SBK.2022.144
SBK.2022.144 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-11-18
18. November 2022Deutsch23 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.144 (KSTA.2021.86) Art. 386 Entscheid vom 18. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durc...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.144 (KSTA.2021.86) Art. 386
Entscheid vom 18. November 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Grun Meyer, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Sebastian Huber, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 4. April 2022
in der Strafsache gegen B._____ betreffend Betrug
Sachverhalt
1.
A. reichte am 2. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen B. (fortan Beschuldigter) Strafanzeige wegen Betrugs, Wucher und evtl. weiterer Delikte ein und konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, sie als Chief Executive Officer und Chief Investment Officer der im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragenen E. AG (gelöscht seit tt.mm.jjjj; nachfolgend E.) unter Ausnutzung und in Kenntnis ihrer fehlenden wirtschaftlichen Kenntnisse dazu überredet zu haben, von der F. Aktien der E. zu einem Kaufpreis von Fr. 300'000.00 zu erwerben, wobei der Kaufvertrag am 27. Januar 2020 unterzeichnet und der Kaufpreis am 28. Januar 2020 an die E. überwiesen worden sein soll. Hierbei soll der Beschuldigte ihr gegenüber verschwiegen bzw. durch die Angabe des Kaufpreises, die Angabe, dass er selber viel Kapital und damit einen Teil seiner Altersvorsorge in die E. investiert habe und durch die Angabe der Entwicklungschancen der E. darüber getäuscht haben, dass diese Aktien faktisch wertlos gewesen sein sollen, da die Konkurseröffnung, welche im mm.jjjj erfolgte, unausweichlich gewesen sein soll. Die E. stand vor dem streitgegenständlichen Aktienverkauf zu 100 % im Eigentum der F.. Aktionär und Verwaltungsrat der F. war der Beschuldigte.
2.
Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 4. April 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 5. April 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihr am 11. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 21. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es seien Ziff. 1-5 der Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 4. April 2022 (KSTA.ST.2021.86) vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Untersuchungen gegen den Beschuldigten fortzuführen, weitere Untersuchungshandlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen und nach Abschluss dieser Untersuchungen Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Es sei die Vorinstanz insb. anzuweisen:
a. die Beschwerdeführerin vorzuladen und zur Sache als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. a und Art. 180 Abs. 2 StPO einzuvernehmen;
b. G., X-Strasse, Q., vorzuladen und zur Sache als Zeuge einzuvernehmen;
c. H., X-Strasse, Q., vorzuladen und zur Sache als Zeuge einzuvernehmen; und
d. I., Y-Strasse, R., vorzuladen und zur Sache als Zeuge einzuvernehmen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 29. April 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 6. Mai 2022.
3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.4. Der Beschuldigte beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin.
3.5. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 23. Mai 2022.
Erwägungen
1.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, dass eine Strafbarkeit voraussetze, dass die an die Beschwerdeführerin verkauften Aktien der E. objektiv wie aus der subjektiven Perspektive des Beschuldigten im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages offensichtlich nicht Fr. 300'000.00 wert gewesen seien. Aufgrund der vorliegenden Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der Beschwerdeführerin einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen habe, um eine vorbestehende Schuld der F. gegenüber der E. zu tilgen bzw. die F. in einem Konkurs vor einer Forderung zu schützen. Die in der Bilanz der E. ausgewiesene Forderung dürfte vielmehr erst durch den Abschluss des Aktienkaufvertrages entstanden sein. Weiter sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu den potentiellen Neugeschäften davon auszugehen, dass die E. im Januar 2020 zwar in einer finanziell angespannten Lage gewesen sei, aber durch den Abschluss neuer Vermögensverwaltungsverträge bzw. die Verwaltung tatsächlich voraussehbarer neuer Vermögen die finanzielle Lage verbessern und damit grundsätzlich den Konkurs hätte abwenden können. Aufgrund dieser potentiellen Neukundengeschäfte, der Forderungsverzichtsvereinbarung vom 31. März 2020 über Fr. 30'000.00 sowie dem Darlehen über Fr. 80'000.00 per 31. Juli 2020 sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht davon ausgegangen sei, dass der Konkurs unvermeidbar gewesen sei bzw. die der Beschwerdeführerin veräusserten Aktien offensichtlich nicht einen Wert von Fr. 300'000.00 gehabt hätten bzw. wertlos gewesen seien. Es könne daher nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte darüber getäuscht habe, dass die Aktien der E. offensichtlich nicht Fr. 300'000.00 wert bzw. wertlos gewesen seien. Da somit kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige bzw. kein Straftatbestand erfüllt sei, sei das Strafverfahren ohne Weiterungen einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).
2.2
Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrer Beschwerde um Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache an die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Fortführung der Strafuntersuchung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verkenne die finanzielle Lage der E., gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte die Aktien nicht für wertlos und den Konkurs nicht für unvermeidbar gehalten habe und sie habe die belastende Tatsache ignoriert, dass der Beschuldigte die unerfahrene Beschwerdeführerin über den drohenden Totalausfall ihres Investments bewusst nicht informiert bzw. aufgeklärt habe, sondern ihr dieses als rentabel und solide angepriesen habe. Weiter halte sie die Tatsache, dass die E. gegenüber der Beschwerdeführerin eine intakte Finanzlage vorgespielt habe, fälschlicherweise für irrelevant. Diese Vorspiegelung der intakten Finanzlage sei vor dem Hintergrund des mutmasslichen Betrugs und insbesondere des objektiven Tatbestandsmerkmals der Täuschung durchaus von strafrechtlicher Relevanz.
2.3
Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung.
2.4
Der Beschuldigte wandte mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen ein, der Konkurs der E. sei keineswegs unausweichlich gewesen und die Bewertung der Aktien vertretbar. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin sodann nicht über die finanzielle Situation der E. getäuscht. Vielmehr habe er sie über die angespannte Liquiditätslage der E. aufgeklärt. Über Einzelheiten der finanziellen Lage der E. habe die Beschwerdeführerin gar nicht informiert werden wollen; für sie sei entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte ihr bestätigt habe, dass für ihn ein Konkurs der E. ebenfalls einen hohen finanziellen Verlust bedeuten würde.
3.
3.1
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1).
Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in denen die Waagschalen von "schuldig oder unschuldig" ungefähr gleich stehen, insbesondere bei schweren Delikten. Anklage ist auf jeden Fall zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich der Beschuldigte einer ihm zur Last gelegten Tat schuldig gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 sowie BGE 138 IV 186 E. 4.1).
Das Verfahren ist ausserdem einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleiches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O, N. 20 zu Art. 319 StPO).
3.2. 3.2.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität des angewandten Täuschungsmittels muss sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne ist die Täuschung nach der Rechtsprechung arglistig bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen. Einfache falsche Angaben sind nur arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Hätte das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem "Mindestmass an Aufmerksamkeit" vermeiden können, wird Arglist von der Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist entfällt mithin nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2021vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.2 mit Hinweis auf BGE 147 IV 73 E. 3.1 und 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; je mit Hinweisen).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 120 IV 186 E. 1a und c). Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2).
3.2.2. Des Wuchers macht sich schuldig, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen (Art. 157 Ziff. 1 StGB).
Wucher ist die krasse Übervorteilung eines Geschäftspartners (i.w.S.) in Ausnützung seiner Unterlegenheit. Nicht in einer Zwangslage befindet sich,
wer mit grossem Risiko auf hohe Gewinne spekuliert. Die Unerfahrenheit des Opfers muss sich auf den betreffenden Geschäftsbereich im Allgemeinen beziehen, nicht nur auf den konkreten Gegenstand des fraglichen Vertrags. Das Opfer kann sich aber nicht auf Wucher berufen, wenn es über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde. Bei kaufmännisch schwierigen Geschäften stellt man weniger auf eine durchschnittliche Erfahrung als vielmehr auf einen der Geschäftsart typischen Informationsmangel auf Seiten des Geschädigten ab (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Aufl. 2021, N. 1, 3 und 5 zu Art. 157 StGB mit Hinweisen).
3.3. Der Strafanzeige liegt gemäss den Akten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte als Chief Executive Officer und Chief Investment Officer der E. habe die Beschwerdeführerin dazu überredet, von der F. Aktien der E. zu einem Kaufpreis von Fr. 300'000.00 zu erwerben, wobei der Kaufvertrag am 27. Januar 2020 unterzeichnet und der Kaufpreis am 28. Januar 2020 an die E. überwiesen worden sein soll. Der Beschuldigte habe ihr im Wissen um die tatsächliche finanzielle Schieflage der E. und deren unausweislichen Konkurs vorgespiegelt, dass die E. im Zeitpunkt des Aktienkaufs einen Wert von Fr. 5 Mio. aufweise und sich in einer guten finanziellen Lage befinde, und ihr infolgedessen 60 wertlose Aktien bzw. 6 % der Aktien der E. für Fr. 300'000.00 verkauft. Er habe sie somit durch seine Erklärungen über feststehende Tatsachen getäuscht. In seinem Schweigen über die tatsächliche finanzielle Lage der E., deren unausweislichen Konkurs, die tatsächliche Wertlosigkeit der verkauften Aktien sowie die mit einem solchen Aktienkauf verbundenen Risiken liege auch ein unstatthaftes Unterdrücken von Tatsachen vor. Infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses der unerfahrenen Beschwerdeführerin zum Beschuldigten, als ihrem Vermögensverwalter und Kundenberater, Ehemann ihrer Heilpraktikerin und persönlichem Bekannten, habe er voraussehen können und müssen, dass sie die Überprüfung seiner Angaben unterlassen werde. Durch die arglistige Täuschung sei sie einem Irrtum über die Bewertung der Aktien bzw. der E. unterlegen. Weiter habe sie sich über die finanzielle Lage der E. geirrt und über das dem Investment inhärente Risiko.
Beim vorliegenden Tatvorwurf des Betrugs bzw. des Wuchers geht es somit einzig um den Sachverhalt des Aktienkaufvertrags vom 27. Januar 2020 zwischen der F. und der Beschwerdeführerin betreffend 60 Aktien der E. zu einem Kaufpreis von Fr. 300'000.00 (Beilage 8 zur Strafanzeige, act. 1.3.1 116 ff.) und nicht um den Vermögensverwaltungsvertrag vom 27. Januar 2020 bzw. 26. Februar 2020 mit einer einzubringenden Liquidität über Fr. 500'000.00 mit Anlageschwerpunkt Strategie Return (vgl. Beilage 7 zur Strafanzeige mit entsprechendem Kundenprofil und Risikobelehrung, act. 1.3.1 75 ff.) oder die spätere Nachinvestition vom Juli 2020 von offenbar Fr. 250'000.00 (vgl. zu Letzterem die Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Oktober 2021, S. 3, act. 4.1.1 03 sowie die Gebührenabrechnungen vom 9. Oktober 2020, act. 1.3.1 189 f.). Von vornherein ist deshalb nicht darauf einzugehen, ob der Beschuldigte seine Pflichten als Vermögensverwalter verletzt hat (vgl. Beschwerde S. 20).
3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei über den Wert der Aktien getäuscht worden bzw. der Beschuldigte habe ihr eine intakte Finanzlage vorgespiegelt. Hinweise auf besondere Machenschaften des Beschuldigten im Sinne von eigentlichen Inszenierungen liegen keine vor und werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Beschuldigte habe sie in Kenntnis des bevorstehenden Konkurses der E. zum Aktienkauf veranlasst. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, dass zwischen dem Aktienkauf am 27. Januar 2020 bzw. der Überweisung des Kaufpreises am 28. Januar 2020 an die E. bis zur Konkurseröffnung im mm.jjjj eine längere Dauer verstrich und sich in dieser Zeit mit der Covid19-Epidemie und den entsprechenden Massnahmen wirtschaftliche Veränderungen im Umfeld der E. ergaben. Sodann spricht auch die eigene Beteiligung des Beschuldigten an der E. gegen eine Kenntnis des bevorstehenden Konkurses der E.. Schliesslich kann auch auf die bereits von der Staatsanwaltschaft Baden zutreffend aufgeführten Umstände wie die potentiellen Neukundengeschäfte, die Forderungsverzichtsvereinbarung über Fr. 30'000.00 sowie das Darlehen über Fr. 80'000.00 verwiesen werden. Insgesamt ist nicht plausibel, dass Ende Januar 2020 der Konkurs der E. absehbar gewesen war bzw. die Aktien wertlos waren, auch wenn der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt über die angespannte Liquiditätslage der E. aufgeklärt haben will und Kosten reduzieren und Kapital suchen wollte (vgl. dazu act. 4.1.1 03 und 4.1.1 09; vgl. auch Beschwerde S. 11). Ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin über Tatsachen täuschte, kann schlussendlich aber offen gelassen werden angesichts der fehlenden Arglist bzw. der Opfermitverantwortung (siehe sogleich).
3.5. Die Beschwerdeführerin, welche nach ihrem Wegzug aus der Schweiz nach Deutschland (lediglich) von einer Witwenrente in der Höhe von Fr. 646.00 und ansonsten von ihrem Vermögen lebt (vgl. dazu act. 1.3.1 113, 1.3.1 304), wollte das von ihrem verstorbenen Mann hinterlassene Vermögen investieren (vgl. dazu auch den nach dem fraglichen Aktienkauf gemachten Investitionsvorschlag bei der J., act. 1.3.1 300). Es ist davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf den Aktienkauf mit einer Gewinnabsicht handelte (die vom Beschuldigten dargelegten Gewinnaussichten betrafen Dividenden-Renditen von 6–20 %, vgl. act. 1.3.1 114). Eine solche Motivation ist selbstverständlich durchaus legitim und erlaubt.
Doch muss eine Investorin, die sich für ihre Investitionen nur auf die voraussichtliche Gewinnplanung stützt, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, wie es um den inneren Wert der Gesellschaft stehe, deren Aktien sie kauft, wohl als Spekulantin bezeichnet werden. Auch dies ist zulässig. Doch bedeutet es eben die Übernahme eines bestimmten Risikos im Hinblick auf einen möglichen Gewinn. Hätte sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, welche im Aktienkaufvertrag bescheinigte, die Aktivitäten der E. zu kennen (act. 1.3.1 117), mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten der E. näher auseinandergesetzt, so hätte sie die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens bemerken und von einer Investition Abstand nehmen können. So erlitt die E., deren Aktien sie kaufte, seit dem Jahr 2017 durchgehend Verluste, nämlich im Jahr 2017 in Höhe von Fr. 1'253'221.99 (act. 1.3.1 142 bzw. 1.3.1 146), im Jahr 2018 in Höhe von Fr. 865'320.91 (act. 1.3.1 152 bzw. 1.3.1 156) und im Jahr 2019 in Höhe von Fr. 146'996.66 (act. 1.3.1 133 bzw. 1.3.1 137). Für die Beschwerdeführerin wäre alsdann – zumal nachdem der Beschuldigte von Sanierung bzw. Liquiditätsproblemen sprach (vgl. act. 4.1.1 03 und 4.1.1 09; vgl. auch Beschwerde S. 11) – nicht ausgeschlossen gewesen, dass die E. angesichts der flüssigen Mittel per Ende 2019 von gerade einmal Fr. 574.98 (act. 1.3.1 130 f. [Kassen und Banken]) und dünner gewordenen Eigenkapitaldecke (2016: Fr. 2'508'854.42 [act. 1.3.1 141], 2017: Fr. 1'975'257.15 [act. 1.3.1 141], 2018: Fr. 1'097'045.16 [act. 1.3.1 132], 2019: Fr. 606'724.25 [act. 1.3.1 132]) und der erwähnten Verluste zwar nicht einem Kapitalverlust (ein solcher liegt vor, wenn der bilanzierte Verlustsaldo die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven übersteigt, vgl. dazu HANSPETER W ÜSTINER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht,
5. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 725 OR), aber einer Überschuldung (eine solche liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, d.h. das Fremdkapital die Aktiven übersteigt, vgl. dazu W ÜSTINER, a.a.O., N. 29 zu Art. 725 OR sowie die Bilanz per 31. Dezember 2019, act. 1.3.1 130 ff.) entgegenging. Demzufolge wäre es für die Beschwerdeführerin im Sinne der Opfermitverantwortung zumutbar gewesen, eine gewisse Vorsicht walten zu lassen. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin durch relativ einfache Nachforschungen (Einsicht in Bilanz und Erfolgsrechnung der E.) Kenntnis über deren (schlechte) finanzielle Situation hätte erlangen können. Bei der gegebenen Konstellation (Beschuldiger empfiehlt Ankauf der Aktien seiner eigenen AG) hätte die Beschwerdeführerin auch den Rat eines Dritten einholen können oder sollen, zumal das Naheverhältnis zum Beschuldigten nicht derart ausgeprägt war, wie sie es darstellt. Sich einzig auf den Beschuldigten zu verlassen, der ebenfalls ein unternehmerisches Risiko trägt, genügt in diesem Zusammenhang nicht.
3.6. Hinsichtlich des Vorwurf des Wuchers kann analog auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden. Es wurde aufgezeigt, dass die Aktien der E. nicht wertlos waren und kein der Geschäftsart typischer Informationsmangel auf Seiten der Beschwerdeführerin vorlag. Die mit grossem Risiko auf hohe Gewinne spekulierende Beschwerdeführerin wurde sodann im Aktienkaufvertrag vom 27. Januar 2020 über die Risiken des Geschäfts hinreichend aufgeklärt. Eine Übervorteilung (i.w.S.) in Ausnützung der Unterlegenheit der Beschwerdeführerin ist zu verneinen.
3.7. Demnach erscheint – ohne näher auf die weiteren Tatbestandselemente eingehen zu müssen – eine Verurteilung wegen Betrugs oder Wuchers als unwahrscheinlich. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte deshalb das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht (wegen Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO) ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
Nach dem Dargelegten muss nicht weiter darauf eingegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernommen worden ist (vgl. Beschwerde S. 19 und Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2022 S. 4).
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu.
4.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und des Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 StGB) handelt es
sich um Offizialdelikte. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.
Der Beschuldigte hat keine Honorarnote eingereicht. Er hat eine Beschwerdeantwort erstattet. Angemessen erscheint ein anwaltlicher Aufwand von
10 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %. Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'440.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 93.00, zusammen Fr. 1'093.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 93.00 zu bezahlen hat.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'440.50 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli