SBK.2022.114
SBK.2022.114 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-28
28. April 2022Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.114 / va (STA.2022.2166) Art. 141 Entscheid vom 28. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwalts...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.114 / va (STA.2022.2166) Art. 141
Entscheid vom 28. April 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. März 2022
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 22. März 2022 wurde A. durch die Regionalpolizei Lenzburg angehalten und aufgrund äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit einem Drugwipe-Vortest unterzogen, welcher positiv auf Cannabis ausfiel.
2.
Der Pikett-Staatsanwalt ordnete wegen des Verdachts des Führens eines Motorfahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln mündlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung sowie die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung an. Die Blutentnahme wie auch die ärztliche Untersuchung wurden gleichentags im Kantonsspital Aarau vorgenommen. Eine Urinasservierung war demgegenüber gemäss Vermerk im Polizeiprotokoll vom 22. März 2022 nicht möglich.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestätigte die mündliche Anordnung der Abnahme einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau sowie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung mit Verfügung vom 23. März 2022.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 25. März 2022 zugestellte Verfügung erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde.
3.2. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtschutzinteresses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
1.2.2
Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. März 2022 im Hinblick auf die Blut- und Urinentnahme sowie die Durchführung der ärztlichen Untersuchung aktuell nicht beschwert. Es liegt auf der Hand, dass keine weiteren Blutproben mehr abgenommen werden, nachdem dies am 22. März 2022 bereits erfolgt ist und wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus ohnehin nutzlos wäre. Eine Urinasservierung war zwar offenbar nicht möglich, wird aber aufgrund der zeitlichen Verhältnisse auch nicht mehr vollzogen werden. Die ärztliche Untersuchung wurde ebenfalls bereits durchgeführt. Diese Zwangsmassnahme ist damit bereits erfolgt und kann naturgemäss nicht mehr aufgehoben werden.
1.2.3
Hingegen befindet sich keine Auswertung der Blutprobe in den Akten. Ob die Auswertung vorgenommen wurde, womit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, oder ob eine Auswertung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich ist, kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
2.
2.1
2.1.1. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung der Blut- und Urinentnahme ab.
2.1.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Anordnung einer Blut- und Urinprobe mit der Überprüfung des Tatverdachts und der Feststellung des Sachverhalts. Die Regionalpolizei Lenzburg habe beim Beschwerdeführer aufgrund äusserer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit einen Drugwipe-Vortest durchgeführt, welcher positiv auf Cannabis ausgefallen sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bestätigt, in der Nacht zuvor
2.
Joints Marihuana konsumiert zu haben.
2.1.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anhaltung und Kontrolle seines Erachtens nur wegen seines ausländischen Aussehens und desjenigen seines Beifahrers stattgefunden habe. Er sei unter dem Vorwand angehalten worden, dass sein Auto zu tief auf der Strasse liegen würde. Ein Polizist habe sich sogar auf den Boden gelegt um zu prüfen, ob er andere Federn verbaut habe. Seine Frage, ob er sich im Strassenverkehr falsch verhalten habe, sei durch die Polizei jeweils verneint worden. Es sei ihm stattdessen vorgeworfen worden, nervös zu sein. Dies sei auch der Fall gewesen, da ihn die Kontrolle verunsichert habe. Er habe aussteigen müssen und es sei ein Drogentest durchgeführt worden. Er habe dem Polizisten vor Durchführung des Tests noch gesagt, dass er am Abend zuvor zwei Joints konsumiert habe. Er habe nur im Lidl ein Frühstück holen wollen.
2.2
2.2.1. 2.2.1.1. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/ DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person unter anderem untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen.
2.2.1.2
Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist (Art. 10 Abs. 4 SKV). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV).
2.2.1.3
Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert. Einem Vortest kommt im Übrigen lediglich eine Indikatorfunktion zu, da er zwar ein positives oder negatives Ergebnis anzuzeigen vermag, hingegen nicht geeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen. Vor diesem Hintergrund sind die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen. Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5).
2.2.1.4
Im Vordergrund für einen für eine Blut- und Urinprobe hinreichenden Verdacht steht erstens die Verhaltenshinweise eines Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt, wie zum Beispiel das Verursachen eines Unfalls oder eine auffällige Fahrweise oder ein auffälliges Verhalten gegenüber der Kontrollbehörde. Zweitens geht es um auffällige körperliche Befunde bzw. Ausfallerscheinungen (geweitete Pupillen, Lichtreaktion der Pupillen, Schweiss, Zittern usw.). Drittens kann auch das Mitführen von Betäubungsmitteln u.U. einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit geben (SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 36 zu Art. 55 SVG).
2.2.2
Bei der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2022 handelt es sich um eine schriftliche Bestätigung der am Vortag mündlich verfügten Anordnung i.S.v. Art. 241 Abs. 1 StPO. Massgeblich für die Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet wurde, sind damit die Erkenntnisse im Zeitpunkt der mündlich erfolgten Anordnung.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Regionalpolizei Lenzburg den Beschwerdeführer anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten hatte. Aufgrund von äusseren Anzeichen beim Beschwerdeführer auf eine Fahrunfähigkeit (zittrige Hände, unruhiges Verhalten, flatternde Augenlider, verkleinerte Pupillen) führten die Polizisten einen Drugwipe-Vortest durch, welcher positiv auf Cannabis ausfiel. Ferner gab der Beschwerdeführer selber an, am Abend zuvor Cannabis (2 Joints) konsumiert zu haben. Dies bestätigt der Beschwerdeführer sodann erneut in seiner Beschwerde. Es gibt keinerlei Hinweise, dass die durch die Angehörigen der Regionalpolizei Lenzburg im Protokoll vom 22. März 2022 dokumentierten Feststellungen nicht den tatsächlich gemachten entsprochen hätten. Aufgrund der körperlichen Anzeichen des Beschwerdeführers, seines Geständnisses sowie des positiven Drugwipe-Vortests lag somit ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht vor. Ebenso waren die Polizisten berechtigt, einen Drugwipe-Vortest durchzuführen (vgl. E. 2.2.1.3.). Dass die Polizei zunächst das Fahrzeug des Beschwerdeführers kontrollierte und der Zustand seines Fahrzeugs der Grund für die Anhaltung gewesen sein soll, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers spielt es sodann keine Rolle, wie lange seine Fahrt gedauert hätte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Grund für die Anhaltung sei sein ausländisches Aussehen gewesen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte finden. Zudem widerspricht diese Annahme seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich ein Polizist zwecks Kontrolle gar auf den Boden gelegt habe, um nach eingebauten Federn zu suchen. Vielmehr gingen die Polizisten folglich davon aus, dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen könnte. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich das persönliche Verhalten der Polizisten gegenüber ihm moniert, so wäre dieser Umstand nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen, sondern der Beschwerdeführer hätte eine Aufsichtsbeschwerde gegen die betroffenen Polizisten einzureichen.
2.3
Damit wurden die Abnahme einer Blut- und Urinprobe sowie deren Auswertung rechtmässig angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 625.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. April 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser