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Entscheid

SBK.2022.142

SBK.2022.142 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-07-12

12. Juli 2022Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.142 / va / zs (STA.2016.856) Art. 228 Entscheid vom 12. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verte...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.142 / va / zs (STA.2016.856) Art. 228

Entscheid vom 12. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Robert Frauchiger, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. April 2022 gegenstand betreffend die amtliche Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Nachdem die Sozialkommission der Gemeinde Wohlen mit Protokollauszug vom 8. März 2016 eine Strafanzeige wegen "Sozialhilfebetrug i.S.v. § 59 SPG" erstattet hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen A. eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Betrugs / mehrfacher Widerhandlung gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG).

2.

2.1. Mit Eingabe vom 8. April 2016 ersuchte A. um Einsetzung ihres am 22. März 2016 mandatierten freigewählten Verteidigers Rechtsanwalt Robert Frauchiger als amtlichen Verteidiger.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 6. April 2017 die Abweisung des obengenannten Gesuchs.

2.3. Am 14. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen Strafbefehl gegen A. aus, gemäss welchem sie wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 900.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, sowie der Bezahlung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1’415.00 verurteilt wurde.

2.4. Nachdem A. mit Eingabe vom 28. Juni 2017 vorsorglich gegen den ihr am 20. Juni 2017 zugestellten obgenannten Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, beantrage sie mit Eingabe vom 4. August 2017 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:

" 1. Der Strafbefehl vom 14. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 355 Abs. 3c StPO wie folgt neu zu entscheiden:

1.1 Das Verfahren wegen unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen gemäss § 59 Abs. 1 SPG wird eingestellt, soweit es Handlungen vor dem (Datum

3 Jahre vor Erlass Strafbefehl) betrifft.

1.2 Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen gemäss § 59 Abs. 1 SPG.

1.3 Die Beschuldigte wird mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

1.4 Kostenauflage

2.

Eventualiter, sofern den Anträgen gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 (rechtliche Qualifikation) hiervor nicht stattgegeben wird, sei eine amtliche Verteidigung anzuordnen und es sei der Unterzeichnende zum amtlichen Verteidiger zu bestellen."

2.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 8. April 2022 erneut die Abweisung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung.

3.

3.1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte gegen diese ihr am 12. April 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 20. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei per 04. August 2017 die amtliche Verteidigung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

2.

Unter Kosen- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend wird ein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Da somit kein Fall einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt, bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen ist.

2.2

2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2022 fest, die Beschwerdeführerin stehe unter Verdacht, als Sozialhilfeempfängerin Zuwendungen von B. entgegengenommen und bei den Sozialhilfebehörden jeweils unterschriftlich bestätigt zu haben, dass sich ihr Einkommen nicht verändert habe, weshalb die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betrugs führe. In der Zeit zwischen der Abweisung vom 6. April 2017 des ersten Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung und dem zweiten Gesuch vom 4. August 2017 habe sich an der Grundlage für die Beurteilung, ob eine amtliche Verteidigung geboten erscheine, nichts geändert. Weder gebe es eine Veränderung betreffend den Tatvorwurf noch seien neu aufgetauchte Schwierigkeiten auszumachen, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Im Übrigen sei festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, womit offenbleiben könne, ob eine Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin vorliege. Die Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung seien somit nicht erfüllt.

2.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Umstand, dass im Strafbefehl eine Geldstrafe von 120 Tagesansätze ausgefällt worden sei, begründe an sich noch keinen Bagatellfall. Der vorgeworfene Sachverhalt möge überschaubar sein, die rechtliche Qualifikation sei es jedoch nicht. So sei der Tatbestand des Betrugs rechtlich einer der komplexesten. Erschwerend hinzu komme die Frage der Abgrenzung von Betrug und Widerhandlungen gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG), welche vorliegend insbesondere betreffend die aufenthaltsrechtlichen Folgen für die Beschwerdeführerin von Bedeutung sei. Nebst den materiellrechtlichen, stellten sich zudem verfahrensrechtliche Fragen. So sei die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 im Beisein ihres Verteidigers ein erstes Mal durch die Polizei einvernommen worden. Am 2. Mai 2017 habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen zweiten Ermittlungsauftrag erlassen, welcher Rechtsanwalt Robert Frauchiger als Verteidiger aufführe. Dennoch sei von der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Freiamt, Dienstort Wohlen, am 31. Mai 2017 eine umfangreiche delegierte Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, ohne ihren Verteidiger über den Termin zu informieren. Dieser Verfahrensfehler sei im weiteren Verfahrenslauf zu thematisieren. Schliesslich seien es in der betroffenen Person liegende Gründe, welche eine rechtliche Verbeiständung unabdingbar machten. Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von T., beherrsche die deutsche Sprache nur rudimentär und sei mit dem Schweizer Rechtssystem nicht vertraut. Im Weiteren sei ihrem Verteidiger, der die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren aus verschiedenen familienrechtlichen Verfahren kenne, bis heute unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin des Lesens und Schreibens mächtig sei. Betreffend die Mittellosigkeit sei festzuhalten, dass diese für den Zeitpunkt des im Jahr 2017 eingereichten Gesuchs zu beurteilen sei, wobei sie damals materielle Hilfe empfangen habe, wie bereits zuvor und auch heute.

2.3

2.3.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).

2.3.2

Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt (BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I

164.

E. 3.5). Die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls entzieht sich einer strengen Schematisierung. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1).

2.4

2.4.1. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer abweisenden Verfügung vom 8. April 2022 hat sich die Grundlage seit der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Verteidigung insofern wesentlich verändert, als erst der Erlass des Strafbefehls vom 14. Juni 2017 verdeutlichte, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der Ansicht ist, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als Betrug und somit nicht als unrechtmässiges Erwirken von Leistungen i.S.v. § 59 SPG zu werten. Im Zeitpunkt der ersten Abweisung vom 6. April 2017 stand dies noch nicht fest, wurde doch wegen beiden Delikten ermittelt. Dem Umstand, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung nur bewilligungsfähig ist, sofern tatsächlich eine Verurteilung wegen Betrugs droht, trug die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. August 2017 Rechnung, indem sie die Bestellung des amtlichen Verteidigers nur für den Fall beantragte, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keinen neuen Strafbefehl i.S. der von ihr beantragten Verurteilung wegen unrechtmässigen Erwirkens einer Leistung i.S.v. § 59 SPG erlässt. Nachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Gesuch um Bestellung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 8. April 2022 abgelehnt hatte, ist davon auszugehen, dass sie an ihrer dem Strafbefehl vom 14. Juni 2017 zugrundeliegenden rechtlichen Qualifikation festhält.

2.4.2

Nachstehend ist zu prüfen, ob die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten ist.

2.4.3

Beim der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Bei der Beurteilung der Gebotenheit zur Interessenswahrung ist nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe relevant (BGE 143 I 164 E. 3.3). Zwar hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrem Strafbefehl vom 14. Juni 2017 eine Geldstrafe von lediglich 120 Tagessätzen angeordnet, doch gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass der Strafbefehl aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist (auch fünf Jahren nach Ausstellung des Strafbefehls) nach wie vor unklar, wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Sache weiter verfahren wird bzw. welche Strafe der Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung durch das Präsidium des Bezirksgerichts droht. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass bereits die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausgesprochenen 120 Tagessätze sich genau an der Grenze zu dem Fall, in welchem jedenfalls kein Bagatellfall mehr vorliegt, befinden.

Betreffend die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ist anzumerken, dass der Tatbestand des Betrugs im Bereich der Sozialhilfe gemäss heute geltender Gesetzeslage ein Grund für eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB) und somit nach Art. 130 lit. b StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung darstellt. Zwar sind die vorgenannten Bestimmungen aufgrund des Deliktzeitraums vom 6. Januar 2014 bis 13. Februar 2016 nicht anwendbar, jedoch drohen der Beschwerdeführerin insbesondere als Empfängerin materieller Hilfe und aufgrund ihrer Vorstrafe (act. 001) auch ohne Landesverweisung bei einer Verurteilung migrationsrechtliche Konsequenzen. Dabei zeigt der Umstand, dass das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Delikt heute eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung darstellt, wie schwer der Vorwurf des Betrugs im Bereich der Sozialhilfe in migrationsrechtlicher Hinsicht wiegt.

Zusammenfassend kann nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden, weil sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch heute die schweren Vorwürfe noch im Raum stehen und unklar ist, welche Strafe die Beschwerdeführerin zu erwarten hat bzw. welche migrationsrechtliche Konsequenzen ihr bei einer Verurteilung drohen.

2.4.4

2.4.4.1. Nachdem vorliegend nicht von einem Bagatellfall auszugehen ist, bleibt gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre.

2.4.4.2

Vorliegend werden tatsächliche Schwierigkeiten weder behauptet, noch sind solche ersichtlich, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

2.4.4.3

2.4.4.3.1. Von Schwierigkeiten in materiellrechtlicher Hinsicht ist insbesondere bei heiklen Abgrenzungsfragen die Rede (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5). In formellrechtlicher Hinsicht können unter anderem besondere Konstellationen des Verfahrens, welche es der beschuldigten Person verunmöglichen, sich alleine im Dossier zurechtzufinden, die Gebotenheit zur Interessenswahrung begründen (LIEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 132 StPO). Schliesslich können auch persönliche Umstände des Beschuldigten wie die Bildung und Herkunft dazu führen, dass eine Verteidigung gerechtfertigt ist, wobei anzumerken bleibt, dass die blosse Unkenntnis der Verhandlungssprache keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung begründet, da diesem Umstand mit der Bereitstellung eines Dolmetschers begegnet werden kann (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2.

Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 132 StPO; BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1).

2.4.4.3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis erscheint die rechtliche Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und einfacher Lüge gerade im Kontext des Sozialfürsorgebetrugs nicht ohne Weiteres problemlos (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5). Es ist gerichtsnotorisch, dass diese Abgrenzung heikel und kontrovers ist und dementsprechend die Gerichte häufig beschäftigt. Vorliegend kommt der Abgrenzung des Tatbestandes des Betrugs gemäss Art. 146 StGB von jenem der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen gemäss § 59 Abs. 1 SPG zudem eine erhöhte Relevanz zu, da letzterer aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischenzeitlich verjährt ist (§ 59 Abs. 2 SPG i.V.m. Art. 109 StGB). Nach dem Gesagten bietet das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Betrugs gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren bereits in materiellrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten.

Im Weiteren fällt das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren durch die aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar lange Dauer auf. Dies gilt insbesondere auch für die gestellten Anträge um Einsetzung der amtlichen Verteidigung. Bereits für die Behandlung des ersten Gesuchs (fast 12 Monate), erst recht aber für die Behandlung des zweiten Gesuchs (fast fünf Jahre), benötigte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten eine übermässig lange Zeit. Die aussergewöhnliche Dauer erschwert es der Beschwerdeführerin als Laie, sich im Verfahren zurechtzufinden. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, ihr Recht auf Beizug eines Verteidigers sei betreffend die durch die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Freiamt, Dienstort Wohlen, durchgeführte Einvernahme vom 31. Mai 2017 verletzt worden. Ob dies zutrifft, kann vorliegend offengelassen werden; fest steht allerdings, dass der Verteidiger an der Einvernahme nicht anwesend war. Auch die Notwendigkeit zur Prüfung der Verletzung von Verfahrensrechten spricht für das Vorliegen rechtlicher Schwierigkeiten.

Die Möglichkeit, sich ohne anwaltliche Verteidigung im Strafverfahren zurechtzufinden wird zudem durch die Bildung der Beschwerdeführerin (10 Schuljahre in T.), ihre Herkunft sowie die Tatsache, dass sie auch nach

vielen Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht integriert zu sein scheint, erschwert.

2.4.4.3.3

Nach dem Gesagten weist das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren sowohl in materiell- wie auch in formellrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, die zusätzlich durch in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe erschwert werden.

2.4.4.4. Zusammenfassend ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin demnach geboten.

2.4.4.4. Zusammenfassend ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin demnach geboten.

2.4.5. 2.4.5.1. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO).

2.4.5.2. Aus dem Protokollauszug der Sozialkommission Wohlen vom 8. März 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung Sozialhilfeleistungen bezogen hatte (act. 043). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 20. April 2022 sodann vor, dass sie im für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 4. August 2017 nach wie vor auf materielle Hilfe angewiesen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bestreitet die für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 4. August 2017 von der Gesuchstellerin behauptete Sozialhilfeabhängigkeit nicht, womit diese erstellt ist. Soweit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 vorbringt, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von Flügen in ihr Heimatland in Frage zu stellen sei, ist ihr nicht zu folgen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2017 äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie in den vergangenen fünf Jahren zweimal nach T. gereist sei (act. 029). Die Kosten für ein Hin- und Rückflug hätten sich auf zwischen Fr. 350.00 und 400.00 belaufen; diese habe sie von ihrer materiellen Hilfe gespart (act. 030). Der Anspruch auf materielle Hilfe wird in Anwendung der Richtlinien vom April 2005 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) so bemessen, dass die Empfänger keinen über den erweiterten prozessualen Notbedarf verbleibenden Überschuss erhalten. Über die im Rahmen der materiellen Hilfe ausgezahlten Geldbeträge können die Empfänger frei verfügen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer materiellen Hilfe für Flüge in ihr Heimatland ausgab, vermag an ihrer Bedürftigkeit somit nichts zu ändern.

2.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung vom 8. April 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Rechtsanwalt Robert Frauchiger, Wohlen, ist mit Wirkung ab 4. August 2017 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu bestellen.

3.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. April 2022 aufgehoben und Rechtsanwalt Robert Frauchiger, Wohlen, mit Wirkung ab 4. August 2017 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 12. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Schwarz