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Entscheid

SBK.2022.118

SBK.2022.118 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-21

21. April 2022Deutsch26 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.118 / cb (HA.2022.154) Art. 131 Entscheid vom 21. April 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidi...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.118 / cb (HA.2022.154) Art. 131

Entscheid vom 21. April 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 31. März 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und übler Nachrede. Sie liess ihn deswegen am 28. März 2022 festnehmen.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. März 2022 Untersuchungshaft einstweilen bis zum 28. Juni 2022.

2.2. Der Beschwerdeführer stellte anlässlich der Haftverhandlung vom 31. März 2022 folgende Anträge:

" 1. Es sei der Antrag vom 30.3.2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau auf Anordnung von Untersuchungshaft abzuweisen und der Beschuldigte sei umgehend in Freiheit zu versetzen.

2.

Eventualiter seien dem Beschuldigten unter Androhung der Versetzung in Untersuchungshaft nachfolgende Ersatzmassnahmen aufzuerlegen:

- Ausweis- und Schriftensperre - Auflagen (sich an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten, sich regelmässig bei der Amtsstelle zu melden) - Kontaktverbot, Rayonverbot (Ein- oder Ausgrenzung) - Friedensbürgschaft nach Art. 56 StGB - oder eine ambulante psychiatrische Therapie

3.

Subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen kann und dass die Untersuchungshaft auf

14 Tage zu beschränken sei.

4.

Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zur Verletzung des Beschleunigungsgebots und des rechtlichen Gehörs gekommen ist.

5.

Es sei festzustellen, dass der amtl. Verteidiger für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 12 Stunden hatte.

6.

Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 31. März 2022 folgende Verfügung:

" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis längstens am 28. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt.

2.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

3.

Über die Kosten des Haftverfahrens wird im Hauptverfahren entschieden werden."

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 4. April 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 4. April 2022 (Postaufgabe am 5. April 2022) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 31.03.2022 des ZMG Brugg (HA.2022.154) aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

2.

Eventualiter seien dem Beschuldigten bei Haftentlassung unter Androhung der Versetzung in Untersuchungshaft nachfolgende Ersatzmassnahmen aufzuerlegen:

• Ausweis- und Schriftensperre; • Auflagen (sich an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden) • Kontaktverbot / Rayonverbot (Ein- oder Ausgrenzung); • Friedensbürgschaft nach Art. 56 StGB, • ambulante psychiatrische Therapie. • Electronic-Monitoring.

3.

Subeventualiter sei Dispositivziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte sei bis längstens am 13.04.2022 in Haft zu versetzen.

4.

Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 31.03.2022 des ZMG Brugg (HA.2022.154) aufzuheben und die Kosten des Verfahrens vor ZMG seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass es zu einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots und des rechtlichen Gehörs gekommen ist.

5.

Es sei dem Beschuldigten für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

6.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 7. April 2022 (Postaufgabe am 11. April 2022) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme zu verzichten.

3.4. Der Beschwerdeführer persönlich reichte am 11. April 2022 zwei (formell als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2022 bzw. als ein Haftentlassungsgesuch ausgestaltete) Eingaben bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ein, in denen er beantragte, er sei (unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids) aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.5. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 13. April 2022 eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete die Anordnung von (Untersuchungs-)Haft insbesondere wegen Ausführungsgefahr für erforderlich, wohingegen es in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten Haftgründe (Flucht- und

Kollusionsgefahr) Ersatzmassnahmen hätte genügen lassen (Verfügung E. 4.7.4). Von daher ist primär der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu prüfen. Was deren theoretische Grundlagen anbelangt, kann auf die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werde (Verfügung E. 4.5.1).

3.

3.1

3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte u.a. auf folgende Äusserungen des Beschwerdeführers, die sie als Drohungen gegen Leib und Leben würdigte, ab (Verfügung E. 4.2.4 und 4.5.2):

- mutmassliche Combox-Nachricht (vgl. act. 157 f.):

B., ich gange ned ellei onder. Ich risse üch alli mit... ich risse üch alli mit. Ich verlüre ned ellei, mer verlüre alli. Ich ha jetzt unterdesse kei Skrupel meh. Weder vor der. C. gaht onder, du gahsch onder, d D. gaht onder. Dini Söhn wärde dich nor no ahspeuze. Du verIürsch sie au, so wie ich sie verlüre oder scho verlore ha."

- Brief an Ehefrau [Poststempel nicht lesbar] (act. 106 f.):

B.

Wie hast Du deinen Jungs ins Hirn geschissen? […] Da hast Du 2 Idioten aufgezogen Hast Du supper gemacht. Donnerstag werdet Ihr eine Überaschung erleben Das verspreche ich euch [Sonnensymbol]??? Bum Bum.

- E-Mail vom 12. März 2022 an Ehefrau und E. (act. 108):

Nun ist für mich die Stunde der Wahrheit gekommen […] Das war die überfällige Stresstest der Ex Familie A. Nehmen wir an ich hatte eine Waffe bei mir im Auto gehabt Ich würde heute noch für weiter paar Jahre im Gefängnis sitzen […] Jegliche versuch sich einzumischen werde ich mit aller Härte zurückschlagen mit und ohne Gesetz - Sachverhalt gemäss dem mit Einsprache angefochtenem Strafbefehl vom 8. Februar 2022 (act. 68; vgl. auch die WhatsApp Nachrichten in act. 48 ff.):

Der Beschuldigte äusserte ca. am 20.01.2022 gegenüber seinem Sohn, E., dass er eine Pistole habe und zu G. (Strafkläger) gehen werde, um eine Sache zu klären. Zudem schickte der Beschuldigte dem Strafkläger seit ca. 14. Januar 2022 bis zum 5. Februar 2022 Nachrichten per SMS, WhatsApp und E-Mail mit Inhalten wie "jetzt spiele ich mit dir vielleicht ist eben so lustig für mich" und "… du musst dich weit verstecken".

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau befürchtete deswegen schwere Rechtsgutverletzungen. Die mutmassliche Combox-Nachricht

sei erschreckend und zeuge von einem unmittelbar bevorstehenden erweiterten Suizid oder zumindest von einer Tötung der genannten Personen. Der Beschwerdeführer habe selbst zu Protokoll gegeben, dass seine Nerven blank lägen, was auch anlässlich der Haftverhandlung zum Vorschein gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann morgens um 3.00 Uhr E-Mails verfasst, weil er aufgrund der Situation nicht habe schlafen können. Seine Äusserungen wirkten martialisch und militärisch, habe er doch u.a. mit einem "Gegenschlag" gedroht und damit, dass er "mit und ohne Gesetz" mit aller Härte zurückschlagen werde. Der Beschwerdeführer wirke wegen der Trennung von seiner Ehefrau und der Distanzierung seiner beiden Söhne verzweifelt, gewaltbereit und aktuell unberechenbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Drohungen in Taten umsetzen könnte, erscheine sehr hoch, weshalb ein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten unabdingbar erscheine und Ausführungsgefahr dementsprechend aktuell zu bejahen sei (Verfügung E. 4.6).

3.1.2

Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde nicht, sich in der besagten Weise geäussert zu haben. Er machte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aber zum Vorwurf, den Gehalt und die Bedeutung dieser Äusserungen verkannt zu haben. Er habe damit nicht sagen wollen, dass er alle umbringen wolle. Hätte er Derartiges geplant, hätte er es längst ausführen können, zumal er zwischenzeitlich gerade seine Ehefrau mehrfach unbegleitet gesehen habe. Auch gehe es nicht an, seine Äusserungen als Drohungen zu verstehen, wenn die potentiellen Opfer noch nicht einmal befragt worden seien. Offenbar habe auch seine Ehefrau die Äusserungen nicht als Drohung verstanden, zumal sie bis zum Zeitpunkt des Haftantrags noch nicht einmal einen entsprechenden Strafantrag gestellt habe, womit es auch an einer entsprechenden Prozessvoraussetzung fehle. Die Datierung eines Briefes von ihm auf den 28. März 2022 sei unerfindlich, aktenwidrig und willkürlich. Aus den Akten gehe hervor, dass dieser Brief weit früher (im Zusammenhang mit der von den Söhnen angekündigten Wohnungsräumung) verfasst worden sei. Dieses Schreiben habe seine Söhne zudem nicht daran gehindert, trotz Hausverbots am 24. März 2022 seine Wohnung zu betreten. Es sei nicht von einer Drohung auszugehen. Auch sein Sohn E. sei noch nicht befragt worden und habe offenbar auch keinen Strafantrag gestellt. Massgeblich sei nicht "das Verständnis eines objektiven Beobachters", sondern, ob seine Ehefrau und seine Söhne sich bedroht gefühlt hätten. Weil dies nicht der Fall gewesen sei, könne nicht von einem dringenden Verdacht (auf Drohungen) gesprochen werden (Beschwerde Rz 2).

Weiter machte der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Vorwurf, von einem "strafrechtlichen Risiko" ausgegangen zu sein, obwohl die angeblichen Drohungen "offenkundig in einem familienrechtlichen Kontext im Rahmen einer bereits nicht mehr

akuten Trennungssituation" stattgefunden hätten. Läge tatsächlich Ausführungsgefahr vor, wäre die Situation bereits beim Zusammentreffen zwischen ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn E. am 25. März 2022 eskaliert. Obwohl die Drohungen der Polizei (seit Januar 2022) und den Beteiligten schon monatelang bekannt gewesen seien, sei nichts unternommen worden, weshalb es widersprüchlich sei, nunmehr (ab dem 31. März 2022) Ausführungsgefahr zu bejahen. Dies gelte auch in Bezug auf die angebliche Drohnachricht vom 22. Februar 2022.

Zur Bejahung von Ausführungsgefahr genüge es nicht, einen "Gegenschlag" anzukündigen und zu sagen, dass man nicht allein untergehen werde, namentlich nicht, wenn es zwischenzeitlich schon x-fach zu Treffen gekommen sei, an denen nichts passiert sei. Er habe einen beinahe sauberen Leumund und sei nicht vorbestraft. Es habe nie Probleme wegen häuslicher Gewalt gegeben. Eine fachärztliche Begutachtung sei nicht notwendig, zumal ein Arzt bei einem sauberen Leumund und bei Fehlen psychischer Probleme keine Prognose abgeben könne.

Die fraglichen Nachrichten seien unspezifisch und kündigten keinesfalls eine konkrete Tat an. Sie hätten auch weder seine Ehefrau noch seine Söhne in Angst und Schrecken versetzt. Von "Todesdrohungen" zu reden, sei willkürlich. "Ich gehe nicht alleine unter" sei keine Todesdrohung. Eine solche sei schon durch seine weitere Äusserung widerlegt, wonach seine Söhne seine Ehefrau anspucken würden, was bei einer Todesdrohung keinen Sinn ergäbe (Beschwerde Rz 6).

3.2

3.2.1. Bei Ausführungsgefahr geht es um die Befürchtung, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen könnte. Diese Befürchtung ist letztlich objektiv zu bemessen, was sich – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.5.1 zutreffend dargelegt – bereits daraus ergibt, dass es auf die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten (und nicht diejenigen der betroffenen) Person sowie die übrige Sachlage bzw. eine Beurteilung nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Die subjektive Einschätzung der Ausführungsgefahr durch potentielle Opfer kann gegebenenfalls in diese Bemessung miteinfliessen, stellt aber nichtdestotrotz nur ein Kriterium unter anderen dar (vgl. hierzu auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 221 StPO, wonach die Drohung ernsthaft erscheinen bzw. objektiv die Befürchtung begründen müsse, das drohende schwere Verbrechen könne wahrgemacht werden).

3.2.2

Ob der Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB erfüllt ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil Ausführungsgefahr (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dargelegt) an sich gar keinen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraussetzt. Damit kann an sich auch offen bleiben, inwiefern die Betroffenen i.S.v. Art. 180 StGB in Angst und Schrecken versetzt wurden. Nichtsdestotrotz ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass namentlich G. (act. 11) und H. (act. 94) nicht offensichtlich haltlose Strafanträge auch wegen Drohungen stellten, was zusammen mit ihren Aussagen (Einvernahme von G. vom 6. Februar 2022 [act. 13 ff.], Fragen 29 - 34; Einvernahme von H. vom 28. März 2022 [act.

95.

ff.], Fragen 29 - 35) konkret darauf hinweist, dass sie in Angst und Schrecken versetzt wurden, womit es auch nicht zu beanstanden ist, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau diesbezüglich einen dringenden Tatverdacht bejahte. Zudem muss es zulässig sein, Ausführungsgefahr auch ohne Einvernahme (sämtlicher) potentieller Opfer zu bejahen. Sinngemäss gilt nämlich auch in Bezug auf Ausführungsgefahr das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum dringenden Tatverdacht Ausgeführte, wonach im Haftverfahren keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen ist, sondern der Nachweis von Verdachtsmomenten genügt (Verfügung E. 4.2.1). Selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers aussagen würde, die Drohungen nicht ernst genommen zu haben und dadurch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, würde dies Ausführungsgefahr nicht ausschliessen.

3.2.3

Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für Leib und Leben Dritter sei, ist vor dem Hintergrund eines exazerbierten familiären Konflikts zu sehen. Offenbar steht eine Trennung/Scheidung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Raum und scheint der Beschwerdeführer anzunehmen, dass seine Ehefrau mit G. eine Beziehung haben könnte (Einvernahme von G. vom 6. Februar 2022, Frage 16; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2022 [act. 36 ff.], Fragen 41, 46). Auch scheint es sich so zu verhalten, dass der Beschwerdeführer finanzielle Ansprüche namentlich gegen seine Söhne zu haben glaubt (Einvernahme H. vom 28. März 2022, Frage 36; vgl. auch act. 127 sowie Protokoll der Haftverhandlung [act. 170 ff.] S. 7). Die Ehefrau des Beschwerdeführers scheint am 16. Januar 2022 einen (womöglich mit der familiären Situation zusammenhängenden) Suizidversuch unternommen zu haben (vgl. hierzu etwa Einvernahme von D. vom 19. März 2022 [act. 77 ff.], Frage 22). Der Beschwerdeführer reiste danach nach Italien und kehrte am 7. Februar 2022 in die Schweiz zurück, wo er wegen der von seinem Sohn H. geäusserten Befürchtung, dass er eine Waffe mitführen könnte, polizeilich angehalten, kontrolliert und befragt wurde, ohne dass aber bei der Fahrzeug- und anschliessenden Hausdurchsuchung eine Waffe hätte gefunden werden können (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2022 [act. 145 ff.], S. 6). In einer vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 23. Februar 2022 unterzeichneten Trennungsvereinbarung hielten die Parteien fest, dass sie seit dem 16. Januar 2022 getrennt lebten. Die eheliche Wohnung wurde für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehefrau zugewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtete sich, sämtliche Wohnungsschlüssel bis zum 16. März 2022 der Ehefrau auszuhändigen (act. 193 f.). Mit Schreiben datiert vom 2. März 2022 zog der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung zurück. Er habe sie nur unterzeichnet, weil er sich in einem psychischen Schwächezustand befunden habe und von seinem Sohn H. unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Er werde sich am 14. März 2022 zu einem Psychologen begeben (act. 198 f.).

3.2.4

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte zudem mit Beschwerdeantwort folgenden Brief des Beschwerdeführers vom 6. April 2022 an seine Ehefrau ein:

[…] Du + ich können uns nur auf uns verlassen Es ist besser, wenn wir zusammen sind. Ich + Du haben nur uns, das weist Du in der Zwischenzeit sicher Las uns neu anfangen und nicht unser Leben wegwerfen. Neu Anfang ohne Bedingungen Neu wie vor 50 Jahren. […] Ich kann 45 Jahere nicht vergessen […] Vergiss nicht Du musst niemanden etwass Beweisen. Nur was Du fühls ist wichtig […]

Zwar machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme 13. April 2022 geltend, dass dieser Brief nicht als Beweismittel verwendet werden dürfe, weil er (was in den Akten hätte vermerkt werden müssen) nicht über die Aufhebung des Briefgeheimnisses informiert worden sei. Angesichts dessen, dass sich die Aufhebung des Briefgeheimnisses aber ohne Weiteres aus dem Gesetz (Art. 235 Abs. 3 StPO) ergibt, sind die knappen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, wonach es im Haftprüfungsverfahren reicht, wenn – wie hier – die Verwertbarkeit von Beweismitteln nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2). Aus ähnlichen Überlegungen heraus bzw. mangels erkennbarer Relevanz ist auch auf die (nicht näher substantiierten) Behauptungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 13. April 2022 (wonach die verfahrensleitende Staatsanwältin noch keine 5 Minuten im selben Zimmer wie er verbracht und noch nicht die italienische Botschaft kontaktiert habe) im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen. Zudem sprach das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von einem am 28. März 2022 postalisch zugestellten (Verfügung E. 4.5.2) und nicht von einem am 28. März 2022 vom Beschwerdeführer verfassten (Beschwerde Rz 2.5) Drohschreiben.

3.2.5

Wenn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von ernstzunehmenden Todesdrohungen einer verzweifelten, gewaltbereiten und aktuell unberechenbaren Person sprach, ist dies vor dem Hintergrund der genannten Umstände nicht zu beanstanden. Nur schon die in den bisherigen Erwägungen wiedergegebenen Äusserungen des Beschwerdeführers legen nahe, dass dieser mit der mutmasslich von seiner Ehefrau angestrebten Trennung/Scheidung derzeit nicht klarkommt, diese nicht akzeptieren kann oder will und Personen aus dem familiären und auch bekanntschaftlich/nachbarschaftlichen Umfeld hierfür verantwortlich macht. Diesem Umfeld gegenüber scheint sein an den Tag gelegtes Verhalten relativ plötzlich (bzw. über einen kurzen Zeitraum hinweg) feindlich, völlig inadäquat und kaum mehr nachvollziehbar geworden zu sein. So scheint er etwa seine Söhne als Idioten zu betrachten und behauptet gleichzeitig, sie zu lieben und ihnen nichts antun zu können, weil sie die wichtigsten Personen in seinem Leben seien (vgl. hierzu auch Protokoll der Haftverhandlung, S. 5 und 13). Weiter gibt er vor, seine Ehefrau weiterhin zu lieben, und äussert er den Wunsch nach einem Neuanfang mit ihr, während er ihr zugleich Ehebruch vorwirft, mit ihr nichts mehr zu tun haben will und ein Boot restaurieren will, um damit in Italien mit "jungen geilen Frauen" einzuwässern und auf dem Meer herumzutingeln (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2022, Fragen 63, 68). Konkrete Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer bereits wieder gefangen hätte, gibt es keine.

3.2.6

Wenn der Beschwerdeführer die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau getroffene Beurteilung seiner Gefährlichkeit mit der Begründung ausschliessen will, dass er einen Tötungsplan schon längst ausgeführt hätte und dass etwa seine Ausführungen zum bespuckt werden (aus logischen Gründen) eine Todesdrohung ausschliessen würden, überzeugt dies nicht. Gerade bei unberechenbar erscheinenden Personen kann Ausführungsgefahr nämlich auch gegeben sein, wenn kein Tötungsvorsatz (konstant) vorhanden ist, und lässt sich Ausführungsgefahr von daher auch nicht ohne Weiteres damit widerlegen, dass sie sich bis anhin trotz entsprechender Möglichkeit nicht bereits realisiert hat. Auch verhält es sich gerade nicht so, dass wegen der Ausführungen des Beschwerdeführers zum bespuckt werden gar keine Todesdrohung vorliegen kann, zumal eine Drohung durchaus auch in formal betrachtet womöglich widersprüchlicher Weise mit Beschimpfungen oder Ausdrücken der Geringschätzung verknüpft sein kann, um ihr Wirkung zu untermauern.

3.2.7

Entscheidend ist vielmehr eine gesamthafte Beurteilung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalles, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgenommen. Weshalb die von ihm dabei getroffene Beurteilung, dass der martialische und militärische Tonfall der Drohungen sowie die Verzweiflung, Gewaltbereitschaft und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, die dieser im Rahmen eines familiären Zwists gezeigt habe, bedrohlich wirkten, zu beanstanden sein soll, ergibt sich auch aus der Beschwerde nicht überzeugend. Von den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermag einzig sein Hinweis, dass er bis anhin noch nie gewalttätig geworden sei, zu überzeugen, was aber nichts daran ändert, dass die Todesdrohungen des Beschwerdeführers in dem Sinne ernst zu nehmen sind, als dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in einem psychischen Ausnahmezustand zu befinden scheint, der konkret befürchten lässt, dass er seinen Todesdrohungen entsprechende Gewalttaten folgen lassen könnte. Vor diesem Hintergrund ist das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau offenbar angestrengte Gefährlichkeitsgutachten (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt) ohne Weiteres gerechtfertigt und ist dementsprechend zumindest bis zum Vorliegen eines Vorab-Gutachtens Ausführungsgefahr ohne Weiteres zu bejahen (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 9 E. 2.8).

4.

4.1

Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforderlich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegend höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist (wie bereits in E. 3.2.7 ausgeführt), dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen eines in Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) rasch anzustrebenden Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1 und 2.2.2). Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass zumindest im Hinblick auf gewisse Drohungen ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist, weshalb sich bei der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft auch deshalb die Frage von Überhaft nicht stellt.

4.2

Ohne das Vorliegen eines Kurzgutachtens lässt sich angesichts dessen, dass es um ernstzunehmende Todesdrohungen geht, auch nicht hinläng-

lich verlässlich beurteilen, ob einer allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen (wie vom Beschwerdeführer beantragt) ausreichend Rechnung getragen werden kann. Insbesondere macht die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Nichtvorliegen einer fachärztlichen Beurteilung keinen Sinn. Auch lässt sich ohne eine solche Beurteilung nicht verlässlich beurteilen, ob ein Kontakt- und Rayonverbot den Beschwerdeführer gegebenenfalls an der Umsetzung seiner Gewaltdrohungen hindern könnte. Auch ein Electronic Monitoring ist in einer Situation wie vorliegend, wo begründete Zweifel an der Berechenbarkeit des Beschwerdeführers bestehen, unzureichend, steht derzeit doch eben nicht fest, dass sich der Beschwerdeführer hiervon zurückhalten liesse, wenn er etwa einen erweiterten Suizid begehen wollte.

4.3

Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Haft vorbringt, überzeugt nicht. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (Verfügung E. 4.7.4). So ist die Dauer der (einstweilen bis zum 28. Juni 2022) angeordneten Haft nur schon durch das zumindest erforderliche Kurzgutachten gerechtfertigt. Wenngleich dessen Erstellung womöglich nicht drei Monate in Anspruch nehmen wird (vgl. hierzu Beschwerde Rz 7.1), besteht derzeit keine Veranlassung, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen angeordnete Haft deshalb zu verkürzen, zumal sich die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang befindet, auch noch weitere Untersuchungshandlungen (wie etwa auch die vom Beschwerdeführer als essentiell betrachteten Befragungen) vorzunehmen sein werden und sich derzeit nur schwer abschätzen lässt, wie sich die (auch von der Kooperation des Beschwerdeführers abhängige) Begutachtung gestalten wird. Sollte sich die Erstellung des Kurzgutachtens übermässig verzögern, könnte der Beschwerdeführer jederzeit eine beförderlichere Begutachtung anmahnen und gegebenenfalls auch eine entsprechende Beschwerde erheben. Sollte das Kurzgutachten im Sinne des Beschwerdeführers ausfallen, könnte er (soweit erforderlich) auch ein damit begründetes Haftentlassungsgesuch stellen.

Auch die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerde Rz 1.4, wonach er an Diabetes, Adipositas, Prostata-Problemen etc. leide), sind nicht von einer Art, dass deswegen die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen wäre, zumal diesen Beeinträchtigungen auch im Rahmen der Haft ohne Weiteres Rechnung getragen werden kann. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sich hierzu nicht äusserte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einzig (in unspezifischer und nicht überzeugender Weise) von einer "Schockstarre" sprach, der Rechnung zu tragen sei (Protokoll S. 21 f.).

4.4

Damit erweist sich die Beschwerde, ohne dass die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr noch zu prüfen wären, als materiell unbegründet.

5.

5.1

Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen macht der Beschwerdeführer (ähnlich wie bereits vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) Formfehler bei der Einreichung und Weiterleitung des Haftantrags geltend und bringt dabei insbesondere vor, dass ihm der Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu kurzfristig (erst einige wenige Stunden vorgängig zur Haftverhandlung) eröffnet worden sei, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör und das Beschleunigungsgebot verletzt worden seien, wobei der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebots offenbar darin sieht, dass der Haftantrag seinem (amtlichen) Verteidiger am Vortag zur Verhandlung erst um 20.00 Uhr statt bereits um 18.00 Uhr weitergeleitet worden sei, weshalb dieser ihn erst am Verhandlungstag zur Kenntnis genommen habe.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau orientierte den (amtlichen) Verteidiger des Beschwerdeführers (bzw. dessen Kanzlei) am 30. März 2022 (12.03 Uhr) mit IncaMail Nachricht darüber, dass am 31. März 2022 um 13.45 Uhr die Haftverhandlung stattfinde und dass ihm der Haftantrag, sobald eingegangen, zugestellt werde (act. 158). Dieser wurde dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 30. März 2022 um 17.49 Uhr per E-Mail zugestellt (act. 1) und von diesem dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers gleichentags um 20.04 Uhr per Inca-Mail weitergeleitet (act. 167).

Hätte sich der (amtliche) Verteidiger aufgrund der dargelegten Zeitverhältnisse oder aufgrund der behaupteten Nichteinhaltung von Formvorschriften nicht in der Lage gesehen, den Beschwerdeführer an der auf den 31. März 2022 (13.45 Uhr) angesetzten Haftverhandlung wirksam zu verteidigen, hätte er beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verschiebung der Haftverhandlung (womöglich auch nur um wenige Stunden) und Behebung der Formfehler stellen können und müssen (vgl. zu dieser Gebotenheit etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2021 vom 8. April 2021 E. 3.4), was er aber gerade nicht tat. Deswegen und auch wegen des (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 3.2 seiner Verfügung festgestellt) sehr umfassenden und detaillierten Plädoyers des (amtlichen) Verteidigers des Beschwerdeführers ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich dieser adäquat auf die Haftverhandlung vorbereiten konnte, womit eine Gehörsverletzung ohne Weiteres auszuschliessen ist und im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch keine begründete Veranlassung besteht, über das Vorliegen von verletzten Formvorschriften oder einer prima vista nicht ansatzweise zu erkennenden Verletzung des Beschleunigungsgebots zu befinden.

5.2

5.2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über seinen (von ihm auch bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestellten) Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zumindest mit Wirkung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hätte befinden müssen (Beschwerde Ziff. 8.5).

5.2.2

Der vom Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann sich nur auf die Befreiung von Verfahrenskosten oder von einer Vorschussleistung beziehen. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom Beschwerdeführer als beschuldigter Person keine Vorschussleistung einverlangt hatte und nachdem der Beschwerdeführer als beschuldigte Person (anders als eine Privatklägerschaft gestützt auf Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) weder einen gesetzlich noch einen verfassungsmässig begründeten Anspruch auf endgültige Befreiung von Verfahrenskosten hat (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5), ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Antrag im Ergebnis nicht stattgab. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als auch dieses Beschwerdeverfahren beantragt, ist die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die (implizite) Abweisung dieses Antrags unbegründet liess, begründet keine bei der Kostenregelung zu berücksichtigende Gehörsverletzung, zumal dem (amtlichen) Verteidiger des Beschwerdeführers die (klare) Rechtslage nicht zuletzt wegen des oben erwähnten Entscheids des Bundesgerichts bekannt gewesen sein muss und er es zudem auch unterliess, vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (näher) zu begründen. Weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von Amtes wegen einen vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gestellten Antrag hätte behandeln müssen, ist nicht einsichtig (vgl. hierzu auch sogleich E. 5.2.3).

5.2.3

Obwohl das Zwangsmassnahmengericht in Art. 61 StPO nicht explizit erwähnt wird, obliegt diesem in allen Verfahren, die in seine Zuständigkeit fallen, die Verfahrensleitung. Insoweit ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig für die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung und für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Die Verfahrensleitung durch das Zwangsmassnahmengericht beschränkt sich auf Verfahren, die sich in seiner Zuständigkeit abwickeln. Die Staatsanwaltschaft behält folglich die Verfahrensleitung für alle Angelegenheiten, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen (BGE 137 IV 215 Regeste).

Angesichts dessen, dass es beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau um die Beurteilung eines auf drei Monate lautenden (und offensichtlich nicht unbegründeten) Haftantrags ging, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Haftverhandlung zur Wahrung seiner Interessen zumindest i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten war. Angesichts seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten EL-Berechnung bzw. der darin ausgewiesenen knappen finanziellen Verhältnisse (mit Gültigkeit ab Januar 2022) ist auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig war und weiterhin ist. Von daher ist dem Beschwerdeführer mit Wirkung für dieses Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung (unter Einsetzung seines freigewählten Verteidigers) zu gewähren. Nachdem sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hierzu nicht geäussert hatte, die entsprechenden Voraussetzungen aber offensichtlich bereits damals vorlagen, gilt die amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. Eine bei der Kostenregelung zu berücksichtigende Gehörsverletzung liegt aber nicht vor, zumal der Beschwerdeführer seinen entsprechenden Antrag vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht näher begründete und damals insbesondere seine Bedürftigkeit gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weder behauptet noch nachgewiesen hatte.

5.3

Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

1.1

Dem Beschwerdeführer wird für dieses Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die amtliche Verteidigung (unter Einsetzung seines freigewählten Verteidigers Rechtsanwalt Julian Burkhalter) gewährt.

1.2

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. April 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Burkhard