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Entscheid

SBK.2022.120

SBK.2022.120 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-25

25. Mai 2022Deutsch4 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.120 / va (ST.2022.53; STA.2021.4213) Art. 174 Entscheid vom 25. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____, […] Ge...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.120 / va (ST.2022.53; STA.2021.4213) Art. 174

Entscheid vom 25. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard

Gesuchsteller Bezirksgericht Q._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft R. erliess am 17. Februar 2022 einen Strafbefehl gegen A., in welchem dieser (unter den entsprechenden Kostenfolgen) wegen Nötigung zum Nachteil von C. (Privatkläger) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt wurde.

2.

Nach Einsprache von A. vom 24. Februar 2022 (Datum Postaufgabe) überwies die Staatsanwaltschaft R. mit Überweisungsverfügung vom 29. März 2022 den Strafbefehl samt Akten an das Bezirksgericht Q. zur Durchführung des Hauptverfahrens.

3.

Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchte Gerichtspräsident D. die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts um Gutheissung des von ihm für alle Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. gestützt auf Art.

56 lit. f StPO gestellten Ausstandsgesuchs.

Erwägungen

1.

1.1

Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht, entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2

Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren ist ein Präsident des Bezirksgerichts Q. für sich und seine Kolleg(inn)en. Gestützt auf obige Bestimmung und § 13 EG StPO (i.V.m. § 65 GOG und der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b]) ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig.

2.

2.1

Zu befinden ist vorliegend über den im Ausstandsbegehren vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit aus anderen [als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten] Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand im Sinne von Art. 56 lit. f StPO.

2.2

Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Leiter des Regionalen Betreibungsamts Q.. Die Bezirksgerichtspräsidentin und der Bezirksgerichtspräsident sind gemäss § 14 Abs.1 EG SchKG untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres Bezirks. Der gesuchstellende Gerichtspräsident D. war zudem bereits in seiner Funktion als untere Aufsichtsbehörde im durch den Privatkläger eingeleiteten Beschwerdeverfahren (betreffend die Betreibung, mit deren Einleitung auch der Strafbefehl gegen A. mitbegründet worden war) involviert.

2.3

Gestützt auf die enge berufliche Beziehung der Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. zu A. ist der Anschein der Befangenheit offensichtlich und damit das Ausstandsgesuch für sämtliche Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. gutzuheissen.

3.

Infolge Gutheissung des Ausstandgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

4.

Zuständig für die Übertragung eines Geschäftes auf eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten eines anderen Bezirksgerichts ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.

Zuständig für die Übertragung eines Geschäftes auf eine Präsidentin bzw. einen Präsidenten eines anderen Bezirksgerichts ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch betreffend alle Präsident(inn)en des Bezirksgerichts Q. im Strafverfahren gegen A. wird gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard