SBK.2022.140
SBK.2022.140 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-09-05
5. September 2022Deutsch22 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.140 / SB (STA.2021.1266) Art. 297 Entscheid vom 5. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____ S.A., führerin […] Beschwerde- S...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.140 / SB (STA.2021.1266) Art. 297
Entscheid vom 5. September 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____ S.A., führerin […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter 1 B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro, […]
Beschuldigter 2 C._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]
Beschuldigter 3 D._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Hutter, […]
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April 2022 betreffend gegenstand die vorzeitige Verwertung oder Vernichtung
in der Strafsache gegen (u.a.) B._____, C._____ und D._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1–3 sowie gegen E. und F. wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Veruntreuung und Hehlerei. Es besteht der dringende Tatverdacht, dass E. in Q. bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der G. AG, im Zeitraum vom 22. März 2019 bis November 2021 insbesondere Schokolade der Marke M aus dem internen System ausgebucht und der Beschuldigte 1 diese Schokolade an diverse Drittpersonen (insbesondere die Beschuldigten 2 und 3) weiterverkauft und zudem den Transport dieser Ware organisiert hat. Die Deliktssumme beläuft sich gemäss aktuellem Ermittlungsstand auf Fr. 1'624'760.76. E. und der Beschuldigte 1 haben den ihnen vorgeworfenen Sachverhalt unterdessen grossmehrheitlich eingestanden. Die Beschuldigten 2 und 3 bestreiten nicht, die Ware vom Beschuldigten 1 bezogen zu haben. Jedoch bestreiten sie, von der deliktischen Herkunft gewusst zu haben.
1.2. Im Rahmen der Ermittlungen wurden bei den Beschuldigten 1–3 (u.a. in deren Lagerräumlichkeiten) Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei mehrere Tonnen Schokolade sichergestellt und beschlagnahmt werden konnten. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 22. November 2022 betreffend die Beschuldigten 1 und 2 sowie Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 30. November 2022 betreffend den Beschuldigten 3 wurde die Schokolade durch die Staatsanwaltschaft Baden beschlagnahmt. Aufgrund der Rückverfolgung der beschlagnahmten Schokolade via Chargennummern sowie der Aussagen der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmte Schokolade der Beschwerdeführerin beziehungsweise der G. AG – wo die Beschwerdeführerin die Schokolade eingelagert hatte – entwendet wurde. Die beim Beschuldigten 2 am 16. November 2021 und beim Beschuldigten 3 am 17. November 2021 sichergestellte und beschlagnahmte Schokolade befindet sich seit dem 17. November 2021 respektive 19. November 2021 bei der G. AG. Die beim Beschuldigten 1 am 16. November 2021 sichergestellte und beschlagnahmte Schokolade befindet sich bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Baden.
1.3. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 respektive 23. Februar 2022 gewährte die Staatsanwaltschaft Baden den Parteien das rechtliche Gehör und lud zur freigestellten Stellungnahme zur vorgesehenen vorzeitigen Verwertung oder Vernichtung der Schokolade ein.
1.4. Der Beschuldigte 2 nahm mit Schreiben vom 21. Februar 2022, der Beschuldigte 3 mit Schreiben vom 1. März 2022 und 14. März 2022, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2022 und die G. AG mit Schreiben vom 16. März 2022 Stellung.
2.
Am 8. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden:
" 1. Die im Rahmen des Strafverfahrens ST.2021.1266 beschlagnahmte Schokolade (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22.11.2022 [C.], Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22.11.2022 [B.], Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30.11.2022 [D.]) wird vor Abschluss des Verfahrens verwertet oder vernichtet.
2.
Die Verwertung oder Vernichtung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf entsprechenden Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hin durch das Fund- und Verwertungsbüro des Kantons Basel-Landschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG).
3.
Der aus einer allfälligen Verwertung resultierende Erlös wird mit Beschlag belegt und bei der Amtskasse der Staatsanwaltschaft Baden hinterlegt."
3.
3.1. Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 11. April 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April 2022 sei aufzuheben und die im Rahmen des Strafverfahrens ST.2021.1266 mittels den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 22.11.2022 (C. bzw. B.) bzw. 30.11.2022 (D.) beschlagnahmte Schokolade der Marke M sei an A. S.A. herauszugeben.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
3.2. Mit Verfügung vom 28. April 2022 forderte der (damalige) Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Oberge-
richtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2022 zugestellt, worauf sie die Sicherheit am 10. Mai 2022 leistete.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2022 teilte der Beschuldigte 3 mit, dass er nicht gegen die Beschwerde opponiere, aber vorsorglich für sich und die von ihm vertretene L. GmbH an sämtlichen Ansprüchen festhalte, die sich zivilrechtlich und strafprozessual aus der Beschlagnahme der Schokolade und der von der Beschwerdeführerin verlangten Rückgabe ergeben könnten.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.5. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 verzichtete der Beschuldigte 2 auf eine Stellungahme zur Beschwerde.
3.6. Weitere Beschwerdeantworten oder Stellungnahmen gingen nicht ein.
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht Eigentum an der gemäss angefochtener Verfügung zu verwertenden beziehungsweise zu vernichtenden Schokolade geltend. Sie hat folglich ein i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung.
1.2
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst wie folgt:
Sowohl der Beschuldigte 3 (in Vertretung der L. GmbH) wie auch die Beschwerdeführerin würden Eigentum an der beschlagnahmten Schokolade geltend machen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei unklar, wer an der Schokolade berechtigt sei. Eine Aushändigung der Schokolade vor Abschluss des Verfahrens i.S.v. Art. 267 Abs. 3 [recte: Abs. 2] StPO komme nicht infrage. Derzeit sei nicht absehbar, wann mit einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil über die definitive Verwendung der beschlagnahmten Schokolade gerechnet werden könne. Schokolade sei verderblich und unterliege schneller Wertverminderung. Die im vorliegenden Strafverfahren beschlagnahmte Schokolade habe Mindesthaltbarkeitsdaten, die zwischen dem 30. Mai 2022 und dem 30. März 2023 lägen. Angesichts dessen erscheine es aus Sicht der Staatsanwaltschaft Baden angezeigt, die Schokolade i.S.v. Art. 266 Abs. 5 StPO rasch zu verwerten oder allenfalls – sollte die Schokolade nicht verkauft werden können oder sollte der mutmassliche Verwertungserlös die Verwertungskosten übersteigen – zu vernichten, um einen weiteren Wertverlust zu verhindern respektive weitere Kosten zu vermeiden. Soweit Schokolade verwertet werden könne, werde der Erlös mit Beschlag belegt. Über diesen sei im Endentscheid zu befinden.
Die vorzeitige Verwertung liege einerseits im Interesse der Geschädigten, die vor einem Vermögensschaden bewahrt würden, andererseits im Interesse des Staates, der gegebenenfalls schadenersatzpflichtig werden könne. Auch werde das öffentliche Interesse an den Lebensmittelvorschriften entsprechenden Lebensmitteln gewahrt.
Die privaten Interessen des Beschuldigten 3 würden durch die vorzeitige Verwertung tangiert, werde dieser doch daran gehindert, die – wie er behaupte – gutgläubig erworbene Schokolade weiterzuveräussern und damit die von ihm eingegangenen Verträge zu erfüllen. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse sei allerdings weder aus strafrechtlicher noch zivilrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 die Schokoladen zurückerhalten werde. Zudem könne er seine Verträge auch erfüllen, indem er Schokolade auf dem Markt legal erwerbe.
Weiter seien auch die Interessen der Beschwerdeführerin sowie der G. AG in Betracht zu ziehen. Werde ihnen die Rückgabe verwehrt, bestehe die Gefahr, dass Produkte auf den Markt kämen, die nicht den Qualitätsstandards der Beschwerdeführerin entsprächen. Indessen sei die bei den Beschuldigten 2 und 3 beschlagnahmte Schokolade bei der G. AG eingelagert worden, wo die Beschwerdeführerin selbst Schokolade lagere. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten 2 und 3, bei denen es sich um professionell agierende Händler handle, die Schokolade im eigenen Interesse entsprechend den Qualitätsstandards gelagert hätten. Ohnehin könne die Beschwerdeführerin auch sonst nicht sicherstellen, dass Zwischenhändler die Schokolade den Qualitätsstandards entsprechend lagerten.
Nicht von der Hand zu weisen sei zwar der Einwand der G. AG, dass die Schokolade im Rahmen der Verwertung vergünstigt verkauft werden müsse, wovon "ungewollte Kanäle" profitieren könnten. Es sei aber nicht Aufgabe des Staates, regulierend in den Markt einzugreifen. Der Einwand der G. AG schliesslich, dass die Beschuldigten durch die Verwertung bessergestellt würden, treffe nicht zu. Der Erlös der Verwertung sei an die Berechtigten herauszugeben.
3.
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde zusammengefasst Folgendes geltend:
Die Eigentumsverhältnisse seien entgegen der Staatsanwaltschaft Baden klar. Die Beschwerdeführerin habe ihre Ware an die G. AG treuhänderisch übergeben und sei somit zum Zeitpunkt der Entwendung Eigentümerin gewesen. Gemäss Art. 934 ZGB könne ein Erwerber einer gestohlenen Sache erst nach Ablauf von fünf Jahren Eigentum erwerben. Der Eigentümer habe während dieser Zeit ein Herausgaberecht, allenfalls unter Vorbehalt des Rechts des gutgläubigen Erwerbers auf Vergütung des von ihm bezahlten Preises. Ein solcher Anspruch auf Vergütung stehe dem Herausgaberecht allerdings nicht entgegnen. Ohnehin sei die Gutgläubigkeit der Erwerber vorliegend mehr als fraglich.
Folglich sei die Schokolade der Beschwerdeführerin gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO herauszugeben. Es könne nicht sein, dass dem ein mit hoher Wahrscheinlichkeit unbehilflicher Herausgabeanspruch entgegenstehe. Wenn, dann sei nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, die Schokolade also der Beschwerdeführerin zuzusprechen und dem Beschuldigten 3 eine Klagefrist anzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Baden könne die Beschwerdeführerin gewöhnlich einwandfreie Qualität garantieren, da die ehrlichen Teilnehmer der Lieferkette alle Anstrengungen unternähmen, dem Konsumenten einwandfreie Qualität zu liefern. Vorliegend könne indessen nicht garantiert werden, dass die Schokolade den Qualitätsstandards entsprechend gelagert worden sei.
Auch könne die Beschwerdeführerin einem Verkauf der Ware durch das Fund- und Verwertungsbüro Basel-Landschaft aus Reputationsgründen nicht zustimmen. Es müsse der Markeninhaberin allein überlassen werden,
an welche Kunden und in welchen Verkaufskanälen die Produkte verkauft würden. Mit der Inverkehrbringung durch einen Dritten werde ihr diese Kontrolle entzogen. Die Produkte gelangten zum Teil mit sehr kurzen Haltbarkeitsdaten und wahrscheinlich zu Dumpingpreisen unkontrolliert auf den Markt, was schädigend für das Image der Marke und die Beschwerdeführerin und daher nicht akzeptabel sei.
4.
Der Beschuldigte 3 führte in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Kern Recht habe, wenn sie sich auf Art. 934 ZGB berufe. Uneinigkeit bestehe einzig bezüglich der Frage, ob Art. 934 Abs. 2 ZGB im Verhältnis zwischen der L. GmbH und dem Beschuldigten 3 einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits Anwendung finde und Ansprüche der ersteren begründe. Die Frage einer allfälligen Entschädigungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin und/oder eines Schadenersatzes des Staates werde entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt zu beantworten sein. Das habe aber nichts mit dem heutigen Eigentumsrecht an der beschlagnahmten Ware und dem Herausgabeanspruch zu tun. Der Beschuldigte 3 opponiere mithin nicht gegen die Beschwerde, behalte sich aber vorsorglich für sich und die von ihm vertretene L. GmbH sämtliche Ansprüche vor, die sich zivilrechtlich oder strafprozessual aus der Beschlagnahme der Schokolade und der von der Beschwerdeführerin verlangten Rückgabe ergeben könnten.
5.
5.1
Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO). Erfasst von der Bestimmung sind zunächst Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen; darunter fallen etwa Frischprodukte, wohl aber auch technische Gerätschaften in einem Marktumfeld mit hoher Innovationskraft, in dem technologische Neuerungen die alten Modelle innert relativ kurzer Frist als überholt erscheinen lassen. Unter den Gegenständen mit kostspieligem Unterhalt sind nicht nur solche zu verstehen, die erhebliche Aufwendungen für ihren wertmässigen Erhalt erfordern; auch die (hohen) Kosten der Lagerung zählen zum (kostspieligen) Unterhalt (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 266 StPO).
Die vorzeitige Verwertung fällt bei Gegenständen oder Vermögenswerten, die dem Berechtigten zurückzugeben sind, ausser Betracht. In diesem Fall
ist nach Art. 267 Abs. 2 StPO vorzugehen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 31 zu Art. 267 StPO). Gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO gibt die Strafbehörde, wenn unbestritten ist, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. Die Praxis hat diese Bestimmung auf die Kurzformel gebracht, dass die Rechtslage hinreichend liquide sein müsse. Es dürfen mit anderen Worten keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen Verwirklichung einer namentlich bekannten Person das Objekt entfremdet wurde. Unsicherheiten mit Blick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, den Vorsatz oder das Eingreifen eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes (z.B. erlaubte Selbsthilfe, Art. 52 Abs. 3 OR) schliessen eine vorzeitige Rückgabe aus. Aus dem Erfordernis der Unbestrittenheit ergibt sich auch, dass Rechtsansprüche Dritter der vorzeitigen Rückgabe im Wege stehen, und zwar nicht erst dann, wenn solche Ansprüche tatsächlich existieren, sondern bereits, wenn sie (nur) geltend gemacht werden (wohl mit dem Vorbehalt ihres offensichtlichen Fehlens; BOMMER/ GOLDSCHMID, a.a.O., N. 27 zu Art. 267 StPO). Eine Ausnahme von der vorzeitigen Rückgabe gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO wird man indessen dort zu machen haben, wo die vorzeitige Verwertung als die beste Möglichkeit erscheint, die Interessen des Aushändigungsberechtigten zu wahren (BOM-MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 31 zu Art. 267 StPO).
5.2
Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei Schokolade um Ware handelt, die gegebenenfalls i.S.v. Art. 266 Abs. 5 StPO vorzeitig verwertet werden muss: Schokolade wird mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Markt gebracht. Wird dieses erreicht, kann die Schokolade unter Umständen nicht mehr verzehrt werden, jedenfalls aber wird deren Qualität nicht mehr garantiert. Auch büsst Schokolade mit zunehmendem Zeitablauf und Näherrücken des Mindesthaltbarkeitsdatums an Wert ein. Im vorliegenden Fall wurde zudem Schokolade im Umfang von mehreren Tonnen beschlagnahmt, was entsprechende Lagerungskosten verursacht.
5.3
5.3.1. Zu prüfen ist, ob ein der vorzeitigen Verwertung entgegenstehender, liquider Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin gegeben ist.
5.3.2
Gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB wird, wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist. Die Besitzregeln sehen vor, dass wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem Erwerbe auch dann zu schützen ist, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (vgl. Art. 933 ZGB). Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie – unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Rechte eines Finders nach Art. 722 ZGB – demgegenüber während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern (vgl. Art. 934 Abs. 1 ZGB). Ist die Sache allerdings öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Dieses sog. Lösungsrecht kann nur einredeweise geltend gemacht werden, wie der Anspruch auf Verwendungen; d.h., es steht dem Besitzer kein Anspruch gegen den Eigentümer auf Einlösung der Sache zu. Wird die Sache zurückgegeben, ohne dass das Lösungsrecht geltend gemacht oder vorbehalten wurde, so ist Verzicht darauf anzunehmen. Wenn das Lösungsrecht aber geltend gemacht wird, hat der Besitzer ein Retentionsrecht an der Sache (STARK/LINDENMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 934 ZGB).
Die Abgrenzung zwischen anvertrauten Sachen (Art. 933 ZGB) und solchen, die abhanden gekommen sind (Art. 934 ZGB), kann im Einzelfall schwierig sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine abhanden gekommene Sache mehrfach weiterübertragen wird, also etwa wenn eine abhanden gekommene Sache von einem späteren Besitzer einem Vertrauensmann anvertraut wird, der sie einem Dritten unrechtmässig verkauft. In einem solchen Fall sind zwar die Voraussetzungen von Art. 933 ZGB an und für sich erfüllt. Es gilt aber die Regel "einmal abhandengekommen, immer abhandengekommen". Die Sache ist also nach wie vor eine abhanden gekommene und bleibt dies bis zur Verwirkung der Fahrnisklage (ERNST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 933 ZGB).
Im Weitern ist nur von einer anvertrauten Sache auszugehen, wenn der Besitz daran übertragen wurde (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 933 ZGB). Wenn ein Besitzdiener sich den Besitz einer Sache anmasst, kommt diese dem Besitzer folglich abhanden (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 29d zu Art. 933 ZGB). Ein Angestellter ist als Besitzdiener zu betrachten, wenn er sich nicht in selbständiger Stellung in Bezug auf die fragliche Sache befindet (z.B. als Filialleiter oder Börsendisponent) und nur infolge seiner Anstellung die Möglichkeit des Zugriffs auf die Sache hatte, ohne dass die direkte Gewalt des Prinzipals, z.B. auf Grund eines eigenen Schlüssels, aufhörte. Der Angestellte kann aber unselbständiger Besitzer sein, wenn ihm eine Sache zur selbständigen Betreuung – z.B. während der Ferien des Besitzherrn – anvertraut ist, sodass dann Art. 933 ZGB anwendbar ist (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 37 zu Art. 933 ZGB; BGE 27 II
150.
E. 7).
5.3.3
5.3.3.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die streitgegenständliche Schokolade bei der G. AG in deren Lager in Q. eingelagert hatte. In seinem Schreiben vom 16. März 2022 beschrieb der Rechtsvertreter der G. AG das Rechtsverhältnis mit der Beschwerdeführerin wie folgt: "Vorweg ist, wie bereits mehrfach bemerkt und aktenkundig, anzumerken, dass die beschlagnahmten Lebensmittel im Eigentum der A. SA stehen und die G. AG diese jeweils treuhänderisch besessen, verwaltet und in deren Auftrag konfektioniert und weiterdisponiert hat" (vgl. auch angefochtene Verfügung, Ziff. 1.1.; Beschwerde, Materielles, Ziff. 1). Demgemäss war die Schokolade von der Beschwerdeführerin der G. AG i.S.v. Art. 933 ZGB anvertraut (vgl. auch Beschwerdeantwort des Beschuldigten 3 vom 12. Mai 2022).
5.3.3.2
Im Wesentlichen unbestritten ist zudem, dass E., der damals bei der G. AG angestellt war, im Zeitraum vom 22. März 2019 bis November 2021 die Schokolade aus dem internen System der G. AG ausgebucht und der Beschuldigte 1 diese Schokolade an diverse Drittpersonen (insbesondere die Beschuldigten 2 und 3) weiterverkauft und zudem den Transport dieser Deliktsware organisiert hat (vgl. etwa Ordner 5/5, Register 6.1.5, delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau von E. vom 27. Januar 2022).
Da die Schokolade der G. AG anvertraut war, stellt sich die Frage, ob die G. AG diese ihrerseits ihrem Angestellten E. i.S.v. Art. 933 ZGB anvertraut hat. Diese Frage ist zu verneinen. E. war nach eigenen Angaben zwar als Abteilungsleiter bei der G. AG beschäftigt und für 75 Mitarbeitende verantwortlich, mithin also in leitender Stellung bei der G. AG tätig (vgl. Strafakten Ordner 5/5, Register, 6.1.1, delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau von E. vom 11. November 2021, Fragen 19 ff.). Entscheidend für die Frage, ob die Schokolade E. durch die G. AG anvertraut wurde, ist jedoch weder der Rang noch die Vertrauensstellung von E. innerhalb der G. AG, sondern vielmehr, ob die G. AG E. Gewahrsam unter Aufgabe ihres eigenen Gewahrsams eingeräumt hatte (BGE 27 II 150 E. 7). Dies war offenkundig nicht der Fall. Die Schokolade war in den Lagerräumen der G. AG in Q. eingelagert. Entsprechend hatte die G. AG stets Gewahrsam an der Schokolade, auch wenn E. (im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit) auch auf die Schokolade zugreifen konnte. E. ist folglich als blosser Besitzdiener der G. AG zu qualifizieren. Die G. AG verlor den Gewahrsam – den sie für die Beschwerdeführerin ausübte – an der Schokolade erst, als E. die Schokolade aus dem internen System ausbuchte und sie dem Beschuldigten 1 übergab. Ab diesem Zeitpunkt masste sich E. den Besitz an der Schokolade an, mit der Folge, dass die G. AG die Sachherrschaft über die Schokolade und damit ihren Besitz verlor (Art. 919 Abs. 1 ZGB; vgl. hierzu: Ordner 5/5, Register 6.1.5, delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau von E. vom 27. Januar 2022, Fragen 164 ff.). Da E. jedoch eigenmächtig Besitz ergriff, hat die Schokolade als der G. AG beziehungsweise der Beschwerdeführerin abhanden gekommen zu gelten. Aufgrund der Regel "einmal abhandengekommen, immer abhandengekommen", hat die Schokolade ihren Status als abhanden gekommen im weiteren Verlauf auch nicht verloren, mithin also als der Beschuldigte 1 später einen Teil der heute beschlagnahmten Schokolade dem Beschuldigten 2 sowie dem Beschuldigten 3 (beziehungsweise der von ihm vertretenen L. GmbH) übergab. Auf die strittige Frage, ob die Beschuldigten 2 und 3 gutgläubig waren, kommt es mit Bezug auf die Frage, ob die Schokolade abhanden kam, nicht an.
Demgemäss macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie (nach wie vor) Eigentümerin der beschlagnahmten Schokolade sei. Das Eigentum der Beschwerdeführerin an der beschlagnahmten Schokolade wird vom Beschuldigten 3 beziehungsweise der von ihm vertretenen L. GmbH – anders als noch im Schreiben vom 1. März 2022 an die Staatsanwaltschaft Baden – zu Recht auch nicht mehr bestritten.
5.3.3.3
Sollten der Beschuldigte 2 beziehungsweise der Beschuldigte 3 (oder allenfalls die L. GmbH) die Schokolade jedoch gutgläubig vom Beschuldigten 1 erworben haben, so stellte sich die Frage, ob der Beschuldigte 1 ein Kaufmann ist, der mit Schokolade handelt. Bejahendenfalls könnten der Beschuldigte 2 beziehungsweise der Beschuldigte 3 (oder allenfalls die L. GmbH) das Lösungsrecht gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB einredeweise geltend machen und sich gegenüber der Beschwerdeführerin auf ein Retentionsrecht berufen. Dieses Retentionsrecht würde einer Herausgabe an die Beschwerdeführerin entgegen stehen, da mit einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme das allfällig bestehende Retentionsrecht nicht vereitelt werden dürfte.
Einreden hemmen die Durchsetzbarkeit eines Rechts nur, wenn sie erhoben werden (HUGUENIN, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 32 ff.). Der Beschuldigte 2 hat keine solche Einrede erhoben, auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Der Beschuldigte 3 hat seine allfälligen Ansprüche aus dem Lösungsrecht gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB (beziehungsweise diejenigen der L. GmbH) zwar ausdrücklich vorbehalten, jedoch ausgeführt, dass er nicht gegen die
Beschwerde (und damit die Herausgabe der Schokolade an die Beschwerdeführerin) opponiere. Demgemäss hat er für sich sowie die L. GmbH auf das allfällig bestehende Retentionsrecht verzichtet.
Da somit weder der Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 3 (beziehungsweise die L. GmbH) sich auf das allfällige Retentionsrecht berufen, steht einer Herausgabe der Schokolade an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Schokolade nichts entgegen.
5.3.4
Der Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin ist folglich liquide. Demgemäss ist die Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Schokolade an die Beschwerdeführerin herauszugehen.
6.
6.1
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte 1 beteiligte sich nicht am Verfahren, der Beschuldigte 2 verzichtete auf eine Stellungnahme und der Beschuldigte 3 opponierte nicht gegen die Beschwerde. Einzig die Staatsanwaltschaft Baden widersetzte sich der Beschwerde. Demgemäss kann lediglich die Staatsanwaltschaft Baden als im vorliegenden Verfahren unterliegend bezeichnet werden. Bei Unterliegen der Staatsanwaltschaft sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2.
Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO).
6.2
Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin liess sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 – der allerdings ohnehin auf eine Stellungnahme verzichtete – ist erst am Ende des Verfahrens zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten 1 und 3 stellten keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung: Der Beschuldigte 1 beteiligte sich von vornherein nicht am Verfahren, während der Beschuldigte 3 zwar eine Stellungnahme einreichte, jedoch lediglich festhielt, er opponiere nicht gegen die Beschwerde.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. April 2022 betreffend vorzeitige Verwertung oder Vernichtung aufgehoben. Die Beschlagnahme über die im Rahmen des Strafverfahrens ST.2021.1266 beschlagnahmte Schokolade (vgl. Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 22.11.2022 [C.], Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 22.11.2022 [B.], Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 30.11.2022 [D.]) wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden angewiesen, die beschlagnahmte Schokolade der Beschwerdeführerin herauszugeben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. September 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger