SBK.2022.106
SBK.2022.106 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-20
20. Juli 2022Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.106 / va (KSTA ST.2021.15) Art. 233 Entscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer amtlich vert...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.106 / va (KSTA ST.2021.15) Art. 233
Entscheid vom 20. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. März 2022 betrefgegenstand fend Abweisung des Antrags auf Siegelung in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, betrügerischen Konkurses und Betrugs.
2.
2.1. Am 24. Februar 2022 wurden beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt und diverse Gegenstände sichergestellt.
2.2. Mit E-Mail vom 10. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Siegelung betreffend die Positionen 1, 2 und 8.
2.3. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft die beantragte Siegelung wegen Verspätung ab.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 24. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die folgenden Anträge:
"1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 10. März 2022 vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Siegelungsantrag der Verteidigung vom 10. März 2022 rechtzeitig, d.h. fristgerecht, erfolgt ist.
2.
Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensantrag:
1.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren."
3.2. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass die beschlagnahmten Gegenstände bereits durchsucht wurden. Es ist damit von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Gemäss Beschwerde und Beschwerdeantwort wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 14. März 2022 zugestellt (Zustellungsnachweis nicht in den Akten). Die Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer und der amtliche Verteidiger am 8. März 2022 vom vollen Umfang der Sicherstellungen Kenntnis erhalten hätten. Anstatt unmittelbar nach der Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 8. März 2022 die Siegelung zu verlangen, habe der amtliche Verteidiger diese erst am 10. März 2022 beantragt, was verspätet sei.
2.2
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass dem amtlichen Verteidiger die Unterlagen zur (in Abwesenheit und ohne Benach-
richtigung des Beschwerdeführers oder des amtlichen Verteidigers) durchgeführten Hausdurchsuchung vom 24. Februar 2022 am 7. März 2022 per E-Mail zugestellt worden seien. Am 8. März 2022 habe der amtliche Verteidiger mit dem Beschwerdeführer telefonisch Rücksprache nehmen können, wobei er vom Beschwerdeführer beauftragt worden sei, noch weitere Abklärungen im Zusammenhang mit verschiedenen beschlagnahmten Gegenständen vorzunehmen. Nach dem zeitnahen Einholen der erforderlichen Informationen habe der amtliche Verteidiger am 10. März 2022 die Siegelung betreffend zwei Beschlagnahmepositionen beantragt, was angesichts der späten Mitteilung durch die Strafverfolgungsbehörden und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verspätet erfolgt sei.
2.3
Mit Beschwerdeantwort verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft auf die E-Mail vom 9. März 2022 an die Kantonspolizei, mit welcher der amtliche Verteidiger mitgeteilt habe, dass er sich erst am 10. März 2022 zur Siegelung äussern könne, da er noch an der B. engagiert sei. Der amtliche Verteidiger habe den E-Mailverlauf dahingehend bearbeitet, dass er die E-Mail-Nachricht vom 9. März 2022 herausgelöscht habe, bevor er mit E-Mail vom 10. März 2022 gegenüber der Kantonspolizei die Siegelung beantragt habe. Das Argument, dass der amtliche Verteidiger im Auftrag des Beschwerdeführers noch Abklärungen habe tätigen müssen, erscheine daher vorgeschoben, um die Rechtzeitigkeit des Siegelungsantrags beweisen zu können. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, sich innert angemessen kurzer Frist vom 7. bis 8. März 2022 (mittags bzw. nachmittags) mit seinem amtlichen Verteidiger zu besprechen. Weshalb der amtliche Verteidiger die Siegelung erst am 10. März 2022 und nicht schon am Nachmittag des 8. März 2022 erklärt habe, entziehe sich der Kenntnis der Kantonalen Staatsanwaltschaft. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Eröffnung der Beschlagnahmungen und der erklärten Siegelung sei nicht gegeben.
2.4
Mit Replik vom 12. Mai 2022 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Abklärungen des amtlichen Verteidigers nach der am 8. März 2022 erfolgten Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aufgrund seines "Engagements" an der B. leicht verzögert hätten, da er nur am Dienstagmorgen (8. März 2022) in der Kanzlei anwesend gewesen sei. Seine berufliche Sorgfaltspflicht habe ihm geboten, vor der Erklärung der Siegelung im Namen des Beschwerdeführers mit dem Verteidiger der Mitbeschuldigten als geheimnisschutzberechtigte Person Rücksprache zu nehmen. Er habe jedoch Mühe gehabt, diesen am Dienstagvormittag (8. März 2022) und Mittwochvormittag (9. März 2022) zu erreichen, weshalb die Rückmeldung betreffend Siegelung erst am 10. März 2022 erfolgt sei. Der unterschiedliche E-Mailverlauf rühre daher, dass der Verteidiger von verschiedenen Geräten aus mit der Kantonspolizei kommuniziert habe. Dass er die E-Mail vom 9. März 2022 aus dem Verlauf gelöscht habe, sei eine Unterstellung.
3.
3.1
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist für Siegelungsanträge vor. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind diese jedoch angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Unterlagen zu stellen. Ob ein Siegelungsantrag als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zuständige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungsantrag) innert angemessener kurzer Frist durch eine Anwältin oder einen Anwalt beraten zu lassen. Verspätet ist in der Regel ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolgter Sicherungsantrag (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2020 vom 22. September 2020 E. 3.1. m.w.H.). Als rechtzeitig wurde vom Bundesgericht dagegen ein innert sieben Kalendertagen gestelltes Siegelungsgesuch im Zusammenhang mit einer komplexen Situation erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3). Ein innert rund zwölf Tagen gestelltes Begehren (Kenntnisnahme vom Schreiben betreffend die Edition von Bankunterlagen am 25. Oktober 2017 und Siegelungsbegehren vom 6. November 2017, wobei bereits am 13. September 2017 bekannt war, um welche Unterlagen es sich handelte) wurde vom Bundesstrafgericht als verspätet beurteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.207 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3).
3.2
3.2.1. Gemäss den Akten erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2022 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betreffend den Wohnort des Beschwerdeführers. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Verhaftung eröffnet. Die Hausdurchsuchung vom 24. Februar 2022 wurde in Anwesenheit von C. durchgeführt und es wurden diverse Gegenstände sichergestellt. Mit E-Mail vom 3. März 2022 informierte die Kantonspolizei den amtlichen Verteidiger über die durchgeführte Hausdurchsuchung und den Umstand, dass Gegenstände sichergestellt worden seien. Sie ersuchte um Terminvorschläge in der Kalenderwoche 10 (7. - 13. März 2022), um dem Beschwerdeführer in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers die Beschlagnahmungen vorzulegen und mit ihm die Möglichkeit der Siegelung zu besprechen. Schliesslich wurden dem amtlichen Verteidiger mit E-Mail vom 7. März 2022 die Verzeichnisse zu den beschlagnahmten Gegenständen und den Zufallsfunden zugestellt. Am 8. März 2022 informierte der amtliche Verteidiger die Kantonspolizei darüber, dass er die Liste der sichergestellten Positionen kurz mit dem Beschwerdeführer habe besprechen können und erkundigte sich, auf welchem Weg die Rückmeldung erfolgen solle. Die Kantonspolizei teilte dem amtlichen Verteidiger gleichentags mit, dass eine Rückmeldung per E-Mail ausreiche. Am 9. März 2022 teilte der amtliche Verteidiger der Kantonspolizei mit, dass er an diesem Tag noch an der B. engagiert sei und am nächsten Tag Rückmeldung geben könne. Mit E-Mail vom 10. März 2022 beantragte der amtliche Verteidiger schliesslich die Siegelung einiger Positionen (E-Mailverkehr, Beilagen 4 und 5 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft).
3.2.2
Hinsichtlich der Frage, ob der Siegelungsantrag rechtzeitig erfolgt ist, kann vorliegend einzig der Zeitpunkt massgebend sein, bei welchem der Beschwerdeführer Kenntnis von den sichergestellten Gegenständen erlangte. Dass die (ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. des amtlichen Verteidigers) durchgeführte Hausdurchsuchung bereits zwölf Tage zuvor erfolgt ist, ist dagegen hierfür nicht von Relevanz.
Gemäss dem erwähnten E-Mailverkehr konnte der amtliche Verteidiger den inhaftierten Beschwerdeführer am 8. März 2022 über die beschlagnahmten Gegenstände informieren und mit diesem eine allfällige Siegelung besprechen. Der Siegelungsantrag erfolgte am 10. März 2022, was nach den Angaben des amtlichen Verteidigers darauf zurückzuführen gewesen sei, dass er im Auftrag des Beschwerdeführers noch Abklärungen habe vornehmen müssen, er den Verteidiger der Mitbeschuldigten am Dienstag- und Mittwochvormittag (8. bzw. 9. März 2022) jedoch nicht habe erreichen können. Zufolge der B. hätten sich die Abklärungen leicht verzögert.
Umstände, die an der Richtigkeit dieser Darstellung zweifeln lassen müssten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der amtliche Verteidiger mit der Stellung des (nur wenige Zeilen umfassenden [vgl. E-Mail vom 10. März 2022]) Siegelungsantrags hätte zuwarten sollen, wenn keine weiteren Abklärungen vorzunehmen gewesen wären, zumal er (trotz teilweiser Büroabwesenheit) gemäss dem E-Mailverlauf täglich mit der Kantonspolizei in Kontakt stand. Die Ansicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft, dass der amtliche Verteidiger vor dem Versand des Siegelungsgesuchs die (an denselben Kantonspolizisten gerichtete) E-Mail vom 9. März 2022 aus dem Verlauf gelöscht habe, um so die Rechtzeitigkeit des Siegelungsgesuchs zu begründen, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.
Es ist damit auf die Darstellung des amtlichen Verteidigers, dass nach der Rücksprache mit dem Beschwerdeführer noch weitere Abklärungen vorzunehmen waren, abzustellen. Dass der amtliche Verteidiger hierfür zwei Tage benötigte, ist nicht als übermässig zu bezeichnen. So erfolgte das Siegelungsgesuch vom Donnerstag, 10. März 2022, noch innerhalb der Kalenderwoche 10, welche von der Kantonspolizei für die erstmalige Vorlage der sichergestellten Gegenstände an den Beschwerdeführer und die Besprechung der Siegelung vorgeschlagen wurde. Im Übrigen versuchte der amtliche Verteidiger, den Verteidiger der Mitbeschuldigten nach eigenen Angaben wiederholt zu erreichen. Es kann ihm damit - trotz teilweiser Büroabwesenheit - auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden.
3.3
Zusammenfassend ist das Siegelungsgesuch vom 10. März 2022 als rechtzeitig erfolgt zu bezeichnen, womit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft aufzuheben ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. März 2022 aufgehoben und die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände unter Pos. 1, 2 und 8 vom 24. Februar 2022 aufgeführten Gegenstände zu versiegeln.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. Juli 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Boog Klingler