Lexipedia

Entscheid

SBK.2022.112

SBK.2022.112 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-08-24

24. August 2022Deutsch15 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.112 / va (KSTA ST.2018.87) Art. 283 Entscheid vom 24. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.112 / va (KSTA ST.2018.87) Art. 283

Entscheid vom 24. August 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Hannes Streif, […] substituiert durch Rechtsanwältin Fedaije Sejdini, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Grundbuchsperre der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegenstand vom 18. März 2022

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts auf Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung.

A. wird vorgeworfen, er und sein Bruder C. hätten der D., bei welcher sie Gesellschafter und Geschäftsführer bzw. Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung waren und über welche am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet und am tt.mm.jjjj mangels Aktien wieder eingestellt worden ist, kurz vor ihrem Austreten aus der Gesellschaft Aktiven ohne Gegenleistung entzogen.

2.

Mit Verfügung vom 18. März 2022 beschlagnahmte die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Liegenschaft/Parzelle aaa an der X-Strasse in Q. und wies das Grundbuchamt Baden an, im Grundbuch bezogen auf das genannte Grundstück eine Grundbuchsperre anzumerken.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 21. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 31. März 2022 beim Obergericht Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Grundbuchsperre.

3.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen.

3.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Erwägungen

1.

Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist der Beschwerdeführer als im Grundbuch eingetragener Eigentümer des mit der Grundbuchsperre belegten Grundstücks durch diese beschwert und deshalb zur Anfechtung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar.

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme gemäss Art. 263 ff. StPO dürfen im Allgemeinen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen bzw. aufrechterhalten werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).

Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB können überdies Vermögenswerte zur Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden.

2.2

2.2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau begründete die Grundbuchsperre einerseits damit, dass sie beabsichtige, eine Ersatzforderung in Höhe der öffentlich-rechtlichen Schulden (Fr. bbb) zu beantragen. Der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, zusammen mit seinem Bruder der D. Aktiven ohne Gegenleistung entzogen zu haben.

2.2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht. Er macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt, als über die D. der Konkurs eröffnet worden sei, bereits seit Monaten nicht mehr Gesellschafter oder Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Zudem habe sich der Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen nicht weiter verdichtet (Beschwerde S. 3 f.).

2.2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führt die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, dass die D. am tt.mm.jjjj eine Liegenschaft an der Y-Strasse in R. gekauft habe. Anlässlich der a.o. Gesellschafterversammlung der D. vom tt.mm.jjjj hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre

Stammanteile der D. an E. übertragen. Im Protokoll dieser a.o. Gesellschafterversammlung sei festgehalten worden, dass die wirtschaftliche Berechtigung an der erwähnten Liegenschaft in R. auch nach Übertragung der Stammanteile der D. beim Beschwerdeführer und seinem Bruder verbliebe. Ebenfalls sei im Protokoll festgehalten worden, dass die damals neu zu gründende F. (heute G.), die vom Beschwerdeführer und seinem Bruder beherrscht werde, beabsichtige, diese Liegenschaft zu kaufen. Am tt.mm.jjjj habe die D. (umfirmiert zu H.) die erwähnte Liegenschaft formell an die F. verkauft. E. sei nur der vorgeschobene Geschäftsführer der D./I. gewesen, er sei ein Strohmann gewesen. Beim Verkauf der Liegenschaft Y-Strasse in R. an die F. hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder als faktische Organe der Gesellschaft gehandelt und damit die Liegenschaft der Gesellschaft entzogen und so die Gläubiger der D./I. geschädigt.

2.2.4

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme geltend, er sei weder rechtliches noch faktisches Organ der H. (Umfirmierung der D.) gewesen. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vermöge auch nicht zu beweisen, worauf sie ihre Behauptung, er sei faktisches Organ der H. gewesen, stütze.

2.3

2.3.1. Die Grundbuchsperre erfolgte im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (vgl. dazu die angefochtene Verfügung). Soweit der Beschwerdeführer die nicht korrekte Eröffnung des Verfahrens gemäss Art. 311 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 3 StPO rügt (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2022, S. 3), ist festzustellen, dass darüber das Sachgericht zu entscheiden haben wird. Vorwegzunehmen ist, dass die Eröffnung zumindest mit dem Vollzug der Zwangsmassnahme zu verfügen (vgl. ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 309 StPO) und eine Verletzung von Art. 311 Abs. 2 StPO jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht festzustellen ist.

Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat mit Verweis auf das Protokoll der a.o. Gesellschafterversammlung (act. 1 100 f.) der D. (am tt.mm.jjjj Sitzverlegung nach S. und Umfirmierung zu H.) vom tt.mm.jjjj sowie den Kaufvertrag vom tt.mm.jjjj (act. 5 136 ff.) dargelegt, dass die wirtschaftliche Berechtigung an der Liegenschaft Y-Strasse in R. auch nach Übertragung der Stammanteile der D. an E. beim Beschwerdeführer und seinem Bruder verblieb und dass – wie beabsichtigt – diese Liegenschaft auf die neu zu gründende und vom Beschwerdeführer und seinem Bruder beherrschte F. (heute G.) übertragen wurde. Es besteht der Tatverdacht, dass die fragliche Liegenschaft das letzte und einzige Aktivum der D. bzw. H. war und der Beschwerdeführer und sein Bruder dieses der Gesellschaft entzogen und so die Gläubiger geschädigt haben. Die Abklärungen des Konkursamtes brachten keine Aktiven zum Vorschein, mit denen die Schulden der H. hätten beglichen werden können, weshalb der Konkurs mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste (act. 1 147, 5 53 f.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht unwahrscheinlich, dass E. nur der vorgeschobene Geschäftsführer der D. bzw. H. war und der Beschwerdeführer und sein Bruder als faktische Organe der Gesellschaft handelten.

Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung kann nach einer summarischen Prüfung bestätigt werden (vgl. zum Entzug von Vermögenswerten auch den Rapport der Kantonspolizei Aargau, act. 1 229 ff. [noch unter dem Vorwurf der Misswirtschaft bzw. Unterlassung der Buchführung], insbesondere das Fazit auf S. 11, act. 1 239). Ob die vorhandenen sowie die allenfalls noch zu erhebenden Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu entscheiden haben wird. Dieses wird eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen zu haben. Im heutigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf das erwähnte deliktische Handeln des Beschwerdeführers.

2.3.2

Im Unterschied zur Einziehungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzt die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (gleich wie die Deckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) keine Konnexität zwischen der Straftat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten voraus (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 45 zu Art. 263 StPO).

Folglich ist es im vorliegenden Fall unerheblich (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass das mit der Grundbuchsperre belastete Grundstück des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit der verdächtigten Tat steht (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stütze ihre Verfügung ferner auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, dessen Voraussetzungen mangels eines Zusammenhanges zur behaupteten Tat nicht gegeben seien (Beschwerde S. 6), kann festgehalten werden, dass vorliegend die Einziehung des unmittelbar deliktisch erlangten Vermögenswertes oder seines Surrogates mangels Vorhandenseins ausscheidet (vgl. dazu sogleich, E. 2.3.3) und damit auch deren Beschlagnahme. Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist von derjenigen nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu unterscheiden: Die Beschlagnahme von Werten zur Durchsetzung der Ersatzforderung stellt, im Unterschied zu der ordentlichen, nie die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Denn der Gesetzgeber hat dafür in Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB den Weg der Zwangsvollstreckung vorgeschrieben (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 45 zu Art. 263 StPO). Insofern ist die staatsanwaltschaftliche Formulierung in der angefochtenen Verfügung (Beschlagnahme im Hinblick auf die allfällige Durchsetzung der Ersatzforderung im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 71 Abs. 3 StGB [Einziehungsbeschlagnahme]) missverständlich, auch wenn die Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB materiellrechtlich unter dem Titel Einziehung (Art. 69–72 StGB) bzw. Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70–72 StGB) steht.

2.3.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht (gegenüber dem Beschuldigten) auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB).

2.3.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht (gegenüber dem Beschuldigten) auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB).

Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau macht in der angefochtenen Verfügung geltend, dass über die D. der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt worden ist. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten der Gesellschaft Aktiven ohne Gegenleistung entzogen. In ihrer Beschwerdeantwort führt sie ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder im Zeitpunkt der Übergabe der Gesellschaft an E. zusammen Fr. ccc offene Kontokorrentschulden bei der Gesellschaft gehabt hätten, die sie nicht zurückbezahlt hätten. Das (deliktisch erlangte) Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft für Fr. ddd sei praktisch aufgebraucht.

Nach dem Dargelegten kommt nur eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB in Frage. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war von Anfang an klar, welche ursprünglichen Vermögenswerte erlangt wurden und dass diese nicht mehr vorhanden waren. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Beschwerde S. 5 f.) liegt nicht vor. Sollte der Beschwerdeführer wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung angeklagt und verurteilt werden, so würde der Deliktsbetrag grundsätzlich der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen bzw. eine Ersatzforderung begründen, da er nicht mehr vorhanden wäre. Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StPO sind somit erfüllt. Damit ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB grundsätzlich zulässig.

2.4. Ob allenfalls auch die Voraussetzungen einer Deckungsbeschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erfüllt sind, wovon die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ausgeht, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.

2.5. 2.5.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschlagnahme verhältnismässig ist. Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme dürfen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).

2.5.2. Der Beschlagnahmegrund von Art. 71 Abs. 3 StGB ist im Untersuchungsverfahren lediglich glaubhaft zu machen, ebenfalls hinsichtlich des Betrags, der üblicherweise noch nicht genau feststeht. Der genaue Anteil bzw. der Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt der Beschlagnahme kaum je präzise feststellbar, sondern erst nach durchgeführter Beweiswürdigung vom Sachgericht bestimmbar. Die Beschlagnahme greift dem Endentscheid nicht vor. Als vorsorgliche Massnahme unterliegt sie einer prima facie Würdigung. Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Ersatzforderung (vgl. zum analogen Fall der Einziehung: Urteil des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegt in erster Linie das Vermögen des Ersatzforderungsschuldners (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2).

2.5.3. Die Grundbuchsperre ist ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) – zu erreichen.

Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Liegenschaft einen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers (sowie des Nutzungsrechts der Ehefrau des Beschwerdeführers) darstellt, so stellt die Grundbuchsperre im konkreten Fall nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet einen Eingriff in die Interessen der Familie bzw. der Privatsphäre (Art. 13 BV) dar. Vielmehr hält sich die konkrete Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bzw. der Kinder durch die Grundbuchsperre hier in Grenzen. Die Nutzung als private Wohnliegenschaft ist nicht betroffen. Abgesehen davon ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) eine mildere Massnahme (bspw. die Hinterlegung einer Geldsumme) nicht ersichtlich. So konnten bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keine weiteren Vermögenswerte sichergestellt werden bzw. äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu seinem Vermögen und Einkommen (vgl. Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 3, mit Verweis auf act. 4 386). Die verfügte Grundbuchsperre erweist sich somit auch als erforderlich.

Nichts Anderes gilt auch mit Blick auf den Umfang der Beschlagnahmung bzw. das Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Liegenschaft zur ungefähren Gesamthöhe des mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Deliktsbetrags, welchen die dereinst zuständige Strafbehörde definitiv festzusetzen haben wird, und diesen Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau macht mit Verweis auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 23. Dezember 2021 ausstehende Mehrwertsteuerschulden in der Höhe von Fr. bbb geltend (Beschwerdeantwort S. 3 f. mit Verweis auf act. 5 439). Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn in den Konkursakten der H. aus dem Jahr 2016 im Gläubigerverzeichnis eine (geschätzte) Forderung der ESTV, Hauptabteilung MWSt, von Fr. eee ausgewiesen ist (vgl. seine Stellungnahme vom 16. Mai 2022, S. 4, mit Verweis auf act. 5 39). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer bislang weder im Strafverfahren (vgl. act. 4 386) noch in der Beschwerde Angaben zum Kaufpreis der beschlagnahmten, in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft bzw. zu deren Finanzierung und ist darüber auch nichts aktenkundig. Wie erwähnt kann die Beschlagnahme in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Ersatzforderung. Einstweilen erweist sich die Beschlagnahme dieser Liegenschaft nicht als unverhältnismässig hart bzw. unangemessene Massnahme. Bei dem zur Prüfung stehenden Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung handelt es sich schliesslich um eine Tat, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat sowie der damit verbundenen Durchsetzung einer entsprechenden Ersatzforderung übersteigt deshalb einstweilen das Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Nutzung der gesperrten Liegenschaft und der Verfügung über dieselbe. Dasselbe muss auch bezüglich des ohnehin nur hypothetischen güterrechtlichen Anspruchs der Ehefrau gelten (vgl. Beschwerde S. 8). Die Bedeutung der in Frage stehenden Straftat vermag die Grundbuchsperre damit ebenfalls zu rechtfertigen.

2.5.4. Damit erweist sich die Beschlagnahme als verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Errichtung der Grundbuchsperre gegeben und auch nicht nachträglich weggefallen sind (Art. 267 StPO). Die verfügte Grundbuchsperre erweist sich damit nach wie vor als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 56.00, insgesamt Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli