SBK.2022.147
SBK.2022.147 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-12-07
7. Dezember 2022Deutsch29 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.147 (STA.2021.2491) Art. 410 Entscheid vom 7. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Re...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.147 (STA.2021.2491) Art. 410
Entscheid vom 7. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wäckerle, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 8. April 2022
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschuldigte ist Leiter Soziale Dienste und Mitglied der Sozialkommission der Einwohnergemeinde Q. Der Beschwerdeführer war Sozialhilfebezüger in dieser Gemeinde.
1.2. Mit Strafanzeige vom 28. Juni 2021 warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, er habe ihm die Sozialhilfe unrechtmässig informell verweigert und lediglich Nothilfe gewährt. Den Betrag in der Höhe von Fr. 10.00 pro Tag habe er gemäss Verfügung vom 27. Januar 2020 täglich am Schalter der Einwohnergemeinde Q. abholen müssen. Der Beschuldigte habe die Auszahlung der Nothilfe mit fragwürdigen Auflagen verknüpft, wie z.B. "gewaschen" zu Terminen zu erscheinen oder "wöchentlich" über die Wohnungs- und Arbeitsbemühungen Auskunft zu geben. Der Beschuldigte habe die Leistungskürzungen aufgrund missachteter Auflagen automatisch, ohne Zustellung eines formellen, anfechtbaren Beschlusses vorgenommen. Verfügte Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen habe der Beschuldigte trotz ärztlich bescheinigter hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit unverändert belassen und demzufolge ab März 2020 die Nothilfe um Fr. 2.00 pro Tag gekürzt. Trotz zusätzlich medizinisch festgestellter Unfähigkeit, mit fremden Personen in einer Wohnung zu wohnen, habe der Beschuldigte den Beschluss vom 27. Januar 2020 – welcher die Auflage, ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu suchen und diese Suche nachzuweisen, enthalten habe – nicht angepasst. Ferner habe der Beschuldigte Gesuche des Beschwerdeführers mehrfach nicht behandelt und auch das Urteil der Beschwerdestelle SPG vom 13. November 2020 missachtet, indem er den ausstehenden Betrag erst auf telefonische Intervention der Beschwerdestelle ausbezahlt habe. Auch auf wiederholte Ersuchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, diesem eine existenzsichernde wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten, habe der Beschuldigte nicht reagiert. Schliesslich habe der Beschuldigte ein vom 6. Januar 2020 datierendes Merkblatt über Wohnkosten erstellt, das wegen der automatischen Leistungskürzung in Widerspruch zu geltendem Recht stehe. Mit den durch den Beschuldigten ausbezahlten Beträgen habe der Beschwerdeführer stets unter dem Existenzminimum gelebt, weshalb dieser sich gezwungen gefühlt habe, in eine andere Gemeinde zu ziehen.
1.3. Am 22. Juni bzw. 1. und 23. September 2021 sowie am 14. Juli 2021 wurden von einem in der Einwohnergemeinde Q. Sozialhilfe beziehenden Ehepaar sowie einer Sozialhilfebezügerin ebenfalls Strafanzeigen betreffend die Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit eingereicht (parallele Beschwerdeverfahren SBK.2022.146 und SBK.2022.148). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach untersuchte die vom Beschwerdeführer und den anderen Sozialhilfebezügern eingegangenen Strafanzeigen gemeinsam.
2.
Am 8. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (soweit den Beschwerdeführer betreffend):
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.
Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."
5.
[…]
6.
Die mit Verfügung vom 20. August 2021 C. gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird widerrufen. Das Honorar für die eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreter Matthias Wäckerle, […], ist nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu entschädigen und wird auf Fr. 6'316.10 festgesetzt.
7.
[…]"
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 11. April 2022.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 25. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 14. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 8. April 2022 und beantragte:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.
2.
Die Akten des streitbetroffenen Strafverfahrens mit der Verfahrens-Nr. ST.2021.2491 seien beizuziehen.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten zu befreien und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein Anwalt zu bestellen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse."
3.2. Mit Eingabe vom 27. April 2022 reichte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde in Aussicht gestellt, Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte:
" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung der StA zu bestätigen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um URP sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."
3.5. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten.
3.6. Am 23. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten Stellung.
3.7. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nahm der Beschuldigte zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Stellung.
3.8. Mit Eingabe vom 22. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2022 und des Beschuldigten vom 4. Juli 2022.
3.9. Am 1. September 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme.
3.10. Der Beschuldigte nahm am 22. September 2022 Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2022.
3.11. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. September 2022.
3.12. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 auf eine weitere Stellungnahme. Gleichzeitig reichte der Verteidiger die Kostennote ein.
3.13. Am 19. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. September 2022 Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.
1.2
Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Der Beschwerdeführer hat sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfügung (soweit den Beschwerdeführer betreffend) zusammengefasst wie folgt:
Sofern Kürzungen von Sozialleistungen überhaupt als Zwang i.S.v. Art. 312 StGB qualifiziert werden könnten, stehe fest, dass der Beschuldigte formelle Fehler begangen habe, indem er missachtet habe, dass nach der Androhung einer Leistungskürzung, diese nicht direkt vollzogen werden könne, sondern durch separate Verfügung zuerst anzuordnen sei (mehrstufiges Verfahren). Das rechtliche Gehör der Betroffenen sei durch den Beschuldigten übergangen worden. Trotz formell inkorrektem Vorgehen habe sich der Beschuldigte aber auf §§ 13 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) stützen können: § 13 SPG erlaube den Erlass von Auflagen und Weisungen und § 13b SPG sehe die Möglichkeit vor, die materielle Hilfe zu kürzen oder einzustellen, wenn Auflagen und Weisungen nicht eingehalten würden. Der Beschuldigte habe angegeben, er habe die Sozialhilfebezüger durch Weisungen und Auflagen zur Arbeitssuche motivieren wollen. Diese gesetzeskonforme Absicht gehe aus den Verfügungen hervor. Ob einzelne Auflagen oder Weisungen bzw. Kürzungsgründe das Mass des Zumutbaren überschritten hätten, könne offenbleiben, da jedenfalls nicht die Schwelle des unrechtmässigen Zwangs i.S.v. Art. 312 StGB überschritten worden sei. Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe Sozialhilfeanträge und Akteneinsichtsgesuche nicht innert angemessener Frist bearbeitet, stelle keinen Zwang i.S.v. Art. 312 StGB dar.
Es fehle auch an der Absicht der unrechtmässigen Vorteilsgewährung oder Nachteilszufügung. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, rechtmässig zu handeln. Er sei denn auch nicht nur gegenüber einer Person, sondern gegenüber mehreren Personen wie beschrieben vorgegangen und habe sogar ein entsprechendes Merkblatt verfasst. Wenn auch von einem Leiter Soziale Dienste erwartet werden könne, dass er das formell korrekte Vorgehen kenne, so sei keine Schikane- oder sonstige Schädigungsabsicht erkennbar.
Das Verfassen eines Merkblattes stelle unabhängig von dessen inhaltlicher Richtigkeit keine Anmassung gesetzgeberischer Kompetenzen und damit keine Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB dar.
Auch stellten die Aufforderung zur Arbeitssuche oder die Abklärungen zum Aufenthaltsort kein nötigendes (Art. 181 StGB) oder amtsmissbräuchliches (Art. 312 StGB) Verhalten dar. In der Aufforderung zur Arbeitssuche liege kein erheblicher Zwang i.S.v. Art. 312 StGB oder ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten stellte jeder negative Entscheid betreffend Sozialhilfe im Umkehrschluss eine Nötigung zur Arbeitsaufnahme dar. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte sodann stets die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt fördern wollen. Auch soweit geltend gemacht werde, Kürzungen seien unzulässig gewesen, brauche darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da keine strafrechtliche Relevanz erkennbar sei. Es handle sich um in einem Verwaltungsverfahren zu klärende Fragen des Sozialhilferechts.
Auch stellten die Aufforderung zur Arbeitssuche oder die Abklärungen zum Aufenthaltsort kein nötigendes (Art. 181 StGB) oder amtsmissbräuchliches (Art. 312 StGB) Verhalten dar. In der Aufforderung zur Arbeitssuche liege kein erheblicher Zwang i.S.v. Art. 312 StGB oder ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten stellte jeder negative Entscheid betreffend Sozialhilfe im Umkehrschluss eine Nötigung zur Arbeitsaufnahme dar. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte sodann stets die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt fördern wollen. Auch soweit geltend gemacht werde, Kürzungen seien unzulässig gewesen, brauche darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da keine strafrechtliche Relevanz erkennbar sei. Es handle sich um in einem Verwaltungsverfahren zu klärende Fragen des Sozialhilferechts.
3.
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe mit Beschluss vom 27. Januar 2020 dem Beschwerdeführer Auflagen und Weisungen auferlegt, die zumindest teilweise nicht mehr vom rechtmässigen Zweck der Schadensminderung bzw. der Förderung der Selbsterhaltungsfähigkeit gedeckt gewesen sein dürften. Insbesondere die Auflage, sich "gewaschen" dem Jobcoach zu präsentieren, sei als unsachgemässe Auflage zu qualifizieren. Die Verpflich-tung, täglich den Nothilfebetrag am Gemeindeschalter abzuholen und wöchentlich über die Wohnungs- und Arbeitssuchbemühungen Auskunft zu geben, dürfte das Mass des Erforderlichen und des Verhältnismässigen sprengen.
Der Beschuldigte habe überdies ärztliche Atteste und den Bericht der PDAG übergangen. Trotz mehrfach bescheinigter Arbeitsunfähigkeit habe er an der Pflicht zur Arbeitssuche und der entsprechenden Kürzung festgehalten. Auch die medizinisch festgestellte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mit fremden Personen in einer WG zu wohnen, habe der Beschuldigte ignoriert.
Der Beschuldigte habe auch rechtswidrig und sachfremd gehandelt, indem er verfügt habe, dass bei Nichteinhaltung der Auflagen der Nothilfebetrag um Fr. 2.00 pro Tag reduziert werde. Die Nothilfe garantiere das absolute Existenzminimum, weshalb eine Kürzung § 13 Abs. 5 SPG und Art. 12 BV verletze. Auch die automatische Kürzung bei missachteten Auflagen bzw. Weisungen sei klar rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer habe im Januar 2020 um Sozialhilfe ersucht. Das Gesuch sei mit Beschluss vom 27. Januar 2020 nicht behandelt worden
und lediglich die Auszahlung von Nothilfe (Fr. 10.00/Tag) verfügt worden. Dieser Betrag sei in den Folgemonaten ohne Kürzungsverfügung drastisch gekürzt worden. Der Beschuldigte habe es trotz Garantenstellung unterlassen, die Notlage des Beschwerdeführers zu beseitigen.
Im September 2020 – nach Erreichen der Volljährigkeit – habe der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe gestellt. Dieses sei vom Beschuldigten gar nicht erst behandelt worden.
Auch liege in der Missachtung des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 13. November 2020, in welchem der Beschuldigte aufgefordert worden sei, während des laufenden Verfahrens monatlich Fr. 751.00 aus- und für den Monat Oktober Fr. 511.00 nachzubezahlen, eine mutmasslich vorsätzliche Überschreitung der Amtsbefugnisse.
Entgegen der Einstellungsverfügung habe der Beschuldigte nicht bloss formelle Vorschriften missachtet, sondern habe er ohne materielle Grundlage gehandelt, insbesondere dem Beschwerdeführer trotz Anspruchsberechtigung die Sozialhilfe verweigert.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe festgestellt, dass die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens des Beschuldigten derart krass und offensichtlich sei, dass die Schwelle der Nichtigkeit erreicht werde. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Schwelle der Strafbarkeit überschritten habe, ergebe sich auch aus den beim Beschwerdeführer mutmasslich durch das Verhalten des Beschuldigten bzw. Existenznöte aufgetretenen Krankheitssymptomen (Angstzustände, Panikattacken und Schwächeanfall). Es handle sich um eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK.
Sowohl die Kürzungen als auch das rechtswidrige Vorenthalten von benötigter finanzieller Existenzsicherung bzw. Behandlung eines entsprechenden Gesuchs stelle Zwang i.S.v. Art. 312 StGB dar. Dem Beschuldigten komme überdies eine Garantenstellung zu. Er sei verpflichtet gewesen, die in seine Zuständigkeit fallenden Gesuche zu behandeln.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe gemeint, sein Verhalten sei rechtmässig gewesen, sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Der Beschuldigte verfüge über einen juristischen Studienabschluss und mehrjährige Berufserfahrung im Sozialhilferecht. Auch sei nicht erklärbar, wie der Beschuldigte habe der Meinung sein können, er sei dazu berechtigt, die Sozialhilfe zu verweigern und nur Nothilfe auszubezahlen oder die Behandlung eines Gesuchs wortlos zu verweigern.
4.
In ihrer Beschwerdeantwort wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzig ergänzend darauf hin, dass in der Einstellungsverfügung nicht nur die formellen Fehler des Beschuldigten berücksichtigt worden seien. Auch die Ablehnung der Sozialhilfe werde erwähnt. Indessen vermöge diese aus Sicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Eine Garantenstellung liege nicht vor, da die Bedürftigkeit nicht durch die Behörde verursacht worden sei.
5.
Der Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort geltend, der Beschwerdeführer habe in der Einwohnergemeinde Q. lediglich Nothilfe bezogen, weil dort weder sein Aufenthalts- noch sein Wohnort gewesen sei. Dessen Eltern und Beistand hätten die Unterzeichnung des Gesuchs um Sozialhilfe überdies verweigert. Genau genommen hätte die Einwohnergemeinde Q. auch keine Nothilfe ausbezahlen dürfen. Es habe aber niemand die Verantwortung für den Beschwerdeführer übernehmen wollen, weshalb sich die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde Q. ihm hätten annehmen müssen.
Zu beachten sei weiter, dass der Beschuldigte Entscheide nicht alleine treffe. Zuständig sei vielmehr die Sozialkommission. Bei den Entscheiden habe sich diese auf eine gesetzliche Grundlage gestützt. Auch das Merkblatt sei nicht vom Beschuldigten, sondern von der Sozialkommission erlassen worden. Eine Amtsanmassung scheide aus, da das Merkblatt im Zuge der Amtsausübung erstellt worden sei.
Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte Gesuche nicht behandelt und Sozialhilfebezüger in andere (Aargauer) Gemeinden vertrieben habe.
Der Umstand, dass der Beschuldigte in mehreren Fällen gleich gehandelt habe, zeige, dass es ihm nicht um eine einzelfallgerichtete und damit böswillige oder schikanöse Vorgehensweise gegangen sei. Verfahrensfehler erfüllten den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht.
Der Beschwerdeführer sei nicht genötigt worden. Die Androhung von Nachteilen gestützt auf § 13 SPG sei nicht sachfremd oder unverhältnismässig. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei eine legitime und gesetzeskonforme Maxime.
Der Beschwerdeführer sei lediglich dazu verpflichtet worden, einen Jobcoach aufzusuchen, um das Arbeitspotential und die Möglichkeiten im Hinblick auf eine Arbeitsstelle auszuloten. Hierfür brauche es keine Arbeitsfähigkeit. Die komplette Krankschreibung des Beschwerdeführers sei erst Ende Jahr bescheinigt und den Sozialen Diensten vorgelegt worden. Folglich also lange nach der Verfügung der Sozialkommission.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei trotz medizinisch dagegensprechenden Gründen in einer WG platziert worden, gehe fehl, zumal hierfür ohnehin die Beiständin bzw. die KESB verantwortlich gewesen sei.
Die vom Beschwerdeführer hergeleitete Korrelation zwischen Entwicklung seines Gesundheitszustandes mit der Strafbarkeit mute verschroben an. Die Foltervorwürfe (Art. 3 EMRK) seien deplatziert.
Dem Beschuldigten komme keine Garantenstellung zu.
Auch sei dem Beschwerdeführer weder Akteneinsicht noch rechtliches Gehör verweigert worden. Vielmehr beständen personelle Unterkapazitäten.
6.
Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit notwendig und soweit sie nicht ohnehin wiederholend sind oder für das vorliegende Verfahren nicht relevante Ausführungen enthalten, in den Erwägungen eingegangen.
7.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
8.
8.1. Gemäss Art. 312 StGB machten sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar. Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2 m.w.N.).
8.2. Es ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs
des Amtsmissbrauchs eingestellt hat. § 13 Abs. 2 SPG enthält einen abschliessenden Katalog zulässiger Auflagen und Weisungen, die Sozialhilfeempfängern auferlegt werden können, wobei § 13 Abs. 2 lit. g SPG einen Auffangtatbestand für weitere, in lit. a-f nicht explizit erwähnte verhältnismässige Verhaltensregeln enthält (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2021.67 vom 15. Juli 2021 E. 3.6.2). Nach § 13 Abs. 2 lit. a SPG sind insbesondere Auflagen und Weisungen betreffend Bemühungen um zumutbare Arbeit und nach § 13 Abs. 2 lit. b SPG betreffend Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm zulässig. Demgemäss konnte sich die Auflage, ein Jobcoaching zu besuchen, auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Dass dem Beschwerdeführer zusätzlich aufgegeben wurde, gewaschen zum Jobcoaching zu erscheinen, ändert daran nichts, zumal es sich von selbst verstehen sollte, dass man gewaschen zu einem Termin zu erscheinen hat. Überdies diente diese Auflage, genauso wie die ebenfalls beanstandeten Auflagen, das Geld täglich am Gemeindeschalter abzuholen und wöchentlich Rechenschaft über Arbeits- und Wohnungssuchbemühungen abzulegen, der Förderung elementarer Kompetenzen des Beschwerdeführers sowie der Strukturierung von dessen Tagesablauf. Dass es seinem Leben an Strukturierung mangelte, bestritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Auflagen und Weisungen auch nicht offenkundig unverhältnismässig oder unsachgemäss.
Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fähigkeit, in einer WG zu leben, sowie seiner Arbeitsfähigkeit – und damit der Frage, ob ihm das Einziehen in eine WG oder die Suche einer Arbeitsstelle überhaupt zugemutet werden kann – anderer Meinung als die Sozialkommission bzw. der Beschuldigte war, bedeutet nicht, dass Auflagen und Weisungen ohne Rechtsgrundlage verfügt worden wären oder dass ein Fall von Amtsmissbrauch vorliegt, sondern lediglich, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden. Eine allfällig fehlerhafte Rechtsauffassung stellt keinen Amtsmissbrauch im Sinne eines Einsatzes zweckentfremdeter staatlicher Macht dar. Gleiches gilt auch hinsichtlich – der mittlerweile wohl teilweise unbestrittenen – formellen Fehlern des Beschuldigten (namentlich Nichtbeachtung des mehrstufigen Verfahrens für eine Leistungskürzung, Vorwürfe der Rechtsverweigerung und -verzögerung, Nichtumsetzung oder verzögerte Umsetzung von Anordnungen der Rechtsmittelinstanz). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weist zutreffend daraufhin, dass es nicht Sache der Strafbehörden, sondern der zuständigen Organe der Verwaltungsrechtspflege ist, auf Beschwerde hin Rechtsverletzungen der Sozialkommission zu korrigieren.
Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse lassen die Anordnung von Weisungen und Auflagen nicht als amtsmissbräuchlich erscheinen. Das Vorliegen ärztlicher Arbeitsunfä-
higkeitszeugnisse beweist nicht zwingend, dass die betroffene Person arbeitsunfähig ist. Vielmehr stellen solche ärztlichen Zeugnisse (wenn auch in aller Regel wichtige) Beweismittel dar, die gemeinsam mit sämtlichen anderen zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu würdigen sind.
Allerdings trifft es ohnehin nicht zu, dass aus den bei den Akten liegenden Unterlagen hervorgehen würde, dass die strittigen Auflagen betreffend Jobcoaching, Arbeitssuche und Suche eines WG-Zimmers als von vornherein unzumutbar oder sachfremd beurteilt werden mussten. Die streitigen Auflagen und Weisungen wurden mit Beschluss der Sozialkommission vom 27. Januar 2020 angeordnet. Gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen war der Beschwerdeführer erst ab dem 26. Mai 2020 durch seinen Psychiater für arbeitsunfähig erklärt worden. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse waren überdies immer befristet ausgestellt worden (Zeugnisse des Psychiaters Dr. med. D. vom 26. Mai 2020 für den Zeitraum 26. Mai bis 30. Juni 2020; vom 23. Juni 2020 für den Zeitraum 23. Juni bis 31. August 2020; vom 6. September 2020 für den Zeitraum 1. September bis 30. September 2020). Den befristeten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen konnte der Beschuldigte somit nicht entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit dauernd und damit ein Jobcoaching nicht der Arbeitsintegration dienen konnte. Allerdings geht aus einer Aktennotiz betreffend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dem Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. D., vom 26. März 2021 hervor, dass Integrationsprogramme aussichtslos seien. Indessen wird in der gleichen Aktennotiz auch festgehalten, solche Programme seien geeignet, dem Beschwerdeführer Tagesstruktur zu verschaffen. Vor dem Hintergrund der Einschätzung des Psychiaters, wonach Integrationsprogramme der Strukturierung des Tages dienlich seien, kann die Anordnung oder Weiterführung eines Jobcoachings nicht als von vornherein zwecklos oder sachfremd beurteilt werden.
Betreffend die Fähigkeit zum Leben in einer WG geht aus dem Bericht der PDAG vom 18. August 2020 sowie der vorerwähnten Aktennotiz vom 26. März 2021 sodann zwar hervor, dass der Beschwerdeführer an einem atypischen Autismus leide. Überdies kann der Aktennotiz entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr aus der Wohnung wage. Sowohl der Bericht der PDAG wie auch die Aktennotiz betreffend das Telefonat mit dem Psychiater wurden aber Monate nach dem infrage stehenden Beschluss vom 27. Januar 2020 erstellt. Es steht daher auch mit Rücksicht auf diese Auflage nicht fest, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Beschlusses der Sozialkommission bereits Kenntnis von der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gehabt hatte. Im Weiteren geht aus der Aktennotiz auch hervor, dass es das Langzeitziel sei, dass der Beschwerdeführer sich wieder aus der Wohnung wage und selbständig Einkaufen gehe. Die Suche eines WG-Zimmers war somit immerhin in Übereinstimmung mit dem Erreichen des psychiatrisch angestrebten Langzeitziels. Die Aufrechterhaltung der entsprechenden Auflage kann folglich nicht als von vornherein sachfremd bezeichnet werden. Einzuräumen ist zwar, dass sich psychiatrische Behandlungsziele kaum mit sozialhilferechtlich angeordneten Massnahmen oder Sanktionen erreichen lassen. Geradezu als macht- und damit amtsmissbräuchlich kann die Auflage aber nicht bezeichnet werden.
9.
9.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 56 f. zu Art. 181 StGB).
9.2. Die Einstellung ist auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Nötigung nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass die mit den Auflagen und Weisungen verbundenen Kürzungsandrohungen sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft waren. Dies indiziert aber entgegen dem Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten jedes Urteil, in welchem Sanktionen – beispielsweise nach Art. 292 StGB – angedroht werden, nötigend wäre, wenn es sich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Ein Rechtsfehler ist bei Erhebung eines Rechtsmittels zu korrigieren, ändert aber nichts daran, dass die urteilende Behörde zur Androhung einer bestimmten Sanktion grundsätzlich berechtigt war und damit im Rahmen ihrer Kompetenzen und Aufgaben und damit nicht nötigend handelte.
10.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
11.
Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Demgemäss ist der obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen.
In der Kostennote bezifferte der Verteidiger den Entschädigungsanspruch auf Fr. 2'994.00 ([gerundet] 11.86 h à Fr. 220.00; zzgl. Kanzleiauslagen von Fr. 169.30 und 7.7% MwSt. von Fr. 214.05).
Der geltend gemachte Aufwand wurde entsprechend den Vorgaben von Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2bis AnwT bemessen. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis, aus welchem ersichtlich wäre, wie viel Zeit für die einzelnen geltend gemachten Leistungen aufgewendet wurde, fehlt indessen, was die Prüfung der Kostennote erschwert. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand vor dem Hintergrund, dass das Verfahren vom Beschwerdeführer äusserst aufwändig geführt wurde, allerdings grundsätzlich angemessen. Ein Abzug rechtfertigt indessen die Tatsache, dass sich in den Parallelverfahren weitgehend ähnliche Fragen stellten. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 10% auf (gerundet) 10.7 h bzw. Fr. 2'354.00 zu kürzen.
Nicht weiter begründet werden die geltend gemachten Kanzleiauslagen von Fr. 169.30. Praxisgemäss werden gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT pauschal und ohne weitere Begründung geltend gemachte Auslagen lediglich im Umfang von 3% des Honorars genehmigt. Die Auslagen sind entsprechend zu kürzen.
Inklusive 7.7% Mehrwertsteuer beträgt der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten folglich Fr. 2'611.30.
12.
12.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
12.2. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen (BGE 146 IV 76 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2).
Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit des Beschuldigten geltend. Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht haben, gemäss §§ 8 und 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2 f.).
Demgemäss kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren keine Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten durchsetzen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO kommt daher nicht in Betracht.
12.3. 12.3.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.).
Art. 136 Abs. 1 StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor (oben, E. 12.2). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass für die Privatklägerschaft grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilansprüche geltend mache (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Diese Formulierung und der einleitende Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV implizieren aber, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1).
Würde einer Person, die mutmasslich Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden ist, in einem von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Urheber der staatlichen Gewalt die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgesprochen, dass eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage aussichtslos sei, würde ihr damit – sofern die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt sind – der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat deshalb, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern es bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2022 vom 23. September 2022 E. 3.2). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2019 vom 18. September 2019 E. 1.1).
12.3.2. Eine solche Konstellation, in welcher die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen wäre, liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Gewalt im erwähnten Sinne erlitten hätte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausgeschlossen, dass vollkommen ungenügende Sozialleistungen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK führen können. Eine solche nimmt der Gerichtshof indessen nur mit grosser Zurückhaltung an (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 45603/05 i.S. Budina gegen Russland vom 18. Juni 2009; 56869/00 i.S. Larioshina gegen Russland vom 23. April 2002; 40772/98 i.S. Pančenko gegen Lettland vom 28. Oktober 1999). Vorliegend, wo im Wesentlichen die Rechtmässigkeit von Sozialhilfekürzungen infrage stehen (gegen welche der Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg hätten beschreiten können), kann keine Rede von einer Verletzung von Art. 3 EMRK sein. Der Beschwerdeführer verfügte stets über eine Unterkunft, Verpflegung sowie eine Gesundheitsversorgung. Demgemäss steht dem Beschwerdeführer auch nach Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 156.00, zusammen Fr. 1'156.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'611.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 7. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Richli Bisegger