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Entscheid

SBK.2022.110

SBK.2022.110 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-21

21. Juni 2022Deutsch8 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.110 / va (STA.2022.1144) Art. 195 Entscheid vom 21. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staats...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.110 / va (STA.2022.1144) Art. 195

Entscheid vom 21. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung der gegenstand Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. März 2022

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

A. (Beschwerdeführer) verursachte am 21. März 2022 um ca. 00.05 Uhr als Lenker des Personenwagens C. (ZH H) auf der Autobahn A3 im Habsburgtunnel einen Selbstunfall. Nach dem Eintreffen auf der Unfallstelle um ca.

00.15 Uhr führte die Kantonspolizei Aargau beim Beschwerdeführer eine Atemalkoholprobe (Messwert 0.00 mg/l) sowie einen Betäubungsmittelvortest durch, welcher ein positives Ergebnis in Bezug auf Kokain ergab.

2.

2.1. In der Folge ordnete die Pikett-Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 21. März 2022 um 00.52 Uhr mündlich beim Beschwerdeführer die durch einen Arzt oder eine Ärztin oder eine Pflegeperson durchzuführende Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau in Bezug auf Betäubungsmittelkonsum sowie eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers im Hinblick auf feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit an. Die Abnahme der Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung wurden anschliessend im Kantonsspital Baden vorgenommen.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bestätigte die mündliche Anordnung der Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau sowie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung mit schriftlicher Verfügung vom 21. März 2022.

3.

3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 (Postaufgabe am 30. März 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 11. April 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244).

Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 II 335 E. 1.3).

1.3. 1.3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. März 2022 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat demnach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.

1.3. 1.3.1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. März 2022 erlassene Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist eine Beweisabnahme in Form einer strafprozessualen Zwangsmassnahme (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGE 143 IV 313 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat demnach mit besagter Verfügung gleichzeitig sowohl eine Zwangsmassnahme als auch eine Beweisabnahme angeordnet.

1.3.2. In Bezug auf die angeordnete Zwangsmassnahme, nämlich die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, steht ausweislich der Akten fest, dass diese bereits am 21. März 2022 im Kantonsspital Baden stattgefunden hat (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 5). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Entnahme einer Blut- und Urinprobe oder die Durchführung der ärztlichen Untersuchung noch zu verhindern. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3.3. Die angeordnete Auswertung der Blut- und Urinprobe liegt nicht in den Akten. Ob die Proben bereits ausgewertet wurden, wodurch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

2.

2.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG muss eine Blutprobe angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol ist damit erforderlich (BGE 143 IV 313 E. 5.2). Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV [SR 741.013]).

2.2. Bei der auf den Unfall folgenden Kontrolle des Beschwerdeführers vom 21. März 2022 wurden bei diesem leicht gerötete Bindehäute, flatternde Augenlider, vergrösserte Pupillen und zittrige Hände festgestellt. Die Messung mit dem Atemalkoholtestgerät ergab 0.00 mg/l (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 3). Hingegen reagierte der Betäubungsmittelvortest entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 1 und 2), wo ein negatives Resultat des Schnelltests behauptet wird, positiv auf Kokain (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 4) und gestand der Beschwerdeführer den angeblich am 18. März 2022 erfolgten Betäubungsmittelkonsum (Kokain und Cannabis) ein (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 21. März 2022 ["FinZ-Set"] S. 1 und 2).

Mit den körperlichen Auffälligkeiten und dem positiven Ergebnis des Betäubungsmittelvortests bestanden hinreichende Anzeichen auf den Konsum von Betäubungsmitteln und eine damit verbundene Fahrunfähigkeit. Entgegen der in der Beschwerde (S. 2) vertretenen Auffassung bestand daher ein hinreichender Tatverdacht, und die – entgegen der Beschwerde (S. 2) nicht von der Polizei, sondern von der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorgenommene – Anordnung einer Blutprobe sowie die Sicherstellung einer Urinprobe und die ärztliche Untersuchung waren damit angezeigt und gemäss der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Klärung des Sachverhalts auch erforderlich. Unter diesen Umständen wurde auch die Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet.

Daran vermag das Vorbringen in der Beschwerde (S. 1 und 2), der Beschwerdeführer sei "absolut fahrfähig" gewesen, nichts zu ändern. Für die Klärung der Frage, ob er sich im fraglichen Zeitpunkt in einem fahrunfähigem Zustand befunden hat, ist nicht sein subjektives Empfinden, sondern die in Blut und/oder Urin festzustellende Konzentration der die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanz massgebend (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG [SR 741.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV [SR 741.11] und Art. 34 VSKV-ASTRA [SR 741.013.1]), die es mit der Auswertung der Proben festzustellen gilt.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, insgesamt Fr. 644.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

4.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard