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Entscheid

SBK.2022.119

SBK.2022.119 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-04-26

26. April 2022Deutsch25 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.119 / va (HA.2022.114; STA.2021.3242) Art. 134 Entscheid vom 26. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.119 / va (HA.2022.114; STA.2021.3242) Art. 134

Entscheid vom 26. April 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Bezirksgefängnis Unterkulm, Zentrumsplatz, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 21. März 2022 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfacher Nötigung, mehrfacher versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 15. August 2021 von der Kantonspolizei Zürich vorläufig festgenommen. Die vorläufige Festnahme stand im Zusammenhang mit dem beschädigten, mit C. als Halterin verzeichneten Personenwagen Skoda Octavia, […], welcher am Morgen desselben Tages in Q. mitten auf der Fahrbahn aufgefunden worden war.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eröffnete ihrerseits dem Beschwerdeführer am 16. August 2021 die Festnahme wegen des Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C. sowie der Drohung zum Nachteil ihres Ex-Ehemanns D.. Das Verfahren wurde schliesslich auf die obgenannten Delikte ausgedehnt.

1.3. Mit Verfügung vom 19. August 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis einstweilen am 15. September 2021 an. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. September 2021 (SBK.2021.248) abgewiesen.

Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ab und verfügte die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Entscheid vom 30. September 2021 gut (SBK.2021.279) und verlängerte die Untersuchungshaft für die einstweilige Dauer von drei Monaten bis zum 15. Dezember 2021.

Am 20. Dezember 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. März

2022.

2.

2.1. Am 10. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 15. Juni 2022.

2.2. Mit Eingabe vom 11. März 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid des Gerichts an.

2.3. Mit Eingabe vom 17. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zum Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Stellung und beantragte seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Entlassung unter Anordnung eines Kontaktverbots mit C., einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer Meldepflicht. Weiter beantragte er, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, die gemäss Seiten 16-18 der Eingabe verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

2.4. Am 21. März 2022 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 15. Juni 2022.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 28. März 2022 zugestellte Verfügung und beantragte:

" 1. a) Es sei vom Obergericht die Verfügung des ZMG vom 21.03.2022 aufzuheben und es sei Herr A. umgehend – ohne Auflagen und / oder Bedingungen – aus der seit dem 19.08.2021 bestehenden Untersuchungshaft zu entlassen.

b) Es sei dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.03.2022 (Verlängerung der Untersuchungshaft für den Beschuldigten bis 15.06.2022) nicht zu entsprechen. Herr A. sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei Herr A. unter Androhung folgender Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen: - Verbot, mit C. und allenfalls weiteren Personen persönlich, schriftlich, telefonisch oder sonst wie in Kontakt zu treten;

- Ausweis- und Schriftensperre; - Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.

3.

Das Obergericht des Kantons Aargau habe – in Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 21.03.2022 – die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 227 Abs. 5 StPO anzuweisen, die gemäss den Seiten 18-20 (mithin gemäss Ziffer 5.) der vorliegenden Beschwerde vom 05.04.2022 verlangten Untersuchungshandlungen (endlich!) vorzunehmen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei im Rahmen des Hauptverfahrens zu entschädigen."

3.2. Mit Eingabe vom 12. April 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Beschwerdeantwort mit Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

3.3. Am 25. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die inhaftierte Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten.

Mit der angefochtenen Verfügung verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die über den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersu-

chungshaft (vgl. zum Begriff Art. 220 Abs. 1 StPO) - als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) - ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1. 3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gestützt auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 30. September 2021 und führte aus, dass sich der Tatverdacht mit den detaillierten und den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von C. vom 18. November 2021 und 20. Dezember 2021 zu den Vorfällen vom 12./13. August 2021, 14./15. August 2021, 24./25. April 2021 und 29./30. Juni 2021 weiter erhärtet habe. Hingegen seien keine entlastenden Beweise dazugekommen (E. 4.2.4).

3.1. 3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gestützt auf die Ausführungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 30. September 2021 und führte aus, dass sich der Tatverdacht mit den detaillierten und den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von C. vom 18. November 2021 und 20. Dezember 2021 zu den Vorfällen vom 12./13. August 2021, 14./15. August 2021, 24./25. April 2021 und 29./30. Juni 2021 weiter erhärtet habe. Hingegen seien keine entlastenden Beweise dazugekommen (E. 4.2.4).

3.1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass C. mit ihren wankelmütigen Aussagen nicht glaubwürdig sei. Ein anfänglicher Autounfall werde nun plötzlich als körperlicher Angriff geschildert. Hinsichtlich der Antragsdelikte einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Drohungen und Sachbeschädigung fehle es am Strafantrag. In der Nacht vom 14./15. August 2021 müsse etwas passiert sein. Die Frage sei nur, was. Bis zum 9. November 2021 habe C. den Beschwerdeführer in keiner Weise belastet. Sie habe angegeben, dass sie alleine in der Wohnung gewesen und gestürzt sei. Auf dem Weg ins Spital sei sie schwer verunfallt.

Nun habe C. ihre Meinung zu 100% gekehrt und den Beschwerdeführer wegen diverser schlimmer Delikte belastet. Zeugen, Beweismittel etc. seien für diese Anschuldigungen indessen bis heute keine vorgelegt worden. Der Ex-Mann, D., wohne in nur etwa 500 Metern Entfernung von C. und habe kein Alibi für den 14. August 2021. Er stehe im Verdacht, C. Schlaftabletten in ein Sandwich getan zu haben, die Reifen des Personenwagens zerstochen und C. gestalkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten kläre diese Umstände jedoch nicht genauer ab, obwohl sie entlastende und belastende Elemente gleich sorgfältig zu untersuchen habe. D. habe im Übrigen klar ausgesagt, keine Angst gehabt zu haben, womit kein Ansatz für eine strafbare Handlung bestehe. Er sei durch die Polizei zum Strafantrag wegen Drohung motiviert worden, was unseriös sei. Es lägen keine Beweise für die behaupteten massiven Verletzungen von C. wie etwa Spuren oder Gutachten vor. Wer bis zur Ohnmacht gewürgt werde, habe massive Spuren am Hals und Schwellungen. Es stelle sich auch die Frage, wo die Auswertungen der Mobiltelefone seien. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bleibe passiv, nehme entlastende Beweise nicht ab und verletze damit das Beschleunigungsgebot. Die Aussagen von C. seien unglaubwürdig. Sie habe nach ihren eigenen Angaben drei Monate lang gelogen, habe sich zunächst aktiv für den Beschwerdeführer eingesetzt und wisse nun plötzlich alles wieder. Sie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer am 14./15. August 2021 2/3 einer Flasche Wodka und eine halbe Flasche Amaretto getrunken habe. Die Polizei habe jedoch im E. beim Beschwerdeführer 0.0 Promille festgestellt. Der Polizeibericht sei aber nicht in den Akten. Es gebe auch keine Beweise aus dem Maisfeld (Steine, Maiskolben, Kordel) bzw. zu den Kleidern von C. (Urinabgang, DNA des Beschwerdeführers) oder des Beschwerdeführers (Blut, Dreck). Wenn der Beschwerdeführer C. im Maisfeld mehrfach mit einem Maiskolben "anal drangsaliert" hätte, müsste diese massive Verletzungen am Anus aufweisen. Im Übrigen lasse kein Bauer Steine auf einem Maisfeld liegen. Der Beschwerdeführer habe 15 Jahre Kampfsporterfahrung und hätte C. bei vollem Zuschlagen stärker verletzt. C. habe jedoch am 14. August 2021 noch einen Coupe Dänemark essen gehen können. Dies, obwohl der Beschwerdeführer sie am 12./13. August 2021 bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt haben solle. Es sei auf die Schluckproblematik zu verweisen. Das Servicepersonal sei nicht befragt worden. Es stelle sich auch die Frage, warum C. am 13. August 2021 nicht die Polizei gerufen habe, obwohl sie alleine gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder, weise aber an der rechten Hand keine Verletzungen auf. Am 24./25. April 2021 sei der Beschwerdeführer in R. (Land) und gar nicht bei C. gewesen. Im Übrigen habe die Beziehung erst Anfang April angefangen, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass C. die Polizei gerufen hätte. Es sei weiter nicht glaubwürdig, dass C. trotz der geschilderten erheblichen Verletzungen und Beschwerden nie habe Schmerzmittel einnehmen müssen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, folgende Beweise zu erheben: Befragung Servicepersonal Restaurant F. in S., DNA-Analysen des Kleiderständers, des Gürtels sowie des beschlagnahmten Messers, ärztliches Fach-Gutachten betreffend zweimaligen Würgevorgang, Auswertungen Mobiltelefone und Laptop, Abklärungen i.S. D., Auswertung der Matratze, Abklärungen beim Hausarzt Dr. G., Auswertung des Alkoholpegels des Beschwerdeführers sowie der Kleider von C. und des Beschwerdeführers, Einholung Arztbericht Spital E., Analyse der Steine im Maisfeld, Einvernahme von Alibi-Zeugen betreffend Samstag 14. August 2021, Befragungen des Bruders des Beschwerdeführers und des Fahrers des PW Dacia Duster, Recherchen Flughafen Zürich betreffend Flug nach T. am 23. April 2021.

3.1.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf die bereits in den früheren Haftverfahren beigelegten Fotos der Verletzungen von C.. Dem Verteidiger sei bekannt gewesen, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Dieses liege unterdessen vor und sei dem Verteidiger am 7. April 2022 zugestellt worden. Die Mobiltelefone seien längst ausgewertet worden und der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einvernahmen mit den ihn belastenden Auswertungsergebnissen konfrontiert worden. Weitere Einvernahmen und die Konfrontation des Beschwerdeführers mit weiteren Untersuchungsergebnissen seien geplant. Der Beschwerdeführer werde durch die Umstände der Spitaleinlieferung, sein Verhalten, die Aussagen von C., deren Verletzungen, das Gutachten zur forensisch-klinischen Untersuchung von C. und die Ergebnisse der Auswertung der Mobiltelefone schwer belastet.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten legte der Beschwerdeantwort das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 17. März 2022, die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022 sowie eine E-Mail der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an den amtlichen Verteidiger betreffend hängige Ermittlungen vom 15. Februar 2022 bei.

3.1.4. In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut aus, dass es an Beweisen für einen dringenden Tatverdacht fehle. Zudem bringt er vor, dass das Gutachten des IRM nicht lege artis erstellt worden sei, da der Gutachter C. gar nie untersucht habe. Die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erwähnte Nachricht stamme nicht vom Beschwerdeführer. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers habe sich in der Wohnung von C. befunden, womit jemand ohne Problem von diesem Gerät aus Nachrichten an C. habe versenden können. C. habe im Übrigen Angst, ihren Sohn zu verlieren, worin ein Motiv bestehe, den Beschwerdeführer zu belasten.

3.2. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts kann im Rahmen des Haftverfahrens im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorgenommen werden. Macht ein Inhaftierter - wie hier - geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1).

Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 221 StPO, insbesondere Fn. 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.).

3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Weisungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten betreffend von dieser zu erhebende Beweise kann auf die (vom Beschwerdeführer lediglich zitierten und ohne weitere Begründung als "grob oberflächlich und falsch" bezeichneten; Beschwerde S. 20) zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach über Beweisanträge die jeweilige Verfahrensleitung zu befinden hat und es nicht dem Sinn und Zweck von Art. 227 Abs. 5 StPO entspricht, die Bestimmung von Art. 394 lit. b StPO betreffend Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zu umgehen (E.

5.2 f.). Empfehlungen, Ermahnungen und Anweisungen mit dem Ziel, dem

Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen bzw. haftrelevanten Beweisverlust zu verhindern, sind zwar grundsätzlich möglich (MARC FORSTER, a.a.O., N. 11 zu Art. 226 StPO). Der blosse Umstand, dass (noch) nicht sämtliche vom Beschwerdeführer geforderten Beweiserhebungen vorgenommen wurden, kann jedoch nicht mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gleichgesetzt werden. Inwiefern Beweisverlust drohen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beweisanträge sind damit gegenüber der Verfahrensleitung zu stellen und allenfalls zu wiederholen. Im Übrigen stehen - wie etwa der E-Mail der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an den amtlichen Verteidiger vom 15. Februar 2022 zu entnehmen ist - diverse Ermittlungsergebnisse noch aus bzw. sind weitere Beweiserhebungen geplant. Das Gutachten des IRM liegt mittlerweile vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich in den Haftakten bereits im Verfahren auf Anordnung der Untersuchungshaft eine Fotodokumentation der Verletzungen sowie erste Untersuchungsbefunde des IRM befanden (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 3. September 2021 E. 3.6.3). Es besteht damit keine Veranlassung für eine Erteilung von Weisungen.

Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behaupteten einseitigen Beweiserhebungen bestehen im Übrigen nach wie vor nicht (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer SBK.2021.248 vom 3. September 2021 E. 3.6.1).

3.4. 3.4.1. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.248 vom 3. September 2021 festgehalten, suchte C. am 15. August 2021 das Krankenhaus auf. Sie wies diverse, fotografisch festgehaltene Verletzungen auf, u.a. schwere Blutergüsse insbesondere im Gesicht und Würgemale am Hals, welche gemäss Untersuchungsbefunden des IRM in der Gesamtschau durch stumpfe Gewalt durch Drittenwirkung entstanden bzw. mit einem Würgevorgang vereinbar seien. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gewichtete diese Indizien auf einen tätlichen Übergriff durch den Beschwerdeführer höher als die Aussagen von C., welche den Beschwerdeführer damals noch nicht belastete und ihre Verletzungen auf Stürze bzw. den Autounfall zurückführte, und bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (E. 3.6.3).

Im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.279 vom 30. September 2021 wurde auf diese Ausführungen verwiesen und in Bejahung des dringenden Tatverdachts ausgeführt, dass die von C. erlittenen Verletzungen, insbesondere die schweren Blutergüsse im Gesicht und die Würgemale, nicht mit einem Autounfall zu erklären seien. Es dränge sich der Schluss auf, dass C. mit ihren Aussagen versuche, von einer anderen Verletzungsursache abzulenken und den Beschwerdeführer (sogar mit Telefonanrufen aus dem Spital) zu entlasten (E. 2.5).

3.4.2. 3.4.2.1. Anlässlich der Einvernahmen vom 18. November 2021 und 20. Dezember 2021 revidierte C. ihre Aussagen, dass ihre Verletzungen bei einem Autounfall entstanden seien, und schilderte detailliert schwere Gewalttaten, welche der Beschwerdeführer am 24./25. April 2021, 29./30. Juni 2021, 12./13 August 2021 und 14./15. August 2021 ihr gegenüber verübt habe. Ihre Aussagen führten zu einer Ausdehnung des zunächst wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu ihrem Nachteil und Drohung zum Nachteil ihres Ex-Mannes D. geführten Strafverfahrens auf weitere schwere Delikte wie mehrfache versuchte Tötung, mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung etc.

3.4.2.2. Mittlerweile liegt das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 17. März 2022 vor.

C. wurde drei Tage nach Spitaleintritt forensisch-klinisch untersucht. Es wurden zahlreiche in Abheilung befindliche Blutergüsse und Hauptabschürfungen an Kopf, Hals, Rumpf und Extremitäten festgestellt. Gemäss Gutachten verweigerte C. mehrfach die forensisch-klinische Untersuchung von einem grossen Teil des Brustkorbs, Brüsten, Schulterregionen, Oberarmen inkl. Ellbogen, Schrittbereich, Gesäss und Oberschenkel inkl. Knie, weshalb keine Angaben zu über die vom Spital E. dokumentierten Befunde hinausgehenden Verletzungen an diesen Lokalisationen möglich seien (Gutachten S. 11).

Es wird festgehalten, dass die festgestellten Verletzungen durch massive stumpfe, teils tangential einwirkende Gewalt gegen den ganzen Körper, insbesondere gegen das Gesicht, entstanden seien und sich durch Schläge und Tritte sowie festes Packen erklären liessen (S. 12). Die Hautabschürfungen an den Unterarmen sowie die abgebrochenen Fingernägel liessen sich als passive Abwehrverletzungen interpretieren. Die Schilderung, dass C. mehrfach mit einem Stein auf die Hände geschlagen worden sei, sei mit den deutlichen Schwellungen, flächenhaften Blutergüssen und kleinfleckigen Hautabschürfungen vereinbar. Ein Kriechen auf allen Vieren im Maisfeld könne zudem die Hautabschürfungen an den Unterschenkeln erklären. Die geschilderte Einwirkung von Steinen sei weiter geeignet, die am Kopf festgestellten kleinfleckigen Hautabschürfungen zu verursachen. Die runden Hautläsionen am rechten Handgelenk und an der linken Schulteraussenseite seien als Bissverletzung zu interpretieren. Die runde Hautläsion an der linken Unterschenkelaussenseite könne ebenfalls durch den Biss einer Drittperson oder auch durch eine andersartige Einwirkung stumpfer Gewalt entstanden sein (S. 13). An der Stelle am Oberschenkel, an welcher C. einen Stich mit einem Klappmesser geschildert habe, sei auf der fotografischen Dokumentation des Spitals E. eine Hautläsion sichtbar. C. habe jedoch die rechtsmedizinische Untersuchung dieser Region verweigert, womit nicht sicher beurteilt werden könne, ob es sich um eine Verletzung infolge scharfer oder tangential-schürfender Gewalt handle. Die bandförmigen und kratzerartigen Hautabschürfungen sowie der fleckenförmige Bluterguss am Hals seien durch stumpfe Gewalt entstanden. Der Bluterguss sowie die vom Spital E. am 15. August 2021 aufgenommene Rötung an der linken Halsseite seien mit der Einwirkung eines Fingers, die Läsionen an der Halshaut mit der Einwirkung von Fingernägeln beim Würgen vereinbar. Die bandförmigen Läsionen mit auffallend scharfer Begrenzung liessen auf die Einwirkung eines entsprechend geformten Gegenstands schliessen und seien mit dem geschilderten Um-den-Hals-wickeln und Zuziehen einer Kordel vereinbar. Hingegen sei eine Interpretation der Verletzungen am Hals mit einer Einwirkung des Sicherheitsgurts eines Personenwagens nicht plausibel. Einzelne Verletzungen könnten zwar für sich alleine betrachtet bei einem Autounfall, durch einen Sturz, beim Anschlagen etc. entstanden sein. In der Zusammenschau bestünden angesichts der Vielzahl der festgestellten Verletzungen, der unterschiedlichen, teils schlagtypischen Lokalisationen, der Bissverletzungen an für die Betroffene nicht erreichbaren Stellen sowie der Würge- und Drosselmarken keine Zweifel an einer wiederholten stumpfen Gewalteinwirkung durch eine Drittperson (S. 14/15).

Die genaue Entstehungszeit der Verletzungen sei rechtsmedizinisch nicht feststellbar, da die Betroffene bei der Untersuchung bereits drei Tage im Spital gewesen sei. Die Hautabschürfungen und Blutergüsse seien aufgrund ihrer Morphologie zeitnah (im Bereich von wenigen Tagen bis maximal Wochen) entstanden und wiesen weiter ein unterschiedliches Wundalter auf, weshalb sie nicht zeitgleich entstanden sein könnten. Es müsse von einem mehrzeitigen Geschehen bzw. von wiederholter Gewaltanwendung gegen C. ausgegangen werden, wobei der von ihr angegebene Zeitraum vom 12. bis 15. August 2021 sowie auch kurz davor möglich sei (S. 15). Die bandförmigen Verletzungen am Hals seien indessen kurz bzw. wenige Stunden vor der klinischen Dokumentation am 15. August 2021 entstanden (S. 16).

Es habe keine forensisch-gynäkologische Untersuchung stattgefunden, weshalb zu den geschilderten sexuellen Übergriffen keine Angaben gemacht werden könnten. Beim durch das Spital E. dokumentierten fingerförmigen Bluterguss an der rechten Oberschenkelinnenseite könne es sich

jedoch um eine Griffverletzung durch eine andere Person, möglicherweise im Rahmen eines sexuellen Übergriffs, handeln (S. 16).

Objektive Zeichen einer kreislaufbedingten Halskompression (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) seien nicht festgestellt worden. Allenfalls vorhanden gewesene Stauungsblutungen hätten jedoch durch die ausgedehnten Blutergüsse der Gesichtshaut und Unterblutungen der Augenbindehäute überlagert werden bzw. aufgrund der Zeitspanne zwischen Ereignis und Untersuchung bereits nicht mehr sichtbar sein können. Die Schilderungen des Würgens bzw. Drosselns am 12./13. und 14./15. August 2021 von C. würden jedoch auf Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung und damit auf eine konkrete Lebensgefahr in diesem Zeitpunkt hindeuten. Die im Zusammenhang mit dem Angriff gegen den Hals geschilderte beginnende Bewusstlosigkeit könne auch durch die zusätzlich angegebenen Schläge gegen den Kopf, also ein Schädel-Hirn-Trauma, verlängert oder intensiviert worden sein. Die Bewusstlosigkeit gehe mit dem Verlust der Schutzreflexe (u.a. Hustenreflex) einher, weshalb sich C. während der Bewusstlosigkeit in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden habe. Hinweise auf innere Verletzungen hätten keine gefunden werden können, wobei massive Schläge und Tritte gegen Kopf und Rumpf grundsätzlich zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten (S. 16/17).

3.4.2.3. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 wurden dem Beschwerdeführer zudem weitere Ermittlungsergebnisse vorgehalten:

So habe C. etwa in ihrer (kurz nach dem geschilderten Vorfall vom 24./25. April 2021 [Samstag/Sonntag] versandten) Nachricht vom 26. April 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer Schläge vom Samstag erwähnt und ihre Angst vor ihm geäussert, worauf sich der Beschwerdeführer bei ihr entschuldigt habe (Nachrichten gemäss Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 S. 4).

Weiter habe D. bei C. am 5. Juli 2021 ein blaues Auge (rechts) sowie Hämatome am linken Unterarm gesehen (Einvernahme vom 25. Januar 2022 S. 5).

Der Matratzenbezug, auf welchen der Beschwerdeführer gemäss Angaben von C. anlässlich des Vorfalls vom 12./13. August 2021 uriniert habe, habe zwischenzeitlich durch die Polizei festgestellt werden können und weise einen gut sichtbaren gelben Fleck auf (Einvernahme vom 25. Januar 2022 S. 7).

Entsprechend der Aussage von C., dass der Beschwerdeführer sie auf dem Weg nach U. aufgefordert habe, den Kapuzenpulli auszuziehen und in ein

Toi Toi zu werfen, sei dort gemäss Angaben der Firma I. ein Pullover angesaugt worden, welcher schliesslich den Schlauch verstopft habe (Einvernahme vom 25. Januar 2022 S. 10).

3.4.3. Die eingehende Überprüfung der Aussagen von C. auf ihre Glaubhaftigkeit sowie die Würdigung des Gutachtens und der weiteren Beweise wird das Sachgericht vorzunehmen haben.

Die genannten Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten können im heutigen Zeitpunkt jedoch als erhebliche Anhaltspunkte dafür gewertet werden, dass sich die Übergriffe gemäss den Schilderungen von C. ereignet haben könnten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde bei C. eine forensisch-klinische Untersuchung durchgeführt und das Gutachten gestützt darauf erstellt (Untersuchungsprotokoll vom 17. März 2022).

Gleiches gilt hinsichtlich der erwähnten, dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 vorgehaltenen Umstände. Auch wenn sich die dazugehörigen Unterlagen nicht in den Haftakten befinden, sind sie als weitere, den Tatverdacht stützende Hinweise zu werten. Es bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Nachricht nicht vom Beschwerdeführer selbst verfasst worden sein könnte.

3.4.4. Damit hat sich der (bereits von Anfang an gegebene) dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf schwere Gewalttaten zum Nachteil von C. erheblich weiter verdichtet. Die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts ist entsprechend nach wie vor erfüllt und besteht auch hinsichtlich der weiteren schweren Gewaltdelikte, auf welche das Strafverfahren mittlerweile ausgedehnt worden ist.

4.

4.1. 4.1.1. Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht.

4.1.2. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3.).

4.1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und verweist darauf, dass er Schweizer Bürger sei, alle seine Verwandten in der Schweiz leben würden und er als selbständig erwerbender Storenbauer in der Deutschschweiz tätig gewesen sei. Im Übrigen könne eine Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie regelmässige Meldepflicht bei einer Amtsstelle) bereinigt werden.

4.1.4. Es kann auf die Ausführungen in den Entscheiden der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.248 vom 3. September 2021 (E. 4.7) bzw. SBK.2021.279 vom 30. September 2021 (E. 3) verwiesen werden. An den dort dargelegten Umständen hat sich nichts geändert. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in R. (Land) und er hat keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz. Zudem droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es besteht damit nach wie vor Fluchtgefahr.

Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen zur Begegnung der Fluchtgefahr (Ausweis- und Schriftensperre sowie Meldepflicht) kann auf die Ausführungen im Entscheid SBK.2021.279 vom 30. September 2021 (E. 3) verwiesen werden, dass hierdurch eine mögliche Ausreise insbesondere in den europäischen Raum nicht verhindert werden kann und die beantragten Ersatzmassnahmen damit wirkungslos sind.

4.2. Weitere Haftgründe, wie etwa die im Haftverlängerungsantrag von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausserdem geltend gemachte Kollusions- und Wiederholungsgefahr, brauchen nicht geprüft zu werden, nachdem vorliegend Fluchtgefahr besteht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 StPO ausreichend ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 3).

5.

Die bisherige Haftdauer und die beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate steht immer noch im Verhältnis zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten. Dies umso mehr, als das Strafverfahren mittlerweile auf weitere schwerwiegende Verbrechen und Vergehen ausgedehnt wurde.

6.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Entschädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. April 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler