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Entscheid

SBK.2022.131

SBK.2022.131 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-06-28

28. Juni 2022Deutsch10 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.131 / cb (STA.2022.1801) Art. 218 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin 1 Beschwerde- B....

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.131 / cb (STA.2022.1801) Art. 218

Entscheid vom 28. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führerin 1

Beschwerde- B._____, […] führer 2

Beschwerde- C._____, […] führerin 3 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1

Beschuldigte D._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 24. März 2022

in der Strafsache gegen D._____

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführer erstatteten am 25. Februar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen "Urkundenfälschung im Amt gem. Art. 317 STGB" und erklärten, als Zivil- und Strafkläger am Strafverfahren teilnehmen zu wollen.

2.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm diese von ihr unter dem Aspekt der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) beurteilte Strafanzeige mit Verfügung vom 24. März 2022 nicht an die Hand, stellte fest, dass keine Verfahrenskosten entstanden seien, sprach keine Entschädigungen oder Genugtuungen zu und verwies die Beschwerdeführer für allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 25. März 2022.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die ihnen am 31. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 7. April 2022 mit folgenden Anträgen Beschwerde:

" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. März 2022 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Den Beschwerdeführern sei eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote in Höhe von CHF 2'282.60 (inkl. MwSt.) zuzusprechen."

3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 27. April 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was diese am 29. April 2022 taten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

1.

Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).

Die Parteistellung der Beschwerdeführer und damit ihre Beschwerdeberechtigung hängt vorliegend davon ab, ob sie als Geschädigte des von ihnen behaupteten Urkundendelikts zu betrachten sind (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit dies vorliegend der Fall ist, kann offen bleiben, weil die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den beanzeigten Sachverhalt (einzig) unter dem Aspekt der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) beurteilte, ist nicht zu beanstanden.

2.2

Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), wegen Urkundenfälschung im Amt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 317 Ziff. 2 StGB).

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt – anders als die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB – keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich. Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen. Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (Urteil des Bundesgerichts 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2 und 3.3).

2.3

Die Beschwerdeführer warfen der Beschuldigten mit Strafanzeige im Wesentlichen vor, dem Beschwerdeführer 2 zur Einsichtnahme vorgelegte Original-Urkunden (betreffend eine von der Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin 3 ausgeübte Beistandschaft) ohne erkennbares Geheimhaltungsinteresse geschwärzt zu haben, um über ihre Amtstätigkeit zu täuschen.

Wie von der Beschuldigten mit Beschwerdeantwort überzeugend vorgebracht, waren die Schwärzungen für jedermann klar als (mutmasslich) von der Beschuldigten vorgenommene Anpassungen der fraglichen Urkunden zu erkennen. Insofern sind diese Schwärzungen von Teilen des Inhalts der fraglichen Urkunden ohne Weiteres vergleichbar mit offensichtlich nachträglich angebrachten handschriftlichen Anmerkungen bzw. Kommentierungen inhaltlicher Art etwa auf einem ausgedruckten Dokument. Selbst wenn (was regelmässig der Fall sein dürfte) durch solche Schwärzungen oder inhaltlichen Anmerkungen Einfluss darauf genommen werden soll, wie das ursprünglich Verurkundete zu verstehen ist, vermag dies allein noch nicht einmal ansatzweise einen Verdacht auf eine Täuschung im Sinne eines Urkundendelikts zu begründen. Im Ergebnis stellt eine in Bezug auf den Inhalt transparent geschwärzte (oder kommentierte) Urkunde nämlich eine neue, vom jeweiligen Bearbeiter verfasste Urkunde dar, die weder über ihre Echtheit noch über den verurkundeten Inhalt täuscht. Dies deshalb, weil eine bezüglich des Inhalts transparent bearbeitete Urkunde – in welcher die Bearbeitungen kenntlich gemacht und damit gerade nicht verschleiert werden – eben nicht als Zeugnis für den ursprünglichen Gehalt der Urkunde zu verstehen ist, sondern einzig als Zeugnis für den transparent bearbeiteten Gehalt der Urkunde. Dass eine persönlich bearbeitete Urkunde einen von der ursprünglichen Urkunde abweichenden Gehalt haben kann, ist geradezu offensichtlich und liegt sozusagen in der Natur der Sache, weshalb in solchen Fällen (zumindest in aller Regel) nicht von einer Täuschung gesprochen werden kann. Weshalb es vorliegend ausnahmsweise anders gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Bezeichnenderweise verhält es sich hier denn auch nicht so, dass die Beschwerdeführer irgendwie getäuscht worden wären. Vielmehr scheinen sie von Anbeginn an ein Interesse daran gehabt zu haben, auch Kenntnis von den geschwärzten Stellen zu erhalten, mithin davon ausgegangen zu sein, dass der ihnen zugänglich gemachte Gehalt der erkennbar bearbeiteten Urkunden nicht dem Gehalt der ursprünglichen Urkunden entspreche. Selbst wenn die Beschuldigte, worauf nichts hinweist, mit den Schwärzungen (wie von den Beschwerdeführern vermutet) etwas zu ihrem Vorteil hätte verheimlichen wollen, läge damit keine Urkundenfälschung (im Amt) vor.

Auch ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Straftatbestand erfüllt sein könnte. Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen, dass es sich bei den geschwärzten Akten um Originalakten gehandelt habe, zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beschuldigte in strafbarer Weise wesentliche Informationen zu ihrer Amtsführung sozusagen endgültig vernichtet haben könnte, vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die Schwärzungen offensichtlich (wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung überzeugend ausgeführt) einzig Ausdrucke eines elektronisch geführten Journals betrafen und es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Beschuldigte das elektronisch geführte Journal selbst in einer strafbaren Weise (etwa durch Verletzung einer Aktenführungs- oder Dokumentationspflicht) irgendwie verändert haben könnte.

2.4

Bereits deshalb erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern unter Anordnung der solidarischen Haftung (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht auszurichten.

3.2

Im kantonalen Beschwerdeverfahren richtet sich der Entschädigungsanspruch der obsiegenden beschuldigten Person für ihre Verteidigungskosten in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO bei Offizialdelikten gegen den Staat (Art. 429 Abs. 1 StPO) und bei Antragsdelikten gegen den Privatkläger (Art. 432 Abs. 2 StPO), was nicht nur bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen gilt, sondern auch bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6). Nachdem es vorliegend einzig um Offizialdelikte geht, ist die Beschuldigte vom Staat zu entschädigen.

Dass sich die Beschuldigte in diesem Strafverfahren anwaltlich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Ihr Verteidiger musste sich mit der angefochtenen (4-seitigen) Nichtanhandnahmeverfügung, der hiergegen gerichteten (10-seitigen) Beschwerde und soweit erforderlich den (überschaubaren) Verfahrensakten vertraut machen. Sodann verfasste er eine 7-seitige Beschwerdeantwort. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen, weshalb ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 6 Stunden angemessen erscheint (1 Stunde für den Austausch mit der Beschuldigten; 2 Stunden für das Aktenstudium; 3 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeantwort). Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars beläuft sich der Entschädigungsanspruch der Beschuldigten in zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % somit auf insgesamt Fr. 1'464.30 (Fr. 220.00 x 6 x

1.03

x 1.077).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 104.00, zusammen Fr. 1'104.00, werden den Beschwerdeführern unter Anordnung der solidarischen Haftung auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Beschwerdeführer haben der Obergerichtskasse somit noch Fr. 104.00 zu bezahlen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'464.30 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard