hat. Angesichts dessen muss dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist demzufolge zu bejahen.
Nachdem die Wiederholungsgefahr gegeben ist, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Es bleibt indes anzumerken, dass eine Kollusionsgefahr nach
parteiöffentlicher Einvernahme sowohl der Ehefrau als auch der Cousine/Kollegin nicht mehr vorliegen dürfte.
3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit der Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
3.4.2. Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter ein umfassendes Kontaktverbot zu seiner Ehefrau, Cousine/Kollegin und den beiden Kindern sowie ein Rayonverbot bezüglich der ehelichen Wohnung. Entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts kann den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen die Eignung zur Bannung der Wiederholungsgefahr nicht abgesprochen werden.
Das beantragte Kontakt- und Rayonverbot erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn anbelangt, so müssen der Zweck der Massnahmen und deren Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Zweck der vorliegenden Massnahmen ist die Verhinderung der Wiederholung von Todesdrohungen. Solche wurden bislang nur gegenüber der Ehefrau ausgesprochen, weshalb es sich rechtfertigt, das Verbot auf Kontakte gegenüber der Ehefrau und auf ein Rayonverbot betreffend den Wohnort der Ehefrau zu beschränken. Solche Ersatzmassnahmen erscheinen verhältnismässig, schränken diese doch bei den geschilderten Umständen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig ein und ermöglichen ihm, weiterhin seiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Wenngleich der Beschwerdeführer in diversen Eingaben immer wieder von Gesprächen mit seiner Ehefrau sprach, was so zu deuten ist, dass er im Gegensatz zu ihr ein weiteres Zusammenleben wünscht, ist deshalb nicht a priori davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ein Kontaktverbot halten würde. Das Zusammenleben nach der letzten Haftentlassung fand denn auch mit dem Einverständnis der Ehefrau statt. Es hängt somit auch von ihr ab, ob sie sich und ihre Kinder vor weiteren Drohungen schützen will, indem sie allfällige Verstösse gegen ein Kontaktverbot meldet.
Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung der genannten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Anordnung von Ersatzmassnahmen stellt einen Eingriff in Grundrechte dar, weshalb diese ebenfalls zu befristen sind (BGE 141 IV 190 E. 3). Vorliegend sind sie einstweilen für die Dauer der vorinstanzlich angeordneten Haftdauer, das heisst bis zum 13. Juni 2022, anzuordnen. Dies erweist sich mit Blick auf den Strafrahmen der Drohung (Art. 180 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres als verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Nachdem der Beschwerdeführer nur mit seinem Eventualbegehren durchdringt, sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten hälftig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Über die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. März 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird unter Auflage folgender – einstweilen bis zum 13. Juni 2022 befristeter – Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen:
a) Dem Beschwerdeführer wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit B. C. Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, schriftlich, per Telefon, per E‑Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise.
b) Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich an der Wohnadresse von B. C. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit B. C. hat er sich umgehend zu entfernen.
1.2. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die verfügten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO).
1.3. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnahmen zu beantragen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 226 Abs. 3 StPO analog).
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 531.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Mitteilung n.Rkr. an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Egloff Kabus