SBK.2022.149
SBK.2022.149 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2022-05-10
10. Mai 2022Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.149 / va (HA.2022.172) Art. 154 Entscheid vom 10. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2022.149 / va (HA.2022.172) Art. 154
Entscheid vom 10. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Steiner, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 13. April 2022 betreffend die Verlängerung der Ersatzmassnahmen
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 5. Juni 2021 meldete die Ehefrau des Beschwerdeführers (B.) der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Aargau einen Vorfall häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers ihr und der gemeinsamen Tochter C. gegenüber. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 6. Juni 2021 vorläufig festgenommen.
1.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer bis zum 6. September 2021 in Untersuchungshaft. Am 28. Juli 2021 wurde er daraus entlassen. Gleichzeitig ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Ersatzmassnahmen (u.a. ein Kontakt- und Annäherungsverbot) für die Dauer von drei Monaten an. Am 31. August 2021 wies es den Antrag auf Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ab. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 verlängerte es die bestehenden Ersatzmassnahmen um drei weitere Monate bis zum 19. Januar 2022.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 14. Dezember 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (evtl. Gefährdung des Lebens), Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter.
1.4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots vom 20. Dezember 2021 ab (Dispositiv-Ziff. 1), untersagte dem Beschwerdeführer bis zum 4. Februar 2022 das Stellen eines weiteren Aufhebungsgesuchs und verlängerte die bestehenden Ersatzmassnahmen bis zum 19. April 2022. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.15 vom 2. März 2022 ab. Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde beim Bundesgericht anhängig.
2.
2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden beantragte am 7. April 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der mit Verfügung vom 28. Juli 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. April 2022 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung dieses Antrags.
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die mit Verfügung vom 28. Juli 2021 angeordneten Ersatzmassnahmen (unter Ausklammerung der Verpflichtung, eine Gewaltberatung zu absolvieren) mit Verfügung vom 13. April 2022 wie folgt bis zum 27. Mai 2022:
" 1. Dem Beschuldigten wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verboten, mit B., geb. […], sowie den gemeinsamen Kindern (E., geb. […], und F., geb. […]) in irgendeiner Form (persönlich / telefonisch / per Internet usw.) Kontakt aufzunehmen und sich diesen auf eine Distanz von weniger als 100 Metern zu nähern.
2.
Der Beschuldigte wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, sich alle zwei Wochen bei der Kantonspolizei Aargau, Polizeiposten Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden, persönlich zu melden.
3.
Die Staatsanwaltschaft Baden wird für berechtigt erklärt, dem Beschuldigten alle Reisepapiere (Reisepass, Identitätskarte, etc.) abzunehmen."
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. April 2022 Beschwerde gegen die ihm am 19. April 2022 zugestellte Verfügung. Er stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung vom 13. April 2022 sei aufzuheben.
2.
Das in Ziffer 1.1. der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli 2021 verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot sei aufzuheben.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Baden teilten mit Eingaben vom 2. und 3. Mai 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2022, mit welcher gegen ihn laufende Ersatzmassnahmen verlängert wurden, mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist (unter Vorbehalt nachfolgenden Absatzes) einzutreten.
Wenngleich der Beschwerdeführer in Beschwerde-Antrag Ziff. 1 die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2022 beantragt, ergibt sich aus der Begründung und dem (als Hauptbegehren und nicht als Eventualbegehren formulierten) Beschwerde-Antrag Ziff. 2, dass es dem Beschwerdeführer nur um die Nichtverlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbots geht. Soweit er entgegen dem Gesagten auch die Verlängerung der übrigen Ersatzmassnahmen anfechten wollte, wäre darauf mangels entsprechender Begründung (vgl. hierzu insbesondere Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) ohne Weiteres nicht einzutreten.
2.
Was die allgemeinen theoretischen Grundlagen anbelangt, nach denen die Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO (wie das hier massgebliche Kontakt- und Annäherungsverbot) zu beurteilen sind, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (Verfügung vom 13. April 2022 E. 3).
3.
3.1
Wurde gegen einen in Haft befindlichen Angeschuldigten Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungsoder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 3). Nichts anderes kann gelten, wenn es (wie vorliegend) einzig um im Verhältnis zur Haft mildere Ersatzmassnahmen geht.
3.2
3.2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verwies in ihrem Verlängerungsgesuch zum dringenden Tatverdacht auf die am 14. Dezember 2021 erhobene Anklage u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, ev. Gefährdung des Lebens. Diesbezüglich sei in Beachtung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen, zumal dies nicht unhaltbar sei.
3.2.2
Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 11. April 2022 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts trotz Anklage mit der Unhaltbarkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die ihn belastenden Aussagen seiner Ehefrau vom 6. Juni 2021 seien wegen Verletzung seines Teilnahmerechts nicht verwertbar. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme habe seine Ehefrau ihre anfänglichen Vorwürfe nicht bestätigt. Vielmehr habe sie am 18. Januar 2022 durch ihren Rechtsvertreter den Rückzug sämtlicher Strafanträge und ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen ihn erklärt und mitteilen lassen, dass sie keine ihn belastenden Aussagen machen bzw. von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Auch habe sie auf ihre Parteistellung und eine getrennte Anhörung anlässlich der Hauptverhandlung verzichtet und ihre Privatklage zurückgezogen.
3.2.3
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau folgte der Sichtweise der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden. Über die Verwertbarkeit der Einvernahmen werde das Sachgericht zu befinden haben. Die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers seien zudem nicht die einzigen Beweismittel (Verfügung vom 13. April 2022 E. 4.1).
3.2.4
Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf seine Eingabe vom 11. April 2022 (vgl. vorstehende E. 3.2.2) bzw. wiederholte seine damaligen Ausführungen. Ein dringender Tatverdacht lasse sich nicht mit Aussagen begründen, die "offensichtlich und mit grösster Wahrscheinlichkeit" unverwertbar seien. Dass diese Aussagen nicht das einzige Beweismittel seien, treffe offensichtlich nicht zu. Belegt seien höchstens der Zustand bzw. die Verletzungen seiner Ehefrau, nicht aber (was für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts zwingend wäre), dass er damit etwas zu tun habe.
3.3. Abgesehen von den von der Staatsanwaltschaft Baden am 6. Juni 2022 durch Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers erhobenen Beweisen, die der Beschwerdeführer für offensichtlich unverwertbar hält, gibt es noch weitere konkrete Hinweise für zumindest einige der zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 5. Juni 2021 einen Vorfall häuslicher Gewalt meldete. Bei ihrer deswegen am 6. Juni 2020 durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung wurden Zeichen mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung auch gegen den Kopf festgestellt, die sich zwanglos dem Ereignis zuordnen liessen. Eine konkrete Lebensgefahr wurde u.a. aufgrund von Befunden am Hals und festgestellten Stauungsblutungen im rechten Trommelfell und an den Augenlidern bejaht (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.2). Von daher ist es, auch wenn man die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt, in Berücksichtigung der erhobenen Anklage nicht unhaltbar, einen dringenden Tatverdacht (in Bezug auf die in vorstehender E. 3.2.1 genannten Straftatbestände bzw. darauf, dass der Beschwerdeführer für die bei seiner Ehefrau kurz nach der beanzeigten Auseinandersetzung festgestellten Verletzungen sowie die ärztlicherseits festgestellte konkrete Lebensgefahr verantwortlich sein könnte) weiterhin zu bejahen, der jedenfalls ausreichend ist, um eine allfällige Verlängerung der hier in Frage stehenden Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022 zu rechtfertigen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer den Vorfall vom 5. Juni 2022 nicht an sich bestreitet, sondern einzig dessen Schwere (er will seine Ehefrau einzig "geschoben" haben [Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.3]), was angesichts dessen, dass derzeit eine alternative Erklärung für die festgestellten Verletzungen seiner Ehefrau noch nicht einmal ansatzweise auszumachen ist, nicht überzeugend wirkt. Auch ist zwischenzeitlich eine eigentliche Entkräftung des dringenden Tatverdachts (wie er sich ganz am Anfang präsentierte) nicht eingetreten. Vielmehr besteht unbesehen davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. Januar 2022 erklärte, nach "reiflicher Überlegung" keine weiteren – den Beschwerdeführer belastenden – Aussagen, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, durchaus die Möglichkeit, dass sie sich noch anders besinnt. Dass sie nach der anfänglichen Anzeige den Beschwerdeführer aktuell nicht mehr belasten will, ist derzeit nämlich keinesfalls zwingend als Hinweis darauf zu verstehen, dass ihre Anzeige falsch oder auch nur übertrieben gewesen wäre bzw. dass sie "die Sache" nun (weil an sich harmlos) als erledigt betrachten will, sondern (gerade bei häuslicher Gewalt nicht atypisch) mutmasslich vielmehr so, dass sie sich in einem durch einen Interessenszwiespalt massgeblich mitverursachten emotional ambivalentem Zustand befindet und sich deshalb in einer von aussen betrachtet nur schwer nachvollziehbaren Weise verhält.
3.3. Abgesehen von den von der Staatsanwaltschaft Baden am 6. Juni 2022 durch Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers erhobenen Beweisen, die der Beschwerdeführer für offensichtlich unverwertbar hält, gibt es noch weitere konkrete Hinweise für zumindest einige der zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 5. Juni 2021 einen Vorfall häuslicher Gewalt meldete. Bei ihrer deswegen am 6. Juni 2020 durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung wurden Zeichen mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung auch gegen den Kopf festgestellt, die sich zwanglos dem Ereignis zuordnen liessen. Eine konkrete Lebensgefahr wurde u.a. aufgrund von Befunden am Hals und festgestellten Stauungsblutungen im rechten Trommelfell und an den Augenlidern bejaht (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.2). Von daher ist es, auch wenn man die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2021 gänzlich unberücksichtigt lässt, in Berücksichtigung der erhobenen Anklage nicht unhaltbar, einen dringenden Tatverdacht (in Bezug auf die in vorstehender E. 3.2.1 genannten Straftatbestände bzw. darauf, dass der Beschwerdeführer für die bei seiner Ehefrau kurz nach der beanzeigten Auseinandersetzung festgestellten Verletzungen sowie die ärztlicherseits festgestellte konkrete Lebensgefahr verantwortlich sein könnte) weiterhin zu bejahen, der jedenfalls ausreichend ist, um eine allfällige Verlängerung der hier in Frage stehenden Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022 zu rechtfertigen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer den Vorfall vom 5. Juni 2022 nicht an sich bestreitet, sondern einzig dessen Schwere (er will seine Ehefrau einzig "geschoben" haben [Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.3]), was angesichts dessen, dass derzeit eine alternative Erklärung für die festgestellten Verletzungen seiner Ehefrau noch nicht einmal ansatzweise auszumachen ist, nicht überzeugend wirkt. Auch ist zwischenzeitlich eine eigentliche Entkräftung des dringenden Tatverdachts (wie er sich ganz am Anfang präsentierte) nicht eingetreten. Vielmehr besteht unbesehen davon, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 18. Januar 2022 erklärte, nach "reiflicher Überlegung" keine weiteren – den Beschwerdeführer belastenden – Aussagen, sondern von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, durchaus die Möglichkeit, dass sie sich noch anders besinnt. Dass sie nach der anfänglichen Anzeige den Beschwerdeführer aktuell nicht mehr belasten will, ist derzeit nämlich keinesfalls zwingend als Hinweis darauf zu verstehen, dass ihre Anzeige falsch oder auch nur übertrieben gewesen wäre bzw. dass sie "die Sache" nun (weil an sich harmlos) als erledigt betrachten will, sondern (gerade bei häuslicher Gewalt nicht atypisch) mutmasslich vielmehr so, dass sie sich in einem durch einen Interessenszwiespalt massgeblich mitverursachten emotional ambivalentem Zustand befindet und sich deshalb in einer von aussen betrachtet nur schwer nachvollziehbaren Weise verhält.
Von daher ist es entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf die bereits erhobene Anklage und andere (als die von der Staatsanwaltschaft Baden mit Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. Juni 2021 erhobenen) Beweise einen dringenden Tatverdacht (wie oben dargelegt) bejahte.
4.
4.1. 4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau prüfte von den von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in ihrem Verlängerungsgesuch geltend gemachten besonderen Haftgründen der Wiederholungs- und Kollusionsgefahr einzig Letztere. Was die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen anbelangt, kann auf E. 4.2.1 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Im Weiteren führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 4.2.4 aus, dass das Bezirksgericht Baden die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vorgeladen und damit zum Ausdruck gebracht habe, diesen Personalbeweis selber nochmals erheben zu wollen. Gerade in einer Konstellation wie vorliegend, in der widersprüchliche Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers vorlägen, sei es für eine korrekte Beweiswürdigung wichtig, dass sich das Bezirksgericht Baden ein Bild einer unbeeinflussten Zeugin machen könne. Bei Aufhebung der Ersatzmassnahmen wäre ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Kontakt treten und versuchen könnte, auf sie einzuwirken. Dass seine Ehefrau anwaltlich vertreten sei, ihr Desinteresse erklärt und angekündigt habe, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, sei irrelevant, weil das Bezirksgericht Baden die Ehefrau des Beschwerdeführers in Kenntnis dieser Umstände vorgeladen habe. In Anbetracht der engen persönlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und der Schwere der Vorwürfe sei Kollusionsgefahr daher weiterhin zu bejahen.
4.1.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde (auch mit Verweis auf seine Stellungnahme gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 11. April 2022) vor, dass überhaupt keine rechtsrelevanten belastenden Aussagen seiner Ehefrau vorlägen und diese im Gegenteil wünsche, mit ihm zusammenleben zu dürfen. Aufgrund der von ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter am 18. Januar 2022 abgegebenen Erklärungen könne nunmehr (nach Abschluss der Strafuntersuchung) keine Kollusionsgefahr mehr bestehen. Ansonsten müsste in allen Fällen noch bis zum Berufungsverfahren Kollusionsgefahr angenommen werden, da rein theoretisch noch vor Obergericht eine Änderung des Aussageverhaltens möglich sei. Dass seine Ehefrau anwaltlich vertreten sei und am 18. Januar 2022 ihr Desinteresse erklärt und angekündigt habe, von ihrem (ihr auch zustehenden) Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, sei nicht irrelevant.
4.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Kollusionsgefahr nicht zu relativieren. Dass nach dem in E. 3.3 Ausgeführten weiterhin davon auszugehen ist, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem mutmasslich durch einen Interessenszwiespalt mitverursachten, emotional ambivalentem Zustand befindet, lässt befürchten, dass sie Beeinflussungsversuchen des Beschwerdeführers, mit welchen bei Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ohne Weiteres zu rechnen wäre, zugänglich wäre bzw. diesen wenig entgegenzusetzen hätte. Wenn der Beschwerdeführer bei der Eröffnung seiner Festnahme am 7. Juni 2021 ausführte, dass es schön wäre, wenn die Eltern seiner Ehefrau von den Vorwürfen wüssten, dass er deshalb bereits mit seinem Schwiegervater telefoniert habe und dass dieser ihm versprochen habe, mit seiner Ehefrau darüber zu reden, weshalb er sich erhoffe, dass sich sein Schwiegervater mit ihm verbünde und entsprechend Einfluss auf seine Ehefrau nehme (vgl. hierzu Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.15 vom 2. März 2022 E. 4.3.2.3), veranschaulicht er selbst, mit was bei einer Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots konkret zu rechnen wäre bzw. was mit diesen Ersatzmassnahmen gerade verhindert werden soll. Der Umstand, dass seine Ehefrau anwaltlich vertreten ist und mit Schreiben vom 18. Januar 2022 verschiedene Erklärungen abgab, ändert hieran nichts, zumal der durchaus wichtige Hintergrund dieser einzig mit "reiflichen Überlegungen" begründeten Erklärungen gänzlich im Dunkeln bleibt. Zwar ist es an sich richtig, dass Kollusionsgefahr entsprechend dem Fortgang der Untersuchung tendenziell eher abnimmt. Gerade der Umstand, dass auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2021 womöglich nicht abzustellen ist, betont aber die Wichtigkeit der geplanten Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Baden, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers vorgängig bestmöglich vor (auch jetzt noch ohne Weiteres erfolgsversprechend möglichen) Kollusionsversuchen des Beschwerdeführers möglichst jeglicher Art zu schützen ist.
5.
5.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte zur Verhältnismässigkeit des hier strittigen Kontakt- und Annäherungsverbots aus, dass dieses geeignet und erforderlich sei, um der festgestellten Kollusionsgefahr zu begegnen. Auch im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Baden eine Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren beantragt habe, sei eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis zum 27. Mai 2022 verhältnismässig, ohne dass deswegen die Unschuldsvermutung verletzt bzw. ein Schuldspruch "vorprogrammiert" sei.
5.2. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich hierzu mit Beschwerde nicht äusserte, kann ohne Weiteres auf diese Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden, die nicht zuletzt auch in Beachtung der nach wie vor aktuellen Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (mit Entscheid SBK.2022.15 vom 2. März 2022 in E. 5) in keiner Weise zu beanstanden sind.
5.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ob sich die Verlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbots auch mit der von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden geltend gemachten Wiederholungsgefahr begründen liesse, kann bei diesem Ergebnis mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau offenbleiben.
6.
6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 73.00, zusammen Fr. 1'073.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard