SBK.2022.134
SBK.2022.134 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-10-24
24. Oktober 2022Deutsch18 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.134 / SB (STA.2022.1021) Art. 340 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- S...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.134 / SB (STA.2022.1021) Art. 340
Entscheid vom 24. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […], führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Beschuldigte B._____, […], […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 22. März 2022
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die von ihm geschiedene Mutter des gemeinsamen Sohnes C. (geb. tt.mm.2008). Er warf der Beschuldigten Aussetzung i.S.v. Art. 127 StGB, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht i.S.v. Art. 219 StGB sowie Ehrverletzungen i.S.v. Art. 173 StGB zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes sowie Ehrverletzungen i.S.v. Art. 173 StGB zu seinem Nachteil vor.
1.2. Nachdem der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Schreiben vom 16. Februar 2022 einerseits aufgefordert worden war, seine Strafanzeige hinreichend zu substantiieren sowie Beweismittel einzureichen, weil sich aus seiner bisherigen Eingabe kein hinreichender Tatversacht ergebe, und andererseits den Nachweis zu erbringen, dass er zur Strafantragsstellung im Namen seines Sohnes berechtigt sei, reichte der Beschwerdeführer am 17. März 2022 eine "abschliessende Stellungnahme" ein.
2.
Am 22. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau:
" 1. Die Strafsache wegen Aussetzung (Art. 127 StGB), Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StPO [recte: StGB]) und Ehrverletzungen (Art. 173 StGB) zum Nachteil von C. sowie wegen Ehrverletzungen (Art. 173 StGB) zum Nachteil von A. wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstanden sind.
3.
Der Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 429 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)."
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 25. März 2022.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 11. April 2022 (Postaufgabe 12. April 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 6. April 2022 eröffnete
Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
3.2. Mit Verfügung vom 26. April 2022 forderte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2022 zugestellt.
3.3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei ihm zu gestatten, den Kostenvorschuss in monatlichen Raten zu Fr. 100.00 zu bezahlen. Überdies führte er aus, er habe in der Beschwerde folgende drei "Hinweise" [gemeint wohl: Anträge] vergessen.
" Die Verfügung vom 22.03.2022 des [recte: der] Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg [recte: Lenzburg-Aarau] sei aufzuheben.
Beenden Sie die Mutterrechte von Frau B.
Unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
3.4. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
3.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte weitere Unterlagen hierzu ein.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022, dass die Mutterrechte der Beschuldigten aufzuheben seien. Was der Beschwerdeführer genau unter "Mutterrechten" versteht, legt er nicht dar. Jedenfalls handelt es sich hierbei aber um einen Antrag, der nicht Gegenstand eines strafprozessualen Beschwerdeverfahrens sein kann. Überdies wurde dieser Antrag auch nicht innerhalb der Beschwerdefrist gestellt, sondern erst mit Eingabe vom 11. Mai 2022. Der Antrag wurde folglich auch verspätet gestellt. Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten.
1.3
1.3.1. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Nichtanhandnahme in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung ergeht (GRÄDEL/HEI-NIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO).
1.3.2
Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer dürfte sich aber, indem er eine Strafanzeige einreichte und Strafantrag für Ehrverletzungsdelikte stellte, gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO zugleich auch als Privatkläger konstituiert haben und zwar auch hinsichtlich der Offizialdelikte. Zwar hat die Frage, ob ein Strafantrag gestellt wurde, bei Offizialdelikten gerade keine Relevanz, sind Offizialdelikte doch von Amtes wegen zu verfolgen. Es ist indessen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur betreffend die auf Antrag zu verfolgenden angeblichen Ehrverletzungsdelikte, sondern auch hinsichtlich der ebenfalls zur Anzeige gebrachten Offizialdelikte als Privatkläger konstituieren wollte. Doch selbst wenn sich der Beschwerdeführer noch nicht konstituiert hätte, so könnte ihm dies nicht entgegengehalten werden, weil ihm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedenfalls keine Gelegenheit gegeben hätte, sich zu konstituieren.
Soweit es um Straftaten zulasten seines Sohnes geht, war der Beschwerdeführer allerdings gar nicht zur Konstituierung als Privatkläger i.S.v.
Art. 118 Abs. 1 StPO berechtigt. Er ist durch die behaupteten Straftaten der Beschuldigten zulasten des gemeinsamen Sohnes nämlich gar nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO betroffen.
Auch eine Prozessstandschaft des Beschwerdeführers kommt nicht in Betracht, setzte eine solche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung doch voraus, dass er Inhaber der elterlichen Sorge ist und es überdies um vermögensrechtliche Ansprüche des Sohnes geht (BGE 142 III 78 E. 3.2). Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er beabsichtige vermögensrechtliche Ansprüche seines Sohnes geltend zu machen.
Zu beachten ist allerdings, dass den Eltern nach Art. 304 Abs. 1 ZGB im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für ihr Kind gegenüber Drittpersonen zusteht. Dem vom Beschwerdeführer als Beilage 11 seiner "abschliessenden Stellungnahme" eingereichten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau OF.2018.92 vom 18. Juni 2021 (act. 114 ff.) kann entnommen werden, dass die elterliche Sorge für C. der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gemeinsam zugesprochen wurde. An dieser Anordnung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – wie der Beschwerdekammer bekannt ist – den bezirksgerichtlichen Entscheid beim Obergericht und – nach vollumfänglicher Abweisung der Berufung durch Urteil ZOR.2022.7 vom 12. Juli 2022 – beim Bundesgericht (Verfahren 5A_685/2022; noch pendent) angefochten hat. Die gemeinsame elterliche Sorge war nämlich nicht Gegenstand des Berufungs- und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Soweit nicht finanzielle Fragen betreffend, ist einzig die der Mutter alleine zugesprochene Obhut strittig geblieben. Der Beschwerdeführer ist folglich gemeinsam mit der Beschuldigten sorgeberechtigt. Allerdings entfällt hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Vertretungsrecht der Beschuldigten zufolge ihres offensichtlichen Interessenkonflikts (Art. 306 Abs. 3 ZGB), weshalb der Beschwerdeführer insoweit alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und damit alleine vertretungsberechtigt ist. Fragen könnte man sich freilich, ob sich der Beschwerdeführer nicht ebenfalls in einem Interessenkonflikt befindet. Davon wäre etwa auszugehen, wenn der Beschwerdeführer das Strafverfahren aus Eigeninteresse eingeleitet hätte, um damit den Entscheid über die im Scheidungsverfahren strittige Obhutsfrage zu beeinflussen (vgl. hierzu LGVE 2017 I Nr. 23). Davon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weshalb grundsätzlich von einem Vertretungsrecht des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Indessen trat der Beschwerdeführer weder vor Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vertreter von C. auf. Vielmehr handelte er stets in eigenem Namen. Damit liegt gar kein Handeln in fremden Namen vor.
Zu beachten ist allerdings, dass den Eltern nach Art. 304 Abs. 1 ZGB im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht für ihr Kind gegenüber Drittpersonen zusteht. Dem vom Beschwerdeführer als Beilage 11 seiner "abschliessenden Stellungnahme" eingereichten Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Aarau OF.2018.92 vom 18. Juni 2021 (act. 114 ff.) kann entnommen werden, dass die elterliche Sorge für C. der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer gemeinsam zugesprochen wurde. An dieser Anordnung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer – wie der Beschwerdekammer bekannt ist – den bezirksgerichtlichen Entscheid beim Obergericht und – nach vollumfänglicher Abweisung der Berufung durch Urteil ZOR.2022.7 vom 12. Juli 2022 – beim Bundesgericht (Verfahren 5A_685/2022; noch pendent) angefochten hat. Die gemeinsame elterliche Sorge war nämlich nicht Gegenstand des Berufungs- und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Soweit nicht finanzielle Fragen betreffend, ist einzig die der Mutter alleine zugesprochene Obhut strittig geblieben. Der Beschwerdeführer ist folglich gemeinsam mit der Beschuldigten sorgeberechtigt. Allerdings entfällt hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Vertretungsrecht der Beschuldigten zufolge ihres offensichtlichen Interessenkonflikts (Art. 306 Abs. 3 ZGB), weshalb der Beschwerdeführer insoweit alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und damit alleine vertretungsberechtigt ist. Fragen könnte man sich freilich, ob sich der Beschwerdeführer nicht ebenfalls in einem Interessenkonflikt befindet. Davon wäre etwa auszugehen, wenn der Beschwerdeführer das Strafverfahren aus Eigeninteresse eingeleitet hätte, um damit den Entscheid über die im Scheidungsverfahren strittige Obhutsfrage zu beeinflussen (vgl. hierzu LGVE 2017 I Nr. 23). Davon kann aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weshalb grundsätzlich von einem Vertretungsrecht des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Indessen trat der Beschwerdeführer weder vor Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vertreter von C. auf. Vielmehr handelte er stets in eigenem Namen. Damit liegt gar kein Handeln in fremden Namen vor.
Auf die Beschwerde ist daher – soweit Delikte zum Nachteil von C. betreffend – gar nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend
dennoch dargelegt, dass die Beschwerde, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er habe diese – soweit Straftaten zum Nachteil von C. infrage stehen – vertretungsweise für C. erhoben, unbegründet wäre, genauso wie sie sich auch insoweit als unbegründet erweist, als Straftaten zum Nachteil des Beschwerdeführers infrage stehen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorkommnisse weder strafrechtlich bedeutsam noch geeignet seien, eine konkrete Lebensgefahr, eine unmittelbare Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder eine Gefährdung der ungestörten Entwicklung von C. herbeizuführen. Es fehle hierfür an der Erheblichkeit der zur Anzeige gebrachten Handlungen. Damit seien die objektiven Tatbestände der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB und der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB nicht erfüllt, weshalb die betreffende Strafsache nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.
Die in den Schreiben vom 31. Januar 2022 und 17. März 2022 erwähnten, allfälligen Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von C. sowie zum Nachteil des Beschwerdeführers hätten sich mehr als drei Monate vor dem 31. Januar 2022 bzw. dem 17. März 2022 zugetragen und seien dem Beschwerdeführer seither auch bekannt gewesen. Da die Strafanträge demzufolge verspätet gestellt worden seien, sei die betreffende Strafsache bereits aus diesem Grund nicht an die Hand zu nehmen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es könne offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt gewesen sei, im Namen von C. Strafantrag zu stellen.
2.2. Der Beschwerdeführer listete in seiner Beschwerde in Frageform
28 Punkte auf. Sinngemäss machte er geltend, aus diesen würden sich die konkrete Lebensgefahr, eine unmittelbare Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder eine Gefährdung der ungestörten Entwicklung von C. ergeben, wobei es an der Beschwerdekammer sei, zu entscheiden, ob die Beweise für eine Anzeige ausreichend seien. Zusammengefasst machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte habe:
- C. regelmässig angeschrien, damit er gehorcht. - C. regelmässig geschlagen, ohne Spuren zu hinterlassen. - C. keine Bücher vorgelesen, nicht mit ihm gesprochen und sei nicht mit ihm nach draussen gegangen. - C. immer fernsehen lassen, weshalb seine Sprache unterentwickelt sei.
- behauptet, C. sei Autist, weshalb C. vom Arzt mit Autismus diagnostiziert worden sei. In der Folge habe sie die Einholung einer Zweitmeinung, welche die Diagnose hätte widerlegen können, abgelehnt. - ein krankes Kind gebraucht, damit sie ihn auf die F. Schule habe schicken können. Es handle sich hierbei um die einzige Schule, welche C. von zuhause abhole und nachhause bringe und ihn füttere. Sodann habe sie aus Bequemlichkeit auch nicht gewollt, dass C. auf eine Regelschule wechsle und die Schule dazu gebracht, dass C. nicht mehr in Mathematik unterrichtet werde, obwohl er in diesem Fach sehr begabt sei. - lediglich ein krankes Kind gebraucht, um Mitleid zu erhalten, keine Verantwortung tragen zu müssen und Geld vom Staat abkassieren zu können. - nicht gewollt, dass C. Leistungssport (Judo und Schwimmen) betreibe, und habe die Trainings sabotiert. - gegenüber der Schule fälschlicherweise behauptet, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf C. keine Rechte habe. - C. gezwungen, in der F. Schule Therapiebäder zu nehmen, obwohl dadurch seine Zehen immer wieder kaputtgegangen seien. - mit ihrem Freund in der benachbarten Wohnung und nicht bei C. übernachtet, wobei sie die Wohnung von C. jeweils nicht abgeschlossen habe. Überdies lasse sie C. nach wie vor in einem Kinderbett schlafen, das weder für dessen Grösse noch für sein Gewicht adäquat sei. - C. nicht adäquat ernährt und ihn übermässig den Computer nutzen lassen. Dies habe zu einer Sehschwäche und Übergewicht geführt. - C. von seinen Freunden isoliert und den Beschwerdeführer gezwungen, das Konto von C. bei Facebook zu löschen. - C. nicht die Gelegenheit gegeben, sich zu entwickeln und ihn glauben lassen, er sei geisteskrank. Überdies habe sie ihm zu verstehen gegeben, dass er nicht auf die Universität oder zur Armee gehen könne. - die Lüge verbreitet, C. habe Persönlichkeitsstörungen. - C. vergiftet, indem sie ihn mit einer abgelaufenen Kortison-Crème behandelt habe. - C. verboten, nach einem Fussbruch an Rehabilitations-Trainings teilzunehmen. - einen Arzttermin von C. abgesagt, welchen der Beschwerdeführer aufgrund der durch das Übergewicht verursachten Rückenschmerzen vereinbart habe. - nicht dafür gesorgt, dass C. einen Sehtest mache. Dies habe dazu geführt, dass C. während fast zwei Jahren eine Brille mit ungenügender Sehstärke getragen habe.
- C. unter psychischen Druck gesetzt, indem sie ihm gesagt habe, sie wolle ihn nie wiedersehen, wenn er beim Beschwerdeführer wohnen wolle. - C. Lügengeschichten über den Beschwerdeführer erzählt. - C. mehrfach zu spät ins Judo-Training gebracht. - C. Zungenküsse gegeben und ihm anschliessend das Leben zur Hölle gemacht, als er sich der Lehrerin anvertraut habe. - den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C. sabotiert.
2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine).
Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1).
2.4. Zahlreiche der oben zusammengefasst dargestellten Vorwürfe, welche der Beschwerdeführer der Beschuldigten anlastet, sind offensichtlich nicht strafbar. Ohne auf sämtliche Vorwürfe einzeln einzugehen, fallen darunter etwa die Vorwürfe, die Beschuldigte habe in der benachbarten Wohnung übernachtet, einen Arzttermin abgesagt oder C. mehrfach zu spät ins Judo-Training gefahren.
Für alle in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe gilt indessen, dass es ins Blaue hinein erhobene Anschuldigungen sind. Für sämtliche Vorwürfe gibt es nicht ansatzweise Hinweise, dass diese Vorwürfe in dieser Form zutreffen. Daran ändern auch die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen nichts. Vielmehr legen die Verfahrensakten nahe, dass Vorfälle vom Beschwerdeführer generalisiert oder überzeichnet dargestellt wurden, um den Eindruck zu erwecken, die Beschuldigte vernachlässige C. in strafrechtlich relevanter Weise.
Es scheint, dass der Beschwerdeführer die im Scheidungsverfahren gegenüber der Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen sowie die offensichtlich zwischen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten hinsichtlich der Erziehung ihres gemeinsamen Sohnes nun durch ein Strafverfahren zu lösen sucht und mit der vorliegenden Beschwerde zu einem undifferenzierten Rundumschlag gegen die Kindsmutter ausholt. Dies womöglich, weil die zivilrechtlichen Verfahren – insbesondere hinsichtlich der Obhutsfrage – (jedenfalls bisher) nicht in seinem Sinne entschieden wurden. Jedenfalls begründen solche ins Blaue hinein erhobenen Anschuldigungen keinen Tatverdacht, insbesondere keinen hinreichenden Tatverdacht, der nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung notwendig wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Strafanzeige nicht an die Hand nahm.
3.
Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erwies sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Bei dieser Sachlage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder ihm noch der Beschuldigten – die sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligte und der daher kein Aufwand entstand – ist eine Entschädigung zuzusprechen.
Sollte der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm nun definitiv auferlegten Verfahrenskosten ein Ratenzahlungsgesuch stellen wollen, ist er angehalten, dieses nach Eröffnung des Entscheids zu stellen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger