SBK.2022.107/ SBK.2022.100
SBK.2022.107/ SBK.2022.100 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-16
16. Juni 2022Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.107 / SBK.2022.100 / va (ST.2022.30 und ST.2021.127; STA.2020.7630) Art. 191 Entscheid vom 16. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Bes...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.107 / SBK.2022.100 / va (ST.2022.30 und ST.2021.127; STA.2020.7630) Art. 191
Entscheid vom 16. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler
Beschwerde- A._____, […] führerin verteidigt durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, […]
Beschwerde- B._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Anfechtungs- Verfügungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 4. März 2022 gegenstand betreffend die Nichtzulassung des Verteidigers aufgrund einer Interessenkollision
in der Strafsache gegen A._____ und B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 10. Juni 2021 einen Strafbefehl gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung sowie einen Strafbefehl gegen B. (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Beide Beschwerdeführer erhoben Einsprache gegen den jeweiligen Strafbefehl.
1.2. Am 22. Juli 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die beiden Strafbefehle zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Aarau.
1.3. Mit Verfügung vom 2. September 2021 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht auf deren Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest.
Mit Entscheid vom 30. November 2021 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Präsidentin Bezirksgerichts Aarau zurück.
2.
Am 4. März 2022 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und im Verfahren gegen den Beschwerdeführer die Nichtzulassung des sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschwerdeführer mandatierten Verteidigers wegen Interessenkollision.
3.
3.1. Mit Eingaben vom 21. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer je Beschwerde gegen diese ihnen am 9. März 2022 zugestellten Verfügungen und beantragten deren Aufhebung und die Zulassung des Verteidigers. Weiter sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.2. Mit Verfügungen vom 22. März 2022 und 28. März 2022 wies der Verfahrensleiter die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.
3.3. Mit Eingaben vom 23. März 2022 bzw. 30. März 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.
3.4. Mit Eingaben vom 23. März 2022 bzw. 30. März 2022 verzichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau auf die Erstattung einer Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sprechen sich in den Beschwerdebegründungen (S. 4) für die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren SBK.2022.100 und SBK.2022.107 aus.
Die beiden angefochtenen Verfügungen vom 4. März 2022 sind im Wesentlichen identisch. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers erfolgten zwar separat, weisen jedoch dieselben Anträge und Begründungen auf. Es erscheint damit vorliegend angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
1.2
Gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde zulässig. Es bestehen vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist damit einzutreten.
2.
2.1
Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer freien Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann eine Rechtsbeiständin bzw. ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 12 lit. c BGFA zu beachten, wonach
Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Ein Anwalt bzw. eine Anwältin darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere Partei voll einsetzen könnte. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonfliktes. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat. Diese Grundsätze sind im Strafverfahren umso wichtiger, wenn es um die Verteidigung beschuldigter Personen geht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Mehrfachvertretung im Verlaufe des Verfahrens eine der beschuldigten Personen versucht, ihre eigene Schuld zu minimieren oder auf die anderen Beschuldigten abzuwälzen. Diese Gefahr besteht selbst dann, wenn der Anwalt oder die Anwältin beabsichtigt, eine gemeinsame Strategie zu verfolgen und im Namen aller Vertretenen auf Freispruch zu plädieren. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Personen in einem Verfahren könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1 m.w.H.).
Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Ein Anwalt bzw. eine Anwältin darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er oder sie sich diesfalls weder für die eine noch für die andere Partei voll einsetzen könnte. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonfliktes. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat. Diese Grundsätze sind im Strafverfahren umso wichtiger, wenn es um die Verteidigung beschuldigter Personen geht. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Mehrfachvertretung im Verlaufe des Verfahrens eine der beschuldigten Personen versucht, ihre eigene Schuld zu minimieren oder auf die anderen Beschuldigten abzuwälzen. Diese Gefahr besteht selbst dann, wenn der Anwalt oder die Anwältin beabsichtigt, eine gemeinsame Strategie zu verfolgen und im Namen aller Vertretenen auf Freispruch zu plädieren. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Personen in einem Verfahren könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1 m.w.H.).
2.2. Vorliegend sind die Strafverfahren gegen die beiden Beschwerdeführer vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hängig. Anlässlich der Hauptverhandlung werden Befragungen durchzuführen und allenfalls weitere Beweise zu erheben sein. Der Ausgang der beiden Strafverfahren ist damit im heutigen Zeitpunkt gänzlich offen. Daran vermag auch ein allfälliges Aussageverweigerungsrecht der Beschwerdeführer nichts zu ändern (Beschwerden S. 3), zumal derzeit nicht feststeht, ob von diesem tatsächlich Gebrauch gemacht würde.
Den Beschwerdeführern werden mit dem Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zwar zusammenhängende Taten vorgeworfen, was jedoch nicht zwingend mit einem identischen Ausgang der Verfahren einhergeht. Hinzu kommt, dass gegen-
über der Beschwerdeführerin zusätzlich der Tatvorwurf der Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung erhoben wird. Auch wenn derzeit beide Beschwerdeführer von einem Freispruch und damit von gleichgelagerten Interessen auszugehen scheinen, kann es im Verlaufe des Verfahrens ohne Weiteres zu Änderungen des Aussageverhaltens und der Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin kommen. Dies etwa, wenn der Beschwerdeführer im weiteren Gang des Verfahrens einen Schuldspruch der Beschwerdeführerin befürchten würde. Es besteht ein konkretes Risiko, dass es zu gegenseitigen Belastungen zur eigenen Entlastung kommen könnte, womit eine wirksame Verteidigung durch denselben Rechtsvertreter nicht gewährleistet wäre. Daran vermag auch der Umstand, dass die beiden Beschwerdeführer ein Paar sind und nach eigenen Angaben zu heiraten gedenken, nichts zu ändern. Die Mehrfachverteidigung erweist sich damit (trotz Einwilligung der beiden Beschwerdeführer; Urteil des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.4 m.w.H) als nicht zulässig.
2.3. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten treffen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018, 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 134 II 108 E. 4.2.1).
Vorliegend vertritt der Verteidiger den Beschwerdeführer bereits seit Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 147 ff.). Die Beschwerdeführerin ist seit dem Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf die Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls durch den Verteidiger vertreten. Unter diesen Umständen kann weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer weiterhin vom Verteidiger verteidigt werden.
2.4. Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 4. März 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerden der Beschwerdeführer abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Verfahren SBK.2022.100 und SBK.2022.107 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 92.00, zusammen Fr. 892.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 16. Juni 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin
Richli Boog Klingler