SBK.2022.14
SBK.2022.14 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-03-31
31. März 2022Deutsch8 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.14 / va (STA.2021.8081) Art. 108 Entscheid vom 31. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann Beschwerde- A._____, führer 1 [...] Beschwerde- B.__...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.14 / va (STA.2021.8081) Art. 108
Entscheid vom 31. März 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann
Beschwerde- A._____, führer 1 [...]
Beschwerde- B._____, führerin 2 [...]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1
Beschuldigte C._____, [...]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 29. Dezember 2021
in der Strafsache gegen C._____
Sachverhalt
1.
A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichten mit Eingabe vom 12. August 2021 beim Präsidium des Strafgerichts Lenzburg Strafanzeige gegen C. (nachfolgend: Beiständin) ein wegen mehrfacher falscher Aussage, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung und Verletzung des Amtsgeheimnisses.
2.
Nach der Weiterleitung der Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte diese am 29. Dezember 2021 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige.
Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 5. Januar 2022 genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihnen am 10. Januar 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (Postaufgabe 17. Januar 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten sinngemäss deren Aufhebung. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 21. Januar 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde nicht geleistet.
3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
Ob die vorliegende Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Begründung enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO), kann offenbleiben, da sie - wie sich im Folgenden zeigen wird - ohnehin abzuweisen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. Daran ändert nichts, dass die einverlangte Sicherheit nicht geleistet wurde, da über das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden worden ist.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).
2.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass die von den Beschwerdeführern beanstandete E-Mail der Beiständin der Kinder das Amtsgeheimnis nicht verletze, da der Informationsaustausch zwischen Schule und der Beiständin zum Auftrag der Beiständin gehöre. Zudem enthalte die E-Mail keinerlei Verbalinjurie oder Übertreibungen. Die Mitteilung, dass die Beschwerdeführer die Beistandschaft ablehnten und der Kontakt zu ihnen nicht gut sei, betreffe nicht den strafrechtlich geschützten Bereich der Ehre und stelle die Beschwerdeführer und deren Familie auch nicht als charakterlich unanständige Menschen dar.
2.3
In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, die angefochtene Verfügung beruhe auf einer Fehlinterpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, da die falsche und irreführende Aussage bei Lehrpersonen ein böswilliges Anschwärzen bezwecke und ehrverletzend sei. Die Aussage sei auch nicht nötig gewesen. Bezug genommen wird in der Beschwerde im Weiteren auf das Kindesschutzverfahren vor dem Familiengericht Lenzburg, in dessen Verlauf die Vorgängerin der Beiständin wegen unwahrer, rufschädigender und ehrverletzender Behauptungen in einem Bericht habe abtreten müssen. In einem externen Bericht im Zusammenhang mit dem Kindesschutzverfahren seien sämtliche relevanten Angaben über die Kinder enthalten und weitere Auskünfte aus der Schule hätten sich daher erübrigt. Die negative Beeinflussung der Schule mit unwahren Behauptungen durch die Beiständin sei daher unverständlich.
3.
Diese Ausführungen in der Beschwerde lassen generell eine Auseinandersetzung mit der Begründung zur angefochtenen Verfügung hinsichtlich der strafrechtlichen Relevanz des beanstandeten E-Mail-Kontakts der Beiständin mit den Schulverantwortlichen vermissen und beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der Beanstandung gemäss der Strafanzeige.
Die Tatbestandsvoraussetzungen zu den von den Beschwerdeführern zur Anzeige gebrachten Delikten sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die beanstandete E-Mail vom 18. März 2021 an die Schulleiterin lautet wie folgt:
" Für die Kinder F. bin ich als Nachfolgerin von G. schon eine Zeit lang zuständig. Leider besteht zu den Eltern kein guter Kontakt, sie lehnen die Beistandschaft ab. Nun findet am Mittwoch, 24. März eine Verhandlung am Familiengericht statt. Ich bin etwas spät, das weiss ich. Kannst du aber trotzdem die Lehrpersonen folgender Kinder um eine kurze Rückmeldung bitten, wie es in der Schule läuft: Sozialverhalten, Leistungen, Eingebundenheit in der Klasse und Zusammenarbeit mit den Eltern."
Dieser Wortlaut enthält zunächst keinerlei rufschädigenden Inhalt und erweist sich aufgrund der aktenkundigen Angaben im Übrigen auch als den Tatsachen entsprechend. Der Aufgabenkatalog der Beiständin umfasst u.a. "Vermittlung und Unterstützung der Familie in der Zusammenarbeit mit schulischen Fachpersonen (Lehrpersonen, Schulleitung, schulpsychologischer Dienst)" und setzt die Einholung von Berichten aus der Schule damit nachgerade voraus (vgl. Zwischenbericht der Beiständin an das Familiengericht Lenzburg vom 8. Juli 2021). Weiter ist aktenkundig, dass die Massnahmen von den Beschwerdeführern generell abgelehnt werden und diese Ablehnung sich insbesondere auch auf die jeweilige Beistandsperson bezieht (vgl. Protokoll der Anhörung vor dem Familiengericht Lenzburg vom 27. September 2021).
Die beanstandete E-Mail erweist sich damit nicht nur inhaltlich als zutreffend, sondern sie steht auch in Übereinstimmung mit dem Auftrag der Beiständin und weist daher keinerlei mögliche strafrechtliche Relevanz auf. Die Strafanzeige wurde damit zu Recht nicht anhand genommen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde (Art. 136 Abs. 1 StPO) abzuweisen, ohne dass die Frage der Prozessarmut geprüft zu werden braucht.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 43.00, zusammen Fr. 843.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Ackermann